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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 25.01.2011, FSRV/0167-W/10

Zahlungserleichterung, Uneinbringlichkeit

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der Finanzstrafsache gegen E.S., (Bf.) vertreten durch Mag. Dr. Reinhard Lauer, Wirtschaftstreuhänder, 1050 Wien, Brandmayergasse 36/10, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 1, Strafkontonummer 2

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Wien 8/16/17 als Finanzstrafbehörde erster Instanz das Zahlungserleichterungsansuchen des Bf. abgewiesen und dazu ausgeführt, dass die Höhe der angebotenen Raten im Verhältnis zum Rückstand zu gering sei und eine Einbringlichkeit der Geldstrafe gefährdet erscheine.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte, fälschlich als Berufung bezeichnete Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher vorgebracht wird, dass aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Bf. höhere Ratenzahlungen als € 300,00 pro Monat nicht möglich seien. Die Steuerpflichtige werde sich trotz ihres Schuldenregulierungsverfahrens bemühen die Raten pünktlich einzuzahlen. In Anbetracht des Zahlungswillens und der - absolut gesehen - hohen Raten, sei die Einbringlichkeit keinesfalls gefährdet.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.

Die Gewährung von Zahlungserleichterungen setzt sohin das Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgaben-(Finanzstraf-) behörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Ist eines dieser Tatbestandmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal (vgl. , VwGH v , 96/14/0037 und VwGH v , 2001/15/0056).

Die Abgaben- (Finanzstraf-)Behörde kann von der ihr eingeräumten Befugnis, eine Zahlungserleichterung zu gewähren, sohin nur dann Gebrauch machen, wenn die Voraussetzungen der erheblichen Härte in der sofortigen oder vollen Entrichtung der Abgabe (Strafe) und die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit erfüllt sind.

Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.

Die Unterstellung der Gewährung von Zahlungserleichterungen für die Entrichtung von Geldstrafen nach dem Finanzstrafgesetz unter das Regelungsregime des § 212 BAO erfolgt nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 172 Abs. 1 FinStrG nur "sinngemäß". Da die Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe ohnehin unter der Sanktion des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe steht, kommt dem Umstand der Gefährdung der Einbringlichkeit der aushaftenden Forderung im Falle einer Geldstrafe laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Gewicht zu. Maßgebend für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist vielmehr allein die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes. Dieser besteht in einem der Bestraften zugefügten Übel, das sie künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten soll. Dass die Gewährung solcher Zahlungserleichterungen, welche der Bestraften eine "bequeme" Ratenzahlung einer Geldstrafe gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand ermöglichen soll, dem Strafzweck zuwider liefe, liegt auf der Hand. Ebenso trifft es allerdings zu, dass der Ruin der wirtschaftlichen Existenz eines Bestraften den mit der Bestrafung verfolgten Zweck auch nicht sinnvoll erreicht ().

Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom , wurde die Bf. wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG und Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ausgehend von einem Strafrahmen von ca. € 138.500,00 zu einer Geldstrafe von € 22.000,00 sowie zu einer für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafe von 55 Tagen verurteilt und die Verfahrenskosten mit € 363,00 festgesetzt.

Am ersuchte die Bf. für den Rückstand am Strafkonto von € 23.252,13 monatliche Raten von € 100,00 ab für 6 Monate zahlen zu dürfen, da die Entrichtung eine erhebliche Härte darstelle und es ihr angesichts der wirtschaftlichen Situation auch nicht möglich sei den Betrag sofort zu begleichen. Sie sei dabei, ihre finanzielle Situation zu klären und wolle auch nicht die Arbeit verlieren.

Das Ansuchen wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom antragsgemäß bewilligt und die genehmigten Raten zu € 100,00 von der Bf. fristgerecht entrichtet.

Am ersuchte die Bf. mit der selben Begründung wie beim ersten Ansuchen um weitere Zahlungserleichterung, für den Rückstand am Strafkonto in der Höhe von € 22.552,13 und begehrte nochmals monatliche Ratenzahlungen von € 100,00 ab für weitere 6 Monate.

Auch dieses Ansuchen wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom antragsgemäß bewilligt und die Raten zu € 100,00 von der Bf. entrichtet.

Da auf eine Aufforderung vom sich bezüglich des noch offenen Strafrestes mit der Finanzstrafbehörde in Kontakt zu setzen keinerlei Reaktion erfolgte, erging am eine Vorführung zum Strafantritt, die jedoch am widerrufen wurde, da die Bf. neuerlich einen Zahlungsplan in Aussicht stellte.

Das Zahlungserleichterungsansuchen vom mit einem Anbot monatlicher Raten in Höhe von € 300,00 und der Begründung, dass über die Bf. ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden sei, das mit bestätigtem Zahlungsplan am aufgehoben worden sei, ihr jedoch Verwandte monatlich € 300,00 zur mittelfristigen Abdeckung der Strafe zugesagt hätten und die erste Rate am bezahlt werden könne, wurde mit Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom abgewiesen. Als Begründung wurde ausgeführt, dass die Abstattung des Rückstandes innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erreicht werden solle.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom wurde vorgebracht, dass die Bf. höhere Raten als die im Ansuchen vom April 2009 angebotenen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation derzeit nicht zahlen könne, sie sich aber bemühen werde, trotz Schuldenregulierungsverfahren die Raten pünktlich einzuzahlen, wobei die Rate für April 2009 geleistet worden sei. In Anbetracht des Zahlungswillens und der - absolut gesehen - hohen Raten sei die Einbringlichkeit keinesfalls gefährdet.

Es werde ersucht, die monatlichen Raten von € 300,00 ausnahmsweise doch zu genehmigen.

Dazu erging am zu FSRV/0090-W/09 eine teilweise stattgebende Beschwerdeentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates. Zur Begründung hinsichtlich der Gewährung weiterer Ratenzahlungen in der beantragten Höhe für einen Zeitraum von sechs Monaten wird in der Entscheidung ausgeführt:

"Am Strafkonto haftet derzeit ein Gesamtbetrag von € 20.768,04 (davon ein Geldstrafbetrag von € 18.093,70; Abfrage vom ) offen aus.

Die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist richtigerweise davon ausgegangen, dass die Abstattung des Rückstandes innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erreicht werden soll, hat allerdings, um dieses Ziel zu erreichen, zunächst zwei Mal monatliche Raten von € 100,00 bewilligt. Dabei wurde zugunsten der Bf. übersehen, dass bei Strafrückständen grundsätzlich höhere Ratenzahlungen und damit kürzere Abstattungszeiträume, als dies beim Zahlungsaufschub von Abgaben der Fall ist, festzusetzen sind. Ein mehrjähriger Abstattungszeitraum wird daher in aller Regel nur bei hohen Geldstrafen bzw. sehr eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten in Betracht kommen. Für die Höhe der Raten ist - bei Erfüllung der Voraussetzungen - allein die sachgerechte Verwirklichung des Strafzwecks maßgebend. Die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf. haben sich laut Aktenlage seit Antragstellung nicht geändert, wobei von der Bf. explizit auf die Einbringlichkeit hingewiesen wurde.

Als zeitlicher Rahmen der Entrichtung einer Geldstrafe ist in vergleichbaren Fällen die Dauer von ca. drei Jahren als angemessen zu sehen. Angesichts der offenen Geldstrafe in Höhe von € 18.093,70 wären somit Raten von € 500,00 gerade geeignet, die verbleibende Geldstrafe in dieser Zeit zu entrichten. Zieht man jedoch in Betracht, dass der Bf. seit der Bestrafung vom vergleichsweise geringe Raten bewilligt wurden, die sie auch eingehalten hat, ihr somit für den überwiegenden Teil der Geldstrafe eine Stundung gewährt wurde, und berücksichtigt man die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Ruin der wirtschaftlichen Existenz eines Bestraften den mit der Bestrafung verfolgten Zweck auch nicht sinnvoll erreicht (), werden der Bestraften nach Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit im Rahmen des Ermessens zur Entrichtung des am Strafkonto aushaftenden Rückstandes ausnahmsweise die beantragten Raten von € 300,00 für (weitere) sechs Monate und abschließender Restzahlung gewährt. Nicht unerwähnt bleiben darf die Tatsache, dass die Bf. seit Antragstellung die Raten von € 300,00 auch ohne bescheidmäßige Bewilligung entrichtet hat und dadurch ihren Zahlungswillen dokumentierte, was bei der Ermessensentscheidung zu ihren Gunsten zu werten war. Dieser Zeitraum soll der Bf. aber auch zur Verfügung stehen, trotz ihrer finanziellen Verpflichtungen aus dem Zahlungsplan ihres Schuldenregulierungsverfahrens Vorsorge und Überlegungen für die Entrichtung des Reststrafbetrages anstellen zu können. Eine Bewilligung der Raten von € 300,00 ohne zeitliche Einschränkung war angesichts der Höhe des noch aushaftenden Reststrafbetrages nicht möglich, da diesfalls von einer Entrichtung der Geldstrafe in angemessener Zeit nicht mehr gesprochen werden kann, würde doch allein die Entrichtung der Geldstrafe in einer Gesamtzeit von ca. acht Jahren erfolgen, sodass insoweit die Beschwerde teilweise abzuweisen war.

Als Beginn der Ratenzahlung wird der Februar 2010 festgesetzt, wobei die erste Rate am fällig ist; die weiteren Raten sowie die abschließende Restzahlung werden jeweils am 15. der Folgemonate fällig.

Für den Fall, dass auch nur zu einem Ratentermin keine Zahlung in der festgesetzten Höhe erfolgt (Terminverlust), erlischt die Bewilligung und sind Vollstreckungsmaßnahmen (§ 175 FinStrG) zulässig. Auf die mit der Bewilligung der Zahlungserleichterung verbundenen Stundungszinsen, die mit gesondertem Bescheid vorgeschrieben werden, wird hingewiesen.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass es der Bf. freisteht, rechtzeitig vor Ablauf dieser Zahlungserleichterung neuerlich ein begründetes Ansuchen bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz einzubringen."

Aus der Kontolage der Bf. ist festzustellen, dass obwohl eine Ratenzahlung nur bis einschließlich Juli 2010 genehmigt wurde, auch im August, September, Oktober und November 2010 jeweils € 300,00 einbezahlt wurden. Die letzte Zahlung ging jedoch am ein.

Auf dem Strafkonto haften mit ein Anteil der Strafe in der Höhe von € 14.778,46 (von ursprünglich € 22.000,00), Kosten des Verfahrens von € 363,00 und Nebengebühren von € 3.567,18 aus (zusammen € 18.708,64).

In fast 4 Jahren seit Fälligkeit der Geldstrafe wurde demnach nur ein Teilbetrag von ca. einem Drittel der Strafe beglichen.

Das Schuldenregulierungsverfahren der Bf. läuft noch bis , das Abgabenkonto der Bf. weist für 2009 eine Erfassung beim Arbeitsmarktservice Österreich auf. Daten für 2010 liegen bisher bei der Behörde nicht auf und die Beschwerde enthält auch kein Vorbringen, aus welchen finanziellen Mitteln die Bf. die weiteren Zahlungen leisten könnte.

Sie ist Jahrgang 1956, daher an der Grenze zu dem derzeitigen Pensionsantrittsalter von in der Privatwirtschaft tätigen Frauen, demnach ist nicht mehr von einer bedeutenden Besserung ihrer wirtschaftlichen Situation durch zukünftige Erzielung eines höheren Erwerbseinkommens auszugehen.

Zusammengefasst sind ihre wirtschaftlichen Verhältnisse als derart eingeschränkt zu betrachten, dass die sofortige Entrichtung der Geldstrafe eine erhebliche Härte darstellt.

Die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe - und damit der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe - ist jedenfalls dann indiziert, wenn der Bestrafte nur zur Zahlung von so geringen Raten in der Lage ist, dass die gänzliche Entrichtung der Strafe in angemessener Zeit nicht erwartet werden kann. Die Gewährung von Raten in einer Höhe, die die Erfüllung der Strafe als ausgeschlossen erscheinen lässt, bedeutet die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ().

Gerade die Konsequenz der Ersatzfreiheitsstrafe mangels Zahlungsmöglichkeit ist vom Gesetzgeber gewollt. Das System der Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen (zahlungskräftige Finanzstraftäter werden besser behandelt als zahlungsunfähige, weil sich diese durch Entrichtung der Geldstrafe von der Haft befreien können) entspricht der rechtspolitischen Zielsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe, zumal sonst Verbots- und Gebotsnormen weitgehend zu leges imperfectae degradiert würden ().

Wie bereits in der Beschwerdeentscheidung vom Jänner 2010 ausgeführt wurde, liegen die bisherigen Ratenzahlungen unter dem in einem Strafverfahren angemessenen Ausmaß. Nachdem nunmehr selbst die angebotenen Ratenzahlungen zwei Mal nicht geleistet wurden, das Geld für die bisherigen Ratenzahlungen nach dem Vorbringen im Vorverfahren nur aus rechtlich nicht verbindlich zu erhaltenden Zuwendungen von Verwandten gestammt hat und bei gleichartiger Fortsetzung von Ratenzahlungen ein Gesamtzahlungszeitraum rein für die Geldstrafe von 12 Jahren verbliebe, ist von einer Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszugehen und damit eine der Voraussetzungen für die Bewilligung der Zahlungserleichterung nicht gegeben, sodass die Beschwerde abzuweisen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 172 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at