Personalverrechnung: eine Einführung 2012
20. Aufl. 2012
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S. 343Teil 20: Veranlagungsverfahren und Freibetragsbescheid
20.1. Allgemeines
Das EStG sieht vor, dass Freibeträge grundsätzlich im Zuge der Veranlagung beim Wohnsitzfinanzamt geltend gemacht werden.
Das Wohnsitzfinanzamt führt im Kalenderjahr 2012 für das Kalenderjahr 2011 eine Veranlagung (→ 20.3.) durch. Im Zuge der Veranlagung finden geltend gemachte Freibeträge (→ 20.2.) Berücksichtigung.
Nach der Durchführung der Veranlagung 2011 erhält der Arbeitnehmer
einen Einkommensteuerbescheid (Veranlagungsbescheid = Mitteilung über die Erledigung und über das Ergebnis der Veranlagung 2011),
ev. einen Vorauszahlungsbescheid (nur bei einer Pflichtveranlagung, → 20.3.2.) für das Kalenderjahr 2012 und Folgejahre,
ev. einen Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr 2013 (dieser enthält grundsätzlich jene Freibeträge, die bei der Veranlagung 2011 berücksichtigt worden sind)2) und
ev. eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2013 (diese enthält die im Freibetragsbescheid angeführten Freibeträge).
1) Die Veranlagung für 2011 kann spätestens bis beantragt werden.
2) Der Freibetragsbescheid ist nur eine vorläufige Maßnah...