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Ortner/Ortner

Personalver­rechnung: eine Einführung 2012

Rechtliche - Grundlagen Erläuterungen - Gelöste Beispiele

20. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-2032-9

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Dokumentvorschau
Personalver­rechnung: eine Einführung 2012 (20. Auflage)

S. 33

4.1. Allgemeines

Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Dienstnehmer für den Dienstgeber

  • in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit

  • Dienste leistet.

Persönliche Abhängigkeit liegt vor, wenn

  • persönliche Arbeitspflicht, unter Weisung des Dienstgebers (über Arbeitszeit, Arbeitsverhalten und Arbeitsort),

besteht.

Wirtschaftliche Abhängigkeit liegt vor, wenn

  • der Dienstnehmer über keine eigenen Betriebsmittel verfügt.

4.2. Arten der Dienstverhältnisse

4.2.1. Unterscheidung der Dienstverhältnisse nach der Art der Verwendung

4.2.1.1. Angestellte

Das Dienstverhältnis von Angestellten ist im Angestelltengesetz geregelt. Danach gilt eine Person dann als Angestellter, wenn sie

  • im Geschäftsbetrieb eines Kaufmanns oder diesen Gleichgestellten1)

  • vorwiegend zur Leistung kaufmännischer2) oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste3) oder zu Kanzleiarbeiten 4) angestellt ist.

Das AngG definiert die Tätigkeitsbezeichnungen nicht. Aus der Rechtsprechung lässt sich ableiten, dass darunter Dienste zu verstehen sind, die

1) Einem Kaufmann gleichgestellt sind u. a.

  • Unternehmungen jeder Art, die der Gewerbeordnung unterliegen;

  • Banken, Sparkassen und Versicherungen;

  • Kanzleien der Rechtsanwälte, Notare;

  • Ärzte, Zahntechniker.

2) eine gewisse k...

Personalver­rechnung: eine Einführung 2012

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