Beschwerde gegen Zurückweisungsbescheid; Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., wegen des Finanzvergehens des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Zollamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , Zahl: Z1 (StrafNr. X), über die Zurückweisung eines Einspruches
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gilt gemäß § 156 Abs. 2 iVm Abs. 4 FinStrG als zurückgenommen.
Entscheidungsgründe
Das Zollamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz hat den Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom , Zahl: Z2, StrafNr. X, wegen des Finanzvergehens des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG bestraft.
Mit einer als "Widerspruch" bezeichneten Eingabe vom hat der Beschwerdeführer gegen diese Strafverfügung Einspruch erhoben.
Mit Bescheid vom , Zahl: Z1 hat das Zollamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz diesen Einspruch gemäß § 145 Abs. 4 FinStrG als verspätet zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom .
In der Beschwerdebegründung wurde wortgleich das im Einspruch gegen die Strafverfügung erstattete Vorbringen wiederholt und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 153 Abs. 1 FinStrG hat das Rechtsmittel gegen Erkenntnisse (Bescheide) zu enthalten: a) die Bezeichnung des Erkenntnisses (Bescheides), gegen das es sich richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten das Erkenntnis (der Bescheid) angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; d) eine Begründung; e) wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel vorgebracht werden, deren Bezeichnung.
Gemäß § 156 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz ein Rechtsmittel, das gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) oder gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Wenn ein Rechtsmittel nicht den im § 153 FinStrG umschriebenen Erfordernissen entspricht oder wenn es ein Formgebrechen aufweist, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz gemäß § 156 Abs. 2 FinStrG dem Rechtsmittelwerber die Behebung der Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass das Rechtsmittel nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Gemäß § 156 Abs. 4 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zunächst zu prüfen, ob ein von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung oder für einen Auftrag zur Mängelbehebung vorliegt, und hat erforderlichenfalls selbst nach den Abs. 1 und 2 vorzugehen.
Mit Bescheid vom trug der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz dem Beschwerdeführer auf, binnen drei Wochen die Beschwerde dahingehend zu ergänzen, dass eine Erklärung nachzureichen ist, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird bzw. anzugeben ist, welche Änderungen der Beschwerdeführer beantragt, und dass die Beschwerde zu begründen ist. Ergänzend wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die in der gegenständlichen Beschwerde erstattete Begründung gleichlautend mit der Begründung des "Widerspruchs" vom ist. Sie lässt aber keine Hinweise darauf und keine Ansatzpunkte dafür erkennen, worin die Unrichtigkeiten des angefochtenen Bescheides gelegen sein sollen, weshalb von einer fehlenden Begründung auszugehen ist (vgl. ). Weiters wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass bei Versäumung der Frist die Beschwerde als zurückgenommen gilt.
Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am zugestellt. Am 21. und ersuchte ein Vertreter des Beschwerdeführers den Unabhängigen Finanzsenat mit zwei e-Mails um Erteilung von Auskünften zum Verfahrensablauf. Diese Anfragen wurden mit zwei e-Mails vom beantwortet. Dieser e-Mail-Verkehr betraf ausschließlich Fragen allgemeiner Natur; eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Verfahrensgegenstand erfolgte nicht.
Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, ist die Behörde verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die Zurücknahme des Rechtsmittels festgestellt wird ().
Der Beschwerdeführer hat dem Mängelbehebungsauftrag vom nicht entsprochen, sodass die Zurücknahme des Rechtsmittels festzustellen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 145 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 153 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 156 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 156 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 156 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Zurückweisung Mängelbehebungsauftrag Begründung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at