Personalverrechnung: eine Einführung 2014
22. Aufl. 2014
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S. 127
Fahrten Wohnung–Arbeitsstätte, Werkverkehr
10.1. Dienstreise
Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Dienstnehmer zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrags seinen Dienstort 1) vorübergehend verlässt, ohne dass dabei i. d. R. eine Mindestzeit und eine Mindestweggrenze vorgesehen ist.
1) Dienstort ist grundsätzlich der regelmäßige Mittelpunkt des tatsächlichen Tätigwerdens des Dienstnehmers. Er ergibt sich i. d. R. aus der individuellen Vereinbarung.
Bei einer Versetzung des Dienstnehmers an einen anderen Dienstort desselben Dienstgebers liegt keine Dienstreise vor.
Bei Vorliegen einer Dienstreise werden i. d. R. Reisekostenentschädigungen bezahlt.
Bei diesen handelt es sich um Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer, durch die dem Dienstnehmer die Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Dienstreise ersetzt werden.
Reisekostenentschädigungen (Diäten) gliedern sich in
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Reisevergütungen, | Tagesgelder3), | Nächtigungsgelder4); | |
Fahrtkostenvergütungen1), | Kilometergelder2). |
1) Ersatz für Bahn-, Flug-, Taxikosten usw.
2) Ersatz für Auslagen, die dem Dienstnehmer durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs entstehen, für dessen Betrieb er selbst aufzukommen hat.
3) Trennungsgelder, Entfernungsz...