Personalverrechnung: eine Einführung 2013
21. Aufl. 2013
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S. 335Teil 19: Außerbetriebliche Abrechnung
19.1. Allgemeines
Die außerbetriebliche Abrechnung umfasst die Verrechnung
der durch den Dienstgeber von den Dienstnehmern einbehaltenen Abzüge und
der vom Dienstgeber zu tragenden Abgaben
mit den entsprechend dafür vorgesehenen Stellen.
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Außerbetriebliche Stellen sind: | Abgerechnet wird: | ||
Gebietskrankenkasse | Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung | ||
+ | Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung | ||
+ | ev. Service-Entgelt | ||
+ | ev. Dienstgeberabgabe | ||
+ | ev. BV-Beitrag | ||
+ | ev. Auflösungsabgabe | ||
Finanzamt | Lohnsteuer | ||
+ | Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds | ||
+ | ev. Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | ||
Stadt(Gemeinde)kasse | Kommunalsteuer | ||
+ | nur für das Bundesland Wien die Dienstgeberabgabe der Gemeinde Wien |
19.2. Abrechnung mit der Gebietskrankenkasse
Der Dienstgeber ist verpflichtet, die/den
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Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung | ||
+ | Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung | |
+ | Service-Entgelt | |
+ | ev. Dienstgeberabgabe | |
+ | ev. BV-Beitrag | |
+ | ev. Auflösungsabgabe | |
= | Gesamtbeitrag |
auf seine Kosten und Gefahr an die zuständige Gebietskrankenkasse (→ 5.2.) abzuführen.
S. 336Der Dienstgeber schuldet sowohl die Dienstnehmeranteile als...