Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.01.2022, RV/2100341/2015

Erträge (monatliche Auszahlungen) aus einer Kapitalanlage im Zusammenhang mit einem betrügerischen Genussscheinmodell eines Finanzberaters

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache N.N., Adr.Bf., über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen [nunmehr Finanzamt Österreich, Dienststelle Judenburg Liezen] vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer 2006, Einkommensteuer 2006, Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer 2007, Einkommensteuer 2007, Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer 2008, Einkommensteuer 2008 und Anspruchszinsen 2006 bis 2008, Steuernummer xxx, zu Recht erkannt:

  • Die Beschwerde gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens btr. Einkommensteuer 2006 bis 2008 und btr. Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2008 wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

  • Die Beschwerde gegen die Bescheide über Festsetzung von Anspruchszinsen 2006 bis 2008 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

  • Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf.) erklärte in den Beschwerdejahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit Schreiben vom richtete die belangte Behörde ein Ergänzungsersuchen betreffend Einkommensteuer 2006 an den Bf., da der Finanzverwaltung Unterlagen vorliegen würden, aus denen hervorgehe, dass der Bf. Geldanlagen bei Herrn XY bzw. der XYF getätigt hätte und die Zinsen aus diesen Anlagen thesauriert, also nicht in bar ausgezahlt worden seien.
Folgende Fragen wurden an den Bf. gerichtet:
"1. In welcher Höhe und wann haben sie Geld bei Hrn. XY bzw. der XYF veranlagt?
2. Bitte erklären sie die Mittelherkunft dieser veranlagten Gelder.
3. Welche Vereinbarungen haben sie mit Hrn.
XY betreffen die Zinsen ihrer Anlage getroffen?
4. In welcher Höhe haben sie die Zinsen aus dieser Geldanlage wiederveranlagt?
5. Wann haben sie von Hrn.
XY Übernahmebestätigungen bzw. Treuhandverträge erhalten und über welchen Beträge wurden diese ausgestellt? Bitte legen sie diese Übernahmebestätigungen bzw. Treuhandverträge in Kopie mit ihrer Antwort auf dieses Schreiben vor.
6. Haben sie sich auch Zinsen in bar auszahlen lassen und wenn ja, wann und in welcher Höhe?"

Der Bf. beantwortete die Fragen mit Schreiben vom . Ihm sei für alle Veranlagungen beim Unternehmen XY die Verpflichtung zur Aufnahme allfälliger Wertsteigerungen in einer Steuererklärung nichts bekannt gewesen. Wie der beiliegenden Aussendung von Hr. XY bzw. von ZZ zu entnehmen sei, habe er davon ausgehen können, dass es sich um Genussscheine gleich einer Aktie gehandelt habe, deren Kursgewinne einkommenssteuerfrei und KESt frei seien. Allfällige Spekulationsgewinne bei Veräußerung innerhalb eines Jahres hätten nach dieser Anlage unter Umständen zu steuerlichen Konsequenzen geführt. Im Hinblick darauf, dass ihm außer den in der Beilage befindlichen Unterlagen keinerlei genaueren Nachweise mehr zur Verfügung stünden, weil er diese entweder selbst nicht aufbewahrt habe oder ihm wieder von Hr. XY abgenommen worden seien, könne er auch teilweise die folgenden Angaben nicht 100%ig bestätigen. Nachstehende Angaben seien nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben worden. Exakte Aufzeichnungen hätte er nicht geführt.
Zu 1. und 2. In den Jahren 1998/1999 habe er Herrn XY mit einem Betrag von ca. 30.000,00 Euro beauftragt, ZZ Index Zertifikate für ihn zu kaufen. Im Jahr 2000 Aufstockung dieser Veranlagung um 36.000,00 Euro bis ca. 40.000,00 Euro auf ca. 70.000,00 Euro (Kreditfinanzierung Bank1 ATS 500.000,00). Im Jahr 2003 Umschuldung des Bank1 Kredites auf Bank2 und vermutlich Aufstockung dieser Veranlagung auf ca. 75.000,00 Euro bis 80.000,00 Euro. lm Jahr 2004 Aufstockung dieser Veranlagung auf 100.000,00 Euro (siehe Zertifikat Nr. 974 vom Jänner 2004), Kreditaufstockung bei Bank2 um ca. 17.000,00 Euro auf 35.000,00 Euro und eigene Ersparnisse. Im Jahr 2006 sei der Kreditrest von ca. 26.000,00 Euro um ca. 60.000,00 Euro aufgestockt und zusammengefasst worden. Um diese ca. 60.000,00 Euro sei XY wieder mit dem Kauf von ZZ Index Zertifikaten beauftragt und ein zweites Zertifikat von XYF ausgehändigt worden. Dieses Zertifikat liege ihm nicht mehr vor, Nummer unbekannt. Im Jahr 2008 seien glaublich 10.000,00 Euro rückgezahlt worden. Das Zertifikat aus dem Jahr 2006 sei an XY übergeben worden und er habe dafür den Treuhandauftrag Nr. 5486 über 50.000,00 Euro erhalten. Er habe ihm noch gesagt, dass jetzt aufgrund der regelmäßigen Prüfungen von der Finanzmarktaufsicht festgestellt worden sei, dass für neue Veranlagungen Treuhandaufträge ausgestellt werden müssten.
Zu 3. und 4. Es sei zwischen ihm und Herrn XY niemals über Zinsen gesprochen worden. Die Rede sei immer von Wertsteigerungen bzw. Kursgewinne gewesen und diese seien nicht thesaurierend zur Wiederveranlagung verwendet sondern ausbezahlt und überwiegend zur Bedienung der vorgenannten Kredite verwendet worden. Wenn die Finanzbehörde hier immer wieder von Zinsen aus Geldanlage spreche, so verweise er nochmals auf die eingangs erwähnte Darstellung, dass es sich nach Aufklärung von Herrn XY um steuerfreie Wertsteigerungen bzw. Kursgewinne gehandelt habe.
Zu 5. Wie bereits vorstehend angeführt würden in der Anlage die einzigen noch zur Verfügung stehenden Unterlagen, Zertifikat Nr. 974 und Treuhandauftrag Nr. 5486 beigelegt. Bei Veränderungen in der Veranlagung seien bestehende Zertifikate immer eingezogen und neue Zertifikate ausgehändigt worden.
Zu 6. Vorsorglich möchte er nochmals erwähnen, dass ihm keine Zinsen ausbezahlt worden seien. Es seien ihm jeweils die angefallenen Kursgewinne ausbezahlt worden. Die Auszahlung sei soweit ihm erinnerlich immer monatlich erfolgt. Für nachstehend aufgelistete bar ausbezahlte Wertsteigerungen sei er mit folgenden Finanzierungskosten belastet worden:
Zeit ZZ Zert. Offene Kursgewinn Tilgung Kreditzinsen, Spesen
Kredite ca. ungefähr ca. Gebühren, ungefähr

Da ihm scheine, die Finanzbehörde möchte hier die offensichtlich geschädigten Anleger nochmal zur Kasse bitten und eine Steuerschuld darstellen, möchte er nochmal folgendes klar festhalten: Er habe sein Geld auf ehrliche Art und Weise verdient und habe sich in seinem Leber nichts zu Schulden kommen lassen. Bei der "Veranlagung" bei Herrn XY sei immer ganz klar der Auftrag gegeben worden ZZ Index Zertifikate zu kaufen, was ihm ja auch in den Übernahmebestätigungen bestätigt worden sei. Dass Herr XY und seine Mitarbeiter über das Wesen dieser Veranlagung ganz klar gelogen hätten und sogar von Kapitalgarantie und Kapitalsicherheit gesprochen hätten und das auch in den Übernahmebestätigungen schriftlich festgehalten hätten, seit für die geschädigten Anleger sehr dramatisch, da das eingesetzte Kapital trotz versprochener Kapitalgarantie verloren sei. Hier sollte eigentlich Beraterhaftung und Versagen der Aufsichtsbehörde schlagend werden. Diese Veranlagung sei so quasi als bessere Sparbücher verkauft worden. Laut XYF würden Wertpapierveranlagungen jeweils mit Optionen abgesichert, wodurch diese Kapitalgarantie gegeben werden habe können. Da er kein Finanzspezialist sei oder gewesen sei, sei das für ihn plausibel gewesen und er habe es ganz einfach geglaubt. Da seines Wissens nach das Unternehmen XYF sowie auch die ZZ Gruppe von der Finanzmarktaufsicht geprüft worden sei und hier trotz Vorliegen von Hochglanzprospekten und offensichtlicher Ungereimtheiten nichts unternommen worden sei um diese Betrügereien zu unterbinden und zu beenden, finde er es höchst unmoralisch, dass die Finanzbehörde hier bei den Geschädigten vermutlich eine Steuerschuld erzeugen möchte. Zumal es sich hier bei beiden jeweils um staatliche Institutionen handle, wenn auch um unabhängige. Man könne ihm eine gewisse Naivität und Dummheit vorwerfen, dass er diese Veranlagung überhaupt getätigt habe, aber mit Sicherheit kein Vergehen in welcher Art auch immer. Jedenfalls sei von ihm das Thema Steuer und Erträgnisse nicht vernachlässigt oder ignoriert worden, er habe sehr wohl nachgefragt. Seitens XYF sei ihm immer wieder gesagt worden, dass es sich bei den Erträgnissen um Kursgewinne handle, genauso wie bei Wertpapieren wie beispielsweise Aktien und hier sei man nach einer Behaltedauer von mindestens einem Jahr außerhalb der Spekulationsfrist und somit steuerfrei. Diesbezüglich gebe es in der Anlage einige Blätter die er von XYF bekommen habe. Das sei und ist für ihn 100% nachvollziehbar gewesen, weil Kursgewinne aus vor dem getätigten Wertpapierveranlagungen nach einem Jahr tatsächlich steuerfrei gewesen seien. Dass es sich tatsächlich um Kursgewinne gehandelt habe sei für ihn ebenso 100% klar gewesen, da die Auszahlungen immer exakt in der gleichen Höhe erfolgt seien wie die auf der ZZ Homepage veröffentlichte monatliche Kurssteigerung. Er müsse ja auch bei einer Bank oder einem anderen Finanzdienstleister nicht hinterfragen ob die KESt oder andere Steuern richtig berechnet und ordnungsgemäß abgeführt würden. Diese Veranlagungen seien von ihm im guten Glauben gemacht worden, er habe und hat in keinster Weise die Absicht gehabt sich Probleme mit der Finanzbehörde oder irgendeiner anderen Behörde einzufangen. Er habe stets darauf vertraut, dass Unternehmen die öffentlich auftreten und Produkte verkaufen auch von Behörden überprüft würden und sich der Konsument darauf verlassen könne, dass hier alles korrekt zugehe. Das so quasi das drinnen sei was drauf stehe. Von Herrn XY sei ja auch öfters betont worden, dass sein Unternehmen und die ZZ Gruppe von der Finanzmarktaufsicht geprüft worden seien und alles in bester Ordnung sei. Aus den Medien oder sonstigen Veröffentlichungen sei zumindest für ihn auch nichts anderes zu entnehmen gewesen. Das habe einige Anleger und auch ihn im Vertrauen zu Veranlagung in ZZ Index Zertifikate bekräftigt.
Wenn er vergleichsweise bei einer Bank Veranlagungen tätige und Wertpapiere kaufe bekomme er auch nur eine Auftragsbestätigung in Form von einem Zettel und in der Folge einen Depotauszug. Das hätte für ihn diese Übernahmebestätigung ersetzt in welcher der Erhalt des Geldes, der Kauf von ZZ Index Zertifikaten sowie deren Hinterlegung bei XYF in OrtA bestätigt worden sei. Es handle sich um eine laminierte Bestätigung die hochoffiziell und schöner wie jede Bankbestätigung ausschaue. Er hinterfrage ja bei einer Bank auch nicht ob tatsächlich das gewünschte Wertpapier gekauft worden seien und ob es tatsächlich bei einer Verwahrstelle zu seiner Verfügung liege. Und XYF, ZZ und eine Bank würde jeweils von der FMA geprüft. Also im Prinzip sollten das doch für den Konsumenten die gleichen Voraussetzungen sein.
Da es sich nach seinem Wissen im Nachhinein herausgestellt habe, dass hier offensichtlich Betrug seitens XYF und vielleicht auch seitens ZZ vorliege, sowie erhebliche Fehler und somit Mitverschulden seitens der Finanzmarktaufsicht vorliege, ersuche er für allfällig entstehende Konsequenzen die Verursacher, also Herrn XY, XYF, ZZ, Steuer- und Wirtschaftsprüfer, Ratingagenturen, XYF u. ZZ Berater sowie die Finanzmarktaufsicht zur Rechenschaft zu ziehen.
Seine Veranlagungen seien stets im guten Glauben gemacht worden, dass es sich um eine Veranlagung mit Kapitalgarantie handle, dass in ZZ lndexzertifikate investiert werde (wobei das tatsächliche Wesen dieser Veranlagung falsch dargestellt und die Konsumenten von allen ZZ und XYF Mitarbeitern angelogen worden seien) und dass die Erträgnisse Kursgewinne seien und nach einem Jahr Behaltedauer steuerfrei seien.
Dem Schreiben waren als Anlagen vier Kreditverträge, das XYF Zertifikat Nr. 974, der XY Treuhandauftrag Nr. 5486, fünf Blätter von XYF mit Infos zur steuerlichen Behandlung, drei Blätter von XYF mit Wertpapierinfos zu ZZ und ein Kundenbrief von XY, beigefügt.

In Folge wurde für die Jahre 2006 bis 2008 beim Bf. eine Außenprüfung vorgenommen (Bescheid über einen Prüfungsauftrag vom btr. Einkommensteuer 2006 bis 2008), deren Schwerpunkt in der Überprüfung der Geldveranlagung des Bf. beim Finanzberater XY lag.
Diesbezüglich finden sich in der Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs. 1 BAO und im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gem. § 150 BAO vom unter Tz 1 "Einkünfte aus Kapitalvermögen" folgende Ausführungen:
Ab dem Jahr 2004 seien vom Bf. Gelder iHv insgesamt 100.000,00 Euro in der Barschiene des XY veranlagt worden. Vom Abgabepflichtigen seien über die Mittelherkunft und Weiterleitung an XY im Zuge des Verfahrens Unterlagen vorgelegt worden, aus denen hervorgehe, dass der dem Finanzamt bekannte Kapitalstamm aus Barzahlungen an XY und nicht aus der Thesaurierung der Wertsteigerungen des ZZ-Index stamme. Hinsichtlich des Kapitalstamms sei auch eine "Übernahmebestätigung einer Kapitalanlage Zertifikat Nr. 974" datiert mit "OrtA, im Jänner 2004" vorgelegt worden, in dem die XYF XY Finanzberatung die Entgegennahme von 100,000,00 Euro zur Veranlagung in ZZ-Index Zertifikate bzw. ein Treuhandauftrag Nr. 5486 über 50.000.00 Euro vom bestätigt werde.
Laut Auskunft des Bf. seien mit Ausfolgung des angeführten Treuhandauftrages alle vorher ausgestellten "Zertifikate", oder wie immer diese Papiere bezeichnet worden seien, eingezogen worden, sodass der Inhalt über darin getroffene Vereinbarungen etc. aus dem Gutachten des Gerichtssachverständigen abgeleitet werden müsse.
Für das investierte Kapital seien den Anlegern, wie aus dem Gutachten des Dr. C. hervorgehe, Zinszahlungen in Höhe von 1% pro Monet des Anlagekapitals bezahlt worden. Genaueres dazu werde in dem angesprochenen Gutachten in der Tz 173 ausgeführt, nämlich dass es grundsätzlich 2 Typen von Anlegern gab:
"Anleger, die ihre lnvestition als 'Ansparmodell' sahen (siehe Kläger G. G. zu ON 189, Protokollseite 5f.) und
Anleger, die sich die Wertsteigerung des Genussscheines, wie sie von der
ZZ Invest AG veröffentlicht wurde, in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen auszahlen Iießen (siehe die Angaben des Anlegers A. zu ON 189, ProtokoIlseite 2ff, 'Kunden mit laufender Auszahlung')."
Beispielshaft werde in Tz 175 ausgeführt, dass "der Kunde A. seinen eigenen Angaben zufolge (ON 189, Protokollseite 2) im Februar 2007 XY persönlich einen Barbetrag von
120.000, 00 Euro übergeben hat, wofür er Übernahmebestätigungen, ausgestellt von der
XYF GmbH, erhielt. lm Laufe des Jahres 2007 bekam er monatlich rund 1.200,00 Euro von XY bar ausbezahlt, dies unter dem Titel Wertsteigerung der Genussscheine. "
lm Kapitel "IV. 4. Welche Renditeerwartungen wurden den Anlegern in Aussicht gestellt?", Tz 284, führe der Gutachter noch einmal das vorher Gesagte aus und habe er festgehalten, dass dies einer Rendite von 1% pro Monet entspreche. Weiter werde in Tz 292 festgehalten, dass XY den Kunden eine KapitaIgarantie/Kapitalsicherheit versprochen und Renditen von 1% p.M. zur Auszahlung gebracht habe.
Die Vermutung der Behörde, dass dies auch im gegenständlichen Fall so gewesen sein könnte, stütze sich auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. C. sowie die Aussagen des XY betreffend seine eigene Betriebsprüfung und die abgehaltene Schlussbesprechung, in der von XY ausgesagt worden sei, dass größerer "Anleger" sich die "Wertsteigerungen des Genussscheines" monatlich auszahlen ließen. Genauere Angaben, an wen, wann und welche Beträge geflossen seien, habe XY mangels Aufzeichnungen nicht machen können.
Zu diesen Feststellungen seien vom Abgabepflichtigen in der Vorhaltsbeantwortung vom unter "Zu 6." Ausgeführt worden, dass ihm im Zeitraum 2006 bis September 2008 Wertsteigerungen ausbezahlt worden seien, und zwar ca. 16.800,00 Euro im Jahr 2006, 19.200.00 Euro im Jahr 2007 und 14.400,00 Euro im Jahr 2008. Weiters seien unter diesem Punkt, da die Veranlagung bei XY zum Teil mit einem Kredit finanziert worden sei, auch die dafür aufgelaufenen Kreditzinsen, Spesen und Gebühren angegeben worden.
In der schriftlichen Stellungnahme des Bf. vom , werde zum Verweis auf die gem. § 119 BAO bestehende Offenlegungs- und Wahrheitspflicht ausgeführt, dass ihm "die Verpflichtung zur Aufnahme der Wertsteigerungen in einer Steuererklärung nicht bekannt war. Laut einer Aussendung von XY bzw. ZZ konnte er davon ausgehen, dass es sich um Genussscheine, gleich einer Aktie handelt, deren Kursgewinne einkommensteuerfrei und KESt frei seien. Allfällige Spekulationsgewinne bei Veräußerung dieser Anlage innerhalb eines Jahres hätten u. U. zu steuerlichen Konsequenzen geführt."
Zu Punkt 3., 4. und 6. des Vorhalts sei in der Weise Stellung genommen worden, dass zwischen dem Bf. und XY niemals über Zinsen gesprochen worden sei. Die Rede sei immer von Wertsteigerungen und Kursgewinne gewesen und dass diese nicht thesaurierend zur Wiederveranlagung verwendet, sondern ausbezahlt und überwiegend zur Bedienung der vorgenannten Kredite verwendet worden seien. Es seien keine Zinsen, sondern die jeweils angefallenen Kursgewinne ausbezahlt worden.
In einer weiteren Erläuterung vom sei vom Bf. zur Thematik, dass aus Sicht der Finanzverwaltung es sich bei den hingegebenen Geldern um Privatdarlehen an XY handle, ausgeführt worden, dass in der Übernahmebestätigung von XYF stehe, dass um das übernommene Geld ZZ lndexzertifikate gekauft und bei XYF in OrtA hinterlegt würden und weiter - "ich habe ganz klar den Auftrag gegeben in ZZ Indexzertifikate zu veranlagen ... Ich hätte niemals an XYF oder gar XY persönlich ein Privatdarlehen gegeben. "
Hierzu werde festgehalten, dass zwar in der "Übernahmebestätigung einer Kapitalanlage Zertifikat 974" vom Jänner 2004 als "PS." angeführt sei, dass "die Zertifikate bei der XYF in OrtA hinterlegt würden", im "Treuhandauftrag Nr. 5486" über 50.000,00 Euro, jedoch keine Aussage darüber getroffen worden sei, wo die Zertifikate hinterlegt seien, und könne auch, aus Sicht der Behörde über die Zurechnung von Erträgnissen beim Abgabepflichtigen, daraus nichts gewonnen werden, was zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts führen könnte.
XY habe seine Barschiene als steuerliches U-Boot betrieben, und habe sich daher die Finanzbehörde im Rahmen von Prüfungen auch nie davon überzeugen können, wie viele Zertifikate bei der XYF hinterlegt und wem diese zuzuordnen seien bzw. gewesen seien, solange das System XY ein Selbstläufer gewesen sei. Von den nunmehr Geschädigten sei zu keinem Zeitpunkt bei der Behörde angefragt worden, ob das Anlagesystem des XY bekannt sei bzw. über Offenlegung i.S. des § 119 BAO angefragt worden, ob die ausbezahlten bzw. thesaurierten sogenannten Kursgewinne oder Zinsen tatsächlich steuerfrei seien. Vielmehr sei versucht worden nur keinen Staub aufzuwirbeln und das ganze still und leise laufen zu Iassen, im Glauben, dass dies alles Rechtens sei.
Zur weiteren Ausführung des Bf., dass für die Annahme eines Darlehens ganz wesentliche Bestandteile wie Zinssatz, Laufzeit und Rückzahlungsmodalitäten sowie Verwendungszweck und Bonitätsberechnung fehlen würden, werde in der Weise Stellung genommen, dass z.B. in der Übernahmebestätigung Zertifikat Nr. 974 der Erhalt von 100.000,00 Euro bestätigt worden sei und dafür ZZ Index Zertifikate gekauft würden, wofür es eine monatliche Kapitalsicherheit gebe und der Abgabepflichtige jederzeit darüber verfügen könne bzw. im Falle des Treuhandauftrages Nr. 5486 vom sich XY verpflichtet habe binnen 10 Tagen den Substanzgenussschein einzulösen und das Realisat zum jeweiligen Tageskurs dem Treugeber auszuzahlen.
Auch der Ansicht des Abgabepflichtigen in seiner Stellungnahme vom , dass es sich bei den Auszahlungen von XY an ihn um Teilverkäufe gehandelt habe, könne nicht zugestimmt werden, weil aufgrund der Aufforderung des Prüfers vom , zur Untermauerung dieser Argumentation Unterlagen wie Verkaufsaufträge und Verkaufsabrechnungen vorzulegen, in der Stellungnahme vom ausgeführt worden sei, dass "dies wahrscheinlich das Hauptproblem an dieser Sache sei, da es außer den vorgelegten Unterlagen leider nichts gibt".
Da Aufzeichnungen über erhaltene Zinszahlungen nicht aufbewahrt worden seien, müssten die Zinszahlungen aufgrund der Aussagen bzw. Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung vom festgesetzt werden.
Diese Zahlungen würden aus Sicht der Betriebsprüfung eine Verzinsung des angelegten Kapitals darstellen, welche XY aus der Wertsteigerung seiner Genussscheine in Form von Zinszahlungen an seine Anleger weitergegeben habe. Die Anleger seien XY gegenüber als private Darlehensgeber aufgetreten. Die Zahlungen seien daher als Zinsen für die privaten Geldbeträge anzusehen. Zinsen aus Privatdarlehen seien keine steuerabzugspflichtigen Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 EStG 1988, sie seine daher nicht endbesteuert, sondern zum Tarif zu versteuern.

Auf Grundlage der genannten Feststellungen des Prüfers erließ die belangte Behörde mit
die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens für die Jahre 2006 bis 2008 und die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2008, in denen nicht endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 12.670,00 Euro (2006), in Höhe von 16.079,70 Euro (2007), und in Höhe von 13.596,60 Euro (2008) angesetzt wurden, sowie Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2006 bis 2008, mit denen Anspruchszinsen in Höhe von 750,31 Euro (2006), 755,70 Euro (2007) bzw. in Höhe von 495,00 Euro (2008) festgesetzt wurden.

Gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend der Einkommensteuer 2006 bis 2008 und den Bescheiden über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2006 bis 2008 wurde mit Schreiben vom Beschwerde erhoben. In der Begründung rügte der Bf., dass die Finanzbehörde die von XYF erhaltenen Zahlungen als einkommenssteuerpflichtig Erträgnisse aus einem Privatdarlehen an XY qualifiziere. Genau diese Definition sei grundlegend falsch. Auch in der Niederschrift würde angeführt, dass in der Betriebsprüfung mit XY und der dazugehörenden Schlussbesprechung die erfolgten Auszahlungen als Wertsteigerungen des Genussscheines definiert würden. Die Finanzbehörde würde sämtliche Stellungnahmen vom Bf. und vor allem auch die vorhandenen Unterlagen wie Übernahmezertifikate und Treuhandaufträge ignorieren. Im Übernahmezertifikat stehe ganz klar: ,,Um diesen Betrag werden ZZ Index Zertifikate gekauft, wofür es eine monatliche Kapitalsicherheit gibt". Im Treuhandauftrag stehe ,,... einen Betrag von Euro ... den ich Herrn XY treuhändig überlassen habe bei der ZZ AG ... zur Veranlagung von Substanzgenussscheinen entgegen zu nehmen." Hier sei in jedem Fall ausdrücklich eine Wertpapierveranlagung in Auftrag gegeben worden. XYF sei vom Bf. stets als Wertpapiervermittler bzw. vergleichbar mit einer Bank gesehen worden und der Bf. sei überzeugt, dass es ihm nicht möglich gewesen sei irgendwelche Ungereimtheiten festzustellen.
Der Bf. beantrage seitens der Finanzbehörde eine Begründung, wo denn aus der Sicht seines damaligen Einstiegs in die Barschiene des XY zu erkennen gewesen wäre, dass hier ein Darlehensvertrag vorliege. Dr. C. spreche in seinem Gutachten auch ständig über eine Veranlagung in ZZ Papiere und er glaube es sei in diesem Gutachten nie die Rede von einem Privatdarlehen an XY gewesen.
Der Bf stellte in seiner Beschwerde die Anträge XY und Gutachter Dr. C. zur Frage des Vorliegens eines Darlehens als Zeugen vorzuladen.
Der Bf. führte weiters aus, dass er sein Geld an XY im guten Glauben übergeben hätte, dass dafür ZZ Papiere gekauft würden. Er habe dafür Übernahmebestätigung und Treuhandauftrag bekommen wo eine Veranlagung bestätigt werde. Nun werde ihm zugemutet, er hätte wissen müssen, dass es sich aber um ein Darlehen gehandelt habe.
ZZ wurde von Finanz und FMA geprüft, dort hätten bereits vor Jahren Unstimmigkeiten (Kursfestsetzung etc.) festgestellt werden können und ein Entstehen eines derart großen Problems verhindert werden können. Ebenso habe die Finanz bei der Betriebsprüfung bei XY für die Jahre 2001 bis 2006 einen betragsmäßig enormen "ungeklärten Vermögenszuwachs" in Höhe von 1.069.000,00 Euro festgestellt, also sei das ganze Thema bei der Finanzbehörde sicher nicht unbekannt, es sei aber scheinbar nichts gemacht worden. Auch der Gutachter Dr. C. habe festgestellt, dass die Tätigkeiten des XY nicht von den Tätigkeiten der ZZ und deren Partner zu trennen gewesen sei. Wie hätte er als Bf. hier in irgendeiner Art und Weise merken sollen, dass es sich um keine Wertpapierveranlagung handle? Der Gutachter habe auch festgestellt, dass XY einen Genussscheinhandel, unabhängig von einer notwendigen Gewerbeberechtigung oder Konzessionen, gemacht habe. Er glaube, dass der Gutachter Herr Dr. C. sein gegebenes Geld nicht als Privatdarlehen qualifiziert habe, sondern als eine von ihm in Auftrag gegebene Wertpapierveranlagung.
Abschließend ersuchte der Bf. bei einem negativen Ausgang der Beschwerde auch die persönliche finanzielle Situation zu berücksichtigen (kein Gewinn sondern Verlust von ca. 100.000,00 Euro aus der Wertpapierveranlagung, offene Kredite für Wohnhauserweiterung, Alleinverdiener, 2 Kinder).

Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab und begründete dies damit, dass die Übernahmebestätigung (Zertifikat Nr. 974) bzw. der Treuhandvertrag Nr. 5486 vom und das dahinterliegende Rechtsgeschäft in wirtschaftlicher Betrachtungsweise vom Finanzamt in ein darlehensähnliches Rechtsgeschäft umgedeutet worden sei. Der Vorteil der Veranlagung über die sogenannte ,,Barschiene", die nur guten Kunden, Freunden und Verwandten offen gestanden sei, sei gewesen:
"- Kein Agio
- Keine Spesen (weder bei Ankauf noch bei Verkauf)
- Die Zinsen sind an die Wertsteigerungen der
ZZ-Zertifikate gekoppelt
- Es sind individuelle Einzahlungs- und Auszahlungsbeträge möglich
".
Zu den Vorteilen der ,,Barschiene" habe sich auch Fr. Q., die Sekretärin von XY, in ihrer Niederschrift vom geäußert.
Das System der "Übernahmebestätigungen einer Kapitalanlage" sei im Urteil des LG Gericht1, XY betreffend, wie folgt beschrieben worden:
"Die Einzahlungen der Kunden erfolgten immer in bar, XY garantierte eine Wertsteigerung von rund 1% pro Monat, weiters sicherte er eine Rückkaufgarantie zu. Es gab die Barschiene betreffend keine Buchhaltung, keine Bankkonten, keine Bilanz und nur fragmenthafte Aufzeichnungen. Die Kunden der Barschiene konnten ,ihre Genussscheinanteile' auch nur an XY persönlich zurück verkaufen.
So verwendete
XY eingehende Zahlungen unter anderem auch dafür, andere Kunden durch Rückzahlungen bzw. Zinsauszahlungen zu befriedigen. Das gesamte Veranlagungskonzept beruhte aus der Kapitalabfolge, dass die Mehrheit der Anleger Kapital einzahlte und eine geringere Minderheit rückforderte."
Lt. der Aussage von Fr. Q. in ihrer Niederschrift vom sei bis zur Gründung der XYF GmbH nur sogenannte Übernamebestätigungen den Kunden der ,,Barschiene" als Einzahlungsbelege übergeben worden. Treuhandverträge seien erst ab der Gründung der XYF GmbH im Jahr 2008 den Kunden ausgehändigt worden. Die Umstellung der Übernahmebestätigungen auf Treuhandverträge sei damit begründet worden, dass auf diese Weise klargestellt werden sollte, dass es sich bei den Veranlagungen um private XY Veranlagungen handle, die nichts mit der XYF GmbH zu tun haben sollten.
Unbestrittener Weise habe der Bf. einen ZZ-Genussschein ausgehändigt bekommen. Auf Grund dieser Tatsache und auf Grund der Art und Weise wie die beschwerdegegenständliche Veranlagung erfolgte und auf Basis der Vorteile der Veranlagung "Barschiene" gehe die Finanzbehörde davon aus, dass der Wille des Bf. immer nur auf eine äußerst lukrative, sonst am Finanzmarkt nicht zu lukrierende Verzinsung seines Investments gerichtet gewesen sei. Es habe daher zw. XY und dem Bf. von Anfang an der Konsens bestanden, die Gelder mit einem besonders Iukrativen Zinssatz zu veranlagen. Wie dieser lukrative Zinssatz erreicht werde, war für den Anleger sekundär. Jedenfalls hätte es einem durchschnittlich verständigen Anleger klar sein müssen, dass diese Veranlagung in Barbeträgen bei Hrn. XY nichts mit dem Erwerb eines Genussscheines zu tun hatte. Genussscheine würden immer entsprechend ihrem aktuellen Wert gehandelt und daher sei der Einsatz eines beliebigen Geldbetrages völlig undenkbar. Umgekehrt sei auch der Verkauf eines Genussscheines an den aktuellen Marktwert gebunden und könne daher das Investment nicht in beliebigen vom Investor zu bestimmenden Beträgen wieder rückgefordert werden. Genau das sei aber die gelebte Praxis bei Veranlagungen in der ,,Barschiene" von XY gewesen. Jeder Kunde hätte einen beliebigen Betrag bei XY veranlagen können und der Kunde habe sich auch jederzeit wieder einen beliebigen Betrag auszahlen lassen können. Schon auf Grund dieser Tatsachen könne der Bf. nicht ernstlich daran geglaubt haben Genussscheine mit seinem Investment zu erwerben. Vielmehr sei die lukrative Verzinsung im Vordergrund gestanden und seien die Geldbeträge in darlehensähnlicher Weise bei der Privatperson XY veranlagt worden, wobei die Zinsen an die Wertentwicklung der ZZ-Genussscheine gekoppelt gewesen seien.
Entsprechend den Angaben des Bf. seien ihm im Zeitraum Jänner 2006 bis September 2008 regelmäßig die Erträge aus der Veranlagung in bar ausbezahlt worden. Hätte es sich dabei um Wertsteigerungen gehandelt, so wäre eine Auszahlung ohne Verkauf des damit verbundenen Wertpapieres ein ungewöhnliches Vorgehen gewesen. Die Realisierung von Wertsteigerungen basiere idR immer auf der Veräußerung des entsprechenden Wertpapieres.
Im Lichte dieser Barauszahlungen könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um realisierte Wertsteigerungen gehandelt habe. Angemerkt sei auch noch, dass der Bf. keinerlei Verkaufsaufträge oder Verkaufsabrechnungen, die seine Argumentation zu stützen vermögen, vorlegen konnte. Die monatlichen Auszahlungen von Wertsteigerungen von Wertpapieren ohne einen Verkauf derselben seien nicht zuletzt auch deswegen unglaubwürdig, weil es bei Wertsteigerungen regelmäßig zu Wertschwankungen komme und bei einem solchen Vorgehen Wertverluste auf den Anleger keine Auswirkungen mehr hätten. Auch sei die Privatperson XY keine Bank iSd Bankwesengesetzes gewesen.
Es sei daher undenkbar, dass die ausbezahlten Beträge Wertsteigerungen darstellen sollen und keine Zinszahlungen. Die monatlichen Zinszahlungen des XY haben sich lediglich an den Werfsteigerungen der ZZ-Zertifikate orientiert. Basis für die Nichtanerkennung des in der Beschwerde behaupteten Treuhandverhältnisses sei daher die tatsächlich gelebte Praxis und der wahre wirtschaftliche Gehalt der Veranlagung bei Hrn. XY gewesen.
In Abwägung der dargestellten Überlegungen sei das Finanzamt in freier Beweiswürdigung zu dem Schluss gekommen, dass der Bf. Gelder in darlehensähnlicher Art und Weise bei XY veranlagt und dafür auch Zinsen lukriert habe.
Hinsichtlich der bekämpften Wiederaufnahmebescheide führte die belangte Behörde aus, dass diese sich auf die Feststellungen des Betriebsprüfungsergebnisses begründet und sich auf die Feststellung, dass die gegenständliche Veranlagung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als darlehensähnlicher Vertrag zu werten war, gegründet habe.

Mit Schreiben vom beantragte der Bf. die Entscheidung über die Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht. Bezüglich der Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung brachte der Bf. folgende Einwände vor:
Dass die Veranlagung über die Barschiene nur gewissen Kunden offen gestanden sei, sei ihm nicht bekannt gewesen und glaube er aufgrund der relativ großen Anzahl der Betroffenen in der Barschiene nicht wirklich, dass es sich um einen eingeschränkten Personenkreis gehandelt habe. Jedenfalls sei für ihn eine agio- und spesenfreie Veranlagung absolut kein Hinweis auf ein Privatdarlehen. Von XY sei ihm mitgeteilt worden, dass er Vorstandsmitglied bei ZZ sei und deshalb könne er ihm die Veranlagung agio- und spesenfrei anbieten (siehe Gerichtsurteil LG Gericht2 29Cg1/10f, Seite 5, Abs. 2). XY, bzw. seine Firma XYF, habe von den daraus resultierenden jährlichen Bestandsprovisionen gelebt. Das Wort Zinsen sei ein vom Finanzamt falsch gewähltes Wort, es habe sich bei den Ausschüttungen um Wertsteigerungen die genau der Kursentwicklung des ZZ-Index entsprachen gehandelt. Von XY sei ihm erklärt worden, dass ZZ bei vielen Unternehmen beteiligt sei und sich daraus der Kurs ergebe. Die einzelnen Aktienwerte im ZZ Index seien laut Aussage XY durch Absicherungsinstrumente abgesichert gewesen, wodurch auch eine Kapitalgarantie geboten haben werden konnte. Aufgrund dieser Kapitalgarantie habe sich für den Bf. auch niemals die Frage wie bei Wertverlusten vorgegangen werden sollte, gestellt und somit könne er den Einwand der Finanzbehörde nicht nachvollziehen. XY habe immer eine Kapitalgarantie versichert, er habe nur gesagt, dass die Renditen der Vergangenheit keine Garantie für die Zukunft seien. Das individuelle Einzahlungs- und Auszahlungsbeträge möglich gewesen seien, sei für den Bf. ebenfalls kein Hinweis auf ein Privatdarlehen gewesen. ZZ sei an Unternehmen beteiligt gewesen, daraus habe sich der ZZ Index gebildet. Also funktioniere das wie bei einem Fonds und bei Fonds seien auch individuelle Einzahlungs- und Auszahlungsbetrage möglich und man könne Bruchteile kaufen und verkaufen. Für den Bf. habe das auch mit der Kapitalgarantie nicht im Widerspruch gestanden, weil es z.B. auch Garantiefonds usw. gebe und der Bf. sei auch kein Finanz- oder Wertpapierspezialist gewesen und habe eben das geglaubt was ihm XY bzw. XYF gesagt habe. Der Bf. habe XYF bzw. XY als Wertpapiervermittler und Depotbank gesehen. Dem Bf. sei es nicht möglich gewesen Ungereimtheiten festzustellen. Vielmehr wäre es dem Finanzamt (und eventuell der FMA) möglich gewesen bei den erfolgten Betriebsprüfungen Ungereimtheiten festzustellen. Die Tätigkeiten des XY und XYF seien dem Finanzamt jahrelang bekannt gewesen, zumal XY in Zeitungen und Hochglanzprospekten geworben habe. Laut Aussage des Betriebsprüfers und auch eines dem Bf. bekannten Finanzamtsmitarbeiters hätten einige Finanzamtsmitarbeiter schon selber überlegt bei XY zu veranlagen oder es vielleicht sogar getan. Die Veranlagungen habe der Bf. auch nicht immer in bar getätigt sondern immer oder zumindest meistens überwiesen - diesbezüglich habe der Bf. aber keinerlei Aufzeichnungen mehr weil es schon so Iange aus sei und für den Bf. die Sache nach Aushändigung der Übernahmebestätigung erledigt gewesen sei.
Dass die "Genussscheinanteile" nur bei XY und XYF verkauft haben werden konnten sei für den Bf. ebenfalls kein Hinweis auf ein Privatdarlehen gewesen. Es sei doch ganz logisch, dass man die getätigte Veranlagung auch nur dort verkaufen könne wo man sie gekauft habe, zudem stehe auch auf den Übernahmebestätigungen, dass die Zertifikate bei XYF in OrtA hinterlegt werden würden.
Der Anführung über die Umstellung der Übernahmebestätigungen auf Treuhandvertrage könne der Bf. keinerlei Relevanz abgewinnen. XYF und XY sei für den Bf. untrennbar gewesen, bis Oktober 2008 hätte der Bf. nur Übernahmebestätigungen gehabt und im Oktober 2008 sei dann alles zusammengebrochen. Außerdem seien diese Veränderung von XY und XYF Mitarbeitern dahingehend begründet worden, dass sich nichts verändert habe, von Juristen seien die Übernahmebestätigung überprüft und festgestellt worden, dass man besser einen Treuhandauftrag machen sollte. Das hieraus eine Veranlagung ausschließlich bei XY ableitbar gewesen wäre, könne der Bf. auch nicht nachvollziehen, weil dem Bf. auch nicht nahegelegt worden sei die bestehende Übernahmebestätigung umschreiben zu Iassen.
Dass die Finanzbehörde behaupte, dass zwischen dem Bf. und XY der Konsens bestanden habe eine äußerst lukrative Veranlagung zu tätigen und das für den Bf. sinngemäß alles andere nebensächlich gewesen und die Geldbeträge sogar in darlehensähnlicher Weise bei XY veranlagt worden seien, sei schlichtweg eine Unterstellung. Warum der Bf. immer von einer Veranlagung in ZZ Papiere ausgegangen sei, sei bereits ausführlich angeführt worden. Man könne dem Bf. Dummheit, Naivität, Leichtgläubigkeit oder sonst etwas vorwerfen, aber die Behauptung, dass der Bf. XY ein Privatdarlehen gegeben habe sei eine Unterstellung und Lüge, die an den Haaren herbeigezogen worden sei. Es sei der Auftritt auch immer in Verbindung mit XYF und ZZ gewesen und die Abwicklung bei Folgeaufträgen und Auszahlungen seien nicht nur über XY sondern mehrheitlich über die Mitarbeiter bei XYF erfolgt. Abgesehen davon, dass der Bf. XY niemals ein Privatdarlehen gegeben hätte, hätte der Bf. auf jeden Fall auch auf einen Vertrag mit Sicherheiten, Zinsvereinbarung und geregelten Rückzahlungsmodalitäten und Laufzeitbestimmung bestanden.
Auch dem Einwand, dass Wertsteigerungen ohne Verkauf nicht möglich bzw. eine ungewöhnliche Vorgehensweise seien, könne der Bf. nichts abgewinnen. Der ZZ Index sei das Abbild der Beteiligungen, ähnlich wie ein Fonds und bei Fonds gebe es auch ausschüttende Fonds wo man Wertzuwachse ausbezahlt bekomme ohne die Wertpapiere verkaufen zu müssen.
Bei der ganzen Angelegenheit handle es sich wohl nicht um ein Privatdarlehen sondern vielmehr um Lug und Trug seitens XY, XYF, ZZ sowie absolutem Versagen in der Anlageberatung und auch ein Versagen der FMA und des Finanzamtes. Der Wissensstand des Bf. in Finanz- und Wertpapierangelegenheiten sei zu diesem Zeitpunkt leider so minimal gewesen, dass der Bf. keine Ungereimtheiten feststellen konnte und immer von einer Veranlagung in ZZ Papiere überzeugt gewesen sei.
In Folge verwies der Bf. auf das Gutachten von Dr. C. und das Gerichtsurteil LG Gericht2 Gz2 und stellte die Anträge, laut Gerichtsurteil LG Gericht2 Gz2 zu entscheiden, dass die Veranlagung des Bf. kein Privatdarlehen bei XY sondern eine Veranlagung bei ZZ und somit die Einkommenssteuernachforderung aufzuheben sei.
Sollte diesem Antrag nicht entsprochen werden, wurden vom Bf. folgende weitere Anträge gestellt:
". Aussetzung aller offener Beträge
. Mündliche Verhandlung
. Begründung seitens der Finanzbehörde, wo aus Sicht damaligen Einstiegs des Bf. in die Barschiene zu erkennen gewesen wäre, dass hier ein Darlehensvertrag vorliege;
. Zeugenbefragung von
XY ob Privatdarlehen ja oder nein
. Zeugenbefragung von
Dr. C. ob Privatdarlehen ja oder nein. Es habe sich wohl kaum jemand mehr mit dem Fall beschäftigt wie der Gutachter Q. und seine Beurteilung wird ein wichtiges Argument zur Entscheidung sein.
. Berücksichtigung Gerichtsurteil LG
Gericht2Gz2 sowie das Gutachten von Dr. C..
. Da mir bekannt ist, dass mehrere idente Verfahren beim Bundesfinanzgericht anhängig sind, beantrage ich auch diese in meiner Berufung zu berücksichtigen."

Dem Vorlageantrag war das teilweise geschwärzte Urteil des LG Gericht2 vom , Gz2, angefügt.

Die belangte Behörde legte die Bescheidbeschwerde gemäß § 265 Abs. 1 BAO dem Bundesfinanzgericht am vor. In der im Vorlagebericht enthaltenen Stellungnahme wurde auf die Begründung im BP-Bericht und in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen und zusätzlich ausgeführt, dass es sich aus der Sicht des Finanzamtes bei den Veranlagungen in Form der sog. "Barschiene" um dahrlehensähnliche Geschäfte die Zinsen abwerfen, handeln würde. Die monatlichen Barauszahlungen könnten keine Wertsteigerungen darstellen, da es sich um nicht realisierte Wertsteigerungen handeln würde, die nicht durch einen Verkauf von Anteilen ausgelöst würden. Die Barauszahlungen seien daher als Zinszahlungen zu werten. Das Argument im Vorlageantrag auf Seite 3 erster Absatz, dass die Auszahlungen ähnlich wie bei einem ausschüttenden Fonds zu sehen wären, sei nicht schlüssig. Ausschüttende Fonds würden nicht die Wertzuwächse der Anteile, sondern lediglich die erwirtschafteten Erträgnisse (Dividenden etc.) ausschütten. Würden Wertzuwächse ausgezahlt ohne dass dem eine Realisierung in Form eines Verkaufes eines Anteiles gegenüberstehen würden, erhebe sich die Frage, wie im Falle eines zukünftigen Verlustes vorgegangen würde. Dieser Logik folgend wären dann Verluste vom Anteilsinhaber wieder an die auszahlende Person zurückzuzahlen. Da dies nicht nur nahezu unmöglich zu administrieren wäre und auch den Gepflogenheiten am Kapitalmarkt widerspreche, könne das Finanzamt der Ansicht des Bf. nicht folgen.

In der mündlichen Verhandlung vom gab der Bf. auf die Frage, gegen welche Bescheide sich die Beschwerde richtet, an, dass er die inhaltliche Beurteilung bekämpfe, weil er mit der Sichtweise des Finanzamtes nicht einverstanden sei.
Der Vertreter der belangten Behörde ergänzte dazu: Das Finanzamt habe das in der Beschwerdevorentscheidung auch so gewertet, dass sich die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide richte.
Auf die Frage des Richters, ob der Bf. das in der Beschwerde und im Vorlageantrag mehrmals zitierte Gutachten von Dr. C. und das Gerichtsurteil des LG Gericht2 zu 29Cg1/10f habe, gab dieser an, dass er das Gutachten von Dr. C. habe und das Urteil glaublich von einem Rechtsanwalt bekommen habe.
Zur Frage des Richters, ob die Auszahlungen für den Bf. Wertsteigerungen oder Kursgewinne gewesen waren, antwortete der Bf., dass für ihn immer sein Wille gewesen sei über die Firma XY Wertpapiere zu kaufen und eine Veranlagung in ZZ Index-Zertifikate durchzuführen. Er habe sich auch wegen der steuerlichen Auswirkung informiert. Die Beurteilung des Finanzamtes, dass es sich um ein Privatdarlehen handle sei falsch.
Auf die Frage des Richters, ob der Bf. gewusst habe, dass es die 12.000 Substanzgenussscheine, welche XY vorgegeben hat zu haben, überhaupt nicht gegeben hat, gab der Bf. an, dass darüber nicht gesprochen worden sei. Für ihn sei es immer gedacht gewesen bei der ZZ zu veranlagen. Er habe auch ein ZZ Zertifikat, welches er dem Gericht vorlege. Wenn er das ZZ Zertifikat und das Zertifikat der XYF vergleiche, sei es für ihn dasselbe gewesen. Wenn er die Zertifikate heute genauer vergleiche, gebe es natürlich Unterschiede. Die ausbezahlten Erträge seien für ihn immer Erträge aus ZZ-Wertpapieren, welche nach Ablauf der Behaltefrist steuerfrei waren, gewesen.
Hinsichtlich der Höhe der monatlich erfolgten Auszahlungen laut Antwortschreiben vom
teilte der Bf. mit, dass er davon ausgehe, dass seine damaligen Berechnungen der Auszahlungen sehr genau gewesen seien und den damaligen Auszahlungen entsprochen hätten. Er habe keine Aufzeichnungen mehr. Er habe sich in der Regel die Beträge monatlich auszahlen lassen, manchmal zwei- bis drei-monatlich. Das sei so passiert, dass er sich mit einem Mitarbeiter des XY getroffen habe. Er glaube, dass ab und zu auch eine Überweisung erfolgt sei. Er möchte weiters zur Veranlagung noch ergänzen, dass er die Beträge - das seien 100.000,00 Euro und einmal 50.000,00 Euro - immer überwiesen habe und nie bar eingezahlt habe.
Die Auszahlungen seien grundsätzlich in bar erfolgt, es könne auch sein, dass ab und zu der Betrag überwiesen worden sei, dann aber wahrscheinlich vom Konto des Mitarbeiters. Der Bf. habe den jeweiligen Betrag bar vom Mitarbeiter erhalten, er habe nichts quittieren müssen. Eine neue Übernahmebestätigung oder einen neuen Treuhandvertrag habe er auch nicht bekommen. Für ihn sei die Sache erledigt gewesen, wenn der veröffentlichte ZZ-Index mit dem übergebenen Betrag übereingestimmt habe.
Hinsichtlich des in der Beschwerde gestellten Antrags laut Gerichtsurteil des LG Gericht2, Gz Gz2, zu entscheiden, wurde dem Bf. vom Richter mitgeteilt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Bindung des Bundesfinanzgerichts nur im Falle rechtskräftiger verurteilender Entscheidungen eines Strafgerichts besteht. Zu den beantragten Zeugeneinvernahmen von Herrn XY und Dr. C., die befragt werden sollten, ob ein Privatdarlehen vorliege oder nicht, teilte der Richter den Bf. mit, dass diese Frage eine durch das Bundesfinanzgericht zu klärende Rechtsfrage ist. Der Bf. gab bekannt, dass er die Anträge auf Zeugeneinvernahme von Dr. C. und Herrn XY nicht mehr aufrecht halte. Das Gutachten von Dr. C. zu GzStA, vorgelegt an die StA Gericht2 am , solle bei der Entscheidung mitberücksichtigt werden.
Der Behördenvertreter beantragte die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis aus 2020 das Vorliegen einer darlehensähnlichen Vereinbarung bestätigt. Ansonsten sei dieses Erkenntnis auf diesen Beschwerdefall nicht anzuwenden, da hier monatliche Auszahlungen vorgelegen seien. Die monatlichen Zahlungen seien keine Wertsteigerungen, da es keine Genussscheine gegeben habe, sondern Zinsen. Die Höhe der angegebenen Summen stimme mit den veröffentlichten Prozentsätzen weitgehend überein.
Der Abgabepflichtige beantragte die Stattgabe der Beschwerde und führte aus, dass vom Finanzamt immer sein ursprünglicher Wille ignoriert werde. Er hätte keine HL-Zertifikate gekauft, für ihn sei es immer klar gewesen, dass er bei ZZ investiere. Es handle sich hier um einen Anlagebetrug des Herrn XY von Anfang an und er fühle sich ungerecht behandelt, wenn daraus noch eine Steuerschuld generiert würde. Man wisse auch nicht was XY tatsächlich gemacht habe. Er verstehe nicht wie das Finanzamt ein Privatdarlehen feststellen könne, welches er Herrn XY nie gegeben hätte. Es sei ihm gegenüber auch nie von Genussscheinen gesprochen worden. Außerdem hätte ihn XY nie an den Genussscheinen beteiligen können, da er laut Urteil des LG Gericht2 diese nie gehabt habe. Im Urteil des LG Gericht2 sei auch festgestellt worden, dass alle Anleger getäuscht worden seien.
Zum Privatdarlehen gab der Bf. an: Warum seien die Anleger entschädigt worden, wenn es sich um ein Privatdarlehen gehandelt hätte? Dies sei nicht möglich. Außerdem habe es eine Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich gegeben, was bei einem Privatdarlehen auch nicht möglich gewesen wäre.
Bezüglich des vom Finanzamt vorgebrachten Arguments der lukrativen Veranlagung legte der Bf. eine Darstellung vor, aus der ersichtlich sei, dass bis 2004 Zinsen für Spareinlagen bis zu 7% betragen hätten, wenn sie über zwei Jahre Bindung gehabt hätten, dh eine hohe Verzinsung sei zum damaligen Zeitpunkt nicht außergewöhnlich gewesen.
Zur Meinung des Finanzamtes, dass er Zinsen ausbezahlt bekommen habe, halte der Bf. entgegen, dass er tatsächlich nur das Kapital zurückbezahlt bekommen habe, welches XY in Höhe der monatlichen ZZ-Indexzertifizierung ausgezahlt habe, damit kein Verdacht entstehe.
Der Richter verkündete den Beschluss, dass die Entscheidung gemäß § 277 Abs. 4 BAO der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Das "XY Barschiene"-System war bereits Gegenstand mehrerer Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht, so ; vom , RV/2100438/2015; vom , RV/2100777/2014; vom , RV/2100778/2014; vom , RV/2100346/2014; vom , RV/2100883/2014. Wie in diesen genannten Verfahren festgestellt und im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ebenfalls vorliegend, hat der Finanzberater XY zwei Arten von Kapitalveranlagungen angeboten: Einerseits den Erwerb von börsennotierten Substanzgenussscheinen der ZZ Invest-AG, bei dem den Anlegern ZZ-Zertifikate übergeben wurden. Andererseits die Veranlagung in der so genannten "Barschiene", bei der die Anleger Geld an XY bzw. an die XYF-GmbH übergaben und sich im Gegenzug dafür an 12.000 angeblich in XY persönlichen Besitz befindlichen ZZ-Genussscheinen beteiligen konnten. Die Anleger erhielten bei dieser Form der Veranlagung in den Jahren bis einschließlich 2007 Übernahmebestätigungen und ab dem Jahr 2008 Treuhandverträge. Bei der Veranlagung im Rahmen der "Barschiene" konnte jederzeit Gelder in beliebiger Höhe eingezahlt, aber auch wieder herausgenommen werden. Weder bei der Ein- noch bei der Auszahlung fielen Kosten oder Spesen (z.B. Agio) an. Die "Wertsteigerungen" aus dieser Veranlagung orientierten sich an den Erträgen, die die Substanzgenussscheine der ZZ-AG erbrachten. Hinsichtlich der Zuwächse konnten die Anleger jederzeit wählen, ob sie sich diese in bar auszahlen lassen - Variante mit laufender Auszahlung - oder sie weiter veranlagen - Ansparungs-, bzw. Thesaurierungsvariante - wollten.
Diese entsprechende Sachverhaltsdarstellung findet sich ebenso in dem vom Bf. genannten Gutachten Dr. C. vom (siehe dort die Tz 128, 131, 150, 161, 173, 206, 276), welches auch dem Bundesfinanzgericht vorliegt.

Laut Schreiben des Bf. vom (BFG-Aktenteil OZ 15) und den Angaben des Bf. in der mündlichen Verhandlung vom übergab der Bf. mehrere Geldbeträge dem Unternehmen XY und wurden ihm grundsätzlich monatlich Beträge ausbezahlt. Somit entsprach die vom Bf. gewählte Form der "Barschiene" in Bezug auf die Erträge der Variante mit laufender Auszahlung. Daneben hat der Bf. auch ein ZZ Index Zertifikat, Nr. 13.557, am erworben (vorgelegt im Zuge der mündlichen Verhandlung am ).

Im Beschwerdefall hat der Bf. somit in das "Anlagesystem" des Herrn XY investiert und beide Veranlagungsformen gewählt (Erwerb eines ZZ Zertifikats und Investition in das "Barschiene"-System).
Bei der Investition in das "Barschiene"-System hat der jeweilige Anleger Geld, welches in der Regel bar übergeben, im Beschwerdefall jedoch überwiesen wurde, direkt bei der "XYF Finanzberatung" (bis 2005), der "XY Finanzberatung GmbH" (ab 2006, XYF-GmbH) bzw. bei XY (ab 2008) veranlagt. Dabei wurden bis 2007 "Übernahmebestätigungen einer Kapitalanlage" ausgestellt, ab dem Treuhandaufträge abgeschlossen (siehe ) und wurden "Wertsteigerungen", deren Höhe sich an Wertsteigerungen der ZZ-Zertifikate orientierte, gutgeschrieben. Diese "Wertsteigerungen" wurden entweder wiederveranlagt oder ausgezahlt (vgl. das vom Bf. zitierte Gutachten Dr. C. vom , Tz 127, 173, 276, 278). Wie der Bf. im Schreiben vom (BFG-Aktenteil OZ 15, Seite 3) angab, wurden bei Veränderungen in der Veranlagung die bestehenden Zertifikate eingezogen und neue Zertifikate ausgehändigt. Allerdings änderten sich die Zertifikatsnummern, die bei der jeweils ersten Investition in das "Barschiene"-System vergeben wurden, bei Änderungen der ursprünglichen Vereinbarung und bei der Umstellung der "Übernahmebestätigung" auf den Treuhandvertrag, nicht (vgl. Gutachten Dr. C., Tz 166). Der Bf. verfügte über die Zertifikate mit den Nummern 974 und 5486.

Hinsichtlich der Höhe der in den Beschwerdejahren ausbezahlten Summen liegen keine Unterlagen vor, jedoch sind die vom Bf. im Schreiben vom , Seite 3, angegeben Werte unstrittig. Demnach wurden an den Bf. ausbezahlt:
Im Jahr 2006: 16.800,00 Euro
Im Jahr 2007: 19.200.00 Euro
Im Jahr 2008: 14.400,00 Euro.
Diese Beträge wurden auch von der belangten Behörde als Grundlage für die Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen herangezogen (vgl. BFG-Aktenteil OZ 18, AP-Bericht, Seite 6 und 7). Die vom Bf. aufgelisteten Beträge entsprechen in etwa jenen Werten, die sich unter Ansatz der jeweiligen veröffentlichten Kurswerte der ZZ-Indexzertifikate (vgl. Gutachten Dr. C., Tz 276) zum eingezahlten Kapitalstamm (bis April 2006: 100.000,00 Euro zu ZertifikatsNr. 974, ab Mai 2006 bis einschließlich September 2008; 160.000,00 Euro zu den ZertifikatsNr. 974 und 5486) ergeben.
Nach Abzug von Zinsen und Spesen errechnete die belangte Behörde Einkünfte aus Kapitalvermögen iHv. 12.670,00 Euro (2006), iHv. 16.079,70 Euro (2007) und iHv. 13.596,60 Euro (2008) fest.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. und II. (Abweisung)

Der Bf. vertritt die Ansicht, dass er in ZZ Indexzertifikate investiert und niemals an XYF oder XY persönlich ein Privatdarlehen gegeben habe. Er habe eine Wertpapierveranlagung in Auftrag gegeben und sei XYF/XY stets als Wertpapiervermittler gesehen worden. In der mündlichen Verhandlung vom ergänzte der Bf., dass ihm gegenüber auch nie von Genussscheinen gesprochen worden sei, zudem hätte ihn XY nie an den Genussscheinen beteiligen können, da er diese nie gehabt habe.
Der Bf. vertritt zudem die Ansicht, dass es sich bei den idR. monatlich an ihn ausbezahlten Erträgen nicht um Zinsen, sondern um Kursgewinne bzw. Wertsteigerungen aus ZZ-Wertpapieren gehandelt habe, die genau der Kursentwicklung des ZZ-Index entsprochen hätten und welche nach Ablauf der Behaltefrist steuerfrei gewesen seien.
Alternativ handle es sich bei den Auszahlungen um Teilverkäufe bzw. (Teil)Rückzahlung des Kapitals.

Demgegenüber sieht die belangte Behörde in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein darlehensähnliches Rechtsgeschäft vorliegend und beurteilte die monatlichen Auszahlungen von Herrn XY bzw. der XYF-GmbH als Zinsen, welche an die Wertentwicklung der ZZ-Genussscheine gekoppelt gewesen seien. Entsprechend setzte sie zu den zwei Zertifikaten Nr. 974 und Nr. 5486 nicht endbesteuerungsfähige Einkünfte aus Kapitalvermögen für das Jahr 2006 in Höhe von 12.670,00 Euro, für das Jahr 2007 in Höhe von 16.079,70 Euro und für das Jahr 2008 in Höhe von 13.596,60 Euro fest.

  • Beschwerdegegenstand:

Der Bf. ist steuerlich nicht vertreten und hat mit seinem Schreiben vom "gegen die Richtigkeit aller Bescheide" berufen. Nach der Überschrift der Beschwerde richtet sich diese gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommenssteuer 2006 bis 2008 vom sowie gegen die Anspruchszinsenbescheide vom selben Tag.

In der Begründung wird zusammenfassend ausgeführt, dass die vom Finanzamt vorgenommenen Qualifizierung der erhaltenen Zahlungen als einkommensteuerpflichtige Erträgnisse aus einem Privatdarlehen falsch wäre.

Das Finanzamt ging laut Beschwerdevorentscheidung vom von Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2008, gegen die Wiederaufnahmebescheide für die Jahre 2006 bis 2008 und gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2006 bis 2008 aus. Dies wurde vom Vertreter des Finanzamtes auch in der mündlichen Verhandlung vom bestätigt.

Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (). Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (zB ).

Der Bf. ist unvertreten und entsprechend der VwGH-Judikatur ist die Parteierklärungen nach dem objektiven Erklärwert auszulegen. Das Bundesfinanzgericht sieht in der eingebrachten Beschwerde den Willen des Bf. auf eine umfassende Abänderung bzw. Aufhebung der von der belangten Behörde getroffenen Entscheidungen und damit aller Bescheide als gegeben an. Entsprechend wurde vom Bf. in der mündlichen Verhandlung vom auch die inhaltliche Beurteilung der Behörde als wesentlicher Anfechtungspunkt angegeben.
Somit ist nicht nur über die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide und Anspruchszinsenbescheide, sondern auch über die Beschwerde gegen die Sachbescheide
(d.s. die Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2008) abzusprechen.

  • Bescheide betr. Wiederaufnahme des Verfahrens:

Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO idF des FVwGG 2012, BGBl. I 2013/14 (gültig seit ) kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Für die Wiederaufnahme eines Verfahrens genügt nicht allein das Hervorkommen von Wiederaufnahmegründen, vielmehr muss zu dieser Voraussetzung die Gewissheit treten, dass die Kenntnis der Wiederaufnahmegründe tatsächlich zu einem anders lautenden Bescheid im Abgabenverfahren führt (). Nach § 303 BAO führt eine neu hervorgekommene Tatsache nur dann zur Wiederaufnahme, wenn die Kenntnis dieses Umstandes seinerzeit einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Nicht jedes Neuhervorkommen einer Tatsache, sondern erst der Zusammenhang mit einem sonst anders lautenden Bescheid rechtfertigt die Wiederaufnahme des Verfahrens. Daher ist die materiellrechtliche Frage der möglichen Auswirkung auf den Sachbescheid schon im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen (vgl. ). Für die Beurteilung, ob die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, ergibt sich daher die Notwendigkeit, bereits im Wiederaufnahmeverfahren auch in die Prüfung der materiell-rechtlichen Streitfrage einzutreten (vgl. ).

Die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 303 BAO gegeben sind oder nicht, umfasst somit
▪) die Überprüfung, ob ein Wiederaufnahmstatbestand (Erschleichungs-, Neuerungs-, oder Vorfragentatbestand) vorliegt, und
▪) die Überprüfung der Entscheidungswesentlichkeit des herangezogenen Wiederaufnahmegrundes ("dass die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens auch einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte"). Kann dies für den vorgebrachten Wiederaufnahmsgrund aus materiellrechtlichen Gründen ausgeschlossen werden, erweist sich die Wiederaufnahme schon deswegen als rechtswidrig und muss der Wiederaufnahmsgrund erst gar nicht näher verfahrensrechtlich geprüft werden (vgl zB ).

Im Beschwerdefall verweist das Finanzamt in den angefochtenen Wiederaufnahmebescheiden btr. Einkommensteuer 2006 bis 2008 vom auf die Feststellungen der Außenprüfung laut Prüfungsbericht und Niederschrift. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs. 1 BAO und Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gem. § 150 BAO vom betr. Einkommensteuer 2006 bis 2008 wird auf Seite 8 hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens auf die Textziffer (Tz.) 1 verwiesen.
Wie aus dem oben angeführten Verfahrensgang ersichtlich, sind in der Tz. 1 jene Ausführungen enthalten, die das Prüfungsorgan dazu veranlasste die monatlichen Auszahlungen als nicht endbesteuerungsfähige Einkünfte aus Kapitalvermögen einzustufen.
Den Feststellungen der Außenprüfung folgend, erließ das Finanzamt die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide 2006 bis 2008.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt der in einem Betriebsprüfungsbericht - wie im Beschwerdefall - gegebene Hinweis auf einzelne Textziffern im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäß § 303 im Regelfall den Schluss zu, dass das Finanzamt die Wiederaufnahme auf den Neuerungstatbestand gestützt hat und die in den einzelnen Textziffern getroffenen Prüfungsfeststellungen jenen Tatsachenkomplex bilden, der nach Ansicht des Finanzamtes im Zuge der Prüfung neu hervorgekommen ist (vgl. , und ).

Im Beschwerdefall entspricht die Verweiskette und die in der Tz. 1 getroffenen Feststellungen der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und ist der damit jeweils verbundene Tatsachenkomplex jener Wiederaufnahmegrund über den die Abgabenbehörde in den angefochtenen Bescheiden zu entscheiden hatte.

Der Umstand der Feststellung von ausbezahlten Erträgen aus dem "Barschiene"- System ist somit für die Frage des Vorliegens von Einkünfte aus Kapitalvermögen ohne Zweifel maßgeblich und hätte die Kenntnis dieser Umstände (die hier die Sache der Wiederaufnahmeverfahren bilden) bei richtiger rechtlicher Subsumtion in den abgeschlossenen Verfahren im Spruch anders lautende Bescheide herbeigeführt.
Dass die vom Finanzamt als neu hervorgekommene Umstände gewerteten Sachverhaltselemente geeignet sind, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen, ergibt sich indes aus den unter "C. Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2008" angeführten Gründen.

Da die Voraussetzungen des § 303 BAO gegeben sind, war die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide 2006 bis 2008 abzuweisen.

  • Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2008:

Gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung sind Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten und aus Ergänzungskapital im Sinne des Bankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Einkünfte aus Kapitalvermögen, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 gehören.

Nach § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 in der in den Streitjahren geltend Fassung unterliegen Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren im Sinne des § 1 Abs. 1 des Depotgesetzes, bei sonstigen Beteiligungen und Forderungen, nicht mehr als ein Jahr beträgt, als Spekulationsgeschäfte der Besteuerung zum laufenden Tarif.

Gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988, erster Satz, werden Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.

Zufolge § 21 Abs. 1 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend (wirtschaftliche Betrachtungsweise).

Nach § 167 Abs. 2 BAO iVm. § 2a BAO haben die Verwaltungsgerichte unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (Grundsatz der freien Beweiswürdigung).

Der Tatbestand des § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 ist weit gefasst. Darunter werden die laufenden Kapitalerträge aus Fremdkapitalinstrumenten erfasst (vgl. Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG-Kommentar16, § 27 Tz 65). Die wichtigsten Kapitalfrüchte sind Zinsen. Dabei handelt es sich um das wirtschaftliche Nutzungsentgelt für die Kapitalüberlassung, egal wie es im Einzelfall bezeichnet wird (Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch, § 27 Tz 21). Neben vertraglichen oder gesetzliche Zinsen zählt auch eine laufend ausbezahlte Wertsicherung dazu (Kirchmayr, a.a.O., Tz 70 mwH).

Bis zum BudBG 2011, BGBl I 2010/111, unterlagen im Bereich der außerbetrieblichen Einkunftsarten lediglich die Früchte aus Kapitalvermögen (Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, zB Zinsen oder Dividenden) der Kapitalbesteuerung, nicht hingegen positive wie negative Einkünfte, die aus dem Verkauf, der Einlösung oder sonstiger Abwicklung der Substanz selbst stammen (Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen wie z.B. Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, GmbH Anteilen und Forderungswertpapieren).

Entsprechend ist bis zur Rechtslage vor BudBG 2011 zwischen laufenden Kapitalerträgen und Substanzgewinnen zu differenzieren, da Wertschwankungen des Vermögensstamms nur in Ausnahmefällen als Einkünfte aus Spekulationsgeschäften erfasst wurden (vgl. Kirchmayr-Schiesselberger/Finsterer/Hofstätter/Polivanova-Rosenauer/Schuchter-Mang, Handbuch der Besteuerung von Kapitalvermögen in der Praxis2, Kap. 5.6.1 und 5.6.3, Stand , rdb.at; Mühlehner in Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer: Kommentar56, § 27 Abs. 1, Tz 5f und § 27 Abs. 3, Tz 1).

Bezüglich des gegenständlichen Falles bedeutet dies, dass nur die Erträgnisse des Kapitalstammes von Bedeutung sind, nicht hingegen der Kapitalstamm selbst, seine Wertsteigerungen und Wertminderungen (vgl. ).

Das Anlagesystem des XY bildete auch den Gegenstand von Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - wie der Bf. selbst in seiner Beschwerde und im Vorlageantrag sowie in der mündlichen Verhandlung mit Verweis auf das Urteil des LG Gericht2 zu Gz Gz2 und der Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich vorbringt - und dem Verwaltungsgerichtshof.

Die ordentlichen Gerichte befassten sich mit dem System des XY und den insolvenzrechtlichen Auswirkungen des ZZ-Genussscheinsystems - XY war bis Vorstand der ZZ Invest AG - wie folgt:
Im Verfahren vor dem LG Gericht1, Gz1, wurde XY mit Urteil vom der Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 zweiter Fall StGB und der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB und des Vergehens der Begünstigung eines Gläubigers nach § 158 Abs 1 StGB schuldig erkannt [siehe , abrufbar über das "Rechtsinformationssytem des Bundes" - RIS]. Der Urteilsfindung zugrunde gelegt wurde das Gutachten des Sachverständigen Dr. C., in welchem das "XY Barschiene"-System begutachtet wurde. Das Gutachten von Dr. C. ist, wie in der mündlichen Verhandlung vom vom Bf. ausgesagt wurde, in (einer Kopie in) Besitz des Bf. und der Inhalt ihm damit bekannt.
Zu diesem Verfahren erging mit zu 12 Os 59/11k [abrufbar über RIS] ein Zurückweisungsbeschluss des OGH, in welchem u.a. den Feststellungen des LG Gericht1, dass die Zahlungsunfähigkeit des XY mit Oktober 2008 eingetreten ist und er danach drei Gläubigern zwischen Anfang Oktober bis Auszahlungen leistete, nicht entgegengetreten wurde.
Im Urteil vom zu 8 Ob 28/14x [abrufbar über RIS] entschied der OGH, dass keine Insolvenzforderung auf einen Scheingewinn aus einem nichtigen Wertpapiergeschäft zusteht. Die Anleger, die dem ZZ-System zum Opfer fielen, können ihr investiertes Geld - welches sich aus dem Ankaufspreis der Genussscheine zuzüglich dem von den Klägern bezahlten Agio sowie 4 % Zinsen p.a. (bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens) ergibt - nicht jedoch den erhofften Scheingewinn zurückverlangen (dh lediglich Ersatz des Vertrauensschadens). Im Urteil wurde u. a. festgehalten, dass die Methode eines Verkaufs von Wertpapieren an gutgläubige Investoren mit dem werbewirksamen Versprechen, die Papiere zu einem höheren Preis zurückzukaufen (wofür idR die Mittel aus dem Verkauf weiterer Wertpapiere eingesetzt werden), bei entsprechendem Vorsatz den strafrechtlichen Vorwurf des gewerbsmäßigen Betrugs ("Ponzi scheme") und Nichtigkeit nach § 879 ABGB begründet und der Rückkaufsoptionspreis ein reines Fantasieprodukt darstellt, welches zu den Wesenselementen des Betrugssystems gehört.
Im - auch vom Bf. mehrmals zitierte - Verfahren vor dem LG Gericht2, Gz2 [zweiter Rechtsgang], wurde mit Urteil vom festgestellt, dass der klagenden Partei im Insolvenzverfahren der ZZ Gruppe AG eine Insolvenzforderung zusteht, da nach § 1313a ABGB (Einstandspflicht/Haftung für Erfüllungsgehilfen) iVm § 2 Abs 1 Z 15 WAG 2007 die beklagte Partei zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, da sie für das Verschulden der Finanzdienstleistungsassistenten, deren sie sich bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen bedient hat, haftet.
Schließlich hat der OGH in einem weiteren Urteil vom , 1 Ob 73/16s, eine Amtshaftung für etwaige Versäumnisse der Aufsicht verneint, weshalb die ZZ-Anleger ihren Vermögensschaden selbst zu tragen haben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in folgenden Judikaten mit dem "Barschiene"-System des XY befasst:

: Mit Beschluss vom , lehnte der VwGH eine Behandlung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG idF BGBl. I Nr. 51/2012 mit der Begründung ab, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist und die gegenständliche Beweiswürdigung der belangten Behörde der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof standgehalten hat. In der diesem Beschluss zugrundeliegenden Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats (UFS, seit Bundesfinanzgericht) vom , RV/0222-G/11, hat der UFS festgestellt, dass der Berufungswerber offene Forderungen an seinen Geschäftspartner (XY) hatte, von diesem drei Kapitalanlagen mit Kapital -und Rückkaufgarantie (jew. "Übernahmebestätigung einer Kapitalanlage") erworben hatte und Zinsen für diese Veranlagungsform lukrierte.

: Mit Beschluss vom wurde die erhobene Revision vom VwGH - ohne in die Sache inhaltlich einzugehen - mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückgewiesen.

: Im Erkenntnis vom wurde die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom , RV/2100778/2014 (gleich , ergangen zu ), aufgehoben. In diesem Erkenntnis setzte sich der Verwaltungsgerichtshof inhaltlich mit der Beurteilung des Barschiene-Systems auseinander. Für den Beschwerdefall sind dabei die Randziffern 22 und 23 des VwGH-Erkenntnis von Bedeutung:
"22 Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen somit alle Vermögensvermehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung darstellen. Unerheblich ist es, ob der Überlassung von Kapital ein Darlehensvertrag oder ein anderer Titel zu Grunde liegt (vgl. zu Verzugszinsen ).
23 Einnahmen sind dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger rechtlich und wirtschaftlich über sie verfügen kann. Der Gläubiger verfügt (auch dann) über einen Geldbetrag, wenn die Auszahlung des Geldbetrages auf Wunsch des Gläubigers verschoben wird, obwohl der Schuldner zahlungswillig und zahlungsfähig ist. Der Zufluss ist damit bereits in diesem Zeitpunkt (Fälligkeitstag) erfolgt. Ist eine Auszahlung grundsätzlich möglich, entscheidet sich der Gläubiger aber - wenn auch nach Überredung durch den Schuldner - die fälligen Erträge wieder zu veranlagen, so ist der Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 durch die Verfügung der Wiederveranlagung in diesem Zeitpunkt erfolgt. Der wiederveranlagte Ertrag bildet eine neue Einkunftsquelle (oder einen Teil einer Einkunftsquelle), deren Untergang auf die Steuerpflicht früher zugeflossener Erträge steuerlich keine Auswirkung hat. Ein nachfolgender Verlust auch des neuerlich eingesetzten Kapitals ist steuerlich unbeachtlich (vgl. , mwN) ..."

Aus diesen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs können hinsichtlich des "XY Barschiene"-Systems folgende rechtliche Schlüsse gezogen werden:

- In den XY "Barschiene"-System-Fällen ist als Gläubiger der jeweilige Anleger, als Schuldner XY anzusehen.

- Der Verwaltungsgerichtshof verweist in seiner Begründung in Rz 22 auf § 27 (1) Z 4 EStG 1988 und das Erkenntnis . Im Erkenntnis vom hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass zu den Einkünften aus Kapitalvermögen alle Vermögensmehrungen gehören, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung darstellen und es unerheblich ist, ob der Überlassung von Kapital ein Darlehensvertrag oder ein anderer Titel zu Grunde liegt. Selbst eine vom Schuldner erzwungene Kapitalüberlassung führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen.

- Infolge dieser Verweise im VwGH-Judikat (auf das Judikat bzw. auf § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988) ist zu schließen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsfall Ra 2018/15/0090 dem Grunde nach Einkünfte aus Kapitalvermögen als zugeflossen ansieht, da eine Vermögensvermehrung gegeben ist, die Entgelt für eine Kapitalnutzung darstellt.

Damit ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren in Folge auch nicht auf die Frage, ob nun eine Darlehenskonstruktion vorliegt oder nicht, einzugehen, wie (nochmals) aus Rz 22 ersichtlich: "... Unerheblich ist es, ob der Überlassung von Kapital ein Darlehensvertrag oder ein anderer Titel zugrunde liegt". Im Übrigen judiziert auch der deutsche Bundesfinanzhof (BFH), dass es unerheblich ist, ob der Überlassung von Kapital ein Darlehensvertrag oder ein Kaufvertrag oder ein anderer Rechtsgrund zugrunde liegt (vgl. BFH , VIII R 210/83).

Der BFH hat sich zudem in mehreren Entscheidungen mit dem Zufluss von Kapitaleinnahmen aus Schneeballsystemen und damit aus betrügerischen Veranlagungsmodellen auseinandergesetzt. Im Urteil vom , VIII R 25/12 veröffentlichte der BFH zwei Leitsätze:
"1. Gutschriften aus Schneeballsystemen führen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, wenn der Betreiber des Schneeballsystems bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge leistungsbereit und leistungsfähig gewesen wäre (Bestätigung der Rechtsprechung).
2. An der Leistungsbereitschaft des Betreibers des Schneeballsystems kann es fehlen, wenn er auf einen Auszahlungswunsch des Anlegers hin eine sofortige Auszahlung ablehnt und stattdessen über anderweitige Zahlungsmodalitäten verhandelt. Einer solchen Verweigerung oder Verschleppung der Auszahlung steht es nicht gleich, wenn der Betreiber des Schneeballsystems den Anlegern die Wiederanlage nahelegt, um den Zusammenbruch des Schneeballsystems zu verhindern, die vom Anleger angeforderten Teilbeträge jedoch auszahlt."

Somit hält der BFH fest, dass auch Kapitaleinkünfte aus vorgetäuschten Gewinnen im Rahmen eines Schneeballsystems der Besteuerung unterliegen, wenn der Anleger über diese verfügen kann und der Schuldner der Kapitalerträge zu diesem Zeitpunkt leistungsbereit und leistungsfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn das Schneeballsystem zu einem späteren Zeitpunkt zusammenbricht und der Anleger sein Geld verliert.

Der Bf. hat beginnend mit den Jahren 1998/1999 Geldbeträge dem XY bzw. der XYF übergeben (BFG Aktenteil OZ 15, Seite 2). Das hingegebene Geld sollte laut Übernahmebestätigung Nr. 974 vom Jänner 2004 dem Ankauf von als "Zertifikate" bezeichnete Genussscheinen ("...ZZ Index Zertifikate gekauft, ...") bzw. laut dem ab 2008 die Übernahmebestätigungen ablösenden Treuhandauftrag Nr. 5486 vom der "Veranlagung von Substanzgenussscheinen" [bei der ZZ Invest AG] und damit ebenfalls den Ankauf dienen (VwGH Ra , 2018/15/0090, mit Verweis auf das Urteil des LG Gericht2 vom , Gz2). Der Bf. gab in seiner schriftlichen Stellungnahme vom u.a. ebenso an, er habe davon ausgehen können, dass "es sich um Genussseine gleich einer Aktie handelt". Die im Zuge der mündlichen Verhandlung abgegeben Erklärung, dass ihm gegenüber nie von Genussscheinen gesprochen worden sei, steht diese früher getätigte schriftliche Ausführung und der Angabe auf dem Treuhandauftrag Nr. 5486 ("... zur Veranlagung von Substanzgenussscheinen ..."), welche vom Bf. im Übrigen selbst in seiner Beschwerde auf Seite 1 wörtlich zitiert wurde, entgegen. Das Bundesfinanzgericht geht deshalb in freier Beweiswürdigung davon aus, dass es dem Bf. bewusst gewesen ist, in welche Veranlagungsform er investierte.

Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, erfolgten die Auszahlungen an den Bf. durch einen Mitarbeiter von XY monatlich bzw. laut Bf. manchmal alle zwei oder drei Monate und grundsätzlich in bar.
Während der Bf. diese ausbezahlten Beträge als "Kursgewinne" bzw. "Wertsteigerungen" bezeichnet, verwendete XY in den ab 2008 ausgestellten Treuhandaufträgen (siehe BFG-Aktenteil OZ 14) nicht den Begriff "Wertsteigerungen", sondern wurden im Punkt "Hinweis" auf Renditen verwiesen ("... Renditen der Vergangenheit sind keine Garantie für die Zukunft"). Auch der Bf. hat im Vorlagenantrag angegeben, dass XY von Renditen gesprochen hat (BFG Aktenteil 12, Seite 2). Unter einer Rendite ist der (jährliche) Gesamtertrag eines angelegten Kapitals zu verstehen. Sie wird in Prozent des angelegten Kapitals gemessen und gibt bei Wertpapieren die effektive Verzinsung an (vgl. http://www.wirtschaftslexikon24.com /d/rendite/rendite.htm).

Unstrittig ist, dass der Bf. im "Barschienen"-System von XY bzw. der XYF zu keinem Zeitpunkt ein Wertpapier in Form eines Substanzgenussscheines ausgehändigt bekommen und damit darüber verfügt hat. Dies wurde vom Bf. im Übrigen auch nicht behauptet. Wie aus dem Urteil des LG Gericht2 vom , Gz Gz2 (unter Bezugnahme auf das Urteil des LG Gericht1 zu Gz Gz1), ersichtlich, konnte XY die Anleger überhaupt nicht an den angegebenen 12.000 ZZ-Substanzgenussscheinen partizipieren lassen, da er diese Wertpapiere nicht besessen hat. Mangels tatsächlich gezeichneter Substanzgenussscheine kann es sich in den monatlich ausbezahlten Beträgen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise gem. § 21 BAO nicht um Wertsteigerungen oder Kursgewinne von Wertpapieren und somit nicht um einen Substanzgewinn, sondern nur um die Rendite, dh, einkommensteuerlich um den tatsächlichen Ertrag des eingesetzten Kapitals handeln. Diese Erträge sind als Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 zu subsumieren.
Auch wenn, wie das Landesgericht LG Gericht2 im Urteil vom , Gz Gz2, unter Bezugnahme auf das Urteil des Landesgerichtes LG Gericht1 zu Gz Gz1 feststellt, XY Anleger dahingehend getäuscht hat, dass er für sie ZZ-Genussscheine erwirbt bzw. an seinen Genussscheinen beteiligt, ändert dies nichts an der einkommensteuerlich maßgeblichen Tatsache, dass dem Bf. die zugesicherte, monatliche Verzinsung - wenngleich diese anders bezeichnet wurde - seines hingegebenen Geldbetrages tatsächlich, wie in der schriftlichen Stellungnahme des Bf. vom erklärt und in der mündlichen Verhandlung vom vom Bf. ausgesagt, durch die grundsätzlich monatlich stattgefundene Übergabe der Barbeträge ausgezahlt wurde und somit dem Bf. im Sinne des
§ 19 EStG 1988 zugeflossen ist.

Zum Argument des Bf. in seiner Stellungnahme vom und in der mündlichen Verhandlung vom , dass es sich bei den ausbezahlten Beträgen nicht um Zinsen, sondern um Teilverkäufe bzw. (Teil)Rückzahlung des Kapitals handle, ist auszuführen: Der Bf. hat im Jänner 2004 den Betrag von 100.000,00 Euro zu Zertifikats-Nr. 974 bei XY investiert. Im Jahr 2006 erfolgte laut Bf. eine weitere Investition iHv. 60.000,00 Euro (Zertifikats-Nr. 5486), wobei in diesem Fall im Jahr 2008 eine Rückzahlung von XY an den Bf. iHv. 10.000,00 Euro geleistet und mit Oktober 2008 zur Zertifikats-Nr. 5486 ein Treuhandvertrag über den Betrag von 50.000,00 Euro ausgestellt wurde, sodass der Bf. bis einschließlich September 2008 ein Kapital von gesamt 160.000,00 Euro in das Barschiene-System investierte (vgl. BFG-Aktenteil OZ 15, Seite 2). Im Gutachten Dr. C. ist bezügl. des Bf. mit Oktober 2008 ebenfalls ein Betrag von gesamt 150.000,00 Euro an Kapital ausgewiesen worden (Gutachten, Tz 177), wobei dort hinsichtlich der Zertifikats-Nr. 5486 davon ausgegangen wurde, dass der Bf. (laut eigener Aussage) im März 2006 einen Betrag iHv. 100.000,00 übergab und sich 2008 einen Betrag iHv. 50.000,00 Euro auszahlen ließ.
Jedenfalls wird aus den Angaben des Bf. vom und den Ausführungen im Gutachten Dr. C. deutlich, dass zu Zertifikats-Nr. 974 das eingezahlte Kapital iHv. 100.000,00 Euro bis zum Zusammenbruch des Barschiene-Systems und der damit einhergehenden Zahlungsunfähigkeit des XY im Oktober 2008 (vgl. ) keine Veränderung erfahren hat.
Bezüglich des Zertifikats-Nr. 5486 gab es eine einmalige Kapitalrückzahlung im Jahr 2008 und zwar nach Angaben des Bf. vom iHv. 10.000,00 Euro, nach Ausführungen im Gutachten Dr. C. Tz 177 (auf Grundlage von Angaben des Bf.) iHv. 50.000,00 Euro. Zu dieser Zertifikats-Nr. wurde schließlich im Oktober 2008 der Treuhandauftrag iHv. 50.000,00 Euro ausgestellt.
Der Bf. gab in der mündlichen Verhandlung vom zum Schreiben vom an, er gehe davon aus, dass "die damaligen Berechnungen der Auszahlungen sehr genau waren und den damaligen Auszahlungen entsprachen."
Das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung zufolge § 167 Abs. 2 BAO davon aus, dass der Bf. insgesamt einen Betrag iHv. 160.000,00 Euro bei XY investierte, und zwar iHv. 100.000,00 Euro zu Zertifikats-Nr 974 und iHv. 60.000,00 Euro zu Zertifikats-Nr. 5486.
Die grundsätzlich monatlich ausbezahlten Beträge sind nach Darstellung des Bf. (BFG-Aktenteil OZ 15, Seite 3, ausgewiesen als "Kursgewinne") und nach der summenmäßig gleichen Berechnung im Außenprüfungsbericht durch die belangte Behörde (BFG-Aktenteil OZ 18, AP Bericht, Seite 6, ausgewiesen als "Zinsertrag ohne KESt-Abzug") jeweils ausgehend von einem Kapitalstamm von 160.000,00 Euro als Bemessungsgrundlage berechnet worden. Von dieser Kapitalsubstanz wurde einmalig der Betrag iHv. 10.000,00 Euro im Jahr 2008 rückgezahlt und entsprach der Kapitalstamm mit Oktober 2008 einem Betrag iHv. 150.000,00 Euro. Ansonsten wurden vom Bf. kein Nachweis einer weiteren Kapitalrückzahlung erbracht. Dass keine weitere Kapitalrückzahlung erfolgte ist auch aus dem Gutachten Dr. C. ersichtlich, in welchem die offenen Kapitalforderungen des Bf. im Oktober 2008 mit 100.000,00 Euro und 50.000,00 Euro ausgewiesen wurden (Gutachten Dr. C., Tz 177 und Anlage Kunden- und Beträge, alphabetisch sortiert, S. 4).
Bei den idR monatlich ausgezahlten Beträge handelt es sich daher nicht um (Teil)Rückzahlung des Kapitalstammes.

Zusammenfassend ist festzuhalten:
▪ Bei den vom Bf. als Kursgewinne bzw. Wertsteigerungen bezeichneten monatlichen Auszahlungen handelt es sich um Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen gem. § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988.
▪ Die Erträge für den Zeitraum Jänner 2006 bis einschließlich September 2008 sind gem. § 19 EStG 1988 zum Zeitpunkt der jeweiligen Barauszahlung an den Bf. zugeflossen.
▪ Der Schuldner XY war bis jedenfalls September 2008 zahlungswillig und zahlungsfähig, da Zahlungen aus den Erträgen an den Bf. noch im September 2008 geleistet wurden.

Die belangte Behörde hat daher im Jahr 2006 einen Betrag iHv. 16.800,00 Euro, im Jahr 2007 einen Betrag iHv. 19.200.00 Euro und im Jahr 2008 einen Betrag iHv. 14.400,00 Euro zu Recht als Zinszahlungen qualifiziert und nicht endbesteuerungsfähigen Einkünfte aus Kapitalvermögen iHv. 12.670,00 Euro (2006), iHv. 16.079,70 Euro (2007) und iHv. 13.596,60 Euro (2008) festgesetzt, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

  • Anspruchszinsenbescheide 2006 bis 2008:

Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide nach Maßgabe des § 205 BAO zu verzinsen (Anspruchszinsen).

Anspruchszinsen im Sinne des § 205 BAO (BGBl. I Nr. 142/2000) sind eine objektive Rechtsfolge, um (mögliche) Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (). Sie sind an die Stammabgabenbescheide gebunden.
Die gegenständlichen Anspruchszinsenbescheide sind damit an die in den Einkommensteuerbescheiden 2006, 2007 und 2008 ausgewiesenen Nachforderungsbeträge dem Grunde und der Höhe nach gebunden.
Wegen dieser Bindung sind die Zinsenbescheide nicht mit Aussicht auf Erfolg mit der Begründung anfechtbar, die maßgebenden Einkommensteuerbescheide seien inhaltlich rechtswidrig.
Wenn sich diese nachträglich als rechtswidrig erweisen und abgeändert oder aufgehoben werden, sind (von Amts wegen) neue, an die geänderten Stammabgabenbescheide gebundene Anspruchszinsenbescheide zu erlassen ().

Da im Beschwerdefall keine eigenen Anfechtungspunkte zu den Anspruchszinsenbescheiden vorgebracht wurden, manifestiert sich für das Bundesfinanzgericht, dass sich die Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide auf die behauptete Rechtswidrigkeit der Einkommensteuerbescheide 2006, 2007 und 2008 stützt, weshalb die Beschwerde gegen diese Bescheide als unbegründet abzuweisen war.

Zu Spruchpunkt III. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bezüglich der Beurteilung der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Auszahlungen aufgrund des Barschiene-Systems folgt das vorliegende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes der jeweils zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Die Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Anspruchszinsen ergibt sich aus dem Gesetz und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.
Da daher keine Rechtsfrage vorliegt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, war für den Beschwerdefall auszusprechen, dass die (ordentliche) Revision nicht zulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise













ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100341.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at