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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 17.05.2005, RV/0433-W/03

Ermittlung der Anschaffungskosten bei einem Spekulationsgeschäft

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
Da die Anschaffungskosten im Rahmen eines Spekulationsgeschäftes sich am § 6 EStG orientieren, bewirkt eine in einem späteren Jahr erfolgte gänzliche Rückzahlung des Kaufpreises, dass von Anschaffungskosten in Höhe von S 0 bei der Bemessung der Einkünfte aus dem Spekulationsgeschäft auszugehen ist. Im Gegensatz zu Werbungskosten, die nach Maßgabe des § 19 EStG zu berücksichtigen sind, sind Anschaffungskosten für ein Spekulationsobjekt periodenübergreifend zu erfassen (§ 6 EStG).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Melk, vom betreffend Einkommensteuer 1997 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

Im Zuge einer Betriebsprüfung (Bp.) wurde Nachfolgendes festgestellt:

Laut Notariatsakt vom wurden Forderungen dreier Personen gegen die E. im Nominalwert von insgesamt S 1,400.000 an den Bw. abgetreten. Als Gegenleistung wurde ein Betrag von S 610.000 vereinbart, den er in 4 Teilbeträgen zu begleichen habe. Im Jahre 1997 wurden hiefür Zahlungen von insgesamt S 330.000 geleistet.

Im Wirtschaftsjahr 1997/98 wurde diese Forderung von der EG., vormals E. an der nach einer schenkungsweisen Abtretung der Geschäftsanteile der Bw. zu 80% und seine Ehegattin zu 20% beteiligt sind, in Teilbeträgen beglichen. Da diese Forderung unter dem Nennwert erworben wurde und innerhalb der Spekulationsfrist zum Nennwert eingezogen wurde, lägen Spekulationseinkünfte im Sinne des § 30 EStG 1988 vor.

Im strittigen Jahr erzielte der Bw. Einnahmen aus dem Einzug dieser Forderungen in Höhe von S 820.000. Das Finanzamt sah in der Differenz zwischen den Einahmen und den geleisteten Zahlungen in Höhe von S 490.000 den für dieses Jahr zu erfassenden Spekulationsgewinn (Ein weiterer Betrag in Höhe von S 580.000 entfiel auf das bereits rechtskräftig zur Einkommensteuer veranlagte Jahr 1998).

Der Bw. beantragt unter Hinweis auf entsprechende Rechtssprechung des VwGH, dass ein Spekulationsgewinn erst dann verwirklicht sei, wenn vom Veräußerungserlös mehr zugeflossen ist als Anschaffungskosten erwachsen sind, die volle Berücksichtigung der Anschaffungskosten (S 610.000) bei der Ermittlung dieses Spekulationsgewinnes, was bedeutet, dass dieser nur S 210.000 betrage. Das Finanzamt habe bei ihrer Ermittlung des Spekulationsgewinnes den Begriff der Werbungskosten mit dem der Anschaffungskosten vermengt. Denn die Anschaffung in Teilbeträgen erfolgte sozusagen "fremdfinanziert", was - im Gegensatz zu Werbungskosten (die einen Zahlungsabfluss voraussetzen) - bereits zu einem entsprechenden Wertansatz führt.

Anzumerken ist, dass diese Causa in Zusammenhang mit dem ho. unter RV/1463 - W/03 zwischenzeitig abgeschlossenen Berufungsverfahren steht.

Dem Bw. wurde in weiterer Folge der bereits entrichtete Kaufpreis für die erworbene Forderungen rückerstattet. Dies habe nun zur Folge, was dem Bw. in einem ho. Vorhaltsschreiben zur Kenntnis gebracht wurde, dass tatsächlich Anschaffungskosten von S 0 vorlägen, sodass ein Spekulationsgewinn in Höhe von S 820.000 anzusetzen sei.

Eine Stellungnahme hiezu erfolgte nicht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist, was unter Anschaffungskosten in Zusammenhang mit Einkünften aus Spekulationsgeschäften gemäß § 30 EStG 1988 zu verstehen ist.

Der UFS teilt die Rechtsansicht des Bw., dass Anschaffungskosten nicht mit Werbungskosten gleichzuhalten sind. Somit ist nicht die Summe der 1997 verausgabten Beträge für den Erwerb dieser Forderung, wie das Finanzamt annahm, als maßgebliche Anschaffungskosten zu erachten. Denn die Anschaffungskosten des § 30 verstehen sich als solche des § 6 (Doralt EStG4, Tz. 155 zu § 30; Tz. 64 zu § 6). Allerdings trat durch die aufgrund einer Bankgarantie bewirkte vollständige Rückzahlung der bereits geleisteten Zahlungen an den Bw. eine Anschaffungspreisminderung auf S 0 ein. Hingewiesen wird hiezu auf Doralt a. a. O., Tz 101 zu § 6. Diese Kaufpreisreduktion ist vergleichbar mit einer eingetretenen Gewährleistung und demzufolge dem eines geleisteten Schadenersatzes infolge eines tatsächlich vorliegenden Mantelkaufes in dem unter RV/1463 - W/03 abgehandelten Berufungsverfahren.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden, dem Berufungsbegehren auf Ansatz von Anschaffungskosten in Höhe von S 610.000 nicht Folge zu leisten.

Diese Berufungserledigung bewirkt, dass sonstige Einkünfte in Höhe von S 820.000 (anstatt S 490.000) in die Einkommensbesteuerung des strittigen Jahres zu integrieren sind.

Berechnung (in ATS):


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Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
1,424.383
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
37.580
Sonstige Einkünfte:
820.000
Gesamtbetrag der Einkünfte:
2,281.963
Sonderausgaben:
-1.000
Einkommen:
2,280.963
Die Einkommensteuer beträgt:

10% für die ersten 50.000
5.000,00
22% für die weiteren 100.000
22.000,00
32% für die weiteren 150.000
48.000,00
42% für die weiteren 400.000
168.000,00
50% für die restlichen 1,581.000
790.500,00
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
1,033.500,00
Verkehrsabsetzbetrag
- 4.000,00
Arbeitnehmerabsetzbetrag
-1.500,00
Einkommensteuer
1,028.000,00
Bisher:
863.000,00
Nachforderung
165.000,00
Berechnung der Abgabennachforderung in Euro

Festgesetzte Einkommensteuer
74.707,67
Bisher:
62.716,66
Nachforderung
11.991,01

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Anschaffungskosten
Spekulationsgeschäft
Anschaffungspreisminderung
Gewährleistung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
HAAAC-91855