Festsetzung von Altlastenbeiträgen und Säumniszuschlägen durch eine örtlich unzuständige Behörde bzw. gegenüber einer Kommanditgesellschaft, die nicht Abgabenschuldner ist. Parteistellung des Masseverwalters während des laufenden Konkursverfahrens. Vorliegen eines Nichtbescheides wegen unklarer Parteibezeichnung und somit mangels Rechtswirkungen keine Rechtsmittelbefugnis. Vollbeendigung einer handelsrechtlichen Personengesellschaft.
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Miterledigte GZ: |
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ZRV/0042-Z1W/05 |
ZRV/0043-Z1W/05 |
ZRV/0044-Z1W/05 |
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
ZRV/0041-Z1W/05-RS1 | Wird über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft das Konkursverfahren eröffnet, so ist während des Konkursverfahrens die Gemeinschuldnerin in einem Abgabenverfahren nicht (mehr) parteifähig, sondern der Masseverwalter ist gemäß § 80 Abs.1 BAO die Partei des Abgabenverfahrens. Wird ein Abgabenbescheid an die Kommanditgesellschaft gerichtet und lediglich "zu Handen des Masseverwalters" zugestellt, führt das im Allgemeinen zu einem Nichtbescheid. Wenn im anschließenden Spruchtext des Abgabenbescheides dann doch der Masseverwalter in seiner richtigen Verfahrensposition bezeichnet wird und damit aus dem Gesamtgefüge des Bescheides die Partei des Verfahrens noch richtig zu entnehmen ist, liegt ein formell gültiger Bescheid vor. Bleibt aber auch im Spruchtext die Partei des Abgabenverfahrens unklar, liegt wegen § 93 Abs.2 BAO ein Nichtbescheid vor, der keine Rechtswirkungen entfalten, insbesondere keine Rechtsmittelbefugnis auslösen kann und bei dem ein dennoch eingebrachtes Rechtsmittel gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen ist. |
ZRV/0041-Z1W/05-RS2 | Wenn der Betrieb einer Kommanditgesellschaft durch einen Einzelunternehmer übernommen wird, so ist für eine danach entstehende Abgabenschuld der Einzelunternehmer und nicht mehr die Kommanditgesellschaft der Schuldner. Zur Beurteilung ist gemäß §§ 21 Abs.1 und 24 Abs.1 lit.d BAO an die äußeren Verhältnisse anzuknüpfen, auch bei Fehlen formeller Nachweise ist ein solcher Betriebsübergang bei entsprechend starken Indizien (z.B. der Einzelunternehmer hat die Angestellten der Kommanditgesellschaft als neuer Dienstgeber übernommen; er agiert selbstständig in den Betriebsstätten der Kommanditgesellschaft) anzuerkennen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die nunmehr der KG, etabliert gewesen in L., zuzuordnenden Beschwerden von Rechtsanwalt Dr. K., seinerzeit durch Rechtsanwalt Dr. Z. vertretener Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der KG , vom gegen die Berufungsvorentscheidungen des Zollamtes X. vom , Zl.en 226/09816a/2004-2, 226/09816b/2004-2 und 226/09355/2004 betreffend Altlastenbeitrag samt Säumniszuschlag gemäß § 289 Abs.2 BAO iVm § 85c Abs.8 ZollR-DG sowie vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X. vom , Gl. 226/09816/2004-2 betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 273 Abs.1 lit.a BAO iVm § 85c Abs.8 ZollR-DGentschieden:
I. Die Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 226/09816a/2004-2 zu Punkt Ia des Bescheides des Zollamtes Wien vom , Zl. 100/05535/2004 -1 (Altlastenbeitrag für die Betriebsstätte E. in Wien) wird wegen örtlicher Unzuständigkeit des Zollamtes X. aufgehoben.
II. Die Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 226/09816a/2004-2 zu Punkt IIa des Bescheides des Zollamtes Wien vom , Zl. 100/05535/2004-1 (Säumniszuschlag zum Altlastenbeitrag für die Betriebsstätte E. in Wien) wird wegen örtlicher Unzuständigkeit des Zollamtes X. aufgehoben.
III. Die Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 226/09816b/2004-2 zu Punkt Ib des Bescheides des Zollamtes Wien vom , Zl. 100/05535/2004 -1 (Altlastenbeitrag für die Betriebsstätte S.) wird wegen örtlicher Unzuständigkeit des Zollamtes X. aufgehoben.
IV. Die Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 226/09816b/2004-2 zu Punkt IIb des Bescheides des Zollamtes Wien vom , Zl. 100/05535/2004-1 (Säumniszuschlag zum Altlastenbeitrag für die Betriebsstätte S. ) wird wegen örtlicher Unzuständigkeit des Zollamtes X. aufgehoben.
V. Der Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X. vom , GZ. 226/09355/2004 (betreffend Altlastenbeitrag per für die Betriebsstätte S.) wird stattgegeben und die Berufungsvorentscheidung aufgehoben.
VI. Der Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X. vom , Zl. 226/09355/2004 (betreffend Säumniszuschlag zu Altlastenbeitrag per für die Betriebsstätte S.) wird stattgegeben und die Berufungsvorentscheidung aufgehoben.
VII. Die Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X. vom , Gl 226/09816/2004-2 (betreffend Aussetzung der Einhebung) wird wegen Vorliegens eines Nichtbescheides als unzulässig eingebracht zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Jahr 2004 wurden durch das Zollamt (vormals: Hauptzollamt) Wien bzw. das Zollamt X. Abgabenverfahren gegen den Masseverwalter im Konkursverfahren der KG (im Folgenden: KG), Rechtsanwalt Dr. K. eröffnet betreffend die Altlastenbeiträge für die Lagerung von Abfällen in drei Betriebsstätten der KG in den Jahren 1999 - 2004 sowie der daraus resultierenden Säumniszuschläge und zur Aussetzung der Einhebung dieser Beträge.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende 4 parallel verlaufende Abgabenverfahren (chronologische Reihenfolge) :
Zu o.a. Spruchpunkten I. - IV.: Mit Bescheid gemäß § 201 BAO vom , Zl. 100/05535/2004-1 setzte das Zollamt Wien mit Teilspruch (Ia.) für die an der Betriebsstätte E in den Quartalen III/1999 und II/2000 abgelagerten 38 t mineralische Baurestmassen und 65 t übrige Abfälle entstandenen Altlastenbeiträge gemäß §§ 6 Abs.5 Z.1 u. Z.4, § 6 Abs.1 Z.1 u. Z.3 und § 7 Abs.1 Z.3 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) für das mehr als einjährige Lagern der Abfälle einen Altlastenbeitrag in Höhe von 3.106,04 € (= 42.740,- ATS) fest. Weiters mit Teilspruch (Ib.) für die an der Betriebsstätte S in den Quartalen III/1998 und IV/2002 abgelagerten 2382 t übrige Abfälle entstandenen Altlastenbeiträge gemäß §§ 6 Abs.5 Z.4, § 6 Abs.1 Z. 3 und § 7 Abs.1 Z.3 ALSAG für das mehr als einjährige Lagern der Abfälle einen Altlastenbeitrag in Höhe von 70.927,25 € (= 975.980,- ATS) fest. Und weiters mit Teilspruch (Ic.) für die an der Betriebsstätte L in den Quartalen I/1999 und I/2002 abgelagerten 1809 t übrige Abfälle entstandenen Altlastenbeiträge gemäß §§ 6 Abs.5 Z. 4, § 6 Abs.1 Z. 3 und § 7 Abs.1 Z.3 ALSAG für das mehr als einjährige Lagern der Abfälle einen Altlastenbeitrag in Höhe von 42.453,41 € (= 584.172,- ATS) fest. Darüber hinaus wurde für diese Beträge in den Teilsprüchen (IIa.) bis (II.c) wegen schon eingetretener Fälligkeit jeweils ein Säumniszuschlag gemäß §§ 217 bis 221 BAO in Höhe von 2 %, nämlich 61,77 € (= 850,- ATS) bzw.1.174,81 € (= 16.166,- ATS) bzw. 849,07 € (= 11.683,- ATS) festgesetzt.
Begründet wurden die Festsetzungen im Wesentlichen damit, dass sich wegen der mehr als einjähriger Lagerung der Abfälle, gestützt auf die Ergebnisse einer Betriebsprüfung, auf Feststellungsbescheiden von Bezirksverwaltungsbehörden und jeweils einer gemäß § 184 BAO durchgeführten Schätzung gemäß den dem Sammelbescheid beiliegenden Berechnungsblättern ermittelten Abfallmengen, unter Zitierung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen, diese Beträge ergeben und für diese Nachforderungsbeträge wegen Nichtentrichtung der Altlastenbeiträge zum jeweiligen Fälligkeitstag gemäß § 9 Abs.2 ALSAG ein Säumniszuschlag vorzuschreiben ist.
Gegen diese Bescheide brachte Rechtsanwalt Dr. K. als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der KG beim Landesgericht X., Zl. Y., fristgerecht am den Rechtsbehelf der Berufung beim Zollamt Wien ein. Der Masseverwalter ließ sich seinerseits durch Rechtsanwalt Dr. Z. vertreten. Geltend gemacht wurde darin im Wesentlichen: Betreffend die Betriebsstätte E., dass für die dort gelagerten Abfälle entgegen der Rechtsansicht der Abgabenbehörde I. Instanz Verwertungsabsicht vorliege, sich diesmal die jahrelang betriebene Verwertung verzögert habe wegen des Ausscheidens des Mitarbeiters und des Umstandes, dass bis zur Konkurseröffnung kein Nachfolger gefunden worden war. Schon aus diesem Grund sei die Vorschreibung des Altlastenbeitrags zu Unrecht erfolgt. Betreffend die Betriebsstätte S. , dass der dort gelagerte Sperrmüll zu 95 % aus Holz bestehe und daher kein Abfall sei. Dieses Material sei gemäß beiliegenden Buchhaltungsunterlagen zum Teil schon verbracht, womit man auch hier die Verwertungsabsicht ersehen könne. Ebenso seien die gelagerten Polstermöbel verwertbar und nicht als Abfall einzustufen, ebenso das dort gelagerte Öl, die Batterien seien bereits entsorgt. Betreffend die Betriebsstätte L. wird ebenfalls die Abfalleigenschaft bestritten bzw. werden die betreffenden Metallwaren als Handelsware angesehen und auf ein nicht rechtskräftig abgeschlossenes, weil in Berufung gezogenes Feststellungsverfahren (§ 10 ALSAG) bei der Bezirkshauptmannschaft B. hingewiesen. Weiters wurde bezüglich aller drei Betriebsstätten geltend gemacht, dass der Betrieb - wie dem Zollamt bereits bekannt gegeben - schon vor der Konkurseröffnung an die Einzelfirma A., übergeben worden sei, sodass die Abgabenforderung allenfalls gegenüber dieser Firma, nicht jedoch gegenüber der Gemeinschuldnerin bestehen könne. An Beweismitteln wurden angeboten die Einvernahme des Gesellschafters J. sowie von B.J., Rechnungen und beizuschaffender Akt der BH B.. Da schon die Vorschreibung der Altlastenbeiträge rechtwidrig sei, gelte dies auch für die daraus abgeleiteten Säumniszuschläge. Aus diesen Gründen werde die Aufhebung der Bescheide, in eventu unter Zurückverweisung der Rechtssachen zur Verfahrensergänzung in der ersten Instanz beantragt.
In der Berufung wurde auch ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) der strittigen Beträge gestellt.
Während des Verfahrens erfolgte mit der Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung, BGBl. II 2004/121, per eine Änderung der Organisation und Zuständigkeiten der Zollämter, eingerichtet wurden gemäß § 2 der Verordnung u.a. das Zollamt Wien und das Zollamt X. (ab Zollamt X gemäß einer weiteren Verordnung BGBl. II 2006/383) mit jeweils aufgezähltem örtlichem Wirkungsbereich. Die örtliche Zuständigkeit zum Altlastenbeitrag richtet sich gemäß § 9 Abs.1 ALSAG grundsätzlich nach dem Sitz oder Wohnsitz des Beitragsschuldners. Ausnahmen bestehen gemäß § 3 Abs.6 der Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung bei anhängigen Finanzstrafverfahren oder gemäß § 75 BAO bei Berufungseinbringung.
Am , zugestellt an Dr. Z. am , ergingen abweisende Berufungsvorentscheidungen (BVE) des Zollamtes X. gemäß § 85b ZollR-DG, und zwar unter GZ. 226/09816a/2004-2 betreffend die Festsetzung Ia des Altlastenbeitrags für das Lager E. samt Festsetzung IIa des Säumniszuschlags dazu und unter GZ. 226/09816b/2004-2 betreffend die Festsetzung Ib des Altlastenbeitrags für das Lager S. samt Festsetzung IIb des Säumniszuschlags dazu. Betreffend das Faktum Ic und den zugehörigen Säumniszuschlag IIc erging keine BVE (offenbar wegen der ausständigen Berufungsentscheidung zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B. vom im Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG), sodass diesbezüglich aus der Sicht des vorliegenden Aktenvorganges kein aufsteigendes Rechtsmittelverfahren vorliegt und durch den UFS auch nichts zu entscheiden ist.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass betreffend den Standort E. die mehr als einjährige Lagerung erfolgt sei und der Umstand der längeren Mitarbeitersuche Sache der Betreiberfirma war, was aber an der Abgabenschuldentstehung nichts ändere. Betreffend den Standort S. wird darauf hingewiesen, dass es sich laut rechtskräftigem ( ?, s.u.) Feststellungsbescheid der BH B. (wohl richtig: BH X. ) vom , GZ. xxx, bei den dort gelagerten Materialien sehr wohl um altlastenbeitragspflichtige Abfälle handle. Zum Argument betreffend den Abgabenschuldner wird zu beiden Betriebsstätten ausgeführt, dass in den relevanten Quartalen die KG dortiger Betriebsinhaber war und der Konkurs über das Vermögen dieser Firma laut Insolvenz-Datei erst am xx eröffnet worden war.
Gegen diese BVEen vom brachte der durch Dr. Z. rechtsfreundlich vertretene Masseverwalter am im Faxweg fristgerecht den Rechtsbehelf der Beschwerde gemäß § 85c ZollR-DG ein. Die BVEen wurden ihrem gesamten Inhalt nach angefochten. Argumentiert wurde bezüglich der Materialien wie bisher sowie damit, dass die Einzelfirma A. statt der KG der richtige Bescheidadressat gewesen wäre, weshalb mit Aufhebung der BVEen bzw. in eventu mit Zurückverweisung an die Behörde erster Instanz vorzugehen sei.
Zu o.a. Spruchpunkt V. und VI.: Mit Bescheid gemäß § 201 BAO vom , Zl. 226/08772/2004 setzte das Zollamt X. gegen den Masseverwalter Rechtsanwalt Dr. K., gemäß § 27 Abs.1 Z.4, § 6 Abs.1 Z.3 und § 7 Abs.1 Z.3 ALSAG für das mehr als einjährige Lagern von 160 t Abfällen ab I/2003 im Standort S. einen Altlastenbeitrag in Höhe von 10.400 € und gemäß § 217 BAO einen Säumniszuschlag in Höhe von 208 € fest.
Begründet wurde die Festsetzung wiederum im Wesentlichen damit, dass die KG gemäß den Ermittlungsergebnissen der Betriebsprüfung in diesem Betriebsgelände in der Zeit ab Quartal I/2003 durch mehr als ein Jahr eine gemäß § 184 BAO geschätzte Menge an Sperrmüll gelagert hatte, die gemäß dem Bescheid der BH X. vom , GZ. x, als Abfall einzustufen und altlastenbeitragsbelastet war. Gemäß § 217 BAO war für den zum Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichteten Betrag ein 2 % - iger Säumniszuschlag zu verhängen.
Mit Faxeingabe vom brachte der Masseverwalter dagegen Berufung ein und beantragte die ersatzlose Aufhebung, da am - also vor Konkurseröffnung - der gesamte Betrieb auf die Einzelfirma übergegangen sei. Daher sei die KG bzw. der Masseverwalter im Konkursverfahren der KG nicht zur Tragung der Abgaben verpflichtet, diese Pflichten seien auf die Einzelfirma des J. übergegangen.
Am erging unter Zl. 226/09355/2004 die abweisende BVE des Zollamtes X. gemäß § 85b ZollR-DG an den Masseverwalter. In der Begründung wurde ausgeführt, dass trotz mehrmaliger Nachfrage kein Nachweis für den Betriebsübergang erbracht worden sei und daher weiterhin die KG Abgabenschuldner sei.
Gegen diese abweisende BVE brachte der Masseverwalter, vertreten durch Dr. Z. , am fristgerecht Beschwerde an den UFS ein und wies auf die schriftliche Mitteilung an das Zollamt Wien vom hin, in der der Betriebsübergang auf die Einzelfirma per dargelegt worden war. Daher sei die BVE aufzuheben, in eventu mit Zurückverweisung an die Behörde erster Instanz.
In der Beschwerde wurde auch ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) der strittigen Beträge gestellt.
Zu Spruchpunkt VII.: Mit Bescheid gemäß § 212a BAO vom , GZ. 226/09816/2004-1 wies das Zollamt X. den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der in o.a. Punkt I - IV genannten Beträge, nämlich des Altlastenbeitrags Ia in Höhe von 3.106,04 €, des Altlastenbeitrags Ib in Höhe von 70.927,25 €, des Säumniszuschlags IIa in Höhe von 61,77 € und des Säumniszuschlags IIb in Höhe von 1.036,11 €, somit insgesamt 75.131,17 €, mit der Begründung ab, dass gemäß Abs.2 lit.a dieser Bestimmung in Hinblick auf das Berufungsvorbringen (in der Hauptsache) diese Berufungen wenig erfolgversprechend erscheinen.
Dagegen brachte der Masseverwalter am fristgerecht unter der Bezeichnung "Beschwerde" das Rechtsmittel der Berufung ein (unrichtige Rechtsmittelüberschrift schadet nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht), zu deren Begründung die schon zur Hauptsache vorgebrachten Argumente wiederholt wurden und der Antrag auf Aufhebung des Bescheides zur Aussetzung der Einhebung, in eventu mit Zurückverweisung an die Behörde erster Instanz gestellt wurde.
Am erging dazu unter GI. 226/09816/2004-2 die BVE des Zollamtes X. wieder mit der Begründung, dass unter Heranziehung des Berufungsvorbringens in der Hauptsache das Rechtsmittel im Sinn von § 212a Abs.2 lit.a BAO wenig erfolgversprechend erscheint.
Gegen diese BVE im Aussetzungsverfahren brachte der Masseverwalter durch seinen Rechtsvertreter am im Faxweg fristgerecht den Rechtsbehelf der Beschwerde gemäß § 85c ZollR-DG unter Beibehaltung der bisherigen Argumentationen und Beweisanträge ein. Es hätte durch die nicht erfolgte Einvernahme des Gesellschafters J. erwiesen werden können, dass das Rechtsmittel betreffend die Standorte E. und S. nicht aussichtslos ist. Daher wäre die Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache an die Erstbehörde zurückzuverweisen.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens sind folgende Umstände und Informationen hinzugetreten:
Am erging gemäß §§ 114 ff. und 143 BAO ein Vorhaltschreiben des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) an J. mit der Aufforderung, den Übergang des Betriebes der KG an den 3 obgenannten Standorten an sein Einzelunternehmen "A", der behauptetermaßen am erfolgt sein soll, schriftlich näher darzustellen und mit geeigneten Unterlagen (Vertrag, Notariatsakt, Schriftverkehr mit den Behörden) innerhalb einer Frist von 6 Wochen zu erläutern. Das am zugestellte Vorhaltschreiben blieb unbeantwortet.
Nach einer vom UFS am im Amtshilfeweg bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse eingeholten Auskunft waren 8 namentlich genannte Arbeiter/Angestellte der KG auf den neuen Dienstgeber, die A. per umgemeldet worden. Diese Dienstverhältnisse dauerten verschieden lange bis in die Jahre 2005 bis 2008, zuletzt endete jenes von Frau A.J. mit .
Betreffend das Konkursverfahren der KG ist zu vermerken, dass mit Beschluss des Landesgerichts X. vom (Dat.) der Betrieb der KG geschlossen wurde und von J. als Einzelbetrieb zur Durchführung der Abschlussmaßnahmen, insbesondere die Entfernung der Materialien, weitergeführt wurde. Der Konkurs wurde mit Beschluss des Landesgerichts X. vom (Dat) aufgehoben, es schloß sich bis (D.) ein Zwangsausgleichsverfahren der KG an, schließlich wurde die Gesellschaft mit Firmenbucheintragung vom (D) aufgelöst und gelöscht.
J. , geboren am TTMMJJ, ist am ttmmjj verstorben. Seine aufgrund unbedingter Erbantrittserklärung mit Beschluss des Bezirksgerichts BG eingeantwortete Alleinerbin ist Fr. A.J. , whft. yyy.
Der gemäß den o.a. Bescheiden ausständige Gesamtbetrag an Altlastenbeiträgen und Säumniszuschlägen in Gesamthöhe von 129.041,65 € wurde in 2 Tranchen in Höhe von 10.608,- € und 118.433,65 € am durch den Masseverwalter bzw. am durch die Finanzprokuratur beim Zollamt einbezahlt.
Die Wirtschaftskammer Niederösterreich war mit Schreiben vom durch den Masseverwalter informiert worden, dass am der gesamte gemeinschuldnerische Betrieb an das Einzelunternehmen des J. übergeben worden und bei Gericht die Einstellung des Unternehmens der KG beantragt worden war. In einem Schreiben des J. , ebenfalls vom und bei der Wirtschaftskammer Niederösterreich eingegangen am , zeigte er den Nichtbetrieb durch die KG per und die Übernahme durch seine Einzelfirma an. Von der Wirtschaftskammer wurde daraufhin im Mitgliederverzeichnis der Nichtbetrieb durch die KG an den niederösterreichischen Standorten Le. und So. per eingetragen, ein Wiederbetrieb ist nicht erfolgt. Bei der Wirtschaftskammer Wien schien ein korrespondierender Nachweis über eine Übernahme des Betriebes der KG durch die A oder durch die Einzelperson J. nicht auf.
In gewerberechtlicher Hinsicht schien seitens der Wiener Gewerbebehörde im Zentralgewerberegister am Standort E.gasse nur für die A eine Gewerbeberechtigung für den Handel mit Alteisen und sämtlichen Altmetallen auf, nicht aber eine Gewerbeberechtigung der KG mit dem Gewerbewortlaut Rückgewinnung von Metallen und Rohstoffen aus metallischen Rückständen und Abfällen in Form eines Industriebetriebes. Bei der BH X. scheint eine Gewerbeberechtigung der KG für diesen Gewerbewortlaut an den Betriebsstätten Le. und So. auf, in So. eingeschränkt auf das "Abwracken von Eisenbahnfahrzeugen, Industrieanlagen und deren Teile auf Basis von Eisen und Metallen". Gewerberechtliche Vorgänge betreffend einen Übergang des Betriebes der KG an die A scheinen bei der BH X. nicht auf. Bei der BH B. , der Sitzbehörde der KG, ging man aufgrund des Schreibens des Masseverwalters vom von einem Betrieb des Herrn J am Betriebssitz Le. aus. Z.B. war der Bescheid vom betreffend Auflassungsvorkehrungen an die Einzelperson J. gerichtet und der Begründung des Bescheides ist zu entnehmen, dass sich der Verkehr zwischen Partei und Behörde zwischen J. und der BH abspielte und der Masseverwalter nicht mehr eingeschaltet war (der Feststellungsbescheid gemäß § 10 ALSAG vom war noch an die KG ergangen). Aus einem Aktenvermerk der BH B. vom geht hervor, dass wegen Wasseraustritts im Betriebsgelände in Le. die Setzung von Maßnahmen nach § 31 Abs.3 WRG notwendig wurden und dabei der Masseverwalter Dr. K. kontaktiert wurde, der bei diesem Vorgang neuerlich darauf hinwies, dass er damit nichts zu tun habe, da das Unternehmen von der KG an die Einzelperson J veräußert worden war, was auch der BH B. und dem Konkursgericht mitgeteilt worden war. Herr J habe zwecks Vermeidung eines Kridadelikts beim Masseverwalter 450.000 Euro hinterlegt.
Am fand beim UFS in Anwesenheit von Fr. A.J. und des Zollamtsvertreters ein Erörterungsgespräch gemäß § 279 Abs.3 BAO statt. Die wesentlichen Ergebnisse daraus sind folgende:
Die KG und das Einzelunternehmen A befassten sich mit Einkauf, Verarbeitung, Sortierung und Weiterverkauf überwiegend von Metallsubstanzen. Sie arbeiteten eng zusammen und waren im faktischen Bereich kaum voneinander getrennt. A.J. übte die Tätigkeit einer Sekretärin aus, zuerst bei der KG und nach Konkurseröffnung in der Einzelfirma ihres Ehegatten. Die zweite Gesellschafterin der KG, die Au.GmbH. hatte mit der Abfallbearbeitung und dem Handel mit diesen Substanzen nicht unmittelbar zu tun. Das Betriebsgelände in Le. stand im Eigentum von J, die beiden anderen Betriebsgelände waren Pachtgründe. Zum Betriebsübergang von der KG auf die A konnte A.J. sagen, dass ihr der Vorgang bekannt sei, Details dazu wisse sie aber nicht und sie könne auch nicht das exakte Übergangsdatum bestätigen, auch der gerichtliche Einstellungsbeschluss vom (Dat.) sei ihr nicht mehr in Erinnerung. Ab Beginn des Konkursverfahrens ging es mit dem Unternehmen trotz Bemühung ihres Mannes um Sanierung abwärts. In dieser Zeit hatten sie manchmal mit Exekutionen zu tun, der Standort E.gasse wurde nach einiger Zeit an die Verpächterin Gemeinde Wien zurückgegeben. An den beiden anderen Standorten habe man sich nun hauptsächlich mit Waggonzerlegungen beschäftigt, oftmals fanden auch Abtransporte von Materialien durch die K.KG oder die M. GmbH statt, im Großen und Ganzen waren es Aufräumungstätigkeiten zur Auflösung des Unternehmens. Diese Tätigkeiten hatte J. bzw. nach dessen Ableben Fr. A.J. selbstständig ausgeführt, eine Kontaktnahme mit dem Masseverwalter oder die Einholung von dessen Zustimmung erfolgten nicht. Die Arbeiter und Angestellten der KG, auch A.J. selbst, waren von der A übernommen worden, wobei sich der Mitarbeiterstab allmählich verkleinerte. Nach dem Tod ihres Ehemannes hatte A.J. das Unternehmen selbst als "Chefin" weitergeführt und dabei die Räumungstätigkeiten vollendet, Bescheide und Verträge erfüllt bzw. beendet, Löhne ausbezahlt und schließlich das Zwangsausgleichsverfahren erfüllt. Mit der Zahlung von 255.000 Euro hatte sie alle ausständigen Gläubigerforderungen zu 100 % abgegolten. Zwischen dem Ende des Insolvenzverfahrens der KG und deren Löschung im Firmenbuch war das Unternehmen nicht mehr tätig. Zur Sprache kam auch ein am Beginn des Konkursverfahrens von J. an den Masseverwalter überwiesener Betrag in Höhe von 450.000 Euro. A.J. war dieser Vorgang damals nicht bekannt, sie sei erst beim Studium der Unterlagen darauf gestoßen und wisse auch nicht, woher diese Summe stammte. Das Zollamt blieb beim Erörterungstermin dabei, dass aufgrund der Betriebsprüfungsergebnisse die Altlastenbeitragsschulden für das mehr als einjährige Lagern von Abfällen entstanden seien.
Am ging dem UFS eine Berufungsentscheidung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom zum Bescheid der BH X. vom , Zl. x , betreffend §10 ALSAG zur Betriebsstätte in So. zu. Dieser - bisher nicht aktenkundigen Berufung - wurde seitens der NÖ Landesregierung keine Folge gegeben.
Es ist aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Konnexes und Verständniszusammenhangs zweckmäßig, die oben angeführten Teilverfahren in der vorliegenden Berufungsentscheidung des UFS gemeinsam als Sammelbescheid zu erledigen. Nach höchstgerichtlicher Judikatur ist eine solche Vorgangsweise zulässig, wenn die vorliegenden Einzelbescheide, die auch isoliert der Rechtskraft fähig bzw. bekämpfbar sind, mit Spruch und auf diesen bezogener Begründung erkennbar bleiben (Ritz, BAO Kommentar, 3. Aufl., § 93 Rz. 31; z.B. ). Es ist zu vermerken, dass auch schon der Bescheid des Zollamtes Wien vom ein solcher Sammelbescheid ist, der seinerseits 6 Einzelentscheidungen enthält, über die dann ihrerseits in der Berufungsvorentscheidung jeweils abgesprochen wurde bzw. die nun aufgrund des aufsteigenden Rechtsmittels der Beschwerde Sache des Verfahrens vor dem UFS sind (mit Ausnahme der schon erwähnten Punkte Ic und IIc, zu denen kein aufsteigendes Rechtsmittel vorliegt und zu denen in der vorliegenden Berufungsentscheidung nichts zu entscheiden ist). Auch der Bescheid des Zollamtes X. vom ist ein Sammelbescheid, der 2 Teilbescheide enthält, nämlich eine Altlastenbeitragsfestsetzung und die Säumniszuschlagsfestsetzung dazu.
In der vorliegenden Entscheidung wird daher als Sammelbescheid mit 7 Einzelentscheidungen über die Altlastenbeiträge (Spruchpunkte I., III., V.), die dazu gehörigen Säumniszuschläge (Spruchpunkte II., IV., VI.) und in einem Fall zu einem Aussetzungsverfahren (Spruchpunkt VII.) abgesprochen. Die in der o.a. Rechtsbelehrung enthaltenen Ausführungen zur Rechtskraft bzw. zur Möglichkeit der Ergreifung eines außerordentlichen Rechtsmittels bei einem Gerichtshof des öffentlichen Rechts ist daher auf die einzelnen, jeweils als einzelne Berufungsentscheidung aufzufassenden Spruchpunkte zu beziehen.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Dem Abgabenverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die KG betrieb in der gegenständlichen Zeit 1999 bis 2004 ein Industrienternehmen zur Rückgewinnung von Metallen und Rohstoffen aus metallischen Rückständen und Abfällen. Der Sitz des Unternehmens und zugleich eine der Betriebsstätten befand sich an der Adresse L., weitere Betriebsstandorte befanden sich an den Adressen E und S . Als Komplementär und vertretungsbefugter Geschäftsführer fungierte J. , geb. TTMMJJ , gest. ttmmjj , als Kommanditist die Au.GmbH . Bezüglich der auf den Betriebsarealen gelagerten Substanzen wurden seitens des Zollamtes Wien bei der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde Feststellungsbescheide gemäß § 10 ALSAG beantragt, deren bindende Feststellung (§ 185 BAO) darin bestand, dass ein Teil der gelagerten Substanzen Abfall nach § 3 ALSAG ist. Gemäß diesen Feststellungsbescheiden und den Ergebnissen einer von der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll gemäß § 147 durchgeführten Betriebsprüfung über den Zeitraum - gelangte das Zollamt zur Ansicht, dass für die Abfälle infolge von mehr als einjährigem Lagern Altlastenbeitragsschulden der KG gemäß § 7 Abs.1 Z.3 ALSAG entstanden sind, was unter Pkt. 6 der anlässlich der Schlussbesprechung am aufgenommenen Niederschrift festgehalten wurde. Die Niederschrift wurde aufgenommen mit Dr. K. , dem Masseverwalter im Konkursverfahren, das mit Beschluss des Landesgerichts X. vom xx über das Vermögen der KG eröffnet worden war. Die Niederschrift wurde vom Masseverwalter unterfertigt und übernommen mit dem Vermerk, keine inhaltliche Erklärung abzugeben.
Begründung zu Spruchpunkt I.
Nun machte das Zollamt Wien aufgrund dieser Verfahrensergebnisse mit Bescheiden vom die Abgabenansprüche gemäß § 7 Abs.1 Z.3 ALSAG für den Standort E.gasse mit den Abgabenschuldentstehungszeitpunkten Quartal III/2000 und II/2001, für den Standort So. mit den Abgabenschuldentstehungszeitpunkten Quartal III/1999 bis I/2004 und für den Standort Le. mit den Abgabenschuldentstehungszeitpunkten Quartal I/2000 und I/2003 geltend. Der Sammelbescheid ist laut Adressfeld des Bescheides gerichtet an die Partei Dr. K., Rechtsanwalt, R.Str. als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der KG , L..
Diese Adressierung bzw. Parteibezeichnung ist richtig. Denn während des Konkursverfahrens ist dem Gemeinschuldner die Dispositionsfähigkeit genommen und es fungiert hinsichtlich des Konkursvermögens der Masseverwalter als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 Abs.1 BAO (z.B. ). Das schließt nicht aus, dass die Rechts- und Geschäftsfähigkeit später, nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und bei Fortsetzung der Gesellschaft, im früheren Umfang wieder auflebt. Eine Personengesellschaft des Handelsrechts verliert ihre Parteifähigkeit erst mit ihrer (Voll)beendigung. Dabei hat auch die Auflösung und Löschung ihrer Firma im Firmenbuch nur deklarativen Charakter. Die Parteifähigkeit der Gesellschaft besteht solange fort, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu zählen auch die Abgabengläubiger - noch nicht abgewickelt sind. Das ist etwa bei nicht abgeschlossenen Rechtsmittelverfahren oder offenen Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG der Fall (Ritz, BAO Kommentar, 3. Aufl., § 79, Rz.10 und 11 mit Judikaturverweisen). Mit dem Ende des Konkurs- bzw. Zwangsausgleichsverfahrens endete die Funktion des Masseverwalters und dessen Rechtsvertreters in den anhängigen Verfahren der KG zum Altlastenbeitrag, es ist wieder die KG die Partei des Verfahrens und der Komplementär J. bzw. dessen eingeantwortete Universalsukzessorin A.J. ist wieder für die abgabenrechtlich noch existente KG dispositionsbefugt (bei solchen Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes hinausgehen, auch die Kommanditistin gemäß §§ 164 und 170 HGB bzw. jetzt gleichlautend §§ 164 und 170 UGB). Zustellungen sind gemäß § 81 BAO an alle zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter vorzunehmen, wenn nicht ausdrücklich ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist.
Der Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100/05535/2004 -1, Punkt Ia, wurde dem Masseverwalter am 18.3. zugestellt und am (Eingangsstempel Zollamt Wien ) fristgerecht von dessen Rechtsvertreter im Zollamt Wien Berufung eingebracht. Wegen Inkrafttretens der Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung am trat das Zollamt Wien den Altlastenbeitragsakt betreffend die KG an das Zollamt X. ab und verständigte mit Schreiben vom darüber den Rechtsvertreter des Masseverwalters.
Dazu erließ das Zollamt X. am die BVE Zl. 226/09816a/2004-2, Punkt Ia. Diese BVE weist einen formellen Fehler betreffend die Parteibezeichnung auf. Im Adressfeld (ist als Bestandteil des Bescheidspruches anzusehen, z.B. ) findet sich die Formulierung "An die KG, L., zu Handen des Masseverwalters Herrn Rechtsanwalt Dr. K., R.Str. . Diese Adressierung ist verfehlt, denn sie bezeichnet während des laufenden Konkursverfahrens die KG als die Partei und weist dem Masseverwalter nur die Rolle eines Zustellungsbevollmächtigten zu. Eine solch unexakte Parteienbezeichnung führt gemäß höchstgerichtlicher Judikatur zu einem Nichtbescheid (z.B. ). Es ist allerdings Folgendes zu vermerken: Im anschließenden Text des Bescheidspruches der BVE findet sich die richtige Formulierung, wonach es sich um eine Berufung des Masseverwalters Rechtsanwalt Dr. K. handelt, der seinerseits durch Rechtsanwalt Dr. Z. vertreten wird. Nach Meinung des UFS lässt sich daher aus dem Gesamtgefüge der BVE doch noch mit ausreichender Klarheit ersehen, wer Partei des Rechtsmittelverfahrens ist und die im Adressfeld stehende Unkorrektheit ist (gerade noch) tolerierbar (vgl. "Vertretertheorie" in , Rechtssatz 1). Hingewiesen sei auch auf eine Unkorrektheit in der Rechtsmittelbelehrung, wonach sich die Frage der Aussetzung der Vollziehung (Einhebung) nicht nach Art. 244 Zollkodex, sondern § 212a BAO richtet, ein Fehler, der sich aber nicht ausgewirkt hat (siehe Spruchpunkt VII).
Die BVE weist aber noch einen anderen formellrechtlichen Fehler auf: Die örtliche Zuständigkeit zur Erhebung des Altlastenbeitrags richtet sich gemäß § 9 Abs.1 ALSAG nach dem Sitz bzw. Wohnsitz des Unternehmens, in diesem Fall der niederösterreichischen Gemeinde Le. im Sprengel der BH B. . Mit der Zuständigkeitsregelung vor dem lag gemäß § 14 Abs.1 und Abs.3 Z.4 AVOG die Zuständigkeit für den gesamten Bereich Wien, Niederösterreich und Burgenland beim Hauptzollamt Wien. Dieses hatte daher die Zuständigkeit für die Erlassung des Bescheides vom . Ab war beim Hauptzollamt Wien ein Berufungsverfahren gegen diesen Bescheid anhängig und wegen
§ 75 BAO (idF 2004; ab gleichlautend § 4 AVOG idF BGBl. Nr.9/2010): Der Übergang der (örtlichen) Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde erster Instanz berührt nicht die Zuständigkeit der bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörde erster Instanz im Berufungsverfahren betreffend von ihr erlassene Bescheide
konnte am kein Zuständigkeitsübergang an das Zollamt X. im Rahmen der neuen Zollämterorganisation erfolgen. Somit wurde in Verkennung dieser verfahrensrechtlichen Situation die BVE vom betreffend den Bescheid des Zollamtes Wien vom von einer örtlich unzuständigen Behörde erlassen (das Verständigungsschreiben vom war inhaltlich unrichtig) und schon wegen diesem im Rechtsmittelverfahren nicht heilbaren und in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmenden Verfahrensfehler (z.B. , Rechtssatz 4) aufzuheben, ohne auf die inhaltlichen Aspekte einzugehen.
Begründung zu Spruchpunkt II.
Das zu Spruchpunkt I. Gesagte gilt sinngemäß genauso für den Säumniszuschlag, der gemäß § 3 Abs.1 und Abs.2 lit.d BAO als Nebenanspruch ebenfalls eine Abgabe ist, die das rechtliche Schicksal der Stammabgabe teilt, weshalb die vom Zollamt X. am dazu ergangene BVE Zl. 226/09816a/2004-2, Punkt IIa, aufzuheben ist.
Begründung zu Spruchpunkt III.
Das zu Spruchpunkt I. Gesagte gilt sinngemäß genauso für den Altlastenbeitrag, der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100/05535/2004 -1, Punkt Ib, vorgeschrieben wurde. Daher ist die vom Zollamt X. am dazu ergangene BVE Zl. 226/09816b/2004-2, Punkt Ib, aufzuheben.
Begründung zu Spruchpunkt IV.
Das zu Spruchpunkt II. Gesagte gilt sinngemäß genauso für den Säumniszuschlag, der zum Altlastenbeitrag in Spruchpunkt III. verhängt wurde, weshalb die vom Zollamt X. am dazu ergangene BVE Zl. 226/09816a/2004-2, Punkt IIb, aufzuheben ist.
Begründung zu Spruchpunkt V. und VI. :
Anders verhält es sich mit dem Bescheid Zl. 226/8772/2004 des Zollamtes X. vom . Gegenstand dieses Bescheides ist der Altlastenbeitrag in Höhe von 10.400,- € samt einem 2%-igen Säumniszuschlag in Höhe von 208,- € (§ 217 BAO) für das erstmalige Lagern von Abfällen (§ 7 Abs.1 Z.3 und § 6 Abs.1 Z.3 ALSAG in der zeitbezogenen alten Fassung; zur materiell-rechtlichen Beurteilung eines Sachverhalts sind die damals in Geltung gestandenen Normen anzuwenden, z.B. ) ab Quartal I/2003 in der Betriebsstätte So. . Die Abgabenschuld entsteht wegen Überschreitung der einjährigen Lagerungsdauer von 160 t Abfall während des Quartals I/2004 mit dem Ende des darauf folgenden Kalendervierteljahres, somit am . Zu diesem Zeitpunkt war tatsächlich schon das Zollamt X. wegen § 14 Abs.1 Z.4 AVOG (idF ab und iVm § 2 Abs.1 Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung 2004) für die Vorschreibung dieses allfällig neu entstandenen und noch nicht in Berufung gezogenen Altlastenbeitrags zuständig. Es erhebt sich nun die Frage, wer zu diesem Zeitpunkt Schuldner dieses Altlastenbeitrags werden konnte. Das Zollamt X. hat den Masseverwalter als gesetzlichen Vertreter der KG als Abgabenschuldner herangezogen. Das ist aus folgenden Gründen verfehlt bzw. kommt dem Einwand des Masseverwalters, dass für diese Abgabenschuld der Einzelunternehmer J. der "richtige" Schuldner ist, Berechtigung zu :
Zu diesem Zeitpunkt ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Betrieb der KG durch das Einzelunternehmen A des J. übernommen und weitergeführt war. Im Gegensatz zu älteren Altlastenbeitragsschulden, die noch während der Betriebsführung durch die KG entstanden und bei denen sich allenfalls die Frage der Haftung für die Abgaben durch den Übernehmer gemäß § 14 BAO stellen könnte, handelt es sich bei der am entstandenen Altlastenbeitragsschuld um eine "eigene" Abgabenschuld des nunmehrigen Betriebsinhabers J. , während die KG bzw. der Masseverwalter mit dieser Abgabenforderung nichts mehr zu tun hat. Die Betriebsfortführung durch den Einzelunternehmer ist aus einer Reihe von aktenkundigen Fakten und Rechtsverhältnissen ersichtlich: - Die 8 Angestellten der KG waren ab sämtlich auf J. als neuem Dienstgeber überschrieben. - Der Betrieb der KG wurde mit Gerichtsbeschluss vom (Dat.) geschlossen, danach war J. laut Mitteilung der BH B. vom im bisherigen Betrieb der KG als Einzelunternehmer mit den Abschlussmaßnahmen, insbesondere dem Entfernen der Materialien, befasst. - Der Verkehr zwischen Behörden und Betrieb wurde mit dem Einzelunternehmer J. bzw. später der Rechtsnachfolgerin A.J. abgewickelt, der Masseverwalter wurde dabei nicht mehr eingeschaltet bzw. lehnte er weitere Mitwirkung ab (Aktenvermerk der BH B. vom , Bericht der BH B. an J vom über die stattgefundene Überprüfung der Betriebsstätte Le. bzw. Bericht an das Amt der NÖ Landesregierung vom , Auflassungsbescheid der BH B. vom ). - Der von J. an den Masseverwalter erlegte Betrag von 450.000 Euro hatte praktisch die Rolle eines Kaufpreises für das Unternehmen.
Zum Umstand, dass das Zollamt einen solchen Betriebsübergang nicht anerkennen wollte, weil das mehrfach behauptete Datum nicht nachgewiesen wurde, ist auszuführen, dass dieses Datum der Wirtschaftskammer NÖ mitgeteilt und bei dieser als Datum der Betriebseinstellung der KG vermerkt ist, über ein diesem Betriebsübergang zugrunde liegendes Rechtsgeschäft wurde trotz Aufforderung durch das Zollamt kein Nachweis erbracht. Dass ein solcher formeller Nachweis offenbar nicht vorhanden ist, mag weiter nicht überraschen, müsste doch J. mit sich selbst kontrahiert haben, nämlich in der Rolle als geschäftsführender Komplementär der übergebenden KG und andererseits als Inhaber des Einzelunternehmens A . Solche so genannte Insichgeschäfte sind im System des Zivilrechts im Allgemeinen nicht anzuerkennen, da es der für Vertragsabschlüsse typischen Konstellation der Willensübereinkunft zweier verschiedener Personen mangelt. Eine Anerkennung der durch solche Vorgänge geschaffenen rechtlichen Situation wird z.B. dann in Betracht kommen, wenn durch den neu geschaffenen Zustand keine Schädigung der Interessen eines Vertretenen oder eines Dritten in Betracht kommt (Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, Bd. I, 10. Aufl., 1995, S. 177 f). Das ABGB nimmt zu solchen Insichgeschäften ausdrücklich nur in §§ 271, 272 Stellung, wo im Kuratelrecht ein Verbot von Insichgeschäften bei gesetzlichen Stellvertretungen normiert ist und daher z.B. beim Vertragsabschluss eines Vormundes mit dem Schutzbefohlenen die gerichtliche Bestellung eines Kollisionskurators notwendig ist, außer es droht keine Beeinträchtigung der Interessen des Schutzbefohlenen. Im vorliegenden Fall sind diese zivilrechtlichen Aspekte ohnehin weitgehend durch die vorziehenden abgabenrechtlichen Bestimmungen verdrängt. Es ist nämlich bei solchen Beurteilungen nicht exakt an zivilrechtliche Konstellationen oder formelle Aspekte wie vorhandene Dokumente etc. anzuknüpfen, sondern gemäß §§ 21, 22 BAO mit wirtschaftlicher Betrachtungsweise vorzugehen, d.h., die Beurteilung ist nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt und Hintergrund vorzunehmen (auch § 24 Abs.1 lit.d BAO). Auch die Frage, ob in anderen berührten Rechtsgebieten, etwa in gewerberechtlicher Hinsicht, alles in Ordnung ist, ist dabei nicht ausschlaggebend. Selbst wenn infolge "fließenden Übergangs" die exakte datumsmäßige Fixierung (vor oder nach Konkurseröffnung, Gerichtsbeschluss vom (Dat.)) Schwierigkeiten bereitet, gestalteten sich gemäß obiger Aufzählung zum Zeitpunkt der Abgabenschuldentstehung am die wirtschaftlichen Verhältnisse derart, dass von einem Betrieb der Einzelfirma A., auszugehen war und daher der Bescheid des Zollamtes X. vom und daran anknüpfend die BVE GZ. 226/09355/2004 vom den Altlastenbeitrag und akzessorisch dazu den Säumniszuschlag für 160 t Abfälle dem tatsächlichen Abgabenschuldner J. statt dem Masseverwalter Dr. K. hätte vorschreiben müssen. Ist aber aufgrund der materiell-rechtlichen Konstellation eine verfehlte Person als Schuldner der Abgabe samt Nebengebühr herangezogen worden - ein "Austausch" des Bescheidadressaten durch die Rechtsmittelbehörde wäre unzulässig, z.B. -, hat der UFS die BVE gemäß § 85c Abs.8 ZollR-DG aufzuheben und es konnte sich ein näheres Eingehen auf den Abgabenanspruch selbst erübrigen.
Begründung zu Spruchpunkt VII. :
In der am vom Masseverwalter Dr. K. eingebrachten Berufung gegen die Abgabenfestsetzungen durch das Zollamt Wien mit Bescheid vom in dessen Punkten Ia, Ib, Ic und den zugehörigen Säumniszuschlägen in den Punkten IIa, IIb, IIc wurde mit dem abschließenden Satz "Jedenfalls möge in Folge der Berufung die Fälligkeit der Beträge ausgesetzt werden" ein Antrag gemäß § 212a BAO auf Aussetzung der Einhebung der 6 Beträge gestellt. Über diesen Antrag sprach das Zollamt X. , und zwar bezogen auf die Beträge aus Ia, Ib, IIa, IIb (Summe 75.131,47 €) mit Bescheid vom , GI. 226/09816/2004-1, abweisend ab. Dagegen erhob der Masseverwalter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Z. , am unter der Bezeichnung "Beschwerde" das Rechtsmittel der Berufung, wobei am Schluss dieses Schriftsatzes der Aussetzungsantrag selbst wiederholt wurde. Mit Berufungsvorentscheidung vom , GI : 226/09816/2004-2, wurde zur Aussetzung der Einhebung dieser 4 Beträge wiederum abweisend entschieden. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom das aufsteigende Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht.
Diese Berufungsvorentscheidung vom weist mehrere formelle Mängel auf: dass die im Adressfeld aufscheinende Adressierung: "An die ... KG, ... zu Handen des Masseverwalters ..." während des laufenden Konkursverfahrens verfehlt ist, wurde bereits bei Spruchpunkt I. ausgeführt. Aber auch der Spruchtext enthält Unklarheiten und Unrichtigkeiten, aufgrund deren die Partei, an die diese Entscheidung ergehen soll, nicht klar ersichtlich ist. Zum Einen ist schon die Formulierung undeutlich, dass es sich um eine Berufung des Rechtsanwalts Dr. Z. handelt, der aber nicht Partei, sondern Parteivertreter ist und somit nicht im eigenen Namen in dieser Angelegenheit ein Rechtsmittel einbringen könnte. Er ist aber auch nicht, wie anschließend geschrieben wird, Vertreter der Firma KG, zu der er kein Vertretungsverhältnis hatte bzw. während des Konkursverfahrens betreffend das Konkursvermögen auch gar nicht haben konnte, sondern er ist Bevollmächtigter des zu diesem Zeitpunkt ausschließlich als Partei fungierenden Masseverwalters Dr. K. . Dieser ist im Bescheidspruch zwar erwähnt, ohne dass aber seine Stellung, die er im Aussetzungs(rechtsmittel)verfahren hat, klar angesprochen wäre. Die richtige und unmissverständliche Benennung der Partei, an die ein Bescheid ergeht, ist gemäß § 93 Abs.2 BAO ein unverzichtbarer Bescheidbestandteil. Es muss dabei auch einem uneingeweihten Leser des Bescheides klar erkennbar sein, wer die (physische oder juristische) Person bzw. Personenvereinigung ist, an die er ergeht und die daher das Ziel der behördlichen Verfügung ist, und zwar muss das auch möglich sein, ohne durch Aktenstudium die gemeinte Partei rekonstruieren zu müssen. Bleibt die Parteienbenennung derartig unklar, hat das behördliche Schriftstück keine Bescheidqualität, es liegt ein Nichtbescheid vor, der keine Rechtswirkungen entfalten kann. Insbesondere löst er keine Rechtsmittelbefugnis aus und es ist ein dennoch eingebrachtes Rechtsmittel gemäß § 273 Abs.1 lit.a BAO iVm § 85c Abs.8 ZollR-DG spruchgemäß zurückzuweisen.
Abschließend sei vermerkt, dass die vorliegende Berufungsentscheidung nur aufhebende Sprüche enthält und die Verfahren in der ersten Instanz fortzusetzen sein werden. Es wurde daher von der nochmaligen Einholung einer Stellungnahme durch die Au.GmbH., insbesondere zu den späteren Verfahrensergebnissen (Erörterungstermin vom ), Abstand genommen. Im Rahmen der fortzusetzenden Verfahren wird der Kommanditistin das zustehende rechtliche Gehör gemäß von §§ 164 und 170 UGB sowie § 115 BAO zu gewähren sein.
Die Entscheidung ist an die gemäß obigen Ausführungen (wieder bzw. noch immer) als Partei fungierende KG zu richten, die Zustellung hat gemäß § 81 BAO an die beiden zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter, das war als Komplementär J. , nunmehr als Rechtsnachfolgerin in dessen rechtliche Positionen gelangte A.J. und als Kommanditistin die Au.GmbH , zu erfolgen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 164 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897 § 9 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 § 75 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 4 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010 § 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 24 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 81 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 14 Abs. 1 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975 § 14 Abs. 3 Z 4 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at