Personalverrechnung: eine Einführung 2012
20. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 33
4.1. Allgemeines
Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Dienstnehmer für den Dienstgeber
in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit
Dienste leistet.
Persönliche Abhängigkeit liegt vor, wenn
persönliche Arbeitspflicht, unter Weisung des Dienstgebers (über Arbeitszeit, Arbeitsverhalten und Arbeitsort),
besteht.
Wirtschaftliche Abhängigkeit liegt vor, wenn
der Dienstnehmer über keine eigenen Betriebsmittel verfügt.
4.2. Arten der Dienstverhältnisse
4.2.1. Unterscheidung der Dienstverhältnisse nach der Art der Verwendung
4.2.1.1. Angestellte
Das Dienstverhältnis von Angestellten ist im Angestelltengesetz geregelt. Danach gilt eine Person dann als Angestellter, wenn sie
im Geschäftsbetrieb eines Kaufmanns oder diesen Gleichgestellten1)
vorwiegend zur Leistung kaufmännischer2) oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste3) oder zu Kanzleiarbeiten 4) angestellt ist.
Das AngG definiert die Tätigkeitsbezeichnungen nicht. Aus der Rechtsprechung lässt sich ableiten, dass darunter Dienste zu verstehen sind, die
1) Einem Kaufmann gleichgestellt sind u. a.
Unternehmungen jeder Art, die der Gewerbeordnung unterliegen;
Banken, Sparkassen und Versicherungen;
Kanzleien der Rechtsanwälte, Notare;
Ärzte, Zahntechniker.
2) eine gewisse k...