Einbringung, Umgründung
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/16/0244 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung im fortgesetzten Verfahren
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Gesellschaftsteuer entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das bisherige Verfahren sowie auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2011/16/0220, verwiesen.
In diesem Erkenntnis hat der Gerichtshof ausgeführt:
Im gegenständlichen Fall hatten die drei Söhne von DI R - abgesehen von den Kommanditanteilen - ihre Anteile an den gesellschaftsteuergegenständlichen Liegenschaften innerhalb der Zweijahresfrist geschenkt erhalten. Das Miteigentum an diesen Liegenschaften kam daher nicht der Kommanditgesellschaft zu, sondern - wenngleich als Sonderbetriebsvermögen - den drei Söhnen, die in weiterer Folge nach dem klaren Inhalt des Einbringungs- und Sacheinlagevertrages als Einbringende dieser Liegenschaftsanteile in die Mitbeteiligte einbrachten.
Mögen auch die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft nach § 161 Abs. 2 HGB (nunmehr UGB) gesamthandschaftlich verbunden sein, so kommt der Kommanditgesellschaft - anders als der Gesellschaft bürgerlichen Rechts - gemäß § 105 UGB Rechtsfähigkeit zu und ist zwischen dem Vermögen der Kommanditgesellschaft und dem Vermögen der Gesellschafter zu unterscheiden.
Unbestritten ist, dass die eingebrachten, gesellschaftsteuergegenständlichen Liegenschaftsanteile im Eigentum der Söhne standen, die diese Anteile innerhalb der Zweijahres-Frist des § 22 Abs. 4 UmgrStG erworben hatten. Unter Zugrundelegung des Einbringungs- und Sacheinlagevertrages vom brachten die Söhne diese Liegenschaften in die Mitbeteiligte ein, somit eigenes Vermögen, das sie innerhalb der Zweijahres-Frist des § 22 Abs. 4 UmgrStG erworben hatten. Damit scheidet jener Gesichtspunkt, den der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom , 94/16/0157, als entscheidend ins Auge gefasst hatte, nämlich, dass möglicherweise die (selbst nicht rechtsfähige) Gesellschaft bürgerlichen Rechts Einbringende im Sinn des UmgrStG gewesen sei, im vorliegenden Fall aus. Denn anders als die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine Kommanditgesellschaft rechtsfähig und könnte damit u.a. selbst Eigentum an Liegenschaften erwerben, veräußern oder auch einbringen. Da aber im Beschwerdefall das Eigentum an den Liegenschaften nicht der Kommanditgesellschaft, sondern den Kommanditisten zukam, können die im zitierten Erkenntnis vom ausschlaggebenden Überlegungen zu einem Gesellschafterwechsel im nun zu entscheidenden Beschwerdefall dahingestellt bleiben. Damit erweist sich der Inhalt des Bescheides als rechtswidrig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 22 Abs. 4 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 |
Schlagworte | Einbringung Umgründung |
Anmerkung | forgesetztes Verfahren zu RV/0384-L/10 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
TAAAC-91851