Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 01.06.2006, RV/3082-W/02

Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug


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Miterledigte GZ:
RV/3083-W/02

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/13/0119 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/3082-W/02-RS1
Da die in § 11 UStG 1994 geforderten Rechnungsmerkmale nicht zur Gänze vorliegen, war die Anerkennung des seitens der Bw. auf Grund dieser Rechnungen geltend gemachten Vorsteuerabzuges zu versagen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Peter Weinmar, Steuerberater, 1080 Wien, Lercheng. 18, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1997 sowie Kapitalertragsteuer für die Jahre 1994 bis 1998 entschieden:

a) Die Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1997 wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

b) Die Berufung gegen die Bescheide betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 1994 bis 1998 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob die zahlreichen u.a. Aufwendungen betrieblich veranlasst oder der Privatsphäre zuzuordnen sind.

Betriebsgegenstand der Bw. ist die Produktion von TV-Werbespots. Die Bw. ermittelt den Gewinn in einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr, welches am 30. Juni endet.

Geschäftsführer (GF) waren Herr A und Herr B1.

An der Gesellschaft waren im Streitzeitraum lt. Firmenbuch (41k) folgende Gesellschafter beteiligt:


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Gesellschafter:
%-Anteil
A
50 %
B1
50 %
= 100 %

Bei der Bw. fand für die Jahre 1995 bis 1997 eine Buch- und Betriebsprüfung gem. den §§ 147 ff BAO statt, wobei u.a. folgende Feststellungen getroffen und im Betriebsprüfungsbericht sowie im Schriftsatz vom ausführlich dargestellt wurden:

Das Finanzamt verfügte in der Folge die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO betreffend der Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1995 und 1996 und folgte in den gem. § 307 Abs. 1 BAO neu erlassenen o.a. Sachbescheiden für die Jahre 1995 bis 1997 den Feststellungen der Betriebsprüfung (alle Beträge in Schilling):


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USt 1995
Bescheid v.
nach BpBescheid v.
Diff.
KZ 000
32.573.676,12
32.662.876,12
89.200,00
KZ 011
-10.074.483,96
-10.098.483,96
0
KZ 017
-24.000,00
Gesamtbetrag stpfl.
22.475.192,16
22.564.392,16
89.200,00
KZ 022 (20 %)
13.405.659,59
12.424.459,59
-981.200,00
KZ 029 (10 %)
9.069.532,57
10.139.932,57
1.070.400,00
KZ 070 (Summe igE)
56.479,92
56.479,92
0
KZ 072 (igE 20 %)
56.479,92
56.479,92
0
KZ 060 (Vorst.)
-3.332.664,76
-3.219.629,76
-113.035
KZ 061 (EUSt)
-1.640,00
-1.640,00
0
KZ 065 (Vorst igE)
-11.295,99
-11.295,99
0
USt 1996
Bescheid v.
nach BpBescheid v.
Diff.
KZ 000
27.922.787,16
27.922.787,16
0
KZ 011
-512.780,00
-512.780,00
0
KZ 018
-829.414,18
-829.414,18
0
Gesamtbetrag stpfl.
26.580.592,98
26.580.592,98
0
KZ 022 (20 %)
26.580.592,98
26.580.592,98
0
KZ 029 (10 %)
KZ 070 (Summe igE)
474.542,77
474.542,77
0
KZ 072 (igE 20 %)
474.542,77
474.542,77
0
KZ 060 (Vorst.)
-3.271.145,62
-3.209.734,62
-61.411,00
KZ 061 (EUSt)
KZ 065 (Vorst igE)
-94.908,55
-94.908,55
0
USt 1997
lt. Erklärung
nach BpBescheid v.
Diff.
KZ 000
29.269.791,98
29.512.787,98
242.996,00
KZ 011
845.490,00
-573.006,00
272.484,00
KZ 018
Gesamtbetrag stpfl.
30.115.281,98
28.939.781,98
KZ 022 (20 %)
30.115.281,98
28.939.781,98
1.175.500
KZ 029 (10 %)
KZ 070 (Summe igE)
417.642,85
417.642,85
0
KZ 072 (igE 20 %)
407.796,95
407.796,95
0
KZ 073 (igE 10 %)
9.845,90
9.845,90
0
KZ 060 (Vorst.)
-3.877.066,12
-3.818.813,12
-58.253,00
KZ 061 (EUSt)
KZ 065 (Vorst igE)
-82.543,98
-82.543,98
0
KSt 1995
Bescheid v.
nach BpBescheid v.
Diff.
KZ 622 (Gewinn/Verlust)
-1.336.735
KZ 627 (Spenden)
+67.327
KZ 628 (Repräsent.)
+13.296
KZ 629 (KESt)
+28
= E.a.GW
-1.256.084
+2.685.742
+4.121.826
KZ 638 (IFB)
39.721
0
MiKö
15.000
verrechenbare Verluste der Vorjahre
-187.090
Gesamtbetrag der Einkünfte
2.498.652
Verlustabzug
-507.240
Einkommen
1.991.412
= Köst
677.076
anrechenbare MiKö
-15.000
anrechenbare Steuer
-28
= Abgabenschuld
15.000
662.048
KSt 1996
Bescheid v.
nach BpBescheid v.
Diff.
KZ 622 (Gewinn/Verlust)
-112.622
KZ 627 (Spenden)
KZ 628 (Repräsent.)
KZ 629 (KESt)
= E.a.GW
-112.622
+1.376.049
1.488.671
KZ 638 (IFB)
MiKö
15.000
verrechenbare Verluste der Vorjahre
Gesamtbetrag der Einkünfte
-112.622
+1.376.049
Verlustabzug
Einkommen
0
+1.376.049
= Köst
467.840
anrechenbare MiKö
anrechenbare Steuer
= Abgabenschuld
15.000
467.840
KSt 1997
lt. Erklärung
nach BpBescheid v.
Diff.
KZ 622 (Gewinn/Verlust)
+253.124
KZ 627 (Spenden)
KZ 628 (Repräsent.)
KZ 629 (KESt)
= E.a.GW
+253.124
+3.074.958
2.821.834
KZ 638 (IFB)
MiKö
verrechenbare Verluste der Vorjahre
Gesamtbetrag der Einkünfte
+3.074.958
Verlustabzug
Einkommen
+3.074.958
= Köst
1.045.500
anrechenbare MiKö
anrechenbare Steuer
= Abgabenschuld
1.045.500

Die Bw. erhob gegen die o.a. Bescheide Berufung, beantragte die Aufhebung der nicht anerkannten Feststellungen durch die Betriebsprüfung und begründet dies sowie in den Schriftsätzen vom und vom im Wesentlichen folgendermaßen:

Die Bw. gliederte ihre umfangreiche Berufungsbegründung in einen allgemeinen (Grundsätzliches, Form- und Schreibfehler, Mitwirkungspflicht und mangelnde Objektivität) und einen speziellen (Bezug auf einzelne Tz. des Bp-Berichtes) Teil. Die gesamte Betriebsprüfung sei nach Ansicht der Bw. von einer subjektiven Sachverhaltsermittlung geprägt gewesen und habe der Bw. nahezu einen finanzstrafrechtlich zu ahnenden Tatbestand unterstellt.

a) Grundsätzliches:

  • Die Betriebsprüfung habe aus Unkenntnis über Gepflogenheiten in der Filmproduktionsbranche gewisse Abläufe in Frage gestellt (habe u.a. die Erforderlichkeit von "Nach-Drehs" in Frage gestellt) und einer subjektiven statt objektiven Beurteilung unterzogen.

  • Ein Werbefilm von 30 Sekunden Dauer koste ein bis zwei Millionen Schilling, wobei aufgrund der speziellen Vorleistungen andere Maßstäbe als bei Spielfilmen anzulegen seien.

  • In der Werbefilmbranche sei es durchaus üblich, dass größere Summen bar bezahlt werden, gleiche Aufträge an verschiedene Firmen vergeben werden, verschiedene Text- und Regiebücher eingeholt werden.

  • Die Bw. beantrage bei Zweifel der Abgabenbehörde die Einholung eines Gutachtens durch einen objektiven Filmsachverständigen.

  • Da öfters die gleichen Aufträge verschiedenen Personen erteilt werden, gebe es auch mehrere Rechnungen für den gleichen Leistungsinhalt. Dadurch erhalte der Kunde eine Auswahlmöglichkeit.

  • Bei Ausstrahlung des Werbespots in mehreren Ländern, müsse ebenfalls eine gleichartige Leistung mehrmals erbracht werden.Es handle sich somit nicht um dieselbe Leistung, sondern um eine gleichartige Leistung, die zweimal verrechnet werde.Da diese Vorgangsweise Standard sei, sei sie auch nicht in den entsprechenden Ausgangsrechnungen extra angeführt worden.

  • Bei den von der Betriebsprüfung behaupteten nicht existenten Rechnungslegern handle es sich - gemessen am gesamten Belegvolumen - um einen Anteil von nur 0,3 Promille.

  • Immaterielle Güter (Konzepte für Werbefilme, Regieanweisungen etc.) seien nicht aufbewahrungsfähig, weshalb die Beiziehung eines Filmsachverständigen beantragt werde.

  • Da der Name der internationalen Auskunftei geheim blieb, dürfe dieses Beweismittel nicht zur Begründung von Sachverhaltsfeststellungen verwendet werden.Darüberhinaus wäre die Abgabenbehörde verpflichtet gewesen ein internationales Amtshilfeabkommen in Anspruch zu nehmen.

  • Obwohl die Prüfung bei der Bw. am begonnen habe, sei es bereits durch die Betriebsprüfung bei Herrn B1 (ab ) und bei der B2 (ab ) zu Kontakten zwischen der Bw. und der Betriebsprüfung gekommen.

  • Es sei denkunmöglich, dass die Vielzahl der von der Betriebsprüfung nicht anerkannten Zubringerleistungen nicht für die Bw. erbracht worden seien.

  • Die Bw. müsse die Werbekonzepte und Drehbücher - mangels eigener Kenntnis - fremd zukaufen, wobei der Kunde der Bw. sich sodann für ein Konzept entscheide (oder auch für keines = "verlorener Aufwand") und auch nur das ausgewählte schließlich zu bezahlen habe.

  • Diese zugekauften Leistungen seien von der Bw. nicht nur für einen Kunden verwendet worden.

  • Dass die Angabe eines Leistungszeitraumes fehle, sei ein Fehler des Lieferanten, jedoch abgabenrechtlich nicht zwingend erforderlich.

  • Herr B1 sei davon ausgegangen, dass Umwechslungsbelege nicht aufzubewahren wären.

  • Ein Nachweis von immateriellen Leistungen sei Jahre später nur mehr schwer erbringbar.

b) Form- und Schreibfehler:

  • Die Betriebsprüfung habe Übersetzungsfehler bzw. Tippfehler bei Eingangsrechnungen als Beweis angeführt, dass die Eingangsrechnungen nicht glaubhaft seien.

  • Die von der Betriebsprüfung vorgenommenen Übersetzungen werden von der Bw. angezweifelt, da sie nicht von einem Gerichtsdolmetsch erfolgt seien.

  • Die Briefköpfe seien den jeweiligen Modeerscheinungen angepasst und oft auf Notebooks verfasst worden. Es gebe kein "Copyright" auf Briefköpfe.Eine unterstellte Fälschung von Rechnungen weise die Bw. ausdrücklich zurück.

  • Es werde die erbrachte Leistung (Schauspieler, Statisten, Hilfskräfte) bar bezahlt und die Rechnung und Quittung in die Buchhaltung gegeben.Dabei könne es sich auch um größere Summen handeln, da Banküberweisungen nicht überall möglich seien.Aufgrund der branchenüblichen Gepflogenheit, könne jedenfalls nicht von fingierten Rechnungen gesprochen werden.

  • Viele amerikanische Partner der Bw. seien keine "Native Speaker", weshalb es auch zu untypischen Schreibweisen kommen könne.

  • Bei den Rechtschreibfehlern handle es sich teilweise um bloße Tippfehler.

  • Trotz eidesstattlicher Erklärung habe die Betriebsprüfung die Person des Herrn K nicht anerkannt.

  • Die Betriebsprüfung habe zum Teil unmögliche Beweise von der Bw. abverlangt, was gegen § 138 Abs. 1 BAO verstoße.

  • Eine Pflicht zur Aufbewahrung von Produktionshilfsmittel finde sich in Gesetz, Literatur und Judikatur nicht.

  • Dass es bei Liquiditätsschwierigkeiten (1996 und 1997) zu längeren Zeitspannen bei der Bezahlung komme, sei im Wirtschaftsleben nicht ungewöhnlich.

  • Auch der Aufdruck einer Empfangsbestätigung auf der Rechnung könne nicht zu einer Versagung als Betriebsausgabe führen.

  • Zwischen dem bestätigten Datum des Bargeldbetrages durch den Lieferanten und der tatsächlichen Zahlung lt. Kassabuch können geringfügige Zeitdifferenzen liegen.

  • Tippfehler und sprachliche Fehlinterpretationen würden ein untaugliches Beweismittel darstellen.

c) Mitwirkungspflicht:

  • Die Bw. könne nur zu einer verhältnismäßigen, zumutbaren und möglichen Mitwirkung gefordert werden.

  • Der Bw. sei es nicht möglich gewesen, die Flut an Vorhalten in der geforderten Qualität zu beantworten, insbesondere da die Betriebsprüfung die vorgelegten Beweise als ungenügend einstufte oder völlig negierte.

  • Der GF B1 sei aufgrund seiner Krankheit (Hepatitis C) nicht belastbar gewesen.

  • Die Bw. habe aus Beweisnotstand einige Punkte anerkannt, um nicht durch die ständige Beschäftigung mit Anfragebeantwortungen den Geschäftsbetrieb zu gefährden.

  • Bei vielen ähnlich gelagerten Standardfällen verwische die Erinnerung.

  • Die Betriebsprüfung habe aufgrund einer unzumutbaren Anfragebeantwortung die Grenzen der Notwendigkeit für die Sachverhaltsermittlung überschritten.

  • Da die Betriebsprüfung keine Amtshilfe in Anspruch genommen habe, seien Verfahrensvorschriften verletzt worden (Rechtswidrigkeit der Sachverhaltsermittlung).

d) Mangelnde Objektivität:

  • Die Bw. habe den Eindruck gewonnen, dass die Betriebsprüfung hinter jeder Tätigkeit eine strafbare Handlung vermutet habe.

  • Die Betriebsprüfung habe auch eine Besichtigung des Lagers abgelehnt, um offensichtlich subjektive Schlussfolgerungen aus verschiedenen Eingangsrechnungen abzuleiten.Obwohl die Prüfungshandlungen bei der Bw. erst ab erfolgt seien, sei der Betriebsprüfung anläßlich der bereits vorher begonnenen Prüfungen bei Herrn B1 und bei der B2 eine Besichtigung des Lagers der Bw. angeboten worden.Die Betriebsprüfung habe somit gegen die Dienstanweisung BP 4.8 verstoßen, wonach die Betriebsprüfung zumindest die wesentlichen Teile des Betriebes zu besichtigen habe.

  • Die Betriebsprüfung habe es auch unterlassen Zeugen einzuvernehmen, wie z.B. Herrn Af2 und G2, die die Richtigkeit der Aussagen der Bw. hätten bestätigen können.

  • Die Betriebsprüfung sei ihrer Verpflichtung zur Wahrheitsfindung nicht nachgekommen, da sie einen Großteil der Aussagen der Bw. als unrichtig, Beweisunterlagen als Fälschung oder als für unzureichend disqualifiziert habe.

  • Weiters seien zahlreiche Beweise zur Klärung diverser Sachverhalte nicht aufgenommen worden, was einen Verfahrensmangel darstelle.

  • Da den Aussagen der Bw. kein Glaube geschenkt worden sei, habe die Bw. auch zum Teil Vorhalte nicht beantwortet.

  • Die am durchgeführte Besprechung sei erst nach Überschreiten der gesundheitlichen Leistungskraft des Herrn B1 nach über sechs Stunden abgebrochen worden.Der behandelnde Arzt des Herrn B1 habe ihm geraten, an Besprechungen von maximal drei Stunden teilzunehmen, um keinen gesundheitlichen Schaden zu nehmen.

  • Die Bw. beantrage daher die angefochtenen Bescheide wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, Mangelhaftigkeit des Beweisverfahrens, Mangelhaftigkeit der Sachverhaltswürdigung, Verletzung des Parteiengehörs und Nichteinhaltung der Dienstvorschrift Betriebsprüfung ersatzlos aufzuheben.

Die Bw. bekämpft lt. Berufungsbegründung vom somit konkret folgende Feststellungen der Betriebsprüfung:

A) Umsatzsteuer:

A1) Umsatzsteuer 1995: Bekämpft werden die Tz. 43, 50, 55 und 56 des Bp-Berichtes, in Höhe von insgesamt 90.879 S.

A2) Umsatzsteuer 1996: Bekämpft werden die Tz. 50, 55 und 56 des Bp-Berichtes, in Höhe von insgesamt 42.078 S.

A3) Umsatzsteuer 1997: Bekämpft werden die Tz. 34, 49, 50, 52, 55 und 56 des Bp-Berichtes, in Höhe von insgesamt -183.014 S (Gutschrift).

B) Körperschaftsteuer:

B1) Körperschaftsteuer 1995: Bekämpft werde der gesamte nachzuzahlende Steuerbetrag i.H.v. 647.048 S gem. Tz. 58 des Bp-Berichtes.

B2) Körperschaftsteuer 1996: Bekämpft werde der gesamte nachzuzahlende Steuerbetrag i.H.v. 452.840 S gem. Tz. 58 des Bp-Berichtes.

B3) Körperschaftsteuer 1997: Bekämpft werde der gesamte nachzuzahlende Steuerbetrag i.H.v. 932.190 S gem. Tz. 58 des Bp-Berichtes.

Zu den einzelnen Geschäftsfällen führt die Bw. im Wesentlichen wie folgt aus:

1. Firma F1 - BA i.H.v. 355.000 S (Tz. 32):

Bw.:

  • Herr F2 habe sich leere Rechnungsformulare mitgenommen, da er mit Änderungen bereits gerechnet habe.

  • Aufgrund des schlechten Wechselkurses zwischen Spanien und Österreich sei bar bezahlt worden.

  • Damit die Spesenbelege nicht verloren gingen, klebte Herr F3 (freier Mitarbeiter der Bw.) die Paragons auf nicht mehr verwendbare Rechnungsformulare (= Schmierzettel).

2. Firma G1 - BA i.H.v. 180.500 S (Tz. 33):

Bw.:

  • Aufgrund von Liquiditätsproblemen der Bw. im Zeitraum 1996/97 sei es zu einer größeren Zeitspanne zwischen Leistungserbringung und Rechnungserstellung gekommen.Die Rechnung sei am nach Abzug eines Skontos bezahlt worden.

  • Die Betriebsprüfung habe es unterlassen Herrn G2 zum Sachverhalt einzuvernehmen, was einen Verfahrensmangel darstelle.

3a. Firma H1 - BA i.H.v. 480.000 S (Tz. 34):

Bw.:

  • Für die Betriebsprüfung sei es unglaubwürdig gewesen, dass eine italienische Firma die Voraussetzung für deutschsprachige Interviewaufnahmen habe.

  • Man habe ein Interview für zwei Projekte durchgeführt.

  • Die Rechnung der Firma H2 habe die Übersetzung der Rechnung der Firma H1 betroffen, wobei es richtigerweise um einen Betrag i.H.v. 840 S (inkl. USt) gegangen sei.

  • Die Betriebsprüfung habe bemängelt, dass kein zeitlicher Zusammenhang zwischen den Tätigkeitsräumen, der Produktion der Spots und der Rechnungsausstellung liege, was aber durch die Abgabengesetze nicht gedeckt sei.

  • Die Zahlungsmoral der Firma H1 sei nicht maßgeblich gewesen, da sie im gegenständlichen Fall nicht Kunde, sondern Lieferant gewesen sei.

3b. Re an Herrn B1 i.H.v. 720.000 S (Tz. 34):

Bw.:

  • Für Produktionsarbeiten und Mitdrehs habe die Bw. Herrn B1 mit Rechnung vom 720.000 S in Rechnung gestellt.

  • Dieser Betrag habe auch die Rechnung der Firma H1 beinhaltet, da die Firma H1 nicht an Herrn B1 direkt fakturieren wollte.

  • Die bloße Doppelvergabe einer Ausgangsfakturanummer durch den Lieferanten könne beim Rechnungsempfänger nicht die Versagung des Betriebsausgabencharakters zur Folge haben.

  • Der Großteil des Betrages i.H.v. 720.000 S bestehe in der Weiterverrechnung der Leistungen der Firma H1 i.H.v. 480.000 S.Der restliche Betrag sei für verschiedene Arbeiten entrichtet worden, wobei das Verrechnen eines Pauschalbetrages i.H.v. 240.000 S und die allgemein gehaltene Bezeichnung auf der Rechnung branchenüblich sei und jedenfalls keine Scheinrechnung darstelle.

4. Firma J - BA i.H.v. 50.000 S (Tz. 35):

Bw.:

  • Die von der Betriebsprüfung getroffene Sachverhaltswürdigung gehe an den Erfahrungen des täglichen Lebens vorbei, da nicht erwartet werden könne, dass sich jemand einen slowakischen Namen mehrere Jahre hindurch im Gedächtnis behalte, der damals für die Firma J, den strittigen Betrag kassierte.

5. Firma L1 - BA i.H.v. 112.800 S (Tz. 36):

Bw.:

  • Da dieses Projekt Teil der Produktion L2 gewesen sei, gebe es für diesen Aufwand keinen entsprechenden Erlös. Die dazugehörenden Erlöse fänden sich erst Anfang 1996.

6. Firma M1 - BA i.H.v. 200.000 S und 150.000 S (Tz. 37):

Bw.:

  • Herr M2 habe die offenen Rechnungen der Firma M1 kassieren wollen, weshalb er sich mehrmals in den Räumlichkeiten der Bw. aufgehalten habe.

  • Herr A habe den Scheck i.H.v. 150.000 S eingelöst, da es für einen Inländer bei der Bank leichter sei, Summen in dieser Größenordnung mittels Scheck zu beheben.

  • Der Aufwand für das M3 finde seinen korrespondierenden Erlös im M4.

7. Firma N - BA i.H.v. 89.517 S (Tz. 38):

Bw.:

  • Dem GF B1 erscheine es sicherer, wenn die Zahlungsbestätigung direkt auf der Rechnung vermerkt werde. Kassaparagonblöcke verwende der GF B1 nicht.

  • Die Bw. habe altes Archivmaterial gekauft, wobei eine Sekunde ca. 10.000 S koste.

8. Firma P - BA i.H.v. 52.000 S (Tz. 39):

Bw.:

  • Das Drehbuch sei ins Englische übersetzt worden, um es auch internationalen Sendeanstalten anbieten zu können.

  • Es bestehe keine Verpflichtung zu einer sprachlich richtig formulierten Rechnung.

9. Firma Q1 - BA i.H.v. 139.146 S (1996) und 963.375 S (1997) (Tz. 40):

Bw.:

  • Die Bw. habe einen Teil der Rechnung als Vorschuss bezahlt, der Rest sei von Herrn B1 privat bezahlt worden und später über die Spesenabrechnung rückerstattet worden.

  • Der Umwechslungsbeleg sei von Herrn B1 nicht aufbewahrt worden, da es sich um eine private Behebung gehandelt habe.

  • Bei den beiden Rechnungen (richtiges Datum laute ) der Firma Q2 handle es sich um eine Synchronisation zweier Filme, die an Herrn Q3 bar bezahlt worden sei.

  • Herr Q3 habe einmal in zyrillischer und einmal in Schreibschrift unterschrieben.

  • Die Rechnung vom sei nicht von Herrn Q3 , sondern von Herrn Q4 in englischer Sprache ausgestellt worden.

  • Die im Lagerraum vorhanden gewesenen Unterlagen seien von der Betriebsprüfung nicht eingesehen worden.

  • Die Bezahlung der Rechnung betreffend 97/98 sei durch Scheckabhebungen des GF erwiesen.

  • Betreffend den Zeitraum 97/98 habe die Bw. keinen Sinn in einer Vorlage von Ausgangsrechnungen mit Pauschalsummen gesehen, was aber in der Branche üblich sei.

10. Firma R - BA i.H.v. 92.000 S (Tz. 41):

Bw.:

  • Der GF habe immer wieder bei Liquiditätsengpässen der Bw. größere Barbehebungen von seinem Privatkonto vorgenommen.

  • Die Bw. produziere grundsätzlich TV-Spots, fallweise aber auch Hörfunkspots.

  • Auch die Unterschriften auf den Rechnungen seien ident.

  • Die Begründung, weshalb es zwei Rechnungen mit unterschiedlichem Leistungsinhalt und ein und dem selben Betrag gebe (wobei nur eine verbucht worden sei) liege darin, dass die Bw. nur eine Rechnung anerkannt habe.

  • Der Rechnungsbetrag i.H.v. 23.200 S für eine Synchronisation sei lt. Bw. im Pauschalpreis enthalten gewesen, weshalb nur die Rechnung i.H.v. 23.200 S für Bildarbeiten von der Bw. anerkannt worden sei (sei mit Rechnung vom verrechnet worden).

11. Herr S - BA i.H.v. 103.488 S (Tz. 42):

Bw.:

  • Die Rechnung sei im formlosen Weg nicht über die Spesenabrechnung des Herrn B1 abgerechnet worden.

  • Die Zahlung sei am von Herrn B1 vorgenommen worden, der sich das Geld am wieder von der Bw. geholt habe.

12. Herr T - BA i.H.v. 45.000 S (exkl. USt i.H.v. 9.000 S; Tz. 43):

Bw.:

  • Da die OP-Liste beim steuerlichen Vertreter geführt worden sei, habe Herr B1 nichts von einer offenen Forderung wissen können.

  • Leistungsinhalt der Rechnung sei die Erstellung eines technischen Drehbuchs gewesen, das später abgeändert werden musste. Dennoch habe die Leistung von Herrn T bezahlt werden müssen.

  • Für die unterschiedliche Form der Rechnungen und Unterschriften gebe es mehrere Theorien.

  • Da kein Sachverständiger für Graphologie herangezogen worden sei, liege eine Verletzung der abgabenrechtlichen Ermittlungsvorschriften vor.

  • Auch hätte im Rahmen eines Amtshilfeabkommens Herr T EU-weit vernommen werden können.

13. Firma U1 - BA i.H.v. 330.000 S (Tz. 44):

Bw.:

  • Die Einvernahme eines Sachverständigen hätte aufzeigen können, dass in der Filmbranche Barzahlungen größerer Summen üblich seien.

  • Die Betriebsprüfung habe eine ungerechtfertigte Diskriminierung der Bankplätze "Schweiz" und "Liechtenstein" vorgenommen.

  • Wenn Herr U2 in Wien weilte und eine offene Rechnung vorlegte, sei diese ihm sogleich bar bezahlt worden.

  • Übersendungspapiere für die Drehbücher gebe es keine, da diese entweder gefaxt oder persönlich abgegeben worden sein.

  • Aus den unterschiedlichen Rechnungsübermittlungs- und Zahlungsarten lasse sich keine abgabenrechtliche Unrechtmäßigkeit ableiten.

14. Firma K - BA i.H.v. 893.201 S (1995), 230.000 S (1996) und 627.000 S (1997) (Tz. 45):

Bw.:

  • Die Bw. habe den Kontakt zur Firma K abgebrochen, weshalb es notwendig gewesen sei, Bestätigungen von unabhängigen Dritten betreffend die Existenz der Firma K einzuholen.

  • Im Zuge des Berufungsverfahrens sei von der Bw. ein Zeuge genannt worden, der die Existenz von Herrn K bestätigen habe können.

  • Rechnungen seien im Laptop gespeichert gewesen und bei Bezahlung ausgedruckt worden, sodass das Bezahldatum bereits auf der Rechnung aufscheine.

  • Auch käme es vor, dass die Bw. Anbote stellen müsse, dann aber hiefür keinen Zuschlag (Erlös) erhalte.

  • Im Falle dass Produktaufnahmen nachgedreht werden müssen, seien mehrere Produktionen zusammengefasst worden.

  • Sämtliche Kosten, die im Rahmen eines Packshots (Produktaufnahme) angefallen seien, seien im Pauschale enthalten. Der Packshot sei erst ein Jahr später verrechnet worden, weil er erst ein Jahr später gedreht und erst zu diesem Zeitpunkt diese Variation benötigt worden sei.

  • Sowohl Trickkoordinator als auch Trickfigurenentwerfer seien unbedingt erforderliche Positionen im Rahmen eines Werbefilmes.

15. Firma W1 - BA i.H.v. 124.000 S (Tz. 47):

Bw.:

  • Es geschehe immer wieder, dass der gleiche Auftrag an zwei verschiedene Firmen vergeben werde, damit dann der Kunde auswählen könne.

  • Die Zahlung an die Firma W1, sei trotz fehlender Zahlungsbestätigung erfolgt, da sonst sicherlich gemahnt worden wäre.

16. Firma X - BA i.H.v. 777.050 S (1995) und 228.800 S (1996) (Tz. 48):

Bw.:

  • Die Betriebsprüfung habe den Eindruck vermittelt, dass sowieso kein Beweis der Bw. tauglich sei und anerkannt werde, weshalb aufwendige Nachforschungen unterblieben seien.

  • Beim nochmaligen Ausdruck der Rechnung sei auch das Zahlungsdatum mitgedruckt worden.

  • Auf das äußere Erscheinungsbild (Schreibweise etc.) habe die Bw. keinen Einfluss gehabt.

  • Weshalb die Rechnung erst ein halbes Jahr nach Leistungserbringung gelegt worden sei, wisse die Bw. nicht, freue sich jedoch über den zinsenlosen Kredit.

17. Firma Y - BA i.H.v. 120.000 S und 300.000 S (Tz. 49):

Projekt Y1 (120.000 S)

Bw.:

  • Auch in diesem Fall seien dem Kunden mehrere Varianten zur Auswahl angeboten worden.

  • Die Tätigkeit der Bw. liege in der werblichen Aufmachung der Werbespots, die Produktionsfirma besorge dann den sprachlichen Teil.

  • Da mit Frau Y2 ein Pauschale vereinbart gewesen sei, seien die tatsächlichen Aufwendungen der Frau Y2 für die Bw. völlig uninteressant gewesen.

Projekt Y3 (300.000 S)

Bw.:

  • Es sei der Wunsch von Herrn B1 gewesen, dass die Firma B2 nicht in ein Insolvenzverfahren involviert werde, weshalb Herr B1 verschiedene Einnahmen der Firma B2 zufließen ließ.Bei der Rechnung der Bw. an die Firma B2 i.H.v. 325.500 S (exkl. 20 % USt) sei es um den vereinbarten Rechnungsbetrag gegangen und nicht um Detailleistungen.Die zweite gleichlautende bei der Firma B2 vorgefundene Rechnung sei letztlich storniert worden, sodass sich nur eine Rechnung im Aufwand der Firma B2 befände.

18. Div. Personen - BA netto i.H.v. 110.000 S (1995), 86.750 S (1996) und 55.000 S (1997)(Tz. 50):

  • Bei dieser Tz. handle es sich um einmalige kleinere Positionen (div. Hilfsdienste, die mündlich erteilt worden seien), um Personen, die keine Profis (daher auch die Ausstellung unprofessioneller Rechnungen ohne Ausweis der Umsatzsteuer) und nach erfolgter Leistung bar bezahlt worden seien.

  • Im Prüfungszeitraum seien 500 bis 700 Spots produziert worden.

  • Der Rechnungsempfänger sei abgabenrechtlich nicht verpflichtet die Richtigkeit der Adresse des Rechnungsausstellers zu überprüfen.

  • Zum Teil könne sich die Bw. an einzelne Personen nicht mehr erinnern, weshalb sie keinen Nachweis der Leistungserbringung vorlegen könne.

19. Frau Z1 - BA i.H.v. 20.000 S (Tz. 50a):

Bw.:

  • Frau Z1 sei der Bw. nicht mehr erinnerlich, auch seien die Unterlagen der Motivsuche nicht mehr vorhanden, da sie nach dem Abdrehen des Spots keinen Nutzen mehr gehabt haben.

20. Frau Z2 - BA i.H.v. 30.000 S (Tz. 50b):

Bw.:

  • Frau Z2 sei der Bw. nicht mehr erinnerlich.

21. Frau Z3 - BA i.H.v. 60.000 S (Tz. 50c):

Bw.:

  • Auch im Falle der Frau Z3 könne die Bw. keinen Leistungsnachweis erbringen.

  • Frau Z3 sei sicherlich für die Eingabe diverser EDV-Listen herangezogen worden.

22. Herr Z4 - BA i.H.v. 8.000 S (Tz. 50d):

Bw.:

  • Herr Z4 habe nur unwesentlich bei der Textgestaltung mitgewirkt, wichtig war die Verwendung seines Namens für einen positiven Eindruck bei den Kunden der Bw.

  • Es sei nicht Aufgabe der Bw. die Adressen von Eingangsrechnungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

23. Herr Z5 - BA i.H.v. 24.400 S (Tz. 50e):

Bw.:

  • Herr Z5 habe nicht beim Projekt Z51, sondern beim Projekt Z52 mitgeholfen.

24. Herr Z6 - BA i.H.v. 30.000 S (Tz. 50f):

Bw.:

  • Herr Z6 sei der Bw. nicht mehr erinnerlich.

25. Herr Z7 - BA i.H.v. 16.350 S (Tz. 50g):

Bw.:

  • Herr Z7 sei der Bw. nicht mehr erinnerlich, habe aber beim Bühnenaufbau als Aushilfskraft mitgeholfen, da enormer Zeitdruck bestand.

26. Herr Z8 - BA i.H.v. 8.000 S (Tz. 50h):

Bw.:

  • Es handle sich um eine Kontaktperson, die, bei weiter entfernten Drehorten, das Hotel, Essen und Drehgenehmigungen organisiert.

27. Herr Z9 - BA i.H.v. 25.000 S (Tz. 50i):

Bw.:

  • Es handle sich um eine Kontaktperson, die, bei weiter entfernten Drehorten, das Hotel, Essen und Drehgenehmigungen organisiert.

28. Frau Z10 - BA i.H.v. 30.000 S (Tz. 50j):

Bw.:

  • Frau Z10 (Aushilfskraft) sei sicherlich am Ende der Dreharbeiten (= ) bezahlt worden, weshalb es sich beim Rechnungsdatum (= ) nur um einen Irrtum handeln könne.

  • Es sei mit Frau Z10 vereinbart gewesen, dass sie eine "Umsatzsteuerrechnung" für ihre pauschal abgegoltenen Leistungen ausstellen müsse, damit die Bw. nicht den Vorsteuerabzug verliere.

29. Verrechnungskonto der Firma B2: Verbindlichkeit der Bw. an die Firma B2 i.H.v. 300.000 S und 390.600 S(Tz. 52):

Bw.:

  • Dass die Firma B2 mit diesem Aufwand keinen Erlös erzielt haben könne, könne für die Abzugsfähigkeit der Betriebsausgabe keine Rolle spielen.

  • Der Erlös sei bei der Bw. korrekt verbucht und versteuert worden.

30. Firma Z11 - BA und KESt-Bemessungsgrundlage i.H.v. 180.000 S (Tz. 54):

Bw.:

  • Die Bw. beantrage die Berücksichtigung von Betriebsausgaben i.H.v. 180.000 S im Jahre 1997 (vgl. Beilage 3 der Berufung).

  • Die Bw. verfüge über keinen Rechnungsbeleg, da die Rechnung zwecks Korrektur wieder zurückgesandt und danach wieder mit falschem Datum ausgestellt worden sei (ein nochmaliges Korrekturersuchen seitens der Bw. sei nicht erfolgt, sondern die Datumskorrektur sei händisch vorgenommen worden).

  • Schecks an ausländische Lieferanten seien oft durch die beiden Geschäftsführer eingelöst worden, da die ausländischen Lieferanten vielfach Probleme bei der Einlösung gehabt hätten.

31. Gem. § 20 EStG 1988 nicht anzuerkennende Aufwendungen der Lebensführung i.H.v. 582.841 S (1995), 283.576 S (1996) und 474.558 S (1997) (Tz. 55):

Bw.:

  • Die meisten der u.a. Reisen seien von Herrn B1 unternommen worden und seien nur von kurzer Dauer gewesen, was gegen Privatreisen spreche.

  • Dass die Bw. keine Unterlagen von Dingen aufbewahre, die bereits erledigt seien, könne ihr nicht vorgeworfen werden.

  • Bei den Reisen handle es sich um betrieblich veranlasste Reisen, da sonst Herr B1 den Großteil des Jahres auf Urlaub gewesen sei.

  • Herr B1 benötige die Urlaube für die Durchführung diverser Behandlungen und Kuren.

  • Die Betriebsprüfung habe es verabsäumt das Lager mit den wiederverwendbaren Requisiten zu besichtigen

  • Der behauptete private Charakter der Betriebsausgaben sei unglaubwürdig, da Herr A dies nie geduldet hätte.

32. Tz. 55Aa (Sofa i.H.v. 29.166 S exkl. USt):

Bw.:

  • Das Sofa sei für das Projekt K3 verwendet worden.

33. Tz. 55Ab (Dekoration i.H.v. 50.000 S exkl. USt):

Bw.:

  • Die Rahmungsarbeiten seien für das Projekt Ab erforderlich gewesen.

34. Tz. 55Ac (Ac i.H.v. 26.886 S):

Bw.:

  • Es handle sich dabei um Übernachtungskosten anlässlich einer Motivsuche in der Toskana, die jedoch nicht von den Geschäftsführern durch geführt worden sei.

35. Tz. 55Ad (Hotels in Ad i.H.v. 11.340 S):

Bw.:

  • Für die Bw. stand nicht das Festival, sondern deren Besucher im Mittelpunkt des Interesses, weshalb keinerlei Festivalunterlagen aufbewahrt worden seien.

36. Tz. 55Ae (Reise nach Ae i.H.v. 5.182 S):

Bw.:

  • Herr B1 sei für die Bw. auf der Suche nach einem Sommermotiv gewesen.

37. Tz. 55Af (Werbefestival in Af i.H.v. insgesamt 100.864 S):

Bw:

  • Herr B1 habe alte und mögliche neue Kunden in Af getroffen.Seine Kinder hätten mangels Aufsichtspersonen in Österreich mitgenommen werden müssen.

  • Die Geschäftspartner Af2 (Mitarbeiter des Af4) seien im "Sinne der kreativen Notwendigkeit" in Af gewesen und hätten für Herrn B1 Kontakte zu Regisseuren etc. hergestellt.

  • Ein Privaturlaub sei daher auszuschließen.

38. Tz. 55Ag (Flug nach Ag i.H.v. 12.360 S):

Bw.:

  • Diese Reise (1 Tag) habe ein Treffen mit dem Geschäftspartner der Bw. Herrn Ag2 betroffen und sei keinesfalls privat veranlasst gewesen.

  • Die Reisekosten seien ursprünglich von Herrn B1 übernommen worden, da die Bw. zu dieser Zeit finanziell nicht liquid gewesen sei.Im Jahre 1995 seien die Kosten dann an die Bw. weiterverrechnet worden.

39. Tz. 55Ah (Flüge nach Ah i.H.v. 53.000 S):

Bw.:

  • Diese Kurz-Reisen (zwei Mal drei Tage: 28.2.- und 7.3.-) habe einem Geschäfts-Treffen mit Herrn K gegolten, der verschiedene neue Projekte vorstellte.

40. Tz. 55Ai (Flug nach Ai i.H.v. 96.109 S):

Bw.:

  • Die Bw. behaupte, dass ein ganzes Team zu einem Dreh nach Ai geflogen sei.

41. Tz. 55Aj (Flug nach Aj i.H.v. 38.350 S):

Bw.:

  • Herr B1 habe über den ihm bekannten in Aj ansässigen Regisseur Herrn F2 den in Af preisgekrönten Regisseur Herrn F4 kennenlernen wollen.

42. Tz. 55Ba (Flug nach Ba i.H.v. 9.640 S):

Bw.:

  • Herr B1 habe alte und mögliche neue Kunden in Af getroffen.Seine Kinder hätten mangels Aufsichtspersonen in Österreich mitgenommen werden müssen.

  • Die Geschäftspartner Af2 seien im "Sinne der kreativen Notwendigkeit" in Af gewesen und hätten für Herrn B1 Kontakte zu Regisseuren etc. hergestellt.

  • Ein Privaturlaub sei daher auszuschließen.

43. Tz. 55Bb (Flug nach Bb i.H.v. 19.980 S):

Bw.:

  • Herr Bb2 (= Bekannter von Herrn B1) sei mit Herrn B1 zu einem Kunden zwecks einer Creativpräsentation nach Bb gefahren.

  • Da eine Auftragserteilung nicht zustande gekommen sei, seien die Unterlagen zur Präsentation und der Schriftverkehr über die Terminvereinbarung nach Ablauf der Termine von der Bw. weggeworfen worden.

44. Tz. 55Bc (Flug nach Bc i.H.v. 36.390 S):

Bw.:

  • Der Flug habe das Projekt Bc2 betroffen.

45. Tz. 55Bd (Flug nach Ag i.H.v. 74.850 S):

Bw.:

  • Die Aufwendungen seien für das Drehteam für den Werbespot Bd angefallen.

46. Tz. 55Be (Flug nach Be i.H.v. 14.575 S):

Bw.:

  • Herr B1 sei mit seiner Gattin und seinem Sohn (es habe keine Aufsichtsperson in Be4 zur Verfügung gestanden) sowie Herrn Be2 und Frau Be3 (wichtige Kundin der Bw.), zwecks Besichtigung möglicher Drehorte, nach Be gereist.

47. Tz. 55Bf (Flug nach Bf i.H.v. 15.800 S):

Bw.:

  • Lt. Berufungsschrift habe es sich richtigerweise um eine Hochzeitseinladung einer zuverlässigen Produktionsassistentin gehandelt, die man nicht "verärgern" wollte.

  • Die beiden GF hätten darüberhinaus keinen privaten Kontakt zu dieser Produktionsassistentin gepflegt.

48. Tz. 55Bg (Re Bg i.H.v. 8.250 S und 8.701 S):

Bw.:

  • Der Geschirrspüler habe für Dreharbeiten aufgeschnitten werden müssen.

  • Die übrigen Einkäufe seien vermutlich für die Räumlichkeiten der Bw. bestimmt gewesen.

49. Tz. 55Ca (Werbefestival in Af i.H.v. 56.968 S):

Bw.:

  • Herr B1 habe alte und mögliche neue Kunden in Af getroffen.Seine Kinder hätten mangels Aufsichtspersonen in Österreich mitgenommen werden müssen.

  • Die Geschäftspartner Af2 seien im "Sinne der kreativen Notwendigkeit" in Af gewesen und hätten für Herrn B1 Kontakte zu Regisseuren etc. hergestellt.

  • Ein Privaturlaub sei daher auszuschließen.

50. Tz. 55Cb (Hotel im Cb i.H.v. 22.386 S exkl. USt):

Bw.:

  • Der Hotelaufenthalt wäre notwendig gewesen, um herauszufinden, in welcher Winterlandschaft gedreht werden könnte.

51. Tz. 55Cc (Appartement in Cc i.H.v. 7.338 S exkl. USt):

Bw.:

  • Auch diese Reise stehe mit dem Projekt Cb2 in Zusammenhang.

  • Der Hotelaufenthalt wäre notwendig gewesen, um herauszufinden, in welcher Winterlandschaft gedreht werden könnte.

52. Tz. 55Cd (Hotel in Cd und Cd2 i.H.v. insgesamt 5.980 S):

Bw.:

  • Die Reise nach Cd sei von Frau Cd3 (Buchhalterin der Bw.) zwecks Synchronisationsarbeiten für die Einführung von Cd4 in Cd6 erforderlich gewesen.

  • Bei der Reise nach Cd2 habe Herr B1 sich mit dem dort weilenden italienischen Regisseur Cd5 getroffen.

53. Tz. 55Ce (3 Doppelstudios in Ce i.H.v. 2.973 S exkl. USt):

Bw.:

  • Zur Übernachtung der am Dreh für das Projekt Ce2 Beteiligten seien drei Doppelstudios erforderlich gewesen.

54. Tz. 55Cf (Hotel in Cf i.H.v. 3.165 S exkl. USt):

Bw:

  • Das Projekt Cf2 sei ein Werbespot für das Kino gewesen.

  • Die Aufwendungen sowie der Erlös seien erst im Wirtschaftsjahr 97/98 erfasst worden.

55. Tz. 55Cg (Cg i.H.v. 28.113 S):

Bw.:

  • Der Aufwand sei für die Motivsuche erforderlich gewesen.

  • Grundsätzlich werde vom Kunden kein konkreter Ort, sondern bloß bestimmte Vorgaben (Landschaft etc.) genannt.

56. Tz.55Ch (Flugpauschalreise nach Ch i.H.v. 36.640 S):

Bw.:

  • Die Bw. könne keine weiteren Details vorlegen.

57. Tz. 55Ci (Hotel in Cd i.H.v. 6.000 S):

Bw.:

  • Die Reise nach Cd sei von Frau Cd3 (Buchhalterin der Bw.) zwecks Synchronisationsarbeiten für die Einführung von Cd4 in Cd6 erforderlich gewesen.

  • Bei dieser Reise sei es nicht nur um die Überbringung eines Videobandes gegangen, sondern um die Besprechung für dieses Projekt, die Organisation des Ablaufs, die Regieanleitung der Synchronisation und die Überwachung der Durchführung.

58. Tz. 55Cj (Flug nach Ah i.H.v. 60.760 S):

Bw.:

  • Die Reise nach Ah habe der Vorbereitung, den Dreharbeiten und der Fertigstellung des Projektes Cj2 gedient.

59. Tz. 55Ck (Flug nach Ah i.H.v. 91.149 S):

Bw.:

  • Die Reise nach Ah habe der Vorbereitung, den Dreharbeiten und der Fertigstellung des Projektes Cj2 gedient.

60. Tz. 55E (Spesenabrechnungen von Herrn B1 i.H.v. insgesamt 488.750 S):

Bw.:

  • Da sich die Betriebsprüfung das Lager der Bw. nicht angesehen habe, sei der Bw. die Anerkennung der erklärten Aufwendungen zu Unrecht versagt worden.

  • Da sich nicht mehr alle Requisiten im Lager befänden, wäre auch ein betrieblicher Charakter nicht mehr nachweisbar.

  • Weiters wäre es bei tatsächlicher Finanzierung der Privataufwendungen von Herrn B1 durch die Bw. zu ernsthaften Problemen mit dem zweiten GF Herrn A gekommen.

61. Nicht betrieblich veranlasste Aufwendungen (inkl. USt) i.H.v. 366.957 S (1995), 106.786 S (1996) und 217.567 S (1997) (Tz. 56):

Bw.:

  • Einige dieser Aufwendungen hätten der Werbung gedient und einige würden weder Werbung noch Repräsentation darstellen.

  • Dass eine als echt bestätigte Unterschrift letztlich nicht als Nachweis für die betrieblich veranlasste Aufwendung ausreiche, könne die Bw. nicht nachvollziehen.

62. Tz. 56A (Aufwendungen für Kundeneinladungen, bei denen der Repräsentationscharakter im Vordergrund steht):

63. Tz. 56Aa (Zimmer im Aa i.H.v. 95.560 S):

Bw.:

  • Bei diesen Aufwendungen habe es sich um eine Werbeveranstaltungen mit den wichtigsten Kunden (= Werbeaufwand) und den Mitarbeitern (= freiwilliger Sozialaufwand) der Bw. gehandelt.

64. Tz. 56Ab (Sponsoring und Eintrittskarten zur Ab2-Gala i.H.v. insgesamt 82.042 S exkl. USt):

Bw.:

  • In diesem Club seien die größten Kunden der Bw. Mitglieder.

  • Durch das Sponsoring habe man die Möglichkeit mit diesen Personen in Kontakt zu treten.Weiters schienen die Sponsoren auch auf verschiedenen Druckwerken der Ab2 auf.

65. Tz. 56Ac (Ac2 Clubbeiträge i.H.v. insgesamt 84.000 S):

Bw.:

  • Auch diese Beiträge hätten der Werbung gedient, weshalb die Bw. bereits Dienstleistungsaufträge vom Ac2 erhalten habe.

66. Tz. 56Ad (21 Eintrittskarten zum Ad2 Konzert i.H.v. 9.336 S):

Bw.:

  • Bei diesen Konzertkarten handle es sich um originelle Werbegeschenke, die in einer kreativen Branche einen besseren Werbeeffekt darstellen würden.

67. Tz. 56Ae (104 Eintrittskarten zum Ae2 Konzert i.H.v. insgesamt 57.306 S exkl. USt):

Bw.:

  • Bei diesen Konzertkarten handle es sich um originelle Werbegeschenke, die in einer kreativen Branche einen besseren Werbeeffekt darstellen würden.

68. Tz. 56Af (Flüge nach Ag i.H.v. 29.766 S):

Bw.:

  • Mitarbeiter der Bw. seien wegen des Projekts Af3 nach Ag zur Firma F1, gereist.

69. Tz. 56Ag (Flüge nach Ah i.H.v. 30.830 S):

Bw.:

  • Dass Herr Cj drei Mal innerhalb eines Monats in Ah privat geweilt haben soll, sei fern jeder Lebenserfahrung.

70. Tz. 56Ah (Flug nach Ah2 i.H.v. 28.400 S):

Bw.:

  • Da der amerikanische Partner an der Fertigstellung des Projektes in Ah2 gearbeitet habe, sei Herr Y11 dorthin gereist.

71. Tz. 56B (Eintragung ins Buch "Who is Who" i.H.v. 5.337 S):

Bw.:

  • Da dieses Buch von den Kunden der Bw. gelesen werde, sei der Eintrag als Werbung zu beurteilen.

72. Tz. 56C (Fremdleistungen, wobei der Zahlungsfluss an betriebsfremde Personen erfolgt sei):

73. Tz. 56 Ca (Ca i.H.v. 12.500 S):

Bw.:

  • Die Bw. könne sich nicht mehr erinnern, für welche Transporte der LKW benötigt worden sei.

  • Dass Herr Ca an der angegebenen Adresse nicht gemeldet gewesen sein soll, dürfe der Bw. nicht zur Last gelegt werden.

74. Tz. 56Cb (Cb3 i.H.v. 9.000 S exkl. USt):

Bw.:

  • Dass die von Herrn Cb3 angegebenen Adresse nicht existiert, dürfe der Bw. nicht zur Last gelegt werden.

75. Tz. 56Cc (Cc2 i.H.v. 75.000 S exkl. USt):

Bw.:

  • Obwohl die Bw. eine Kopie des eingelösten Schecks mit der von Frau Cc2 als echt bezeichneten Unterschrift der Betriebsprüfung vorlegt habe, sei der Zahlungsfluss als nicht betrieblich veranlasst beurteilt worden.

76. Tz. 56Cd (Cd7 i.H.v. 100.000 S exkl. USt):

Bw.:

  • Die Bw. habe schriftlich nachweisen können, dass Frau Cd7 die strittige Leistung erbracht und den vereinbarten Betrag auch erhalten habe.

C) Kapitalertragsteuer:

C1) Kapitalertragsteuer 1994: Bekämpft werde der gesamte nachzuzahlende Steuerbetrag i.H.v. 377.787 S.

C2) Kapitalertragsteuer 1995: Bekämpft werde der gesamte nachzuzahlende Steuerbetrag i.H.v. 678.145 S.

C3) Kapitalertragsteuer 1996: Bekämpft werde der gesamte nachzuzahlende Steuerbetrag i.H.v. 882.813 S.

C4) Kapitalertragsteuer 1997: Bekämpft werde der gesamte nachzuzahlende Steuerbetrag i.H.v. 993.912 S.

C5) Kapitalertragsteuer 1998: Bekämpft werde der gesamte nachzuzahlende Steuerbetrag i.H.v. 438.320 S.

Die Bw. stelle daher den Antrag die Besteuerungsgrundlagen gem. ihren Ausführungen zu ermitteln und die angefochtenen Bescheide wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, Mangelhaftigkeit des Beweisverfahrens, Mangelhaftigkeit der Sachverhaltswürdigung, Verletzung des Parteiengehörs und Nichteinhaltung der Dienstvorschrift Betriebsprüfung aufzuheben.

Weiters stelle die Bw. den Antrag die Kapitalertragsteuerbescheide für die Jahre 1994 bis 1998 aufzuheben, da seitens der Betriebsprüfung kein Nachweis des Zuflusses an den Gesellschafter erbracht worden sei, weil ein derartiger Zufluss bzw. eine derartige Zuwendung von Vorteilen an die Gesellschafter nicht stattgefunden habe.

Im Schriftsatz vom habe die Bw. auch erstmals die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

A) Umsatzsteuer:

A1) Umsatzsteuer 1995:

A1/43 T : Der Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 341/II) fehlt die Angabe eines konkreten Leistungszeitraumes, darüberhinaus konnte keine tatsächliche Leistungserbringung nachgewiesen werden.

A1/50a Z1 : Der Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 33/IV) fehlt die Angabe eines konkreten Leistungszeitraumes sowie eines konkreten nachprüfbaren Leistungsumfanges. Die Rechnung weist auch keine genaue Ausstelleradresse auf, weshalb keine Überprüfung vor Ort möglich ist.

A1/55Aa A100 : Der Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 12/IV) fehlt die Angabe eines Lieferdatums sowie der Nachweis einer betrieblichen Verwendung des ausklappbaren Sofas.

A1/55Ab A200 : Der Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 21/IV) fehlt die Angabe eines konkreten Leistungszeitraumes sowie eines konkreten nachprüfbaren Leistungsumfanges.

A1/55E B1 : Die Aufwendungen für Verpflegungen etc. wird mangels konkreter Zuordnbarkeit als nicht betrieblich angesehen, weshalb auch die daraus resultierende Vorsteuer nicht absetzbar ist.

A1/56Aa Aa : Bei diesen Aufwendungen handelt es sich um nicht abzugsfähige Repräsentationskosten (Arbeitsbogen Bl. 22/IV).

A1/56Ab Ab2 : Freiwillige Zuwendungen im Rahmen eines Sponsorings gelten als nicht betrieblich veranlasst, insbesondere da es an der typischen Werbewirksamkeit mangelt (Arbeitsbogen Bl. 23/IV).

A1/56Ad Ad2 : Auch bei diesen Aufwendungen für Rockkonzerte handelt es sich um nicht abzugsfähige Repräsentationskosten, mangels nachgewiesenem Werbecharakter (Arbeitsbogen Bl. 42/IV).

A1/56Cd Cd7 : Lt. niederschriflicher Aussage wurde die strittige Honorarnote (Arbeitsbogen Bl. 184/IV) nicht von Frau Cd7 ausgefertigt, die auch die angeführte Leistung nicht hätte erbringen können.

A2) Umsatzsteuer 1996:

A2/50d Z4 : Der Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 73/IV) fehlt die Angabe eines konkreten Leistungszeitraumes, darüberhinaus konnte keine tatsächliche Leistungserbringung nachgewiesen werden. Weiters mangelt es an der richtigen Ausstelleradresse, da diese nicht existent ist.

A2/50e Z5 : Der Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 76/IV) fehlt die Angabe eines konkreten Leistungszeitraumes sowie eines konkreten nachprüfbaren Leistungsumfanges.

A2/50f Z6 : Der Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 94/IV) fehlt die Angabe eines konkreten Leistungszeitraumes sowie eines konkreten nachprüfbaren Leistungsumfanges. Weiters mangelt es an der richtigen Rechnungsadresse, da seit 40 Jahren die S111 ebendort Mieter ist.

A2/50g Z7 : Der Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 106/IV) mangelt es an der richtigen Ausstelleradresse, da es sich dabei um das Entlastungsgerinne handelt.

A2/55Bg Re Fa. Bg : Die über 77 gekauften Artikel sind mangels Nachweis als nicht betrieblich veranlasst anzusehen (Arbeitsbogen Bl. 125+126/IV).

A2/55E B1 : Die Aufwendungen für Verpflegungen etc. wird mangels konkreter Zuordnbarkeit als nicht betrieblich angesehen, weshalb auch die daraus resultierende Vorsteuer nicht absetzbar ist.

A2/56Ab Ab2 : Freiwillige Zuwendungen im Rahmen eines Sponsorings gelten als nicht betrieblich veranlasst, insbesondere da es an der typischen Werbewirksamkeit mangelt (Arbeitsbogen Bl. 24+25/IV).

A2/56Ae Ae2 : Auch bei diesen Aufwendungen für Rockkonzerte handelt es sich um nicht abzugsfähige Repräsentationskosten, mangels nachgewiesenem Werbecharakter.

A2/56Cb Cb3 : Diese Rechnung enthält eine nicht existente Ausstelleradresse sowie keine Angabe über einen konkreten Leistungszeitraum (Arbeitsbogen Bl. 139/IV).

A3) Umsatzsteuer 1997:

A3/34 Re der Bw. an B1 : Bei dieser Rechnung konnte keine tatsächliche Leistungserbringung aufgrund widersprüchlicher Angaben der Bw. glaubhaft gemacht werden. So konnte der behauptete "Bestpreis" mangels Vorlage von Vergleichsangeboten nicht verifiziert werden.

A3/49 Re der Bw. an B2 : Auch bei dieser Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 279/V) konnte keine tatsächliche Leistungserbringung aufgrund widersprüchlicher Angaben der Bw. glaubhaft gemacht werden, da die darin beschriebene Leistung (70 Interviews mit einem internationalen Team sowie Organisation eines Castings) weder nachweislich erbracht noch im Leistungsinhalt mit der entsprechenden Ausgangsrechnung (= 30 Interviews statt 70; kein Casting verrechnet) übereinstimmt. Weiters mangelt es an der Angabe eines Leistungszeitraumes.

A3/50i Z9 : Der Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 56/V) mangelt es an der richtigen Ausstelleradresse, da es an der angegebenen Adresse keinen Herrn Z9 gibt.

A3/50j Z10 : Der Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 55/V) mangelt es an der richtigen Ausstelleradresse, da es an der angegebenen Adresse keine Frau Z10 gibt.

A3/52 Re der Bw. an B2 : Ein gegenständlicher Leistungsaustausch zwischen der Bw. und der B2 konnte nicht glaubhaft gemacht werden, da dieses Projekt ausschließlich den Bereich der Bw. betraf (Arbeitsbogen Bl. 278/V). Weiters mangelt es an der Angabe eines konkreten Leistungszeitraumes.

A3/55Cb Hotel im Cb : Bei dieser Hotelrechnung für drei Personen konnte kein betrieblicher Nachweis erbracht werden.

A3/55Cc Appartement in Cc : Bei diesem "Appartement-Aufenthalt" für mehrere Personen konnte der betriebliche Nachweis nicht erbracht werden.

A3/55Ce 3 Doppelstudios in Ce : Für den Aufenthalt in Ce vom 7. bis konnte kein betrieblicher Nachweis erbracht werden.

A3/55Cf Hotel in Cf : Mangels Vorlage einer Rechnung ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich.

A3/55E B1 : Die Aufwendungen für Verpflegungen etc. wird mangels konkreter Zuordnbarkeit als nicht betrieblich angesehen, weshalb auch die daraus resultierende Vorsteuer nicht absetzbar ist.

A3/56Ab Ab2 : Freiwillige Zuwendungen im Rahmen eines Sponsorings gelten als nicht betrieblich veranlasst, insbesondere da es an der typischen Werbewirksamkeit mangelt (Arbeitsbogen Bl. 26/IV).

A3/56Cc Cc2 : Aufgrund der niederschriftlichen Aussage von Frau Cc2 hat sie weder die strittige Rechnung gelegt noch die darin angeführte Leistung erbracht, weshalb ein Vorsteuerabzug nicht berücksichtigt werden kann (Arbeitsbogen Bl. 220/IV).

Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:

Gem. den Ausführungen des Umsatzsteuergesetzes 1994 steht der Vorsteuerabzug nur unter ganz bestimmten, im Gesetz erschöpfend aufgezählten Voraussetzungen zu, wobei zu diesen Voraussetzungen eine dem § 11 UStG 1994 entsprechende Rechnungslegung des leistenden Unternehmers zählt und die Folgen einer unzutreffenden Rechnungslegung einem ungerechtfertigten Vorsteuerabzug vorbeugt.

§ 12 Abs. 1 UStG 1994 normiert u.a.:

Der Unternehmer, der im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt oder im Inland seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1. Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 UStG 1994) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. ....

Unabdingbare Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist somit, dass der Unternehmer, aufgrund dessen Leistung der Vorsteuerabzug beansprucht wird, dem Leistungsempfänger eine Rechnung iSd § 11 UStG 1994 ausgestellt haben muss.

Dieselben strengen Formvorschriften gelten im Falle der Ausstellung einer Gutschrift iSd § 11 Abs. 7 UStG 1994 (vgl. Kolacny-Mayer, UStG Kurzkommentar, UStG 1994, 2. Aufl., § 12 Anm. 25 und die darin zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

§ 11 Abs. 1 UStG 1994 normiert u.a.:

Führt der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen aus, so ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist.

Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten:

1. Den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;

2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;

3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;

4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. ....

5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4 UStG 1994) und

6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.

Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs kann für den jeweiligen Voranmeldungs- bzw. Erklärungszeitraum, in dem alle genannten Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgen. Im Falle einer Rechnungsberichtigung ist der Vorsteuerabzug erst in dem Zeitpunkt möglich, in dem eine formgerechte Rechnung (Gutschrift) iSd § 11 UStG vorliegt, d.h. eine rückwirkende Anerkennung ist nicht möglich (vgl. VwGH-Erkenntnis vom , 86/13/0204).

Die Erfordernisse des § 11 UStG 1994 betreffend den Inhalt einer Rechnung haben somit der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer und der Erleichterung der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger die Leistung von einem Unternehmer erhalten hat, zu dienen.

Im gesamten Verwaltungsverfahren ist es der Bw. trotz Vorhalt nicht gelungen, die o.a. zahlreichen Rechnungsmängel zu beheben. Aber auch die Erhebungen der Abgabenbehörde ergaben keinen Hinweis darauf, dass bei den diesbezüglich angeführten Rechnungen an den angegebenen Adressen tatsächlich die strittigen Rechnungsleger zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung ansässig waren, weshalb mangels richtiger Adresse des Rechnungsausstellers ein Vorsteuerabzug aufgrund der o.a. gesetzlichen Bestimmungen zu versagen ist.

Desweiteren ist nach § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 in der Rechnung die Art und der Umfang der sonstigen Leistung anzuführen (vgl. VwGH-Erkenntnis vom , 99/15/0254). Auch dieses Rechnungsmerkmal ist in den diesbezüglichen o.a. Rechnungen nicht erfüllt, da es auch der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass bei Dienstleistungen genau der Umfang der erbrachten Dienstleistung festgehalten wird (ein Verweis auf erläuternde Unterlagen, findet sich in den o.a. Rechnungen jedenfalls nicht).

In diesem Sinne wird in Kranich/Siegl/Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Anm. 117 zu § 11 ausgeführt, dass auch die Angaben der sonstigen Leistungen den Umfang der erbrachten Leistung genau erkennen lassen müssen.

Bezeichnungen wie "technische Drehbücher", "Motivsuche und Casting", "kreative Textgestaltung", "Anfertigung von Eisformen" etc. ohne nähere Erläuterung, reichen jedenfalls nicht aus, um der vom Gesetz geforderten Voraussetzung gerecht zu werden (vgl. VwGH-Erkenntnis vom , 87/15/0079), insbesondere wenn auf den beanstandeten Rechnungen sich keinerlei Hinweis auf bezughabende Verträge, Arbeitsabrechnungen etc. findet. Der Abgabenbehörde war somit im gegenständlichen Fall eine Überprüfung der tatsächlich erbrachten Leistungen mit den in Rechnung gestellten Leistungen nicht möglich.

Die in § 11 Abs. 1 UStG 1994 erschöpfend aufgezählten Rechnungsmerkmale sind zwingend. Es besteht somit keine Möglichkeit, eine im konkreten Fall fehlende Voraussetzung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen.

Die Abgabenbehörde ist auch nicht verpflichtet, den Unternehmer zur Behebung von Rechnungsmängeln aufzufordern und im Falle der Mängelbehebung rückwirkend die Rechnung mängelfrei zu werten.

Aufgrund der o.a. diesbezüglichen Rechnungsmängel war somit ein Vorsteuerabzug nicht möglich.

B) Körperschaftsteuer:

Die im Folgenden von der Bw. als Betriebsausgaben erklärten Aufwendungen, die lt. Buchhaltung auch von der Bw. bezahlt wurden, können aus den u.a. Gründen nicht als betrieblich veranlasst gewertet werden und sind gemäß den umfangreichen Erhebungen der Betriebsprüfung (vgl. Tz. 60-62 des Bp-Berichtes) den beiden Geschäftsführern der Bw. als zugeflossen zuzurechnen.

B1) Körperschaftsteuer 1995:

B1/51a/32 Firma F1 :

Die am von der Firma F1, an die Bw. ausgestellte Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 46/II) über Reisekosten (195.000 S) und Abgeltung der Darstellerrechte (160.000 S) für fünf Jahre i.H.v. somit insgesamt 355.000 S, wird nicht anerkannt, da zum einen lt. Kostenvoranschlag eine extra Verrechnung nicht vorgesehen war und auch der vorgelegten firmeninternen Projektaufstellung nicht zu entnehmen ist, dass es noch weitere Drehtage gegeben hätte. Auch dass auf der Rechnung vom bereits der Zahlungsempfang vom vermerkt ist, verstärkt aufgrund des Schriftbildes den Schluss, dass diese Rechnung nicht von der Firma F1, stammt.

B1/51a/35 Firma J :

Der Zusammenhang dieses Geschäftsfalles (Arbeitsbogen Bl. 135/II) mit dem Betrieb der Bw. konnte aufgrund einer nur allgemein gehaltenen Leistungsbeschreibung nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden. Weiters ist nicht nachvollziehbar, wer nun tatsächlich am die (nicht übliche - da gewöhnlich mit Banküberweisung abgerechnet wird) Barzahlung erhalten hat.

B1/51a/36 Firma L1 :

Der betriebliche Zusammenhang der verrechneten Produktionsleistungen (Arbeitsbogen Bl. 153/II) konnten von der Bw. nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden. Auch hat die im gewöhnlichen Geschäftsleben unübliche Zahlungsfrist von über "vier" Jahren von der Bw. nicht nachprüfbar aufgeklärt werden können.

B1/51a/39 Firma P :

Da die umfangreichen Erhebungen der Betriebsprüfung keinen einzigen Hinweis ergeben haben, dass das behauptete Drehbuch tatsächlich existiert, ist von keiner Leistungserbringung seitens der Firma P an die Bw. auszugehen. Dem Einwand der Bw., dass sie nicht für sprachlich unrichtig formulierte Rechnungen (Arbeitsbogen Bl. 253/II) ihrer Lieferanten verantwortlich gemacht werden könne, wird erwidert, dass diese "sprachlich unrichtig formulierten Rechnungen" eigenartigerweise nur bei sämtlichen nicht anerkannten Rechnungen englischsprachiger Firmen aufgetreten sind, was berechtigte Zweifel an deren Richtigkeit hervorruft.

B1/51a/43 T :

Die tatsächliche Leistungserbringung ist aufgrund der vorgelegten Rechnung vom (Arbeitsbogen Bl. 341/II) nicht feststellbar.

Nicht nur, dass auch eine andere Person für dieselbe Leistung entlohnt wurde, erscheint es im allgemeinen Geschäftsverkehr (eine besondere Vertragsabsprache wurde jedenfalls nicht behauptet) als äußerst unglaubwürdig, dass bei einer bestehenden offenen Forderung i.H.v. 71.000 S gegenüber Herrn T die o.a. Rechnung von der Bw. über das Verrechnungskonto von Herrn B1 bezahlt wurde. Woher Herr B1 das Geld dafür hatte, wurde ebenfalls trotz Vorhalt nicht nachgewiesen (auf dem privaten Bankkonto von Herrn B1 konnte jedenfalls kein derartiger Betrag zugeordnet werden).

B1/51a/45 Firma K :

Da die Bw. trotz umfangreichen Vorhalteverfahren keine schlüssigen Hinweise auf die Existenz der Firma K sowie auf eine konkrete Leistungsabwicklung, somit auf eine betriebliche Veranlassung des Aufwandes, geben konnte, ist davon auszugehen, dass die in den vorgelegten Rechnungen (Arbeitsbogen Bl. 424+425+431/II) angeführten Leistungen jedenfalls nicht für die Bw. erbracht wurden. Insbesondere wurden nachweislich über den selben Leistungsinhalt von in- und ausländischen Lieferanten Rechnungen gelegt, die auch von der Bw. mittels Banküberweisung bezahlt wurden. Hingegen gelang es der Bw. bis dato nicht, auch eine Leistungserbringung durch die Firma K nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Auch die Abfrage über eine internationale Wirtschaftsauskunftei war ergebnislos, da eine derartige Firma nicht aufscheint. Ebenso waren die Aussagen von K888 nicht zielführend, da nichts über eine Existenz einer Firma K ausgesagt wurde. Obwohl eine "intensive" Geschäftsverbindung von Herrn B1 behauptet wurde, verwundert es, dass nicht einmal der zweite Geschäftsführer der Bw. bzw. die Sekretariatsleiterin (Frau Cd3) Kenntnis von einem Herrn K hatten und außer den strittigen Rechnungen keine anderen Geschäftsunterlagen dieser (ausschließlich von Herrn B1 behaupteten) "intensiven" Geschäftsverbindung als Beweis der tatsächlichen Existenz dieser Firma vorgelegt werden konnten.

In diesem Zusammenhang konnte die Bw. nicht glaubhaft machen, weshalb bereits Leistungen, die von Drittfirmen (mit detaillierten Leistungsangaben) abgerechnet wurden, dann nochmals von der Firma K in Rechnung gestellt wurden und dies oft erst Monate nach der behaupteten Leistungserbringung (was gegen den in umfangreichen Erhebungen der Betriebsprüfung festgestellten Sachverhalt spricht, dass die Lieferanten grundsätzlich unmittelbar nach der Leistungserbringung ihre Rechnungen legten). Auch dass bei einer international tätigen Firma keine anderen Mitarbeiter namhaft gemacht werden konnte, erscheint unglaubwürdig.

Ebenso ergab die Überprüfung der Privatkonten des Herrn B1, dass zum Zahlungszeitpunkt der strittigen Rechnungen keine diesbezüglichen Bankbewegungen festgestellt werden konnten.

B1/51a/48 Firma X :

Auch in diesem Fall ist von einer Nicht-Existenz dieser Firma auszugehen, da die Bw. keinerlei Unterlagen vorlegen konnte, die die strittigen Rechnungen (Arbeitsbogen Bl. 51+55+58/III) bestätigen konnten, auch verlief die Abfrage bei einer internationalen Wirtschaftsauskunft negativ. Von einer Leistungserbringung einer Firma X kann daher im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden.

Ebenso ergab die Überprüfung der Privatkonten des Herrn B1, dass zum angeblichen Zahlungszeitpunkt der strittigen Rechnungen keine diesbezüglichen Bankbewegungen festgestellt werden konnten. Auch Umwechslungsbelege hat die Bw. als Nachweis der Existenz und Leistungserbringung durch die Firma X nicht vorgelegt.

B1/51a/50a Frau Z1 :

Eine Leistungserbringung der Frau Z1 an die Bw. konnte nicht glaubhaft gemacht werden, da es außer der vorgelegten Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 33/IV) keine Unterlagen gibt. Nicht nur, dass es an einer genauen Adresse der Rechnungsausstellerin mangelt, hat sich auch trotz Vorhalt der Leistungsinhalt mangels Konkretisierung nicht nachvollziehen lassen.

B1/51a/50b Frau Z2 :

Auch in diesem Fall ist von keiner Leistungserbringung an die Bw. auszugehen, da insbesondere keine konkreten Angaben über den Leistungsinhalt (Arbeitsbogen Bl. 35/IV) gemacht werden konnten und auch eine Befragung von Frau Z2 an der angegebenen Adresse nicht möglich war, da an dieser Adresse keine Frau Z2 wohnhaft war.

B1/51a/50c Frau Z3 :

Auch in diesem Fall ist von keiner Leistungserbringung an die Bw. auszugehen, da insbesondere keine konkreten Angaben über den Leistungsinhalt gemacht werden konnten und auch eine Befragung von Frau Z3 an der angegebenen Adresse nicht möglich war, da an dieser Adresse keine Frau Z3 wohnhaft war.

Eine konkrete Leistungserbringung hat somit nicht nachgewiesen werden können, weiters weisen die Rechnungen (Arbeitsbogen Bl. 37+38/IV) trotz Vorhalt nicht erläuterte unterschiedliche Unterschriften auf.

B1/55F/55Aa Re von Firma A100 :

Eine betriebliche Veranlassung bzw. Verwendung des ausklappbaren Sofas (Arbeitsbogen Bl. 12/IV) wurde von der Bw. nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, da die behauptete Verwendung des Sofas für das Projekt K3 mangels Erlös sowie der Angabe sonstiger Aufwendungen für dieses Projekt, nicht glaubwürdig ist.

B1/55F/55Ab Re von A200 :

Eine betriebliche Veranlassung bzw. Verwendung von Rahmungsarbeiten für das Projekt Ab wurde von der Bw. nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, da die betriebliche Veranlassung für das Projekt Ab mangels Erlös sowie der Angabe sonstiger Aufwendungen für dieses Projekt, nicht glaubwürdig ist (Arbeitsbogen Bl. 21/IV).

B1/55F/55Ac Re von Ac :

Da auch in diesem Fall keine konkrete betriebliche Veranlassung (keine Angabe über ein Projekt etc.) seitens der Bw. nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht wurde, waren die lt. Kassabuch bar abgehobenen Hotelkosten nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen (Arbeitsbogen Bl. 53/IV).

B1/55F/55Ad Hotels in Ad :

Mangels Nachweis von Festivalunterlagen und welches betriebliche Interesse die Bw. an den in Ad vorgefundenen Kunstrichtungen gehabt haben, ist aufgrund der Urlaubszeit und des öfteren Hotelwechsels von einer Privatreise des Herrn B1 mit Familie im Zeitraum 2. bis auszugehen.

B1/55F/55Ae Reise nach Ae :

Mangels konkreten Motivnachweis ist auch diese Reise vom 21. bis des Herrn B1 als privat veranlasst zu beurteilen.

B1/55F/55Af Werbefestival in Af :

Auch in diesem Fall konnte die Bw. keinen Nachweis einer betrieblich veranlassten Reise erbringen, insbesondere konnte ein mit dem Geschäftspartner Af2 in Zusammenhang stehender betrieblicher Aufwand mangels Konkretisierung der Projekte nicht hergestellt werden, weshalb der Reiseaufwand (inkl. Arbeitsessen) als nicht abzugsfähig beurteilt werden musste (Arbeitsbogen Bl. 114+117/V). Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Angabe von Personen, mit denen anlässlich eines Arbeitsessens Kontakte gepflegt worden seien, und von Projekten, keinen für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen notwendigen Nachweis des Werbezwecks dieser Bewirtungen darstellt. Eine bloße Glaubhaftmachung des Werbezwecks reicht hierfür ebenfalls nicht aus (VwGH-Erkenntnis vom , 97/13/0108).

B1/55F/55Ag Flug nach Ag :

Mangels Nachweis einer betrieblich veranlassten Reise vom 3.- nach Ag, ist dieser Reiseaufwand (Arbeitsbogen Bl. 109/V) nicht als betrieblich veranlasst zu berücksichtigen, da die Bw. im gesamten Verfahren trotz Vorhalte keine konkreten Angaben über den Gegenstand (Projekte etc.) dieser Reise machte. Die Angabe, dass es sich dabei um ein Treffen mit dem Geschäftspartner der Bw. Herrn Ag2 gehandelt hat, reicht jedenfalls als betrieblicher Nachweis nicht aus. Auch konnten keine damit im Zusammenhang stehenden Aufenthaltskosten (Hotel, Geschäftsessen etc.) festgestellt werden.

B1/55F/55Ah Flüge nach Ah :

Mangels Nachweis einer betrieblich veranlassten Reise vom 28. Februar bis 2. März und 7. bis nach Ah, ist der Reiseaufwand (Arbeitsbogen Bl. 111/V) nicht als betrieblich veranlasst zu berücksichtigen, da der bloße Hinweis, dass hiebei verschiedene, jedoch nicht näher erläuterte und somit auch nicht nachprüfbare, Projekte besprochen wurden jedenfalls als betrieblicher Nachweis nicht ausreicht. Auch konnten keine damit im Zusammenhang stehenden Aufenthaltskosten (Hotel, Geschäftsessen etc.) festgestellt werden.

B1/55F/55Ai Flug und Hotel nach Ai :

Mangels Nachweis einer betrieblich veranlassten Reise vom 12. bis nach Ai, ist der Reiseaufwand (Arbeitsbogen Bl. 113/V) nicht als betrieblich veranlasst zu berücksichtigen, da auch in diesem Fall die Bw. es unterlassen hat, trotz Vorhalt, den betrieblichen Zusammenhang zu erläutern, indem sie weder das Projekt noch die Teilnehmer anführt. Darüber hinaus konnten in der Buchhaltung keine weiteren in diesem Zusammenhand stehenden drehspezifischen Kosten festgestellt werden.

B1/55F/55Aj Flug nach Aj :

Mangels Nachweis einer betrieblich veranlassten Reise vom 30. Juli bis nach Aj, ist der Reiseaufwand (Arbeitsbogen Bl. 115/V) nicht als betrieblich veranlasst zu berücksichtigen, da auch in diesem Fall die Bw. es unterlassen hat, trotz Vorhalt, den betrieblichen Zusammenhang zu erläutern, indem sie weder das Projekt noch die Teilnehmer anführt. Auch konnten keine damit im Zusammenhang stehenden Aufenthaltskosten (Hotel, Geschäftsessen etc.) festgestellt werden.

B1/55F/55E Spesenabrechnungen von Herrn B1 :

Im Zuge des umfangreichen Betriebsprüfungsverfahrens wurde festgestellt, dass über Spesenabrechnungen des Herrn B1 zahlreiche behauptete Kosten für Requisiten, Kostüme, Drehverpflegung und Geschäftsessen mit der Bw. abgerechnet worden sind.

Da trotz Vorhalt bis dato die Bw. den Nachweis eines ausschließlich betrieblich veranlassten Zusammenhanges nicht erbrachte, die erklärten Aufwendungen durchwegs auch dem Privatbereich (Parfum, Bettwäsche, Socken, Krawatte, Hemden etc.) zuordenbar sind, ist von einer prozentuellen Zuschätzung sowie eines prozentuellen Vorsteuerbetrages auszugehen, wobei die Bw. in ihren Schriftsätzen gegen die von der Betriebsprüfung festgesetzten Höhe der prozentuellen Zuschätzung sowie des prozentuellen Vorsteuerbetrages keinen Einwand erhoben hat.

Zum Vorwurf der Bw., dass es die Betriebsprüfung unterlassen hat, einen Lokalaugenschein im Jahre 1998 (= vor Übersiedlung der Bw.) durchzuführen, wird nochmals festgehalten, dass das gegenständliche Betriebsprüfungsverfahren erst im April 1999 begonnen hat. Weiters sind derartige Gegenstände, wie aus der Buchhaltung ersichtlich, grundsätzlich von div. Firmen ausgeliehen worden. Bei den beanstandeten Gegenständen hat es sich jedoch um typische "Privatgegenstände" gehandelt (Anzug, Handtasche, Schnellkochtopf etc.), bei denen auch die Bw. keinen betrieblichen Zusammenhang herstellen bzw. glaubhaft machen konnte.

B1/56Aa Zimmer im Aa :

Aufgrund des Repräsentationscharakters (Pflege geschäftlicher Kontakte, Sauna, Reiten etc.) sind die erklärten Aufwendungen vom 29. Oktober bis sowie im Zeitraum vom 4. bis gem. § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht absetzbar (Arbeitsbogen Bl. 22/IV).

Mangels konkreten Nachweises, dass es sich bei den Teilnehmern auch um Dienstnehmer gehandelt hat, konnte keine Trennung der Teilnehmer in Kunden und Dienstnehmer vorgenommen werden. Weiters konnte die Bw. den behaupteten Werbezweck dieser Aufwendungen nicht nachweisen, eine bloße Glaubhaftmachung des Werbezwecks reicht jedenfalls in diesem Zusammenhang nicht aus (vgl. VwGH-Erkenntnis vom , 97/13/0108).

B1/56Ab Sponsoring der Ab2-Gala :

Aufgrund des Repräsentationscharakters sind die Sponsorleistungen (Arbeitsbogen Bl. 23/IV) an diesen Club nicht absetzbar. Dies auch dann, wenn die Sponsorleistungen durch betriebliche Erwägungen mitveranlasst sind (Treffen mit Kunden der Bw. etc.).

Einen konkreten Werbeeffekt hat die Bw. trotz Vorhalt bis dato nicht glaubhaft machen können.

B1/56Ac Ac2 Clubbeiträge :

Da diesen Beiträgen ebenfalls die breite Öffentlichkeitswirkung fehlt und die Bw. einen konkreten Werbeeffekt (eine bloße Behauptung, dass die Beiträge im konkreten Zusammenhang mit Dienstleistungsaufträgen steht, ist unzureichend) bis dato nicht glaubhaft gemacht hat sind die Clubbeiträge für das Jahr 1995 nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

B1/56Ad Eintrittskarten zum Ad2 Konzert :

Da ein konkreter Werbeeffekt für die Bw. bei diesem Rockkonzert nicht erkennbar gewesen ist, fällt dieser Aufwand (unabhängig von der betrieblichen Veranlassung) ebenfalls unter die gem. § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen Repräsentationskosten (Arbeitsbogen Bl. 42/IV).

B1/56Af Flüge nach Ag :

Bei den Flugpassagieren am hat es sich um drei Mitarbeiter einer Werbeagentur und einen freien Mitarbeiter der Bw. gehandelt.

Da der Spot Af3 bereits am 26. und in Österreich gedreht wurde, wobei die spanische Firma F1, Regie führte, hat eine betriebliche Veranlassung der Flüge am nicht glaubhaft gemacht werden können, insbesondere da auch keine damit zusammenhängenden sonstigen Aufwendungen (wie Kosten für Filmmaterial etc.) in der Buchhaltung der Bw. aufschienen (Arbeitsbogen Bl. 116/V).

B1/56Cd Re von Cd7 :

Mangels eines betrieblichen Zusammenhangs der strittigen Honorarnote, insbesondere da lt. niederschriftlicher Aussage vom von Frau Cd7 sie die strittige Honorarnote vom für angebliche Drehbucharbeiten und Produktionsbegleitung beim Projekt Cd8 der Bw. nicht ausgestellt und auch den Rechnungsbetrag nie erhalten hat und es sich auch nicht um ihre Unterschrift auf der Honorarnote handelt, wird davon ausgegangen, dass Frau Cd7 zu diesem Zeitpunkt in keiner geschäftlichen Beziehung zur Bw. gestanden ist und die strittige Leistung auch nicht hätte erbringen können. Ein zu berücksichtigender betrieblicher Aufwand liegt daher nicht vor.

B2) Körperschaftsteuer 1996:

B2/51a/37 Firma M1 :

Die Rechnungen für Beratungsleistungen (Marktanalysen für den polnischen Raum) vom 22. und 26. Mai sowie 26. und von insgesamt 350.000 S sind lt. Kassabuch am i.H.v. 200.000 S und am i.H.v. 150.000 S beglichen worden.

Diesbezüglich korrespondierenden Erlöse sind jedoch bei der Bw. nicht verzeichnet worden.

Die o.a. Zahlungen sind auch deswegen unglaubwürdig, da keine Empfangsbestätigungen abverlangt wurden.

Die Abgabenbehörde sieht aufgrund mehrerer Widersprüchlichkeiten keinen betrieblichen Zusammenhang gegeben, da zum einen es sich um Leistungen für die Betreuung der polnischen Niederlassung der Firma L2 gehandelt haben soll und zum anderen soll es sich hingegen um Leistungen betreffend Gründung einer Tochter einer österreichischen Agentur in Polen gehandelt haben.

Dass es sich um Leistungen für die Firma L2 gehandelt hat, kann deswegen verneint werden, da nach mehrjähriger geschäftlicher Verbindung (wie dies vom GF der Bw. behauptet wird) im gewöhnlichen Geschäftsverkehr die Verrechnung von "Anbahnungsspesen" auszuschließen sind. Weiters hat die Bw. bis dato trotz Vorhalt auch keinen Mitarbeiter der Firma L2 namhaft gemacht, der den von der Bw. behaupteten Sachverhalt (z.B. Bestätigung der behaupteten Übersetzungsarbeiten) auch nur annähernd hätte bestätigen können. Befremdend ist auch die nicht näher erläuterte Behauptung der Bw. in diesem Zusammenhang, dass für Polen eine spezifischen Lösung in Form der Betreuung durch eine im Land ansässige Firma erforderlich war, hingegen diese "Spezialbetreuung" in anderen Ost-Staaten andererseits nicht für nötig erachtet wurde (= Anpassung nur für zwei Projekte ?).

Wie aus den umfangreichen Erhebungen der Betriebsprüfung zu entnehmen ist, hat die Bw. bis dato auch nicht konkret darlegen können, welche "zusätzlichen" Aufnahmearbeiten durch die Firma M1 durchgeführt werden mussten, wo doch dieselben Arbeiten bereits durch andere Studios (z.B. W2) besorgt worden sind (die Behauptung von erforderlichen unterschiedlichen Ausformungen, ohne nähere Erläuterung reicht für eine Glaubhaftmachung jedenfalls nicht aus.

Aufgrund der o.a. zahlreichen und der Bw. bereits vorgehaltenen Ungereimtheiten mit diesem Geschäftsfall ist von keiner Leistungserbringung aufgrund der o.a. strittigen Rechnungen auszugehen.

Weiters wird, wie bereits ausgeführt, auch der Zahlungsfluss an die Firma M1 in Zweifel gezogen, da die Bw. keinerlei Zahlungsbestätigungen vorgelegt hat.

B2/51a/38 Firma N :

Auch bei diesem Geschäftsfall ist von keiner Leistungserbringung an die Bw. auszugehen, da abgesehen von den Auffälligkeiten in der Rechnung (vgl. auch die detaillierten Ausführungen der Betriebsprüfung dazu) die Bw. eine nachprüfbare Zurverfügungstellung von Archivmaterial an die Bw. nicht nachweisen konnte, ebensowenig wer der Empfänger des Geldbetrages gewesen sein soll, da an der angegebenen Adresse keine Firma N registriert ist (Arbeitsbogen Bl. 247/II).

B2/51a/40 Firma Q1 :

Diesem Geschäftsfall ist durch Geldmittel der Bw. vorweg nicht gedeckten Betrages i.H.v. 121.000 S (= 11.530,75 $) die Abzugsfähigkeit zu verwehren, da mangels Umwechslungsbelege (Betrag war betrieblich veranlasst - Belegaufbewahrungspflicht wurde nicht gewahrt) und Finanzierungsnachweise des GF B1 die o.a. Betriebsausgaben in Höhe des Differenzbetrages nicht anerkannt werden können.

Eine vom GF sonst stets abverlangte Zahlungsbestätigung liegt jedenfalls im gegenständlichen Geschäftsfall nicht vor.

Bei den beiden Rechnungen (wobei jene vom nicht einmal einen Rechnungs-Empfänger nennt) über "Sprachaufnahmen" handelt es sich um den gleichen Leistungsinhalt, wobei auf den Rechnungen vermerkt wurde, dass diese bereits bezahlt worden sind. Es ist somit von keiner zusätzlichen Leistung an die Bw. auszugehen und die von der Bw. geleisteten Zahlungen den Geschäftsführern zuzurechnen.

B2/51a/42 S :

Da eine Existenz von S bis dato von der Bw. nicht glaubhaft gemacht werden konnte, kann auch von keiner Leistungserbringung an die Bw. ausgegangen werden. Darüber hinaus wurde die am als von Herrn S bezahlt bestätigte Rechnung (ohne Angabe eines Rechnungsempfängers), erst am in das Kassabuch der Bw. eingetragen (Arbeitsbogen Bl. 323/II). Eine behauptete Vorfinanzierung durch Herrn B1 kann jedenfalls mangels Belegen nicht nachvollzogen werden.

B2/51a/44 Firma U1 :

Bei diesem Geschäftsfall gelang es der Bw. bis dato nicht, die von der Betriebsprüfung aufgezeigten Ungereimtheiten zwischen den "anerkannten" und den "nicht anerkannten" Rechnungen der Firma U1 auszuräumen.

Eine Leistungserbringung bei den vier strittigen "Rechnungen" (Arbeitsbogen Bl. 379+378+376+377/II) ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, da zum einen die strittigen Belege keinen Rechnungsempfänger und keinen Leistungszeitraum sowie nicht nachprüfbare Inhalte aufweisen, ein Inkasso stets in bar erfolgte, wobei unverständlicherweise nur die strittigen Rechnungen bar kassiert, hingegen die ebenfalls offenen "anerkannten" Rechnungen nicht auch gleich mitkassiert wurden. Weiters konnte die Bw. keine Versendungspapiere als Nachweis der Leistungserbringung bei den "nicht anerkannten" Rechnungen vorlegen (anders bei den "anerkannten" Rechnungen), weshalb eine unstrittige Zuordnung zur Bw. nicht möglich ist.

Darüber hinaus konnte die Bw. auch von den behaupteten auftraggebenden Firmen kein derartiger Auftrag für die Erstellung von Drehbüchern als Wahrheitsbeweis vorgelegt werden. Dies erklärt sich dadurch, dass grundsätzlich das Drehbuch vom Auftraggeber bereits vorgegeben ist und die Bw. nur noch die Produktion durchzuführen hat.

Die somit bloß behaupteten Aufwendungen der Firma U1 waren daher mangels Leistungsnachweis nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen.

Die Ausführung der Bw., wonach es in der Filmbranche üblich sei "größere" Beträge bar zu bezahlen, geht ins Leere, da im o.a. Geschäftsfall nicht die "Bar-Zahlung" an sich bestritten wird, sondern im Zusammenhang mit den anderen (nachgewiesenen) Aufträgen aus den o.a. und auch in den Ausführungen der Betriebsprüfung ausführlich dargestellten Gründen als nicht glaubwürdig erscheint.

B2/51a/45 Firma K :

Ergänzend zu Punkt B1/51a/45 wird ausgeführt: Da die Bw. trotz umfangreichen Vorhalteverfahren keine schlüssigen Hinweise auf die Existenz der Firma K sowie auf eine konkrete Leistungsabwicklung, somit auf eine betriebliche Veranlassung des Aufwandes, geben konnte, ist davon auszugehen, dass die in den vorgelegten Rechnungen (Arbeitsbogen Bl. 437+438/II) angeführten Leistungen jedenfalls nicht für die Bw. erbracht wurden. Insbesondere wurde mit dem behaupteten Projekt K3 kein sonstiger mit diesem Projekt in Zusammenhang stehender Aufwand in der Buchhaltung gefunden und auch der Grund für den erstmals erforderlichen Trickkoordinator beim Projekt G621 konnte die Bw. ebenfalls bis dato nicht nachprüfbar darlegen.

B2/51a/47 Firma W1 :

Bei diesem Geschäftsfall ist ebenfalls von keiner Leistungserbringung der Firma W1, an die Bw. auszugehen, da es sich um einen Eigendreh in Österreich mit anschließender Bearbeitung durch die Firma W2, gehandelt hat. Diese Leistung der Firma W2 wurde auch nachprüfbar abgerechnet. Hingegen enthält die vorliegende Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 83/III) keine detailierten und nachprüfbaren Angaben über den Leistungsumfang und den Leistungszeitraum. Auch mangelt es an der vom GF stets geforderten Zahlungsbestätigung. Weiters geht die Behauptung der Bw. ins Leere, wonach Herr B1 diese Rechnung vorfinanzierte, da trotz umfangreicher Erhebungen kein unmittelbarer zeitlicher bzw. betraglicher Zusammenhang mit dem Privatkonto des GF hergestellt werden konnte.

B2/51a/48 Firma X :

Wie bereits unter Punkt B1/51a/48 ausgeführt, ist auch in diesem Fall von einer Nicht-Existenz dieser Firma auszugehen, da die Bw. keinerlei Unterlagen vorlegen konnte, die die strittige Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 61/III) bestätigen konnte, auch verlief die Abfrage bei einer internationalen Wirtschaftsauskunft negativ. Von einer Leistungserbringung einer Firma X kann daher im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden.

Ebenso ergab die Überprüfung der Privatkonten des Herrn B1, dass zum Zahlungszeitpunkt der strittigen Rechnungen keine diesbezüglichen Bankbewegungen festgestellt werden konnten. Auch Umwechslungsbelege hat die Bw. als Nachweis der Existenz und Leistungserbringung durch die Firma X nicht vorgelegt. Weiters konnte die Bw. nicht erläutern, wie es möglich ist, dass eine Rechnung am selben Tag in Bc ausgestellt und bar in Be4 kassiert wird.

B2/51a/50d Herr Z4 :

Eine Leistungserbringung von Herrn Z4 an die Bw. konnte nicht glaubhaft gemacht werden, da es außer der vorgelegten Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 73/IV) keine Unterlagen gibt. Nicht nur, dass der Rechnungsaussteller eine nicht existente Adresse angibt, hat sich auch der Leistungsinhalt mangels Konkretisierung nicht nachvollziehen lassen.

Weiters geht die Argumentation der Bw. ins Leere, wonach es nicht ihre Aufgabe sei, die Richtigkeit von Adressen zu überprüfen. Denn bereits aus umsatzsteuerlichen Gründen läge es im Interesse der Bw. (= Vorsteuerabzug), insbesondere bei neuen Geschäftspartnern, die Richtigkeit der Rechnungsmerkmale zu überprüfen.

B2/51a/50e Herr Z5 :

Eine Leistungserbringung von Herrn Z5 an die Bw. konnte nicht glaubhaft gemacht werden, da es außer der vorgelegten Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 76/IV) keine Unterlagen gibt. Darüber hinaus hat die Bw. bis dato die vorliegenden Widersprüche nicht aufklären können, wonach lt. Rechnung vom Jänner 1996 Honorar für die Mitwirkung bei einem Projekt E806 verrechnet wurde, das aber lt. den Erhebungen der Betriebsprüfung erst im März 1997 von einem Bildhauer begonnen wurde. Andererseits behauptet die Bw., dass es sich nicht um das Projekt E806, sondern um das Projekt Z52 gehandelt hat, wobei diesbezüglich die Bw. wiederum den Widerspruch nicht aufklären konnte, wie es möglich ist eine Eisskulptur bereits im Jänner anzufertigen und diese erst im Juli zu verwenden. Eine Zwischenkühlung hat die Bw. jedenfalls nicht behauptet oder glaubhaft gemacht.

Auch in diesem Fall stellte sich die in der Eingangsrechnung angegebene Adresse des Rechnungsausstellers als nicht existent heraus.

B2/51a/50f Herr Z6 :

Eine Leistungserbringung von Herrn Z6 an die Bw. konnte nicht glaubhaft gemacht werden, da es außer der vorgelegten Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 85/IV), die auch keine vom GF geforderte Zahlungsbestätigung enthält, keine Unterlagen gibt. Auch in diesem Geschäftsfall wurde seitens des Rechnungsausstellers eine falsche Adresse angegeben, da sich dort über 40 Jahre hindurch ein anderer Mieter befindet. Ein Leistungsinhalt konnte somit mangels Konkretisierung durch die Bw. nicht nachvollzogen werden.

B2/51a/50g Herr Z7 :

Eine Leistungserbringung von Herrn Z7 an die Bw. konnte nicht glaubhaft gemacht werden, da es außer der vorgelegten Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 99/IV), die auch keine vom GF geforderte Zahlungsbestätigung enthält, keine Unterlagen gibt. Auch in diesem Geschäftsfall wurde seitens des Rechnungsausstellers eine falsche Adresse angegeben.

B2/51a/50h Herr Z8 :

Eine Leistungserbringung von Herrn Z8 an die Bw. konnte nicht glaubhaft gemacht werden, da es außer der vorgelegten Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 123/IV), keine Unterlagen gibt und die Bw. keine konkreten überprüfbaren Angaben über den Leistungsinhalt machte. Aus den Buchhaltungsunterlagen war jedenfalls die Notwendigkeit einer Kontaktperson in der J68 nicht ersichtlich, da das in der Rechnung angeführte Projekt jedenfalls nicht dort gedreht wurde.

B2/55F/55Ba Flug nach Ba :

Ergänzend zu den Ausführungen unter Punkt B1/55F/55Af wird festgehalten, dass auch im gegenständlichen Geschäftsfall kein betrieblicher Zusammenhang glaubhaft gemacht werden konnte, da insbesondere auch keine sonstigen Kosten (Hotel etc.) erklärt und auch keine Personen (Geschäftspartner) namhaft gemacht wurden.

Mangels Nachweis einer betrieblich veranlassten Reise zu den Filmfestspielen nach Af, war der Reiseaufwand nicht zu berücksichtigen.

Auch das Argument der Bw., dass der GF seine Kinder auf Betriebskosten mitnehmen habe müssen, geht ins Leere, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Steuerpflichtiger, der Kinder hat, ohne deren Betreuung ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht möglich ist, diese Aufwendungen mangels Veranlassungs-zusammenhangs mit der beruflichen Tätigkeit als solcher nicht als Betriebsausgaben absetzen kann (vgl. VwGH-Erkenntnis vom , 99/13/0018).

B2/55F/55Bb Flug nach Bb :

Im gegenständlichen Geschäftsfall kann die Bw. keinen betrieblichen Zusammenhang glaubhaft machen, da insbesondere auch keine sonstigen Kosten (Hotel etc.) erklärt und auch keine Personen (Geschäftspartner, Projekt) namhaft gemacht wurden.

Auch die Ausführungen der Bw., wonach Herr Bb2 (= Bekannter von Herrn B1) mit Herrn B1 zu einem Kunden zwecks einer Creativpräsentation nach Bb gefahren sein soll, gehen demnach mangels Nennung des Kunden ins Leere.

B2/55F/55Bc Flug nach Bc :

Auch für diesen Geschäftsfall gelang es der Bw. nicht der Abgabenbehörde glaubhaft darzulegen, dass, obwohl in der Buchhaltung die Kosten für den Dreh Bc2 bereits für den Zeitraum 7. bis erfasst waren, nochmals zu diesem Thema eine Reise vom bis nach Bc notwendig gewesen ist, insbesondere da auch in diesem Fall keine zusätzlichen fremdüblichen Kosten (Hotel etc.) in der Buchhaltung aufscheinen.

B2/55F/55Bd Flug nach Ag :

Bei diesem Geschäftsfall ist aufgrund der umfangreichen Erhebungen der Betriebsprüfung davon auszugehen, dass im strittigen Zeitraum kein Spot Bd gedreht wurde und mangels Vorlage der diesbezüglichen Ausgangsrechnungen bzw. der internen Kostenaufstellung zum behaupteten Projekt Bd von einer nicht betrieblich veranlassten Reise vom 21. bis nach Ag auszugehen ist.

B2/55F/55Be Flug nach Be :

Mangels nachgewiesener Existenz eines bloß behaupteten "wichtigen" Kunden namens Be3, der auch in der Buchhaltung der Bw. nicht aufscheint, ist bei diesem Geschäftsfall mangels Nachweis einer betrieblich veranlassten Reise vom 3. bis nach Be ein Reiseaufwand nicht zu berücksichtigen.

B2/55F/55Bf Flug nach Bf :

Die privat veranlasste Reise vom 10. bis der beiden GF zur Hochzeit ihrer Produktionsassistentin nach Bf , stellt keinen betrieblich zu berücksichtigenden Reiseaufwand dar. Dass die GF die Produktionsassistentin nicht "verärgern" wollten, reicht jedenfalls für eine betriebliche Absetzung nicht aus.

B2/55F/55Bg Re von Firma Bg :

Da der bezughabende Dreh J338 bereits nachweislich im Dezember 1995, der belegte Kauf eines Geschirrspühlers (vgl. Arbeitsbogen Bl. 125/IV) jedoch erst am i.H.v. 8.250 S (exkl. USt) erfolgt ist, geht die Behauptung der Bw. ins Leere, wonach dieser Geschirrspühler im o.a. Dreh verwendet worden sein soll.

Selbst unter der von der Betriebsprüfung nicht bestätigten Annahme, dass im o.a. Dreh ein Geschirrspühler Verwendung fand, muss es sich jedenfalls um ein anderes Gerät handeln, da das streitgegenständliche erst Wochen nach dem Dreh angeschafft wurde.

Weiters konnte die Bw. für die 77 verschiedenen Artikel lt. Re (vgl. Arbeitsbogen Bl. 126/IV) vom i.H.v. 8.701 S (exkl. USt) keinen konkreten betrieblichen Zusammenhang glaubhaft machen, weshalb auch diese Kosten als privat veranlasst zu beurteilen sind.

B2/55F/55E Spesenabrechnungen von Herrn B1 :

Im Zuge des umfangreichen Betriebsprüfungsverfahrens wurde festgestellt, dass über Spesenabrechnungen des Herrn B1 zahlreiche behauptete Kosten für Requisiten, Kostüme, Drehverpflegung und Geschäftsessen mit der Bw. abgerechnet worden sind.

Da trotz Vorhalt bis dato die Bw. den Nachweis eines ausschließlich betrieblich veranlassten Zusammenhanges nicht erbrachte, die erklärten Aufwendungen durchwegs auch dem Privatbereich (Parfum, Bettwäsche, Socken, Krawatte, Hemden etc.) zuordenbar sind, ist von einer prozentuellen Zuschätzung sowie eines prozentuellen Vorsteuerbetrages auszugehen, wobei die Bw. in ihren Schriftsätzen gegen die von der Betriebsprüfung festgesetzten Höhe der prozentuellen Zuschätzung sowie des prozentuellen Vorsteuerbetrages keinen Einwand erhoben hat.

Zum Vorwurf der Bw., dass es die Betriebsprüfung unterlassen hat, einen Lokalaugenschein im Jahre 1998 (= vor Übersiedlung der Bw.) durchzuführen, wird nochmals festgehalten, dass das gegenständliche Betriebsprüfungsverfahren erst im April 1999 begonnen hat. Weiters sind derartige Gegenstände, wie aus der Buchhaltung ersichtlich, grundsätzlich von div. Firmen ausgeliehen worden. Bei den beanstandeten Gegenständen hat es sich jedoch um typische "Privatgegenstände" gehandelt (Anzug, Handtasche, Schnellkochtopf etc.), bei denen auch die Bw. keinen betrieblichen Zusammenhang herstellen bzw. glaubhaft machen konnte.

B2/56Ab Sponsoring der Ab2-Gala :

Aufgrund des Repräsentationscharakters sind die Sponsorleistungen (Arbeitsbogen Bl. 24+25/IV) an diesen Club nicht absetzbar. Dies auch dann, wenn die Sponsorleistungen durch betriebliche Erwägungen mitveranlasst sind (Treffen mit Kunden der Bw. etc.).

Einen konkreten Werbeeffekt hat die Bw. trotz Vorhalt bis dato nicht glaubhaft machen können.

B2/56Ae Eintrittskarten zum Ae2 Konzert :

Da ein konkreter Werbeeffekt für die Bw. bei diesem Rockkonzert nicht erkennbar gewesen ist, fällt dieser Aufwand (Eintrittskarten und Bustransport) - unabhängig von der betrieblichen Veranlassung - unter die gem. § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen Repräsentationskosten.

B2/56Ca Re von Ca :

Bei diesem Geschäftsfall ist von keiner Leistungserbringung (= Zurverfügungstellung eines LKW's) durch Herrn Ca an die Bw. auszugehen, da insbesondere keine konkreten überprüfbaren Angaben über den Leistungsinhalt (Arbeitsbogen Bl. 133/IV) gemacht werden konnten und auch eine Befragung von Herrn Ca an der angegebenen Adresse nicht möglich war, da an dieser Adresse lt. den Erhebungen der Betriebsprüfung kein Herr Ca wohnhaft war.

B2/56Cb Re von Cb3 :

Auch in diesem Fall ist von keiner Leistungserbringung (=Werkzeugverleih) durch Herrn Cb3 an die Bw. auszugehen, da insbesondere keine konkreten überprüfbaren Angaben über den Leistungsinhalt (Arbeitsbogen Bl. 139/IV) gemacht werden konnten und auch eine Befragung von Herrn Cb3 an der angegebenen Adresse nicht möglich war, da diese Adresse nicht existiert.

B3) Körperschaftsteuer 1997:

B3/51a/33 Firma G1 :

Von den drei (Arbeitsbogen Bl. 100+101+102/II) an die Bw. ausgestellten Rechnungen (alle mit datiert, wobei zwei Rechnungen die selbe Rechnungsnummer aufweisen und keinerlei Leistungszeitraum vermerkt wurde) mit einem Gesamtbetrag i.H.v. 190.000 S, sind von Herrn B1 5 % bei der Überweisung am abgezogen worden (Überweisungsbetrag somit 180.500 S).

Von einer Leistungserbringung an die Bw. ist auch bei diesem Geschäftsfall nicht auszugehen, da insbesondere es in der Buchhaltung - im Gegensatz zu vielen anderen Projekten der Bw. - keinen sonstigen bezughabenden Spesenbeleg (z.B. für den mehrtägigen Hotelaufenthalt der st Mitarbeiter) gibt.

Die Zweifel werden weiters bekräftigt durch die untypische Gestaltung der Rechnungsformulare (z.B. Abfassung der Rechnungen in zwei Sprachen, keine Telefon- oder Fax-Nummern) sowie dass mehrere nicht zusammenhängende Projekte zu einem Zeitpunkt abgerechnet und keine á conto Zahlungen von einer nachgewiesenermaßen mit dem schlechtesten Rating bewerteten Gesellschaft abverlangt worden sind. Weiters wurden von der Bw. bis dato trotz Vorhalt keine diesbezüglichen Kostenvoranschläge, Budgetierungskriterien, schriftliche Auftragsvergaben, Zahlungszielvereinbarungen von mehreren - den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechenden - Monaten etc., zwecks Überprüfung und Glaubhaftmachung vorgelegt. Auch gelang es der Bw. bis dato nicht die Urheberschaft der behaupteten und verrechneten Drehbücher zumindest glaubhaft zu machen. Auch die Einvernahme des beantragten Zeugen G2 konnte unterbleiben, da nicht bestritten wird, dass dieser (nur) beim Projekt "Egger" mitgewirkt hat. Aussagen zu den entscheidenden betrieblichen Zusammenhängen der strittigen Rechnungen der Firma G1 und der Bw. lassen sich hingegen mangels Einblick in die geschäftlichen Beziehungen zwischen den Geschäftspartnern nicht gewinnen.

B3/51a/34 Firma H1 :

Bei diesem Geschäftsfall hat die Bw. bis dato eine Leistungserbringung der Firma H1 an die Bw. nicht nachweisen bzw. glaubhaft machen können, da die in der Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 107/II) vom behaupteten Leistungen trotz Vorhalt nicht konkretisiert werden konnten, insbesondere sind in den behaupteten zugehörenden Spots keine derartigen Interviews lt. den umfangreichen Erhebungen der Betriebsprüfung eingefügt worden, auch sind keine bloßen Hörfunkspots für H26 und für die Radiosendung B66 von der Bw. nachgewiesenermaßen produziert worden (und auch nicht von den behaupteten Auftraggebern in irgendeiner Weise bestätigt worden).

Tatsächlich wurden die strittigen Interviews direkt von G89-Mitarbeitern produziert und dem tatsächlichen Leistungsempfänger nämlich der Firma T55 verrechnet, wobei sich lt. den Erhebungen der Betriebsprüfung bei der Firma T55 kein Hinweis in der Buchhaltung fand, dass an diesen o.a. Interviews, die in österreichischen Orten aufgenommen wurden, auch eine italienische Firma H1 bzw. die Bw. selbst beteiligt gewesen sein soll. Von einer Leistungserbringung der Firma H1 bzw. der Bw. kann daher bei diesem Geschäftsfall nicht ausgegangen werden.

Zusätzliche bis dato von der Bw. nicht aufgeklärte Zweifel in diesem Zusammenhang bestehen hinsichtlich der Verrechnung eines "Kameramannes" bei Hörfunkinterviews, wobei der Hinweis der Bw., dass es sich dabei um ein "Kontrollorgan" gehandelt hat, ins Leere geht, da bei den strittigen Interviews stets mehrere G89-Mitarbeiter anwesend waren. Weiters wurde der Bw. vorgehalten, dass es im geschäftlichen Leben nicht üblich sei, einem Geschäftspartner eine Rechnung in voller Höhe zu bezahlen, wenn gleichzeitig noch offene Forderungen bestehen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen Kunden oder Lieferanten handelt.

Schließlich konnte die Bw. in diesem Zusammenhang auch nicht die Herkunft der Geldmittel i.H.v. 720.000 S (Arbeitsbogen Bl. 123/II) für die weiterverrechnete Leistung (die angeführte Rechnungsnummer wurde von der Bw. zweifach vergeben !) an die Firma A91 nachweisen.

B3/51a/40 Firma Q1 :

Betreffend die Rechnung vom (Arbeitsbogen Bl. 285/II) wird die Abzugsfähigkeit in Höhe des Differenzbetrages i.H.v. 675.875 S (= 60.616,63 $) die Abzugsfähigkeit verwehrt, da mangels Umwechslungsbelegen (Betrag war betrieblich veranlasst - Belegaufbewahrungspflicht wurde nicht gewahrt) und Finanzierungsnachweise des GF B1 die o.a. Betriebsausgaben in Höhe des Differenzbetrages bis dato nicht glaubhaft gemacht werden konnte.

Eine vom GF sonst stets abverlangte Zahlungsbestätigung liegt jedenfalls im gegenständlichen Geschäftsfall nicht vor.

Bei der Rechnung vom (Arbeitsbogen Bl. 289/II) kann eine betriebliche Leistungserbringung ebenfalls nicht erkannt werden, da darüberhinaus keine sonstigen projektbezogenen Kosten in der Buchhaltung nachgewiesen werden konnten, auch die Nennung des Spots erfolgte durch die Bw. bis dato nicht. Einzig der Kassaausgang konnte von der Betriebsprüfung bestätigt werden.

Zweifelhaft erscheint auch in diesem Zusammenhang, dass am eine Zahlungsbestätigung vermerkt wurde, eine Zahlung lt. Kassabuch jedoch erst am erfolgte. Dass das Kassabuch von der Bw. falsch geführt wurde, wude in diesem Fall jedenfalls von der Bw. nicht behauptet.

Es ist somit von keiner zusätzlichen Leistung an die Bw. auszugehen und die von der Bw. geleisteten Zahlungen den Geschäftsführern zuzurechnen.

B3/51a/41 Firma R :

Auch bei diesem Geschäftsfall ist betreffend die Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 315/II) vom von keiner Leistungserbringung an die Bw. auszugehen, da keine - sonst üblichen - überprüfbaren projektbezogenen Angaben seitens der Bw. erfolgten, wonach es möglich ist, den erklärten Aufwand auch einem konkreten TV- bzw. Hörfunkspot zuzuordnen.

Insbesondere zeigt die strittige Rechnung Auffälligkeiten (vgl. Tz. 41 des Bp-Berichtes), die bei den "anerkannten" Rechnungen der Firma R nicht aufgetreten sind. Weiters scheint auf dieser Rechnung eine bereits vergebene Rechnungsnummer auf (was auf verschiedene Urheber der vorliegenden Belege hinweist), zur Gänze fehlt hingegen die Angabe eines konkreten Leistungszeitraumes sowie die Konkretisierung des Leistungsinhaltes. Diese Mängel sind aber trotz Vorhalt bis dato von der Bw. nicht behoben worden.

Auch geht die Behauptung der Bw. ins Leere, Herr B1 hat diese Zahlung vorfinanziert, die ihm dann von der Bw. mittels Spesenabrechnung rückvergütet worden sei, da auf den Privatkonten von Herrn B1 kein derartiger Betrag vorgefunden wurde und auch die Bw. bis dato keinen anderswertigen überprüfbaren Nachweis der Verfügbarkeit o.a. Zahlungsmittel erbracht hat.

B3/51a/45 Firma K :

Ergänzend zu Punkt B1/51a/45 und B2/51a/45 wird ausgeführt: Da die Bw. trotz umfangreichen Vorhalteverfahren keine schlüssigen Hinweise auf die Existenz der Firma K sowie auf eine konkrete Leistungsabwicklung, somit auf eine betriebliche Veranlassung des erklärten Aufwandes, geben konnte, ist davon auszugehen, dass die in den vorgelegten Rechnungen (Arbeitsbogen Bl. 440+441+443/II) angeführten Leistungen jedenfalls nicht für die Bw. erbracht wurden. Dies ist auch deshalb anzunehmen, da in der Buchhaltung der Bw. für sämtliche behauptete Leistungsanforderungen bereits Rechnungen anderer Lieferanten ordnungsgemäß verbucht worden sind. Weiters wurde im Zuge der umfangreichen Erhebungen der Betriebsprüfung festgestellt, dass die nach Dreharbeiten stattzufindenden Computeranimationen, lt. Rechnung bereits vorher hätten stattfinden müssen. Welches Filmmaterial dafür verwendet wurde, konnte die Bw. bis dato nicht erläutern.

Auch dass die Bw. bei notwendigen "Nachdrehs" bis dato keine Erlösdokumentation bzw. zusätzliche über die bloße Überwachung hinausgehende Aufwendungen vorgelegt hat, spricht für die fehlende Leistungserbringung an die Bw.

B3/51a/49 Firma Y :

Projekt Y1 (Arbeitsbogen Bl. 99/III)

Einen Nachweis einer Leistungserbringung für die Bw. für die Herstellung eines Street- und Studiocasting von der Firma Y, konnte die Bw. bis dato nicht erbringen, da die strittigen Leistungen auf Grund der umfangreichen Erhebungen der Betriebsprüfung und der Vorlage mehrerer im Zusammenhang stehender Spesenbelege Herrn Y11 zuzurechnen sind.

Eine idente Leistungserbringung durch eine zweite Firma Y, ohne Konkretisierung des Pauschalbetrages wurde jedenfalls bis dato von der Bw. nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere konnten keine in diesem Zusammenhang stehende Aufwendungen namhaft gemacht werden. Weiters erscheint die Ansicht der Bw. nicht den Gegebenheiten des Geschäftslebens zu entsprechen, wenn sie davon spricht, dass für sie Einzeltätigkeiten (wenn schon nicht die betragliche Höhe, so wäre zumindest der Umfang der Tätigkeiten ein wesentlicher Vertragsbestandteil) die in einer Pauschalsumme abgegolten werden, unerheblich sind.

Projekt Y3 (Arbeitsbogen Bl. 99/III)

Auch in diesem Geschäftsfall liegt keine nachweisliche Leistungserbringung an die Bw. vor, wo für die Herstellung von bis dato nicht nachgewiesenen 70 Interviews mit einem nicht namhaft gemachten internationalen Team von der Firma Y, am 300.000 S in Rechnung gestellt und auch am selben Tag bar von der Bw. bezahlt wurden.

B3/51a/50i Herr Z9 :

Eine Leistungserbringung von Herrn Z9 an die Bw. konnte nicht glaubhaft gemacht werden, da es außer der vorgelegten Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 56/V), keine Unterlagen gibt. Insbesondere konnte die Bw. die Existenz eines Herrn Z9 nicht glaubhaft machen, da sowohl an der angegebenen Adresse des Rechnungsausstellers als auch in der gesamten Gemeinde keine derartige Person existent war.

B3/51a/50j Frau Z10 :

Eine Leistungserbringung von Frau Z10 an die Bw. konnte ebenfalls nicht glaubhaft gemacht werden, da es außer der vorgelegten Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 55/V), keine Unterlagen gibt. Insbesondere konnte die Bw. keine diesbezüglichen Belege über "Käufe und Mieten" vorlegen und auch in diesem Fall konnte die Existenz einer Frau Z10 nicht glaubhaft gemacht bzw. überprüft werden, da abgesehen von anderen Rechnungsmängeln insbesondere die auf der strittigen Rechnung angeführte Adresse der Rechnungsausstellerin nicht existiert.

B3/54 Firma Z11 :

Zum bestand eine Verbindlichkeit i.H.v. 180.000 S (Arbeitsbogen Bl. 11/II) gegenüber der Firma Z11.

Am ist der von der Bw. ausgestellte Scheck i.H.v. 180.000 S von Herrn A eingelöst worden.

Da aber bis dato kein Zahlungsnachweis an die Firma Z11, vorgelegt werden konnte, ist die Verbindlichkeit an die Firma Z11 im Jahre 96/97 (Verjährung) außerbilanzmäßig auszuscheiden. Darüberhinaus ist dieser Rechnung auch kein konkreter Leistungszeitraum und überprüfbarer Leistungsinhalt zu entnehmen.

B3/55F/55Ca Werbefestival in Af :

Ergänzend zu den Ausführungen unter Punkt B1/55F/55Af und B2/55F/55Ba wird festgehalten, dass auch im gegenständlichen Geschäftsfall kein betrieblicher Zusammenhang glaubhaft gemacht werden konnte, da insbesondere auch keine sonstigen Kosten (Hotel etc.) erklärt und auch keine Personen (Geschäftspartner) namhaft gemacht wurden.

Mangels Nachweis einer betrieblich veranlassten Reise zu den Filmfestspielen nach Af, war der Reiseaufwand nicht zu berücksichtigen.

B3/55F/55Cb Hotel im Cb :

Die betriebliche Veranlassung eines 9-tägigen Hotelaufenthaltes (vom 31. Jänner bis ) für drei bis dato nicht namhaft gemachten Personen für ein erst im nächsten Jahr gedrehtes Projekt Cb2 konnte von der Bw. nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden, da insbesondere damit zusammenhängende Kosten (z.B. für Filmmaterial, Ausarbeitungskosten etc.) in der Buchhaltung der Bw. nicht aufscheinen, weshalb von einem privat veranlassten Aufenthalt auszugehen ist. Auch die im Vergleich zu den anderen in der Buchhaltung aufscheinenden "Motivsuchen" unterscheiden sich wesentlich zu dieser in ihrer Dauer. Diese "Besonderheit" wurde ebenfalls von der Bw. trotz Vorhalt bis dato nicht erläutert.

B3/55F/55Cc Appartement in Cc :

Auch diesen 8-tägigen Aufenthalt vom 22. bis in Cc, begründet die Bw. mit einer nicht näher erläuterten "Motivsuche" für das Projekt Cb2.

Da auch bei diesem Fall insbesondere damit zusammenhängende Kosten (z.B. für Filmmaterial, Ausarbeitungskosten etc.) in der Buchhaltung der Bw. nicht aufscheinen, ist ebenso von einem privat veranlassten Aufenthalt und nicht von einer betrieblichen Reise auszugehen (nachweislich jährlicher Aufenthalt der Familie A91 in Cc).

B3/55F/55Cd Hotel in Cd und Cd2 :

Die Behauptung der Bw., dass sich die Reise nach Cd von Frau Cd3 (Buchhalterin der Bw.) zwecks Synchronisationsarbeiten für die Einführung von Cd4 in Cd6 erforderlich gewesen ist sowie dass sich bei der Reise nach Cd2 Herr B1 mit dem dort weilenden italienischen Regisseur Cd5 getroffen hat konnte sie bis dato nicht durch überprüfbare Unterlagen (Besprechungsnotizen, Auftragsvereinbarungen etc.) nachweisen, weshalb eine steuerlich zu berücksichtigende Reise nicht vorliegt.

B3/55F/55Ce 3 Doppelstudios in Ce :

Auch in diesem Fall wird die Behauptung der Bw., dass es sich hiebei um das Projekt Ce2 gehandelt hat, mangels Vorlage konkreter überprüfbarer Nachweise als nicht betrieblich veranlasst bewertet, da insbesondere aus der Buchhaltung der Bw. kein solcher Dreh an diesem behaupteten Ort mit mehreren Personen ersichtlich ist sowie keine sonst üblichen Aufnahmekosten (Filmmaterial etc.) aufscheinen.

B3/55F/55Cf Hotel in Cf :

Ebenfalls geht die Behauptung der Bw., wonach diese Aufwendungen mit einer Besprechung am im Beisein von Herrn B1 und Frau Cd3 über das Projekt Cf2 mit einer nicht namhaft gemachten Agentur (eine behördliche Überprüfung war deshalb nicht möglich) in Zusammenhang stehen, ins Leere, da auch diesbezüglich bis dato keinerlei betriebliche Zusammenhänge (Projektunterlagen, Kostenvoranschläge, Besprechungsnotizen etc. betreffend Besprechung am )) nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht wurden. Dass es, wie die Bw. vermeint, in einer anderen Wirtschaftsperiode "Erlöse" zum Projekt Cf2 gegeben hat, beweist jedenfalls noch nicht, dass dieser Aufwand vom tatsächlich betrieblich veranlasst war.

B3/55F/55Cg Cg :

Auch diesbezüglich mangelt es an einem nachprüfbaren Nachweis einer betrieblich veranlassten Reise im November 1996 nach Cg2, da die insbesondere die Bw. nicht glaubhaft hat machen können, für welchen Spot der Aufenthalt von Herrn B1 für eine Motivsuche erforderlich gewesen ist, auch wurde der von der Bw. angesprochene Kunde (Auftraggeber) bis dato nicht namhaft gemacht und nicht bekanntgegeben, ob dieser geplante Spot jemals realisiert wurde.

B3/55F/55Ch Flugpauschalreise nach Ch :

Im gegenständlichen Geschäftsfall (Arbeitsbogen Bl. 245/IV) kann die Bw. keinen betrieblichen Zusammenhang glaubhaft machen, da insbesondere keine nachprüfbaren Unterlagen (Prospekte, Besprechungsnotizen, Name und Wünsche des Auftraggebers etc.) vorgelegt wurden und zusätzliche Aufwendungen (Filmmaterial etc.) für die "Motivsuche" in der Buchhaltung nicht aufscheinen.

Aufgrund welcher steuerlichen Bestimmung - nach Ansicht der Bw. - die Allgemeinheit verpflichtet sein soll (auch im Falle von privaten Beaufsichtigungsproblemen), für die erklärten Reisekosten der gesamten Familie (inklusive Kinder) von Herrn B1 für einen Silvesteraufenthalt in Ch aufkommen zu müssen, ist für die Abgabenbehörde nicht nachvollziehbar.

B3/55F/55Ci Hotel in Cd :

Ergänzend zu Punkt B3/55F/55Cd wird festgehalten, dass die Bw. bis dato nicht klarlegen konnte, weshalb fünf Personen (namentlich bis dato nicht genannt) zwecks Synchronisationsarbeiten für die Einführung von Cd4 in Cd6 erforderlich gewesen sind und mangels Vorlage überprüfbarer Unterlagen (Besprechungsnotizen, Auftragsvereinbarungen etc.) ein Zusammenhang mit dem Betrieb der Bw. bis dato nicht glaubhaft gemacht wurde. Darüber hinaus konnten keine weiteren im Zusammenhang mit einer erforderlichen Anwesenheit von Herrn Af2 stehenden Aufwendungen in der Buchhaltung der Bw. festgestellt werden, weshalb nicht von einer steuerlich zu berücksichtigenden Reise auszugehen ist (Arbeitsbogen Bl. 226/IV).

B3/55F/55Cj Flug nach Ah :

Mangels Nachweis einer betrieblich veranlassten Reise nach Ah, ist dieser Reiseaufwand nicht als betrieblich veranlasst zu berücksichtigen, da die Bw. im gesamten Verfahren trotz Vorhalt keine konkreten überprüfbaren Unterlagen über die Tätigkeit der teilnehmenden Personen vorlegte.

Mangels Nachweis einer betrieblich veranlassten Reise der Herren A und Cj (Regieassistent) nach Ah, wird der erklärte Reiseaufwand als betrieblich nicht veranlasst berücksichtigt.

Inwieweit zusätzliche Vorbereitungen für ein Projekt Cj2 , das lt. den umfangreichen Erhebungen der Betriebsprüfung in Cj3 und nicht in Cj4 gedreht wurde, gerade in Ah erforderlich waren, führt die Bw. bis dato nicht aus.

Auch konnten keine damit im Zusammenhang stehenden Aufenthaltskosten (Hotel, Geschäftsessen etc.) in der Buchhaltung der Bw. festgestellt werden.

B3/55F/55Ck Flug nach Ah :

Auch diese Reiseaufwendungen betreffen lt. Bw. das Projekt Cj2, das in Cj3 und nicht in Cj4 gedreht wurde.

Da es zu diesem Fall gegenüber Punkt B3/55F/55Cj keine zusätzlichen Unterlagen gibt, liegt mangels Nachweis einer betrieblich veranlassten Reise der Herren Cj (Regieassistent) und B1 und Gattin nach Ah, kein gewinnmindernder Reiseaufwand vor.

Auch konnten für diesen Fall keine damit im Zusammenhang stehenden Aufenthaltskosten (Hotel, Geschäftsessen etc.) in der Buchhaltung der Bw. festgestellt werden.

B3/55F/55E Spesenabrechnungen von Herrn B1 :

Im Zuge des umfangreichen Betriebsprüfungsverfahrens wurde festgestellt, dass über Spesenabrechnungen des Herrn B1 zahlreiche behauptete Kosten für Requisiten, Kostüme, Drehverpflegung und Geschäftsessen mit der Bw. abgerechnet worden sind.

Da trotz Vorhalt bis dato die Bw. den Nachweis eines ausschließlich betrieblich veranlassten Zusammenhanges nicht erbrachte, die erklärten Aufwendungen durchwegs auch dem Privatbereich (Parfum, Bettwäsche, Socken, Krawatte, Hemden etc.) zuordenbar sind, ist von einer prozentuellen Zuschätzung sowie eines prozentuellen Vorsteuerbetrages auszugehen, wobei die Bw. in ihren Schriftsätzen gegen die von der Betriebsprüfung festgesetzten Höhe der prozentuellen Zuschätzung sowie des prozentuellen Vorsteuerbetrages keinen Einwand erhoben hat.

Zum Vorwurf der Bw., dass es die Betriebsprüfung unterlassen hat, einen Lokalaugenschein im Jahre 1998 (= vor Übersiedlung der Bw.) durchzuführen, wird nochmals festgehalten, dass das gegenständliche Betriebsprüfungsverfahren erst im April 1999 begonnen hat. Weiters sind derartige Gegenstände, wie aus der Buchhaltung ersichtlich, grundsätzlich von div. Firmen ausgeliehen worden. Bei den beanstandeten Gegenständen hat es sich jedoch um typische "Privatgegenstände" gehandelt (Anzug, Handtasche, Schnellkochtopf etc.), bei denen auch die Bw. keinen betrieblichen Zusammenhang herstellen bzw. glaubhaft machen konnte.

B3/56Ab Sponsoring der Ab2-Gala :

Aufgrund des Repräsentationscharakters sind die Sponsorleistungen (Arbeitsbogen Bl. 26/IV) an diesen Club nicht absetzbar. Dies auch dann, wenn die Sponsorleistungen durch betriebliche Erwägungen mitveranlasst sind (Treffen mit Kunden der Bw. etc.).

Einen konkreten Werbeeffekt hat die Bw. trotz Vorhalt bis dato nicht glaubhaft machen können.

B3/56Ac Ac2 Clubbeiträge :

Da diesen Beiträgen ebenfalls die breite Öffentlichkeitswirkung fehlt und die Bw. einen konkreten Werbeeffekt (eine bloße Behauptung, dass die Beiträge im konkreten Zusammenhang mit Dienstleistungsaufträgen steht, ist unzureichend) bis dato nicht glaubhaft gemacht hat sind die drei Clubbeiträge für das Jahr 1997 nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig (Arbeitsbogen Bl. 244/IV).

B3/56Ag Flug nach Ah :

Auch diese Reiseaufwendungen betreffen lt. Bw. das Projekt Cj2, das in Cj3 und nicht in Cj4 gedreht wurde.

Da es auch zu diesem Fall - wie bei Punkt B3/55F/55Cj und B3/55F/55Ck - keine zusätzlichen Unterlagen gibt, liegt mangels Nachweis einer betrieblich veranlassten Reise der Herren Cj (Regieassistent) und Y11 nach Ah, kein gewinnmindernder Reiseaufwand vor.

Auch konnten für diesen Fall keine damit im Zusammenhang stehenden Aufenthaltskosten (Hotel, Geschäftsessen etc.) in der Buchhaltung der Bw. festgestellt werden.

B3/56Ah Flug nach Ah2 :

Ergänzend zu Punkt B3/56Ag wird festgehalten, dass auch in diesem Fall eine betriebliche Veranlassung des Fluges des freien Mitarbeiters Y11 nach Ah2 nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Insbesondere sind der Buchhaltung in diesem Zusammenhang keinerlei Aufenthaltskosten (Hotel etc.) zu entnehmen. Darüber hinaus wurden auch keinerlei nachprüfbare Projektunterlagen präsentiert oder der "amerikanische Partner" konkretisiert.

B3/56B Eintragung ins Buch "Who is Who" :

Da eine überwiegend betriebliche Veranlassung für die Veröffentlichung der Biografie von Frau B11 (Gattin des GF und Stylistin bei der Bw.) bis dato nicht glaubhaft gemacht wurde, liegen in diesem Zusammenhang keine absetzbaren Betriebsausgaben vor, da von einem beschränkten Abnehmerkreis auszugehen ist und ein bei weitem übersteigender Werbecharakter dieser Aufwendung nicht erkannt werden kann, weshalb nach ständiger Rechtsprechung diese Aufwendungen daher Ausgaben für die Lebensführung gem. § 20 Abs. 1 EStG 1988 darstellen (Arbeitsbogen Bl. 246/IV).

B3/56Cc Re von Cc2 :

Mangels eines betrieblichen Zusammenhangs der strittigen Honorarnote, insbesondere da lt. niederschriftlicher Aussage vom von Frau Cc2 sie die strittige Honorarnote vom für Kundenbetreuung der Bw. nicht ausgestellt und auch den Rechnungsbetrag nie erhalten hat und es sich auch nicht um ihre Unterschrift, weder auf der Honorarnote noch auf dem eingelösten Scheck handelt, wird davon ausgegangen, dass Frau Cc2 zu diesem Zeitpunkt in keiner geschäftlichen Beziehung zur Bw. gestanden ist und die strittige Leistung auch nicht erbracht hat.

Ein zu berücksichtigender betrieblicher Aufwand liegt daher nicht vor.

Dazu ist auszuführen:

Gem. § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben solche Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.

§ 12 Abs. 1 Z 2 KStG 1988 normiert:

Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:

Aufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988, die nicht schon unter § 8 Abs. 2 fallen, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind.

§ 12 Abs. 1 Z 3 KStG 1988 normiert:

Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:

Repräsentationsaufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988.

§ 8 Abs. 2 KStG 1988 normiert:

Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird.

§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 normiert u.a.:

Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:

Betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind.

§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 normiert u.a.:

Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:

Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben.

Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.

Die Berücksichtigung der zahlreichen o.a. Aufwendungen als Repräsentationsaufwendungen bedingen somit den Nachweis zweier Voraussetzungen: a) Werbezweck und

b) erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung.

Im gesamten Verwaltungsverfahren gelang es der Bw. nicht, die betriebliche Veranlassung der o.a. strittigen Aufwendungen nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen, da es sich hierbei um Einzelbelege handelte, die keinen weiteren Zusammenhang mit Projekten und Folgekosten herstellen ließen (z.B. entspricht es nicht der sonst von der Bw. gepflegten Art der Verbuchung, wenn nur ein Flug, nicht jedoch auch Belege für die Unterkunft und sonstige Filmkosten verrechnet werden). Dass die Bw. bewusst die angefallenen "Gesamtkosten" nur auf z.B. die Flugkosten reduziert hat, hat sie weder behauptet noch nachgewiesen.

Zusammenfassend handelt es sich, wie bereits bei den einzelnen Geschäftsfällen oben ausgeführt, insbesondere um folgende von der Bw. nicht aufgeklärten Mängel:

  • Die behauptete Leistung ist keinem Erlös gegenüber gestanden.

  • Es hat keine Verwendung der behaupteten Leistung im angegebenen Spot festgestellt werden können.

  • Es hat bereits eine Leistungsverrechnung durch andere Lieferanten gegeben.

  • Die behauptete Leistung ist nicht überprüfbar gewesen.

  • Die Betriebsprüfung hat zwar den Zahlungsfluss aus der Bw. anerkannt, hat aber mangels glaubhafter Leistungserbringung von einer verdeckten Ausschüttung ausgehen müssen und deshalb den Betriebsausgabencharakter versagt.

  • Die behauptete Leistung ist bereits in einer anderen Rechnung verrechnet worden.

  • Der Leistungszeitraum ist grundsätzlich bei allen beanstandeten Rechnungen nicht angegeben worden.

  • Der Zeitraum zwischen der Leistungserbringung und der Rechnungslegung bzw. der Zahlung hat wesentlich differiert.

  • Es hat sich um ungewöhnliche Rechnungsinhalte gehandelt.

  • Ungewöhnliche Zahlungsweise (z.B. Zahlung trotz offener Forderung etc.).

  • Der GF B1 hat die Zahlungen bevorschusst, hat aber keinen Nachweis über die Mittelherkunft erbringen können.

  • Unglaubwürdig sind Rechnungen, bei deren Ausstellung bereits die spätere Zahlung bestätigt wurde.

  • Unglaubwürdig sind Rechnungen von ein- und demselben Lieferanten mit unterschiedlichem Aussehen.

  • Weiters mangelt es an fehlenden Zahlungsbestätigungen.

  • Ungewöhnlich sind auch Banküberweisungen nach Liechtenstein für zwei Lieferanten auf dasselbe Bankinstitut.

  • Beim GF B1 sind bei einer Kontrolle der Zollwachabteilung Bankbelege seines Lieferanten V, vorgefunden worden.Der Lieferant Overseas Agency Limited ist eine Briefkastenfirma auf den V2 (mit Bankverbindung nach Liechtenstein).

  • Über einige "Lieferanten" sind negative Berichte der internationalen Wirtschaftsauskunft erstellt worden.

  • Fremdunübliche Ausfertigungsfehler in vielen Rechnungen.

  • Die Bw. hat ihre Rechnungen üblicherweise mittels (Auslands-) Überweisung beglichen.

  • Zweifelhaft sind daher jene Fälle gewesen, bei denen die Rechnungen bar bezahlt worden sind bzw. die Überweisungen in Länder erfolgten, in denen der Lieferant nicht ansässig war und die als "Steueroasen" gelten (z.B. Liechtenstein).

Die Nichtabzugsfähigkeit der o.a. Aufwendungen ist somit als Summe aller unglaubhafter Details zu sehen.

C) Kapitalertragsteuer 1994 bis 1998:

§ 279 Abs. 1 BAO normiert:

Im Berufungsverfahren haben die Abgabenbehörden zweiter Instanz die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden erster Instanz auferlegt und eingeräumt sind.

§ 273 Abs. 1 BAO normiert u.a.: Die Abgabenbehörde hat eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gem. § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat, wobei für den Beginn der Berufungsfrist der Tag maßgebend ist, an dem der Bescheid der Bw. bekannt gegeben worden ist. Bei schriftlichen Bescheiden beginnt die Frist daher am Tag von dessen Zustellung.

Der Bw. wurden nachweislich am die Kapitalertragsteuerbescheide vom mit dem in der Begründung angeführten Betriebsprüfungsbericht zugestellt und von der Kanzlei ihres steuerlichen Vertreters übernommen. Durch das gleichzeitige Zugehen des Betriebsprüfungsberichtes ist es auch zu keiner Verschiebung des Beginns der Berufungsfrist gem. § 245 Abs. 1 zweiter Satz gekommen.

Da erstmals in der Berufungsschrift vom gegen die Kapitalertragsteuerbescheide berufen wurde, ist die Berufung gegen die Kapitalertragsteuerbescheide somit als nicht fristgerecht zurückzuweisen.

D) Mündliche Verhandlung:

Gem. § 284 Abs. 1 BAO hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung (§ 250 BAO), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2 BAO) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird oder wenn es der Referent (§ 270 Abs. 3) für erforderlich hält.

Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung besteht somit nur dann, wenn diese im Sinne des § 284 Abs. 1 BAO rechtzeitig (d.h. in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung) beantragt wurde. Wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht im Berufungsschriftsatz gestellt, kann der Bw. durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in keinem subjektiv öffentlichen Recht verletzt sein (vgl. ).

Da die Bw. erstmals im Schriftsatz vom die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragte, die Berufung selbst aber bereits am (ohne Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung) eingebracht wurde, konnte dem Antrag vom , da nicht fristgerecht, nicht Folge gegeben werden.

Es genügt somit nicht, wie im gegenständlichen Fall, wenn der Antrag erst in einem ergänzenden Schriftsatz, sei es auch noch innerhalb der Rechtsmittelfrist, gestellt wird (vgl. ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 12 Abs. 1 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Rechnung
Vorsteuer
betrieblicher Leistungsinhalt
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at