Personalverrechnung: eine Einführung 2012
20. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 100
9.1. Allgemeines
Sachbezüge sind Vorteile aus einem Dienstverhältnis, die nicht in Geld bestehen.
Sachbezüge können in den verschiedensten Formen gewährt werden, z. B. als
freie Wohnung,
Verpflegung,
Bekleidung,
Privatnutzung des Firmen-KFZ,
Benützung von Betriebssportplätzen.
9.2. Abgabenrechtliche Bestimmungen
Der Wert der Sachbezüge ist den Beitrags- bzw. Bemessungsgrundlagen aller Abgaben zuzurechnen. Als Wert ist der Geldbetrag anzusetzen, den der Dienstnehmer aufwenden müsste, um sich die Leistung am Verbrauchsort zu beschaffen. Diesen Wert bezeichnet das EStG als „den üblichen Mittelpreis des Verbrauchsorts“. Kostenbeiträge des Dienstnehmers kürzen den Sachbezugswert.
Laufend gewährte Sachbezüge gelten als Teil der laufenden Bezüge, jährlich gewährte Sachbezüge (z. B. einmal im Jahr gewährtes Brennholz) gelten als Teil der Sonderzahlungen.
9.2.1. Sozialversicherung
Für die Bewertung der Sachbezüge gilt grundsätzlich die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer.
Werden Geld- und Sachbezüge gewährt, darf der eigentliche Dienstnehmeranteil (ohne Kammerumlage und Wohnbauförderungsbeitrag) 20 % der Geldbezüge nicht übersteigen. Den Unterschiedsbetrag hat der Dienstgeber zu tragen.
Erhält der Dienstnehm...