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Ortner/Ortner

Personalverrechnung: eine Einführung 2011

Rechtliche - Grundlagen Erläuterungen - Gelöste Beispiele

19. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1852-4

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Dokumentvorschau
Personalverrechnung: eine Einführung 2011 (19. Auflage)

S. 357Teil 23: Pfändung von Bezügen - Verpfändung von Bezügen

23.1. Pfändung von Bezügen

23.1.1. Allgemeines

Zu einer Pfändung von Bezügen (Lohn- oder Gehaltspfändung, Exekution) kann es u. a. dann kommen, wenn ein Arbeitnehmer seinen im privaten Bereich liegenden Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.

An der Pfändung sind drei Personen beteiligt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Die Person oder die Stelle, der
der Arbeitnehmer Geld
schuldet, als
der Arbeitnehmer, der
Geld schuldet, als
der Arbeitgeber, bei dem
dieser Arbeitnehmer in
Beschäftigung steht, als
betreibender Gläubiger;
Verpflichteter;
Drittschuldner.

23.1.2. Drittschuldnererklärung

I. d. R. erfährt der Drittschuldner erst durch eine „Verständigung“ von der Pfändung der Bezüge seines Arbeitnehmers. Dies geschieht insofern, als diesem vom zuständigen Gericht die Exekutionsbewilligung (das Zahlungsverbot) zugestellt und i. d. R. zugleich aufgetragen wird, die Drittschuldnererklärung auszufüllen.

Die Drittschuldnererklärung ist unter www.justiz.gv.at abrufbar.

Der Drittschuldner hat binnen vier Wochen die in der Drittschuldnererklärung angeführten Fragen zu beantworten, die ausgefüllte Erklärung dem Exekutionsgericht und eine Abschrift davon dem betreibenden Gläubiger zu...

Personalverrechnung: eine Einführung 2011

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