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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 09.01.2012, RV/0440-I/11

Aussetzungszinsen trotz langer Erledigungsdauer

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Adr., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes F. vom betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt von der Berufungswerberin (im Folgenden kurz als Bw bezeichnet) gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a Einkommensteuergesetz 1988 für den Zeitraum Juli 2006 bis Juli 2008 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in Höhe von insgesamt € 5.090,00 zurück.

Dagegen erhob die Bw mit Eingabe vom Berufung und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Aussetzung der Einhebung ab.

Mit weiteren Bescheid vom gleichen Tag wurden Aussetzungszinsen in Höhe von € 239,87 für den Zeitraum bis vorgeschrieben, weil aufgrund des Antrages auf Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eingetreten sei.

Die dagegen erhobene Berufung vom wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.

Mit Eingabe vom wurde dagegen ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht. In ihrer Begründung brachte die Bw vor, dass die Begründung der Berufungsvorentscheidung nicht nachvollziehbar sei. Im Besonderen liege die lange Dauer des Verfahrens in der Sphäre des Finanzamtes, welches den Sachverhalt, der naturgemäß einer dringlichen Erledigung bedürfe, seit Jahren nicht der zweiten Instanz vorgelegt habe. Es sei in keiner Weise gerechtfertigt, dass die durch die Verzögerung benachteiligte Partei auch noch Aussetzungszinsen bezahlen solle.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 212a Abs. 9 der Bundesabgabenordnung (BAO) lautet:

(9) Für Abgabenschuldigkeiten sinda) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder

b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,

Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.

Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom bewirkte gemäß § 230 Abs. 6 BAO eine Hemmung der Einbringung der zurückgeforderten Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge bis zur Entscheidung über den Antrag am . Für den Zeitraum der Hemmung sind kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung Aussetzungszinsen zu entrichten. Dass das Finanzamt zugunsten der Bw lediglich Aussetzungszinsen für den Zeitraum ab dem festgesetzt hat, macht den Bescheid nicht rechtswidrig.

Die Bw stellt im Besonderen die Rechtsmäßigkeit der Festsetzung der Aussetzungszinsen wegen zu langer Erledigungsdauer ihrer Berufung in Frage.

Die Bw verkennt dabei, dass die Dauer des Berufungsverfahrens auf die Rechtsmäßigkeit der Festsetzung von Aussetzungszinsen keinen Einfluss hat. Die Festsetzung von Aussetzungszinsen für die Dauer des Berufungsverfahrens ist selbst dann nicht rechtswidrig, wenn das der Aussetzung zugrunde liegende Berufungsverfahren unangemessen lang gedauert hat (vgl. Ritz, BAO4, § 212a Tz 32).

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu in mehreren ähnlich gelagerten Beschwerdefällen Stellung genommen.

Im Erkenntnis vom , Zl. 2002/14/0051, wurde das Vorbringen in einer Berufung gegen einen Aussetzungszinsenbescheid, über die Berufung gegen die Abgabenbescheide sei nicht zeitgerecht entschieden worden, mit der Begründung verworfen, dass aus der Bestimmung des § 311 Abs. 1 BAO, der zufolge die Abgabenbehörden verpflichtet sind, über die in Abgabenvorschriften vorgesehenen Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden, für den Steuerpflichtigen selbst dann nichts zu gewinnen sei, wenn die ungewöhnlich lange Dauer des Berufungsverfahrens auf ein schuldhaftes Verhalten der Abgabenbehörde zurückzuführen sein sollte. Denn gemäß § 212a Abs. 9 BAO seien Aussetzungszinsen für die Dauer des durch die Aussetzung bewirkten Zahlungsaufschubes, der nach § 212a Abs. 5 BAO mit dem Ablauf der Aussetzung (oder ihrem Widerruf) ende, zu entrichten. Eine Bedachtnahme auf die für die Durchführung des Berufungsverfahrens unbedingt notwendige oder angemessene Zeit komme nicht in Betracht.

Das gleiche gilt auch in Fällen, in denen es nicht zur Bewilligung der Aussetzung kommt, da gemäß § 212a Abs. 3 lit a BAO bereits durch einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung Zahlungsaufschub eintritt.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom , 97/14/0131, und vom , 96/15/0173, die Rechtsansicht vertreten, dass der Steuerpflichtige, der Aussetzungszinsen vermeiden oder gering halten wolle, entweder von einer Antragstellung gemäß § 212 a Abs.1 BAO Abstand nehmen oder den durch einen Antrag bewirkten Zahlungsaufschub jederzeit durch Tilgung beenden könne.

In einigen anderen Beschwerdefällen hat der Verwaltungsgerichtshof auch darauf hingewiesen, dass den durch eine lange Dauer des Berufungsverfahrens aufgelaufenen Aussetzungszinsen der Zinsengewinn durch den Zahlungsaufschub beim Steuerpflichtigen gegenüberstehe (vgl. dazu etwa , , , ).

Daraus folgt, dass die Festsetzung von Aussetzungszinsen im gegenständlichen Fall zu Recht erfolgte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Angemerkt werden darf, dass im Falle eines Obsiegens im Berufungsverfahren betreffend den Rückforderungsbescheid auch die Aussetzungszinsen von Amts wegen rückwirkend herabzusetzen sein werden (§ 212a Abs. 9 drittletzter Satz BAO).

Innsbruck, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at