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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 25.02.2010, RV/2504-W/09

Abrechnungsbescheid nicht wirksam, da nicht an die Sachwalterin ergangen

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/13/0068 eingebracht. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/0984-W/13 erledigt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Dr. Josef Weller, Wirtschaftstreuhänder, 1150 Wien, Mariahilferstraße 140, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend (1.) Aufhebungsbescheid betreffend Abrechnung (§ 299 BAO), (2.) Zurückweisung eines Abrechnungsantrages (§ 216 BAO), Abweisung eines Abrechnungsantrages (§ 216 BAO) und (4.) Zurückweisung einer Berufung gegen einen Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO) entschieden:

Die Berufungen werden als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Über FinanzOnline beantragte der steuerliche Vertreter der Berufungswerberin (Bw.) am "aus gegebenem Anlass" die Ausstellung eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO über die Richtigkeit der Verbuchung seit bis dato.

Mit Bescheid vom , adressiert an die Bw. zu Handen ihres steuerlichen Vertreters, entschied das Finanzamt mit Abrechnungsbescheid, dass kein Rückstand bestehe und der Saldo Null wäre und legte Kontoauszüge über den angefragten Zeitraum bei.

In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der steuerliche Vertreter im Namen der Bw. ein, dass die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft mit Einspruchsvorentscheidung vom den Bescheid vom , mit welchem die Sozialversicherungsbeiträge auf Grund der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Zi 1 GSVG des Zeitraumes bis festgesetzt worden wären, aufgehoben hätte, da die Bw. bereits seit unter gerichtlich angeordneter Sachwalterschaft gestanden wäre. Diese Aufhebung hätte sich auf die Feststellung der mangelnden Handlungsfähigkeit auf Grund einer amtsärztlich festgestellten Behinderung von 50 % bereits seit gegründet.

Auf Grund dieser Tatsache wäre davon auszugehen, dass die im Abrechnungsbescheid ab verbuchten Abgaben, welche auf einer Selbstbemessung der Abgabepflichtigen oder auf einer Bescheidfestsetzung gegenüber der Bw. beruht hätten, rechtsgrundlos wären, da die Bw. auf Grund der fehlenden Handlungsfähigkeit gemäß § 79 BAO nicht in der Lage gewesen wäre, rechtsgültig Selbstbemessungsgrundlagen bekanntzugeben, bzw. es sich bei den Bescheidfestsetzungen gegen die Bw. um rechtlich unbeachtliche Nichtbescheide gehandelt hätte, obgleich zu diesen Zeitpunkten noch keine gerichtlich angeordnete Sachwalterschaft bestanden hätte. Zur rechtlichen Relevanz derartiger Bescheide werde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 91/13/0002, verwiesen, worin festgestellt worden wäre, dass das Fehlen eines Sachwalters zur Folge hätte, dass die gegenüber dem Beschwerdeführer erlassenen Bescheide keine Wirksamkeit entfaltet hätten.

Es werde daher beantragt, den berufungsgegenständlichen Abrechnungsbescheid aufzuheben, im neu zu erlassenden Abrechnungsbescheid die darin ab verbuchten Steuerbelastungen rückzubuchen und die Zahlungen der Bw. bis dato guthabenswirksam auszuweisen bzw. dieses sich sodann ergebende Guthaben an die Bw. zurückzuzahlen.

Im Falle der Befassung der Abgabenbehörde zweiter Instanz werde die Senatszuständigkeit sowie die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.

Mit Bescheiden vom , alle adressiert an die Bw. zu Handen ihres steuerlichen Vertreters, zugestellt am , hob das Finanzamt (1.) den angefochtenen Abrechnungsbescheid gemäß § 299 BAO von Amts wegen mit der Begründung auf, dass die inhaltliche Rechtswidrigkeit eine nicht bloß geringfügige Auswirkung hätte, wies (2.) den Ansuchen um Ausstellung eines Abrechnungsbescheides für den Zeitraum bis als nicht fristgerecht eingebracht zurück, weil ein solcher Antrag nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Verbuchung erfolgt wäre oder erfolgen hätte müssen, zulässig wäre, wies (3.) den Antrag um Ausstellung eines Abrechnungsbescheides für den Zeitraum ab mit der Begründung ab, dass ein Abrechnungsbescheid lediglich der Klärung von abgabenrechtlichen Gebarungen diene, nicht aber der Befassung mit der Rechtmäßigkeit einer gesetzten Maßnahme, ein konkretes Vorbringen über strittige Verbuchungen im Antrag aber fehle, und wies (4.) die Berufung als unzulässig zurück, weil sich der gegenständliche Abrechnungsbescheid nicht mehr im Rechtsbestand befinde.

Gegen diese vorgenannten Bescheide brachte der steuerliche Vertreter im Namen der Bw. am (ergänzender Schriftsatz vom ) das Rechtsmittel der Berufung ein und führte begründend aus:

ad (1.) Die ersatzlose Bescheidaufhebung wäre rechtswidrig, weil die Behörde den nunmehr ersatzlos aufgehobenen Abrechnungsbescheid auf Grund der ihr mit Berufung vom zur Kenntnis gelangten Tatsachen buchungsmäßig hätte berichtigen müssen, wie es in dieser Berufung beantragt worden wäre.

ad (2.) Das Ansuchen um Ausstellung eines Abrechnungsbescheides wäre entgegen der behördlichen Aussage nicht für den Zeitraum bis , sondern bis dato gestellt worden. Der am ergangene Abrechnungsbescheid hätte auch die Buchungen bis dato enthalten. Die in der Berufung beantragten Änderungen des Abrechnungsbescheides, nämlich die darin ab verbuchten Steuerbelastungen rückzubuchen und die Zahlungen guthabenswirksam auszuweisen, hätte die Behörde ohnehin erst ab vornehmen können, da ihr die buchungsanspruchsbegründenden Tatsachen erst mit der Berufung zur Kenntnis gelangt wären. Für die Vornahme dieser beantragten Rückbuchungen wäre die Fünfjahresfrist keinesfalls abgelaufen, zumal auf Grund der fehlenden Handlungsfähigkeit der Bw. gemäß § 79 BAO diese Frist gegenüber der Bw. ursprünglich nicht in Kraft gesetzt worden wäre.

ad (3.) Gerade im Anwendungsbereich eines Abrechnungsbescheides wären die auf Grund der obigen Ausführungen ab verbuchten Steuerbelastungen nunmehr rückzubuchen und die Zahlungen der Bw. bis dato guthabenswirksam auszuweisen und somit darin den Gebarungsbestand den tatsächlichen Bescheidverhältnissen (ursprüngliches Vorliegen von Nichtbescheiden) anzupassen.

ad (4.) Der Abrechnungsbescheid vom wäre zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung gegen diesen vom noch nicht aufgehoben gewesen und hätte sich noch im Rechtsbestand befunden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , adressiert an die Bw. zu Handen ihres steuerlichen Vertreters, wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen, da gemäß § 216 BAO mit Abrechnungsbescheid über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen wäre, auf Antrag des Abgabepflichigen abzusprechen wäre. Ein Abrechnungsbescheid solle Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch die Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen wäre, klären. Es gehe hierbei um die Klärung umstrittener abgabenbehördlicher Gebarungsschritte schlechthin ().

Der Abrechnungsbescheid hätte sich lediglich damit zu befassen, ob Belastungen, Tilgungen und Gutschriften verrechnungsmäßig zutreffend dargestellt worden wären. Er befasse sich aber nicht mit der Rechtmäßigkeit einer gesetzten Abgabe (zB Abgabenfestsetzung, Pfändung eines Abgabenguthabens), die zu einer entsprechenden Buchung geführt hätte. Das Abrechnungsverfahren hätte sich damit zu beschäftigen, ob die Bescheide in der kassenmäßigen Gebarung ihren richtigen Ausdruck gefunden hätten. Im Abrechnungsverfahren treffe die Partei weiters die Behauptungslast und die Konkretisierungspflicht hinsichtlich der fraglichen und strittigen Verrechnungsvorgänge und Gebarungskomponenten. Die Berufung wäre abzuweisen gewesen, da keine weiteren Ausführungen bezüglich der Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung, bzw. ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch die Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen wäre, zu entnehmen gewesen wären.

Fristgerecht beantragte der steuerliche Vertreter im Namen der Bw. mit Schreiben vom die Vorlage der Berufungen zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Abgabenbehörde hat eine Berufung gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.

Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.

Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung gemäß § 7 ZustG als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Festzustellen ist, dass für die Bw. auf Grund des gerichtlichen Beschlusses vom für die Besorgung dringender Angelegenheiten, insbesondere die Besorgung finanzieller Angelegenheiten und für die Vermögensverwaltung eine Sachwalterin bestellt wurde.

Spätestens ab diesem Zeitpunkt wären sämtliche Bescheide nicht mehr an die Bw., sondern an die Sachwalterin als ihre gesetzliche Vertreterin zu richten gewesen, da an nicht Prozessfähige bekannt gegebene Bescheide unwirksam sind () und eine Heilung nach § 7 ZustG von Zustellmängeln nicht möglich ist, wenn die Zustellverfügung auf einen falschen Empfänger lautet ().

Die angefochtenen Bescheide, die sämtlich an die Bw. zu Handen ihres steuerlichen Vertreters adressiert waren, konnten daher gegenüber der Bw. nicht wirksam erlassen werden. Auch im Falle einer Zustellung der an die Bw. gerichteten Erledigung an die Sachwalterin wäre sie dieser gegenüber ebenfalls nicht wirksam geworden (in Analogie zur Judikatur hinsichtlich der Zustellung an den Masseverwalter, ).

Mangels gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO wirksam ergangener Bescheide waren die Berufungen daher gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Verweise




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