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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 25.01.2011, FSRV/0088-L/09

Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen durch den die subjektive Tatseite bestreitenden Geschäftsführer des belangten Verbandes

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen die B-GmbH, in V, vertreten durch FL, G, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des belangten Verbandes vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck, vertreten durch Amtsdirektor Ludwig Wolfsgruber, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. X,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) als belangten Verband zur StrNr. X ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass FL als Geschäftsführer und damit als Entscheidungsträger des genannten Verbandes iSd § 2 Abs. 1 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) iVm. § 28a FinStrG zu Gunsten des Verbandes und unter Verletzung der den Verband treffenden Pflichten vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Vorauszahlungen von Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Februar, Mai bis Juni, August bis Dezember 2008 und Jänner bis April 2009 iHv. insgesamt 9.585,04 € sowie für Mai bis Juli 2009 in noch zu bestimmender Höhe dadurch bewirkt habe, dass zu den jeweiligen Fälligkeitstagen weder Umsatzsteuer-Voranmeldungen eingereicht, noch Vorauszahlungen entrichtet worden seien und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und dadurch Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe, und somit eine Verantwortlichkeit des Verbandes gemäß § 3 Abs. 2 VbVG iVm. § 28a FinStrG gegeben sei.

Begründend verwies die Erstbehörde im Wesentlichen darauf, dass der genannte Geschäftsführer der in den Anwendungsbereich des VbVG fallenden Bf. tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft iSd genannten Vorschriften des FinStrG und dabei sowohl zu Gunsten des Verbandes (Aufwandsersparnis bei den Umsatzsteuervorauszahlungen) als auch in Verletzung diesen treffender Pflichten (Nichtabgabe der Voranmeldungen) gehandelt habe. Die betreffenden Umsatzsteuerzahllasten hätten erst im Zuge von Prüfungen festgesetzt werden können und seien Selbstanzeigen jeweils nicht erstattet worden. Wissentliche Tatbegehung sei beim genannten Entscheidungsträger allein aufgrund der gegebenen Aktenlage indiziert.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des belangten Verbandes vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Abgesehen davon, dass es bei der B-GmbH keinerlei Verband gebe und somit eine Anwendbarkeit der Bestimmungen des VbVG gar nicht gegeben sei, werde wie in der gegen die wegen der angeführten Taten bescheidmäßigen Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegen FL erhobenen Beschwerde vom der dem Entscheidungsträger zur Last gelegte Vorsatz auf das Entschiedenste zurückgewiesen. So habe der Entscheidungsträger, seit Jahren Pensionist und nur mehr fallweise im Zuge seiner Geschäftsführertätigkeit im Büro, seit der Firmengründung entsprechende Tätigkeiten, wie die Abgabe von Steuererklärungen nie persönlich ausgeübt. Er lasse sich daher nach 70 Jahren Unbescholtenheit und annähernd 45-jähriger Berufserfahrung nicht aufgrund von Vermutungen etwas anhängen und behalte sich der Genannte entsprechende Beweise vor.

Sinngemäß wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw. die Einstellung des entsprechenden Finanzstrafverfahrens gegen die Bf. beantragt.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 28a FinStrG sind ab für die von der Finanzstrafbehörde zu ahndenden Finanzvergehen von Verbänden die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 5, 10, 11 und 12 des VbVG sinngemäß anzuwenden. Die Verbandsgeldbuße ist nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anzuwenden sind.

Gemäß § 1 Abs. 2 VbVG sind Verbände im Sinne dieses Gesetzes juristische Personen sowie eingetragene Personengesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen. Als juristische Personen (des Privatrechtes) gelten dabei ua. alle Kapitalgesellschaften, wie beispielsweise auch die GmbH.

Gemäß § 3 Abs. 1 VbVG ist ein Verband unter den weiteren Voraussetzungen der Abs. 2 oder 3 für eine Straftat verantwortlich, wenn

1. die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist oder

2. durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen.

Für Straftaten eines Entscheidungsträgers ist der Verband verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (§ 3 Abs. 2 VbVG).

Entscheidungsträger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten (§ 2 Abs. 1 Z 1 VbVG).

Gemäß § 3 Abs. 4 VbVG schließen einander die Verantwortlichkeit eines Verbandes für eine Tat und die Strafbarkeit von Entscheidungsträgern oder Mitarbeitern wegen derselben Tat nicht aus.

Somit trifft einen Verband die finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit, wenn ein Entscheidungsträger in leitender Funktion rechtswidrig und schuldhaft ein Finanzvergehen begangen hat und die Tat zu Gunsten des Verbandes begangen worden ist oder durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband betreffen.

Gemäß dem auch für den Bereich der Verantwortlichkeit nach dem VbVG sinngemäß anzuwendenden § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn

a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,

b) die Tat kein Finanzvergehen bildet,

c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld oder die Strafbarkeit des Täters ausschließen oder aufheben,

d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder

e) die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.

Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei nach der für den Anlassfall geltenden Rechtslage (vgl. dazu § 256 Abs. 1 lit. p FinStrG idFd BGBl. I 104/2010) bei vorsätzlichen Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, diese Verständigung in Form eines Bescheides zu ergehen hatte.

Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die (bescheidmäßige) Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist dabei an Hand der sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn gegen den Beschuldigten ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht völlig sicher ist, dass einer der im § 82 Abs. 3 lit. a bis e FinStrG taxativ angeführten Gründe für die Abstandnahme von der Einleitung eines Strafverfahrens vorliegt.

Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret, dh. in einer jeden Zweifel nach § 98 Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur die Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen Ermittlungsverfahrens oder die in dessen Verlauf vorzunehmende Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst in dem anschließenden, ua. vom allgemeinen strafrechtlichen Grundsatz des "in dubio pro reo" getragenen, nach den Regeln der §§ 115 ff FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahrens einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind.

Den Gegenstand des Einleitungsbescheides bildet daher nicht (schon) die Tat selbst, sondern vielmehr die Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der Betroffene könnte ein derartiges Finanzvergehen begangen haben. Der Bescheid hat daher das dem Beschuldigten zur Last gelegte, als Finanzvergehen zu qualifizierende Verhalten nur in groben Umrissen zu beschreiben; die einzelnen Fakten müssen (noch) nicht "bestimmt" sein, dh. nicht schon in allen, für eine (spätere) Subsumtion relevanten, Einzelheiten beschrieben werden.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlung oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b leg.cit. eine Abgabenverkürzung (bereits dann) bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (Umsatzsteuervorauszahlungen) bis zum jeweiligen (gesetzlichen) Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichtet werden.

§ 21 Abs. 1 UStG 1994 zufolge hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum, vgl. dazu auch Abs. 2 leg.cit.) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung (= Abgabenerklärung) bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Zeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1, 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat.

Eine Verpflichtung zur Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen entfällt für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000,00 € nicht überstiegen haben, lediglich dann, wenn die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder wenn sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt (§ 1 der VO BGBl. II 1998/206 idgF ab 2003 iVm. § 21 Abs. 2 zweiter Unterabsatz UStG 1994).

Gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm. 13 FinStrG macht sich jemand einer (versuchten) Abgaben-hinterziehung nach dieser Bestimmung schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, beispielsweise indem er entgegen dem § 119 Bundesabgabenordnung (BAO) eine unrichtige Abgabenerklärung erstellt, mit dem Plan, die Abgabenbehörde werde die Jahresumsatzsteuer mit einem unter der tatsächlichen Zahllastensumme abzüglich allfälliger Guthaben gelegenen Betrag festsetzen, eine Abgabenverkürzung bewirkt bzw. zu bewirken versucht.

Eine allfällige Strafbarkeit wegen zumindest versuchter Hinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 und 13 FinStrG konsumierte eine solche wegen Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der versuchsweise verkürzten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist (vgl. zB ; vom , 2004/13/0101; , EvBl. 1992/26).

Gemäß § 13 Abs. 2 leg.cit. ist eine Tat, z.B. nach § 33 Abs. 1 FinStrG, versucht, sobald ua. der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorausgehende Handlung, beispielsweise durch Einreichung der nicht zutreffenden Abgabenerklärung beim Finanzamt, betätigt. Dabei ist aber selbst bei Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen die unrichtige Führung von Büchern und Aufzeichnungen bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben noch nicht eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung. Eine solche ausführungsnahe Handlung wäre z.B. die Erstellung einer unrichtigen Abgabenerklärung.

Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

Bezogen auf § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG heißt das, dass derjenige vorsätzlich handelt, der die abgabenrechtliche Pflichtverletzung iSd § 21 UStG 1994 zumindest ernstlich für möglich hält bzw. die (wenn auch nur durch die Nichtentrichtung der Zahllast zum Fälligkeitszeitpunkt vorübergehende) Abgabenverkürzung zumindest dem Grunde nach für gewiss hält, und sich damit abfindet.

Derjenige, der lediglich vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben, so ua. Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, macht sich, sofern nicht die Höhe des geschuldeten Abgabenbetrages bis zu diesem Zeitpunkt bekannt gegeben wird, einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig.

Aufgrund der sich neben dem verfahrensgegenständlichen Strafakt bzw. aus den FL betreffenden Strafakten zu den StrNrn. 053-2009/12, 053-1999/34 und 053-2009/56 und aus den Veranlagungsakten zu den StNrn. 78 (einschließlich den ABNrn. 910 und 1112), 1314 und 1516 erschließenden Erhebungssituation ist für die über den (bescheidmäßigen) Verdachtsausspruch zu treffende Beschwerdeentscheidung iSd § 161 Abs. 1 FinStrG von nachstehendem Sachverhalt auszugehen:

Die unter der StNr. 78 beim nunmehr einschreitenden Finanzamt steuerlich erfasste Bf. (Gesellschaftsvertrag vom , FN 17 des Landesgerichtes Wels) betreibt an der angeführten Anschrift ein Unternehmen mit dem Betriebsgegenstand Realitätenwesen, Vermögensverwaltung sowie Wohnungs- und Siedlungswesen und führt dabei Umsätze iSd UStG 1994 aus (erklärter Jahresumsatz 2007: ca. 67.000,00 € bzw. 2008: ca. 85.000,00 €). Alleiniger gewerberechtlicher Geschäftsführer ist (seit 1990) der auch zu 95 % am Stammkapital der Gesellschaft beteiligte, gegenüber dem Finanzamt als Zeichnungsberechtigter namhaft gemachte und die bisherigen Abgabenerklärungen bzw. Jahresabschlüsse der Bf. abzeichnende FL (StNr. 1516), welcher neben (nichtselbständigen) Einkünften aus einem Pensionsverhältnis und aus einer ebenfalls ausgeübten Geschäftsführertätigkeit für die Fa. L-GmbH (StNr. 1314 bzw. FN 18 des og. Gerichtes) auch noch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Vermietung und Verpachtung erzielt.

Während zur StNr. der Bf. für die jeweils Zahllasten (Vorauszahlungen) ergebenden Vorzeiträume und ebenso für die Monate März, April und Juli 2008 durchwegs fristgerecht bzw. mit geringer Verspätung entsprechende Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet wurden, wurden bis zum (= Beginn der USO-Prüfung ABNr. 910 bei der Bf. betr. die Zeiträume 01 - 08/2008) für die Monate 01, 02, 05, 06 und 08/2008 (= Voranmeldungszeiträume) weder Vorauszahlungen entrichtet, noch Voranmeldungen (Abgabenerklärungen) beim Finanzamt eingereicht. Anhand der erst im Zuge der Prüfung vorgelegten Unterlagen (bis zum Prüfungsbeginn erfolgte keine Selbstanzeige) wurden am die Vorauszahlungen mit 1.352,95 € (01 - 02/2008); 1.440,47 € (05 - 06/2008) und 1.431,00 € (08/2008) bescheidmäßig festgesetzt (§ 21 Abs. 3 UStG 1994).

Ebenso wurden bis zum (= Beginn der USO-Prüfung ABNr. 1112 zur StNr. 78 betr. die Zeiträume 09/2008 - 04/2009) für die genannten Prüfzeiträume weder Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet, noch Voranmeldungen bei der Abgabenbehörde eingereicht. Auch hier erfolgte anhand der im Zuge der Prüfung übergebenen (nachträglichen) Voranmeldungen (keine Selbstanzeige bis zum Beginn der Amtshandlung) am eine bescheidmäßige Festsetzung der Vorauszahlungen iHv. 2.135,53 € (09 - 12/2008); je 967,85 € (01 - 03/2009) bzw. 321,54 € (04/2009).

Für Mai bis Juli 2009 wurden bis dato zur StNr. der Bf. weder Vorauszahlungen entrichtet, noch Voranmeldungen bei der Abgabenbehörde eingereicht.

Aus der dargestellten Ermittlungslage ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich einerseits bei der Bf. um einen vom Geltungsbereich des VbVG umfassten (belangten) Verband handelt und andererseits dessen alleinverantwortlicher, gewerberechtlicher Geschäftsführer FL (vgl. dazu FN 17 des Landesgerichtes Wels) befugt war, die Bf. nach außen zu vertreten bzw. die Funktion eines abgabenrechtlich Verantwortlichen für die GmbH gegenüber der Abgabenbehörde auch tatsächlich wahrgenommen hat.

Ebenso erschließt sich aus dem geschilderten Sachverhalt der Verdacht, dass der zuletzt Genannte, der - als Vertreter der Bf. - im Übrigen bei den Schlussbesprechungen zu den vorgenannten ABNrn. jeweils anwesend war bzw. auch die Prüfungsergebnisse nachweislich zur Kenntnis genommen hat (vgl. Niederschriften vom und vom zu den genannten ABNrn.) unter Verletzung der die Bf. (als Unternehmer) treffenden Pflichten des § 21 Abs. 1 UStG 1994 in Bezug auf die angeführten Voranmeldungszeiträume bzw. Vorauszahlungen die genannten Abgabenverkürzungen bewirkt und damit (als unmittelbarer Täter) objektiv tatbildlich iSd § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gehandelt hat (vgl. § 3 Abs. 1 Z 2 VbVG). Gleichzeitig liegen, indem durch die dargestellte Vorgangsweise des Genannten die Entrichtung der bereits fälligen Vorauszahlungen für die GmbH hinausgeschoben wurde, aber auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 1 VbVG vor.

Verdachtsmomente für eine gegebenenfalls einen Vorwurf nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verdrängende objektive Tatbegehung im Hinblick auf die Jahresumsatzsteuern 2008 und 2009 iSd §§ 33 Abs. 1 iVm. 13 FinStrG sind schon mangels jeglicher Erkennbarkeit diesbezüglicher ausführungsnaher Handlungen des genannten Entscheidungsträgers den bisherigen Erhebungsergebnissen hingegen nicht zu entnehmen.

Anhaltspunkte dafür, dass FL bei seiner og. Handlungsweise nicht nur (bedingt) vorsätzlich im Hinblick auf die genannten abgabenrechtlichen Pflichtverletzungen, sondern darüber hinaus auch wissentlich im Hinblick auf die eingetretenen Abgabenverkürzungen und damit vorsätzlich bzw. rechtswidrig und schuldhaft iSd § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bzw. § 3 Abs. 2 VbVG gehandelt hat, ergeben sich für die Verkürzungen für Jänner, Februar, Mai, Juni, August und September 2008 einerseits aus dessen bisherigen steuerlichen Verhalten, da dieser ja zuvor die ihm nach dem UStG 1994 obliegenden Verpflichtungen durch die termingerechte Entrichtung der Vorauszahlungen zur StNr. der Bf. durchwegs eingehalten hat. Zum anderen lassen die aktenkundigen Umstände, nämlich dass der Genannte durch seine bisherigen unternehmerischen Tätigkeiten (als Immobilienkaufmann) durchaus mit dem System der Umsatzsteuervoranmeldungen vertraut war (vgl. z.B. die eingereichten, jeweils auf die Verpflichtung zur Abgabe einer Voranmeldung für den Fall der Nichtentrichtung der Vorauszahlung hinweisenden, Voranmeldungen zur StNr. 78 für April und Dezember 1998 bzw. April 1999 sowie weiters die Aussage des Verteidigers des Geschäftsführers im Finanzstrafverfahren StrNr. 053-1999/34), und er als langjähriger Unternehmer auch über die Fälligkeiten bei der Umsatzsteuer hinreichend informiert war (vgl. dazu die Aussagen im Finanzstrafverfahren StrNr. 053-2009/56), nicht zuletzt auch aufgrund der eine entsprechende Fachkenntnis erkennbar machenden Einlassungen im Finanzstrafverfahren StrNr. 053-1999/34, den Schluss zu, dass der genannte Entscheidungsträger über so ausreichende Kenntnisse des UStG 1994 verfügt hat, dass ihm die in der Nichtabgabe der Voranmeldung bei Nichtentrichtung der Vorauszahlung gelegene abgabenrechtliche Pflichtverletzung zumindest ernsthaft für möglich und die Abgabenverkürzung für gewiss erschienen sind und er diese Konsequenzen seines Handelns eben in Kauf genommen hat.

Hinsichtlich der vorgeworfenen Verkürzungen für Oktober bis Dezember 2008 und Jänner bis April 2009 ergeben sich subjektive Verdachtsmomente (gegen den Geschäftsführer) zudem aus der von ihm nachweislich zur Kenntnis genommenen Niederschrift vom zur ABNr. 910, da ihm damit die abgabenrechtlichen Pflichtverletzungen - nochmals - in Erinnerung gerufen wurden. Dazu treten für die - betragsmäßig noch nicht feststehenden - Verkürzungen für 05 - 07/2009 gleichermaßen die Ergebnisse der USO-Prüfung ABNr. 1112 (vgl. Niederschrift vom ).

Auch wenn aus den angeführten Steuerakten erkennbar ist, dass im Verantwortungsbereich des genannten Geschäftsführers Voranmeldungen zu den genannten StNrn. offenbar nur dann beim Finanzamt eingereicht wurden, wenn die Selbstberechnung für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum einen Überschuss bzw. eine entsprechende Umsatzsteuergutschrift ergab und dies - für sich allein - als möglicher Hinweis auf eine letztlich doch mangelnde Kenntnis der Notwendigkeit der Einreichung einer Voranmeldung bei Nichtentrichtung der Vorauszahlung zum Fälligkeitstermin und damit zumindest im Hinblick auf die Verkürzungshandlungen für 01, 02, 05, 06, 08 und 09/2008 auf eine bloße Finanzordnungswidrigkeit iSd § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG verstanden werden könnte (vgl. FSRV/0031-W/05), so machen dennoch die bisher festgestellten Gesamtumstände zur allgemeinen Wissenslage des abgabenrechtlich Verantwortlichen der Bf. weitere, zweckmäßigerweise in einem nach Ausspruch eines entsprechenden Tatverdachtes finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahren durchzuführende Erhebungen insbesondere zur Frage, ob dem beschuldigten Entscheidungsträger auch die Pflichtverletzungen des § 21 Abs. 1 UStG 1994 zumindest soweit bekannt waren, dass diesbezüglich ein bedingter Vorsatz angenommen werden kann, notwendig. Wenngleich nämlich nach dem bisherigen Ermittlungsstatus auch eine Unkenntnis der Voranmeldungsverpflichtung und damit auch das Vorliegen eines zumindest bedingten Vorsatzes beim Entscheidungsträger nicht völlig denkunmöglich erscheint, so ist angesichts der zweifellos beim Geschäftsführer vorhandenen grundlegenden Steuerrechtskenntnisse als eher gering einzustufenden Wahrscheinlichkeit einer derartigen spezifischen Unkenntnis, die Durch- bzw. Fortführung des Finanzstrafverfahrens hinsichtlich sämtlicher angesprochenen Teilfakten geboten.

Da daher ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der genannte Entscheidungsträger der Bf. zu deren Gunsten und in Verletzung deren Pflichten entsprechende Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat, war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Verbandsverantwortlichkeit
Tatverdacht
Abgabenhinterziehung
Tatvorsatz

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
AAAAC-92919