Vorsteuererstattung iZm Mietzinszahlungen: Mietvertragsurkunde muss alle Rechnungsmerkmale des § 11 UStG erfüllen
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Reinhard Schier, 52385 Nideggen, Zülpicher Str. 19, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer für 1-12/2004 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Bw ist eine deutsche GmbH, deren Geschäftstätigkeit der Vertrieb und die Abwicklung von Komplettanlagen im verfahrenstechnischen Anlagenbau ist.
Mit Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer für nicht im Inland ansässige Unternehmer vom begehrte die Bw - wie bereits erfolgreich für Jänner bis Dezember 2003 - im Zusammenhang mit Mietzinszahlungen für eine Mietwohnung in Wien die Vorsteuererstattung für Jänner bis Dezember 2004 im Betrag von 864 €.
Mit Vorhaltsschreiben vom forderte das Finanzamt die Bw dazu auf, die Originalbelege vorzulegen.
Mit Vorhaltsbeantwortungsschreiben ihres deutschen steuerlichen Vertreters vom legt die Bw den Mietvertrag und Kontoauszüge zum Nachweis der Zahlung vor und gab an, dass die Wohnung "an den Arbeitnehmer" zu Wohnzwecken überlassen werde.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt den Erstattungsbetrag mit Null fest und begründete dies damit, dass die Wohnung Eigenverbrauch und somit einen Umsatz darstelle.
Dagegen erhob die Bw mit Schreiben ihres steuerlichen Vertreters vom die Berufung und führt zur Begründung aus, die Zurverfügungstellung der Wohnung diene unternehmerischen Zwecken.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab, wobei es ausführt, dass die Vermietung der Wohnung nach dem Mietvertrag ausschließlich für Wohnzwecke des Mieters bzw. seiner nahen Angehörigen erfolge. Jede andere Verwendung werde ausdrücklich ausgeschlossen.
Mit Schreiben ihres steuerlichen Vertreters vom beantragte die Bw die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und bringt ergänzend im Wesentlichen vor, die Anmietung der Wohnung sei zu Wohnzwecken erfolgt. Die Wohnung sei "den Arbeitnehmern" während deren Dienstreisen zur Verfügung gestellt worden.
Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat im November 2006 zur Entscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG kann der Unternehmer Vorsteuerbeträge, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen.
Gemäß § 11 Abs. 1 UStG hat die Rechnung ua auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers zu enthalten.
Die Bw hat nach Aufforderung des Finanzamtes zur Vorlage der Belege den Mietvertrag und die Zahlungsbelege vorgelegt. Im Mietvertrag wird neben dem Mietzins (als Entgelt) die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen.
Bei Leistungen auf Grund von Dauerschuldverhältnissen ist der (schriftliche) Vertrag über die vereinbarte Leistung in Verbindung mit den Zahlungsbelegen als Rechnung im Sinne des § 11 UStG anzusehen, wenn im Vertrag alle vom Gesetz geforderten Elemente einer Rechnung enthalten sind (vgl. Ruppe, UStG3, § 11 Rz 49). Enthält eine Urkunde nicht die von § 11 UStG geforderten Angaben (im Berufungsfall die UID-Nummer des leistenden Unternehmers), dann ist sie nicht als Rechnung im Sinne dieser Bestimmung anzusehen. Aus der Sicht des Leistungsempfängers fehlt dann eine wesentliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug (vgl. Ruppe, aaO, § 11 Rz 57).
Die Berufung war daher - unbesehen der Frage der Art der Nutzung der Wohnung - als unbegründet abzuweisen.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995 |
Schlagworte | Mietvertragsurkunde |
Zitiert/besprochen in |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at