Personalverrechnung: eine Einführung 2014
22. Aufl. 2014
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S. 111
9.1. Allgemeines
Sachbezüge sind Vorteile aus einem Dienstverhältnis, die nicht in Geld bestehen.
Sachbezüge können in den verschiedensten Formen gewährt werden, z. B. als
freie Wohnung,
Verpflegung,
Bekleidung,
Privatnutzung des Firmen-Kfz,
Benützung von Betriebssportplätzen.
9.2. Abgabenrechtliche Bestimmungen
Der Wert der Sachbezüge ist den Beitrags- bzw. Bemessungsgrundlagen aller Abgaben zuzurechnen. Als Wert ist der Geldbetrag anzusetzen, den der Dienstnehmer aufwenden müsste, um sich die Leistung am Verbrauchsort zu beschaffen. Diesen Wert bezeichnet das EStG als „den üblichen Mittelpreis des Verbrauchsorts“. Kostenbeiträge des Dienstnehmers kürzen den Sachbezugswert.
Laufend gewährte Sachbezüge gelten als Teil der laufenden Bezüge, jährlich gewährte Sachbezüge (z. B. einmal im Jahr gewährtes Brennholz) gelten als Teil der Sonderzahlungen.
9.2.1. Sozialversicherung
Für die Bewertung der Sachbezüge gilt grundsätzlich die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer.
Werden Geld- und Sachbezüge gewährt, darf der eigentliche Dienstnehmeranteil der laufenden Bezüge (ohne Arbeiterkammerumlage und Wohnbauförderungsbeitrag) und der Sonderzahlungen1) 20% der Geldbezüge nicht übersteigen. Den Unterschied...