PKW-Auslandsleasing, keine Eigenverbrauchsbesteuerung (Rechtslage ab 1.1.2004)
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ: |
---|
RV/0781-G/07 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Steuerberater, vom
1.) gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Umsatzsteuer für 2004, 2005 und 2006
2.) gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen betreffend Umsatzsteuer 2004 und 2005
entschieden:
1.) Der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 2004, 2005 und 2006 vom wird Folge gegeben. Die Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
2.) Der Berufung betreffend Festsetzung von Säumniszuschlägen (betreffend Umsatzsteuer 2004 und 2005) wird stattgegeben. Die angefochtenen Säumniszuschlagsbescheide vom werden aufgehoben. Ein Säumniszuschlag wird nicht festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt unterzog im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO die von der Berufungswerberin (Bw.) an eine deutsche Leasinggesellschaft bezahlten Leasingraten für einen Firmen-PKW gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 der Umsatzbesteuerung und erließ am neue Umsatzsteuersachbescheide für 2004, 2005 und 2006. Gegen diese neuen Sachbescheide richtete sich die Berufung der Bw. und es wurde begründend ausgeführt: "1. EU-Widrigkeit der ursprünglichen Regelung: Im Vorabentscheidungsersuchen des , wurden die europarechtlichen Bedenken des VwGH gegen die "Eigenverbrauchsbesteuerung alt" von grenzüberschreitenden Kfz-Leasinggeschäften bereits ausführlich zum Ausdruck gebracht. Demnach bezweifelt der VwGH, dass § 1 Abs 1 Z 2 Iit d UStG (ab 2004 § 1 Abs 1 Z 2 lit b UStG) mit der 6. MWStR, insbesondere deren Art 5 und 6, die die Mitgliedstaaten ermächtigen, die in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführten Dienstleistungen beim Leistungsempfänger zu besteuern, vereinbar ist. Der VwGH bezweifelt auch, dass die Besteuerung auf Art 17 Abs 6 oder 7 der 6. MWStR gestützt werden könnte. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH besteht für die Mitgliedstaaten kein Spielraum, Besteuerungstatbestände in das nationale Recht aufzunehmen, die nicht inhaltlich durch die 6. MWStR gedeckt sind, da die 6. MWStR den Steueranwendungsbereich abschließend regelt. Wie der ARO Lease BV und im Urteil vom in der Rs C-390/96 Lease Plan Luxemburg SA betont hat, ist der Leistungsort im Fall des PKW-Leasings am Ort des Sitzes oder der Betriebsstätte des leistenden Unternehmers anzunehmen. Beim Leasing eines PKW von einer deutschen Leasinggesellschaft bzw. der deutschen Betriebsstätte einer österreichischen Leasinggesellschaft liegt somit der Leistungsort nicht in Österreich. Durch die Besteuerung des Auslandsleasings im Inland nimmt jedoch Österreich Besteuerungsrechte wahr, die durch die Regelungen der 6. MWStR anderen Mitgliedstaaten zugewiesen werden. Die Besteuerung im Wege des Unterstellens eines Eigenverbrauchstatbestandes ist wegen des Eingriffs in die Besteuerungsrechte anderer Mitgliedstaaten unzulässig.
Nach Art 17 Abs 6 der 6. MWStR dürfen Mitgliedstaaten diejenigen Ausschlüsse vom Vorsteuerabzug, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der 6. MWStR im jeweiligen Mitgliedstaat bestanden haben, beibehalten, solange nicht durch den Rat eine entsprechende Richtlinie zum Vorsteuerausschluss ergeht. Die Regelung des § 1 Abs 1 Z 2 lit d UStG (ab 2004 § 1 Abs 1 Z 2 lit b UStG) wurde erst am bzw der Zusatz ab (also nach Inkrafttreten der 6. MWStR) in das UStG aufgenommen. Eine nachträgliche Ausweitung einer von der Richtlinie abweichenden Bestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH selbst dann nicht zulässig, wenn den Mitgliedstaaten gestattet ist, bestehende Abweichungen von der Richtlinie beizubehalten. Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom , C-155/01, entsprechend dem Schlussantrag des Generalanwalts vom in der Rechtssache Cookies World VertriebsgesmbH iL festgelegt, dass die Regelung des § 1 Abs 1 Z 2 lit d UStG (ab 2004 § 1 Abs 1 Z 2 lit b UStG), wonach umsatzsteuerpflichtiger Eigenverbrauch vorliegt, soweit ein Unternehmer Ausgaben für Leistungen im Ausland tätigt, für die er im Ausland einen Anspruch auf Vergütung der ausländischen Vorsteuer hat, die aber - wären sie im Inland an den Unternehmer ausgeführt worden - den Unternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, der 6. MWStR entgegensteht.
2. Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich:
Im Übrigen hat die EU-Kommission auch ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich wegen Einschränkung des Vorsteuerabzugs am eingeleitet und beschlossen, gem Art 226 EG-Vertrag den Europäischen Gerichtshof wegen eines Vertragsverstoßes Österreichs anzurufen, das Mehrwertsteuer auf bestimmte Dienstleistungen erhebt, die für einen Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat erbracht werden, in dem (auf der Grundlage der 8. MWStR) die darauf entfallende Mehrwertsteuer - anders als in Österreich - erstattet wird. Die von Österreich erhobene Mehrwertsteuer ist nicht abzugsfähig und belastet den Steuerpflichtigen als zusätzlichen Kostenfaktor, der sich zwangsläufig im Preis niederschlagen wird.
3. EU-Widrigkeit der Neuregelung:
Mit BGBI I 2003/10 hat der österreichische Gesetzgeber diese Eigenverbrauchsbesteuerung in § 1 Abs 1 Z 2 Iit d UStG (ab 2004 § 1 Abs 1 Z 2 lit b UStG) mit dem Zusatz ergänzt, wonach lit d bzw. nunmehr ab 2004 lit b auf Umsätze anzuwenden ist, die vor dem ausgeführt wurden. Diese Rechtslage soll ab gelten.
Zu dieser aktuellen Eigenverbrauchsneubesteuerung ist wie folgt zu bemerken: 3.1 Doppelbesteuerung: Im oben dargestellten Vertragsverletzungsverfahren führt die Kommission aus, dass mit der Eigenverbrauchsbesteuerung Österreich gegen die 6. MWStR dahingehend verstößt, da diese vorsieht, dass eine Dienstleistung nicht in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten und damit doppelt besteuert werden darf. Den Steuerpflichtigen kann kein Vorwurf darauf gemacht werden, dass sie die durch die geltenden Rechtsvorschriften eröffneten Möglichkeiten ohne irgendwelche Betrugsabsicht nutzen. Solange die Mitgliedstaaten sich nicht darüber einigen, welche Ausschlüsse beibehalten werden sollen - einen entsprechenden Vorschlag hat die Kommission bereits 1998 vorgelegt -, müssen sie die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten in dieser Frage respektieren. Das bedeutet auch, dass Österreich nicht das Recht zukommt, in die Befugnisse der anderen Mitgliedstaaten einzugreifen und im Inland eine Besteuerung vorzunehmen, die allein darauf ausgerichtet ist, die in einem anderen Mitgliedstaat legal erlangte Erstattung wieder zunichte zu machen (Auszug aus dem Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich vom ). Auch durch die Adaptierung der Eigenverbrauchsbesteuerung zeigt sich klar und deutlich, dass Österreich gegen geltendes EU-Recht verstößt, da auch hier wiederum eine Doppelbesteuerung gegeben ist und somit die Dienstleistungen in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten besteuert werden. Österreich greift auch nach der Neuregelung in die Befugnisse anderer Mitgliedstaaten ein und nimmt eine Besteuerung vor, die ihm nach der 6. MWStR nicht zusteht und die allein darauf ausgerichtet ist, die in einem anderen Mitgliedstaat legal erlangte Erstattung wieder zunichte zu machen. Die im Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich erhobenen Vorwürfe wurden daher auch durch die Eigenverbrauchsbesteuerung neu nicht ausgeräumt.
3.2 Voraussetzungen des Art 17 Abs 7 der 6. MWStR nach der Rechtsprechung des EuGH:
In der Begründung für die Gesetzesänderung wird angeführt, dass gem Art 17 Abs 7 der 6. MWStR ein Mitgliedstaat aus konjunkturellen Gründen das Recht auf Vorsteuerabzug ausschließen bzw - wenn keine Mehrwertsteuerbelastung stattgefunden hat - in der Weise eine Besteuerung durchführen darf, dass diese Steuer die Mehrwertsteuer nicht überschreitet, die beim entsprechenden Erwerb zu entrichten wäre. Eine solche Bestimmung muss zeitlich beschränkt sein und ist nur nach Konsultation des EU-Mehrwertsteuerausschusses zulässig. Die bestehende Regelung des § 1 Abs 1 Z 2 lit d UStG (ab 2004 § 1 Abs 1 Z 2 Iit b UStG) soll daher unter Bezugnahme auf Art 17 Abs 7 der 6. MWStR bis Ende 2005 beibehalten werden. Nach Meinung des BMF hatte Österreich - um der Voraussetzung der zeitlichen Beschränkung nachzukommen - die bestehenden Regelungen des § 1 Abs 1 Z 2 lit d UStG (ab 2004 § 1 Abs 1 Z 2 lit b UStG) unter Bezugnahme auf Art 17 Abs 7 der 6. MWStR bis befristet. Weiters habe Österreich bei der 66. Sitzung des Mehrwertsteuerausschusses das Konsultationsverfahren gem Art 29 der 6. MWStR eingeleitet und konjunkturelle Gründe sowie die beabsichtigte Maßnahme iSd Art 17 Abs 7 der 6. MWStR dargelegt. Die Konsultation Österreichs sei bei der 67. Sitzung des Mehrwertsteuerausschusses am zur Kenntnis genommen worden (, Pkt I). Dazu ist wie folgt auszuführen:
Art 17 Abs 7 der 6. MWStR lautet: Vorbehaltlich der in Art 29 vorgesehenen Konsultation kann jeder Mitgliedstaat aus Konjunkturgründen die Investitionsgüter oder bestimmte Investitionsgüter oder andere Gegenstände von der Vorsteuerabzugsregelung teilweise oder ganz ausschließen. Die Mitgliedstaaten können zur Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen - anstatt den Vorsteuerabzug abzulehnen - die Gegenstände, welche der Steuerpflichtige selbst hergestellt oder im Inland erworben oder auch eingeführt hat, in der Weise besteuern, dass diese Steuer die Mehrwertsteuer nicht überschreitet, die beim Erwerb entsprechender Gegenstände zu entrichten wäre. Nach Auffassung des BMF soll der Generalanwalt im Verfahren Cookies World VertriebsgesmbH iL einen Weg aufgezeichnet haben, wie Österreich die Eigenverbrauchsregelung zeitlich beschränkt beibehalten kann, nämlich im Wege des Art 17 Abs 7 der 6. MWStR (Caganek, ÖStZ 3/2003, Art Nr. 55). Das BMF beruft sich in seiner Begründung auf die Ausführungen des Generalanwalts, wonach eine Maßnahme gem Art 17 Abs 7 der 6. MWStR gerechtfertigt sein soll, wenn diese zeitlich beschränkt ist und eine Konsultation des EU-Mehrwertsteuerausschusses nach Art 29 der 6. MWStR stattgefunden hat. Das BMF erwähnt jedoch nicht, dass der Generalanwalt in Fußnote 22 seiner Schlussanträge zur Rs C-155/01 Cookies World VertriebsgesmbH iL darauf hinweist (gestützt auf Rs C-409/99 Metropol Treuhand und Stadler), dass eine auf Art 17 Abs 7 der 6. MWStR gestützte Regelung nicht zu einem Paket von Strukturanpassungsmaßnahmen zur Verringerung des Haushaltsdefizits und zur Rückzahlung der Staatsschulden gehören darf, da es sich hierbei nicht um konjunkturelle Gründe handle. Dies bedeutet, dass nicht allein die vom BMF zitierten Voraussetzungen erfüllt sein müssen, sondern die Maßnahme jedenfalls auch aus konjunkturellen Gründen ergriffen werden muss.
Nach der Rechtsprechung des EuGH sind für die richtige Interpretation des Art 17 Abs 7 der 6. MWStR somit konjunkturelle Gründe wesentlich (vgl RN 67 und 68 des Urteils vom , Rs C-409/99 Metropol Treuhand und Stadler). Die Bestimmung ermächtige somit einen Mitgliedstaat, zeitlich begrenzte Maßnahmen zu erlassen, um einer konjunkturellen Lage entgegenzusteuern in der sich seine Wirtschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt befindet. Die zeitliche Begrenzung erklärt sich somit auch daraus, dass bloß eine zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehende Lage der Wirtschaft durch diese Maßnahmen positiv beeinflusst werden soll. Die zeitliche Begrenzung der Maßnahme ist somit nicht ausreichend, denn es darf sich begrifflich nicht um strukturelle Maßnahmen handeln, wie insbesondere solche zur Verringerung des Haushaltsdefizits und zur Rückzahlung der Staatsschulden.
3.3 Nichtanwendbarkeit des Art 17 Abs 7 der 6. MWStR auf § 1 Abs 1 Z 2 lit d UStG (ab 2004 § 1 Abs 1 Z 2lit b UStG): Welche konjunkturellen Gründe in den Jahren 2003 bis 2005 gerade für eine Eigenverbrauchsbesteuerung eines Auslands-PKW-Leasings bzw der anderen von § 1 Abs 1 Z 2 lit d UStG (ab 2004 § 1 Abs 1 Z 2 lit b UStG) erfassten Fälle sprechen, ist in keiner Weise ersichtlich.
Wir gehen daher davon aus, dass die gegenständliche Regelung des § 1 Abs 1 Z 2 lit d UStG (ab 2004 § 1 Abs 1 Z 2 lit b UStG) nicht durch Art 17 Abs 7 der 6. MWStR gedeckt ist, da keine ausreichenden konjunkturellen Gründe vorliegen, sondern die Regelung durch strukturelle Maßnahmen begründet ist.
3.4 Keine Anwendung von Art 17 Abs 7 der 6. MWStR auf Dienstleistungen: Selbst wenn man davon ausgeht, dass unzutreffenderweise die in Art 17 Abs 7 der 6. MWStR normierten Anwendungsvoraussetzungen erfüllt wären, kann uE Art 17 Abs 7 der 6. MWStR nicht auf die Besteuerung von Dienstleistungen - wie das Auslands-PKW-Leasing - angewendet werden. Nach Art 17 Abs 7 1. Satz der 6. MWStR können die Mitgliedstaaten aus konjunkturellen Gründen Investitionsgüter oder bestimmte Investitionsgüter oder andere Gegenstände von der Vorsteuerabzugsregelung teilweise oder ganz ausschließen. Daraus kann geschlossen werden, dass nur bei Anschaffung von Investitionsgütern oder anderen Gegenständen der Vorsteuerabzug versagt werden dürfte. Eine Versagung des Vorsteuerabzugs im Hinblick auf die Anmietung solcher Gegenstände ist uE daher nicht zulässig, weil sich diese nicht unmittelbar auf die Gegenstände, sondern auf eine Dienstleistung bezieht, die ein anderer Steuerpflichtiger erbringt. Es geht bei der Regelung des § 1 Abs 1 Z 2 Iit d UStG (ab 2004 § 1Abs 1 Z 2 lit b UStG) nicht um den Ausschluss vom Vorsteuerabzug, sondern die Besteuerung einer sonstigen Leistung im Inland, die nach den allgemeinen Regeln der 6. MWStR im Ausland steuerbar ist. Eine solche Maßnahme kann sich uE auch nicht auf den 2. Satz des Art 17 Abs 7 der 6. MWStR stützen, da sich nach dem Wortlaut der Bestimmung eine solche Besteuerung auf die vom Steuerpflichtigen selbst hergestellte oder im Inland erworbene oder eingeführte Gegenstände beziehen. Bei der Regelung des § 1 Abs 1 Z 2 lit d UStG (ab 2004 § 1 Abs 1 Z 2 Iit b UStG) geht es aber nicht um selbst hergestellte, im Inland erworbene oder eingeführte Gegenstände, sondern um aus dem Ausland bezogene Dienstleistungen. Ausnahmen vom Grundsatz des Rechts auf Vorsteuerabzug sind nach ständiger Rechtsprechung eng auszulegen, damit der Grundsatz der Neutralität des Mehrwertsteuersystems gewährleistet wird (Rn 58 Metropol Treuhand und Stadler). Die Besteuerung des Eigenverbrauchs ohne Möglichkeit des Abzugs der Mehrwertsteuer wirkt ebenso wie die Einschränkung des Vorsteuerabzugs und stellt damit eine Durchbrechung der Neutralität des Mehrwertsteuersystems dar. Aus diesen Gründen scheint eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Art 17 Abs 7 2. Satz der 6. MWStR über die dort genannten Maßnahmen im Weg der Analogie ausgeschlossen." Um eine Stattgabe der Berufung in allen Punkten wurde ersucht.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen zur Eigenverbrauchsbesteuerung im Zusammenhang mit im Ausland geleasten PKW Stellung genommen und die Zulässigkeit einer solchen Eigenverbrauchsbesteuerung verneint (vgl. und 2007/15/0275 uam). Nunmehr hat der VwGH (, 2009/15/0121) auch die Streitjahre 2004 bis 2007 betreffend festgestellt:
"Zum ,Pkw-Auslandsleasing' ist zunächst gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2008/15/0109 und 2007/15/0275, zu verweisen. Zutreffend ist demnach die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Regelung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 (idF BGBl. I Nr. 10/2003) bzw. § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 (idF BGBl. I Nr. 134/2004) nicht anzuwenden ist.
Die belangte Behörde stützte die Besteuerung des ,Pkw-Auslandsleasing' ab dem Kalenderjahr 2004 auf die Bestimmung des § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994. Diese Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 134/2003 in das UStG 1994 eingefügt und steht für Zeiträume ab in Geltung. Die Bestimmung stellt in ihrem ersten Teilstrich die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleich. Sie entspricht Art. 6 Abs. 2 lit. a der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie. Wie aus der Rechtsprechung des EuGH hervorgeht, will die genannte Richtlinienbestimmung die Nichtbesteuerung eines zu privaten Zwecken verwendeten Betriebsgegenstands verhindern (vgl. , Cookies World, Randnr. 56).
Eine tatsächliche Privatnutzung wurde von der belangten Behörde nur für das Kalenderjahr 2003 festgestellt. Für die Kalenderjahre ab 2004 stützt sich die belangte Behörde hingegen auf die Regelung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, wonach (u.a.) sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Miete von Personenkraftwagen nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, sodass ,auch die Verwendung für tatsächlich unternehmerische Zwecke (...) rechtlich eine solche für nichtunternehmerische' sei.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 aber die Bedeutung beizulegen, dass ein bloßer Vorsteuerausschluss vorliegt (vgl. den hg. Beschluss vom , 2000/14/0155). In diesem Sinne ist der Verwaltungsgerichtshof schon in dem noch zum UStG 1972 ergangenen Erkenntnis vom , 91/15/0045, der Ansicht der damals belangten Behörde entgegengetreten, durch den Umbau eines steuerbegünstigten Lkw in einen Pkw komme es zu einem Eigenverbrauch. Der durch den Umbau eingetretene Wechsel in die ,fiktive nichtunternehmerische Sphäre' des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. c UStG 1972 stelle keine Verwendung eines Gegenstandes für Zwecke außerhalb des Unternehmens iSd früheren § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1972 dar. Nichts anderes kann für den Geltungsbereich des Umsatzsteuergesetzes 1994 gelten (zum gemeinschaftsrechtlichen Hintergrund vgl. auch Tumpel, SWK 2005, S 506).
Die belangte Behörde kann daher mit dem Hinweis auf § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 keine Privatnutzung iSd § 3a Abs. 1a Z 1 erster Teilstrich UStG 1994 aufzeigen.Die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2004 bis 2007 waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben."
Somit ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. auch Erkenntnis vom , 2007/15/0274) im berufungsgegenständlichen Fall keine Eigenverbrauchsbesteuerung der PKW-Auslandsleasingraten vorzunehmen und die Umsatzsteuer wie in den Erstbescheiden festzusetzen.
Zur Festsetzung eines Säumniszuschlages:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
§ 217 Abs. 2 BAO lautet: Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
§ 217 Abs. 8 BAO: Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
§ 217 Abs. 10 BAO lautet: Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Dies gilt für Abgaben, deren Selbstberechnung nach Abgabenvorschriften angeordnet oder gestattet ist, mit der Maßgabe, dass die Summe der Säumniszuschläge für Nachforderungen gleichartiger, jeweils mit einem Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid geltend gemachter Abgaben maßgebend ist.
Die Säumniszuschläge waren auf Grund der durch diese Berufungsentscheidung erfolgten nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld aufzuheben.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen: 3 Berechnungsblätter
Graz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Personenkraftwagen PKW Auslandsleasing Eigenverbrauch Leasingraten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at