OGH vom 28.06.2016, 1Nc24/16v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht Klagenfurt zu AZ 22 Cg 43/16i anhängigen Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Lang, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17 19, wegen 18.213,87 EUR sA, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Klägerin erhebt Amtshaftungsansprüche, die sie aus angeblich unvertretbaren Entscheidungen des Bezirksgerichts Klagenfurt als Erstgericht und des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht in einem Rechtsstreit aufgrund eines (im Sprengel des Bezirksgerichts Klagenfurt geschehenen) Verkehrsunfalls ableitet. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies die bei ihm eingebrachte Amtshaftungsklage mangels örtlicher Zuständigkeit mit der Begründung zurück, die Klägerin habe keine im Sprengel des angerufenen Gerichts begangene Rechtsverletzung behauptet. Nach Überweisung an das Landesgericht Klagenfurt legte dieses dem Oberlandesgericht Graz als im Instanzenzug übergeordnetes Gericht die Klage zur Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor. Den „Beschluss“ über diese Vorlage stellte es auch der Klägerin zu. Diese regte daraufhin an, das Oberlandesgericht Graz möge das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien oder das Landesgericht St. Pölten [als] zur Verhandlung oder Entscheidung [zuständiges Erstgericht] bestimmen. Sie brachte dazu vor, es könnten allenfalls Befangenheiten auch bei einem Gericht in Graz bestehen, was in Wien oder St. Pölten nicht der Fall sei; zusätzlich sei zu überlegen, dass es etwa „bei Verkehrsunfällen im europäischen Ausland die Zuständigkeit beim österreichischen Geschädigten bei dessen Gericht hier in Österreich“ gäbe.
Das Oberlandesgericht Graz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Anregung der Klägerin gemäß § 31 Abs 2 JN vor und hielt fest, dass eine Ausgeschlossenheit des Oberlandesgerichts Graz iSd § 9 Abs 4 AHG nicht vorliege, weil es mit dem Anlassverfahren nicht befasst gewesen sei.
Rechtliche Beurteilung
Weder liegt ein Delegierungsantrag vor, noch ist der Oberste Gerichtshof hier zur Entscheidung über die notwendige und der Parteiendisposition entzogene (RIS Justiz RS0050131) Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG zuständig.
Nach dieser Gesetzesbestimmung ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Zweck der Norm ist, alle betroffenen Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über den Anspruch auszuschließen, damit nicht Richter eines Gerichtshofs über das Verhalten anderer Richter desselben Gerichtshofs abzusprechen haben (1 Nc 3/10x mwN).
Im vorliegenden Fall wird der Ersatzanspruch nicht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz abgeleitet. Daraus folgt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Delegierung der Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb dessen Sprengel durch den Obersten Gerichtshof nicht vorliegen und für die Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG das Oberlandesgericht Graz zuständig ist. Es besteht – abgesehen davon, dass Äußerungen nach § 31 Abs 3 JN fehlen – auch kein Anlass, die Anregung der Klägerin in einen Delegierungsantrag nach § 31 JN umzudeuten. Zweckmäßigkeitsgründe werden von ihr nicht behauptet; vielmehr deutet sie „allenfalls“ vorliegende Befangenheiten als möglich an und stellt „Überlegungen“ zu einer für den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch nicht vorliegenden Zuständigkeit „bei Verkehrsunfällen im europäischen Ausland“ an.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0010NC00024.16V.0628.000
Fundstelle(n):
EAAAC-93048