1) Entstehung der Erbschaftssteuerschuld infolge konkludenter Annahme eines Vermächtnisses 2) Berücksichtigung einer Auflage im Zusammenhang mit einem vermachten Liegenschaftsanteil bei der Bemessung der Erbschaftssteuer für den Vermächtnisnehmer
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/2008-W/06-RS1 | Als Erwerb im Sinne des § 20 Abs.1 ErbStG gilt der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Ist eine Zuwendung unter einer Auflage gemacht worden, die in Geld veranschlagt werden kann, so ist die Zuwendung gemäß § 20 Abs.8 ErbStG nur insoweit steuerpflichtig, als sie den Wert der Leistung des Beschwerten übersteigt. Durch diese Bestimmung wird das "Bereicherungsprinzip" des Erbschaftssteuerrechtes besonders hervorgekehrt, wonach der Erwerb nur mit seinem "Nettowert" zu besteuern ist. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Michael Müllner, als bestellter Substitut des öffentlichen Notars Mag. Leopold Dirnegger, 3100 St.Pölten, Franziskanergasse 4a, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung wird teilweise stattgegeben. Die Erbschaftssteuer wird gemäß § 8 Abs.5 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz,(ErbStG), mit € 134,20 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
H.H. verstarb am . Mit Testament vom hatte sie F.M. als Alleinerbin eingesetzt.
Der auf den bezogenen Fall wesentliche Punkt dieses Testamentes lautet wie folgt.
Meiner Enkelin, Frau D.H., vermache ich die Liegenschaft Einlagezahl 182 Grundbuch O., wobei sie jedoch verpflichtet ist, jene Grundstücksfläche welche- abgetrennt durch einen Gartenzaun eine eigene optische Einheit bildet, und bislang als Garten des Hauses O., R. diente- an Grundstück 9771 Baufläche (Gebäude) Baufläche (begrünt)-R., inneliegend der Einlagezahl 712,Grundbuch Obergrafendorf, abzutreten. Diese Liegenschaft fällt meiner Alleinerbin zu. Im Zuge des Abhandlungsverfahrens ist unter Zugrundelegung eines zu errichtenden Teilungsplanes die Abtretung dieser Teilfläche vertraglich zu gestalten und grundbücherlich zu vollziehen, wobei sämtliche mit der Teilung und deren grundbücherlichen Durchführung verbundene Kosten und Abgaben zulasten der Alleinerbin als Eigentümerin des begünstigten Grundstückes gehen.
Weiters ist im Zusammenhang mit dem vorstehenden Vermächtnis meine Enkelin verpflichtet zur Tilgung sämtlicher Nachlasspassiva (ausgenommen- Bestattungs- und Bestattungsnebenkosten) zu einem Drittel beizutragen.
Mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern vom wurde gegenüber der Bw. die Erbschaftssteuer gemäß den §§ 8 Abs.1, 28 ErbstG im Betrage von € 314,40 festgesetzt (4% vom gemäß § 28 ErbStG abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb idHv € 4.510,00= anteiliger Einheitswert: € 6.710,53 abzüglich Freibetrag gemäß § 14 Abs.1 ErbStG: € 2.200,00 zuzüglich gemäß § 8 Abs.4 ErbStG 2% vom gemäß § 28 ErbStG abgerundeten steuerlich maßgeblichen Wert des Grundstückes idHv € 6.710,00).
Dagegen erhob die Bw, durch ihren ausgewiesenen Vertreter, fristgerecht Berufung, beantragte darin die ersatzlose Aufhebung des Erbschaftssteuerbescheides und begründete diesen Antrag im Wesentlichen wie folgt:
Sie habe sich mit der Alleinerbin im Legatserfüllungsübereinkommen vom , gegen Abgeltung ihrer mit dem verfahrensgegenständlichen Testament eingeräumten Rechte und Pflichten, dahingehend geeinigt, dass ihr bis zum ein Betrag von € 15.000,00 zu bezahlen ist. Die Zahlung wäre jedoch nicht erfolgt und sie hätte auch sonst nichts aus dem Nachlass erhalten In Anbetracht der beachtlichen Nachlassverbindlichkeiten habe sie am auf ihr Legat verzichtet.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab und führte dazu unter Hinweis auf § 12 Abs.1 Z 1 ErbStG im Wesentlichen aus, dass bei Erwerben von Todes wegen, so auch bei Vermächtnissen, der dem Vermächtnisnehmer anfallende Anspruch den vermachten Gegenstand vom Erben zu fordern, zu versteuern ist. Im gegenständlichen Fall würde kein erbschaftssteuerlich relevanter Verzicht auf das Legat vorliegen. Der nachträgliche Verzicht vom könne die entstandene Erbschaftssteuerschuld nicht zum Wegfall bringen. Alleine die Ausstellung der Amtsurkunde vom würde eine erbschaftssteuerrechtlich relevante Ausschlagung des Legats ausschließen.
Dagegen stellte die Bw. fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über diese Berufung durch den Unabhängigen Finanzsenat, (UFS), als Abgabenbehörde zweiter Instanz, und brachte dazu ergänzend vor, dass die Alleinerbin F.M. mittlerweile verstorben wäre und über deren Verlassenschaft der Konkurs eröffnet worden wäre. Da die Verlassenschaft nach F.M. nicht einmal zur Befriedigung der Verlassenschaftsgläubiger ausreichte, habe sie als Vermächtnisnehmerin, deren Ansprüche hintan zureihen gewesen wären, nichts aus dieser Verlassenschaft erhalten. Daher könne sie auch keine Erbschaftssteuerschuld treffen. Selbst wenn es aus den vom Finanzamt für Gebühren angeführten Gründen zur Entstehung der Erbschaftssteuerschuld gekommen wäre, hätte bei der Ermittlung des erbschaftssteuerrechtlichen Erwerbes, aufgrund der ihr auferlegten testamentarischen Verpflichtung ein Drittel aller Nachlassverbindlichkeiten zu entrichten, die auf sie entfallenden Nachlassverbindlichkeiten im Betrage von 64.956,77 zuzüglich anteiliger Verfahrenskosten abgezogen werden müssen, sodass sich ein erbschaftssteuerpflichtiger Erwerb im Betrage von € 0,00.- ergeben hätte.
Über die Berufung wurde erwogen:
Eingangs wird festgestellt, dass die am zu G 54/06 erfolgte Aufhebung des § 1 Abs.1 Z 1 ErbStG durch den Verfassungsgerichtshof erst mit Ablauf des in Kraft tritt, sodass die verfassungswidrige Bestimmung auf die zuvor verwirklichten Tatbestände- mit Ausnahme der Anlassfälle und jener Rechtssachen, auf die der Verfassungsgerichtshof die Anlassfallwirkung gemäß Art 140 Abs.4 zweiter Satz B-VG ausgedehnt hat- weiterhin anzuwenden ist. Auf Grund des Legalitätsprinzips ist der UFS als Verwaltungsbehörde sowohl an die als verfassungswidrig aufgehobene Bestimmung als auch an die übrigen Bestimmungen des Erbschaftssteuergesetzes gebunden.
Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen in der im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum gültigen Fassung lauten:
Gemäß § 1 Abs.1 Z 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1995, BGBl 1955/141, (ErbStG), unterliegt der Erwerb von Todes wegen der Erbschaftssteuer.
Gemäß § 2 Abs.1 Z 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Im Sinne des § 12 Abs.1 Z 1 ErbStG entsteht die Steuerschuld mit dem Tod des Erblassers.
Ist eine Zuwendung unter einer Auflage gemacht, die in Geld veranschlagt werden kann, so ist die Zuwendung nur insoweit steuerpflichtig, als sie den Wert der Leistung des Beschwerten übersteigt, es sei denn, dass die Leistung dem Zweck der Zuwendung dient. (§ 20 Abs 8 ErbStG)
Nach § 8 Abs.4 lit. a. ErbStG erhöht sich die sich nach Abs.1 und 2 zu erhebende Steuer bei Zuwendungen an ein Kind um 2 v.H. des Wertes der durch die Zuwendung erworbenen Grundstücke.
Gemäß § 8 Abs.5 ErbStG darf die sich die nach den Abs.1, 2 und 4 ergebende Steuer nicht weniger als 2 v.H. des Wertes der erworbenen Grundstücke betragen.
Im Sinne des § 20 Abs.1 ErbStG, gilt als Erwerb der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber.
Dem gegenständlichen Verfahren wird lt. Aktenlage (Einsicht in den Steuerakt des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuer zu Erf.Nr.xyz und in den Verlassenschaftsakt des Bezirksgerichtes Sankt Pölten zu Zl abc) nachstehender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Mit dem vorstehend angeführten Testament vermachte die Erblasserin der Bw. den in Rede stehenden Liegenschaftsanteil und verpflichte sie im Zusammenhang mit dieser Zuwendung, zur Tilgung sämtlicher Nachlasspassiva (ausgenommen Bestattungs- und Bestattungsnebenkosten) zu einem Drittel beizutragen. Als Alleinerbin wurde von der Erblasserin F.M. eingesetzt.
Mit Legatserfüllungsübereinkommen vom kamen die Alleinerbin und die Bw, als Vermächtnisnehmerin überein, der Bw. die testamentarische Zuwendung sowie die ihr in diesem Zusammenhang auferlegte Verpflichtung mit einem Abfindungsbetrag von € 15.000.-abzugelten. Als Bedingung der Gültigkeit dieses Übereinkommens würde ausdrücklich die fristgerecht Zahlung dieses Betrages (bis zum ) an die Bw. angeführt. Eine Kürzung dieses Abfindungsbetrages mangels hinreichenden Nachlasses gemäß § 783 ABGB wurde ausdrücklich ausgeschlossen.
Im Verlassenschaftsverfahren nach H.H. wurde vom Erbenmachthaber am ein eidesstattliches Vermögensbekenntnis mit Aktiven von € 231.372,81 und Passiven von € 194.870,30 somit mit einem Reinnachlass von € 36.502,51 erstellt. Auf der Seite der Aktiva dieses Vermögensbekenntnisses wurde das Hälfteeigentum der Erblasserin zu EZ 182 Grundbuch O. mit einem anteiligen Einheitswert von € 4.905,42 angeführt. Die grundbücherliche Eintragung dieses Hälfteeigentums war aufgrund der Einantwortungsurkunde vom erfolgt.
Mit Beschluss des Abhandlungsgerichtes vom wurde dieses Vermögensbekenntnis der Abhandlung zugrunde gelegt und das Abhandlungsverfahren als beendet erklärt.
Am wurde der der Nachlass nach H.H. der Alleinerbin aufgrund ihrer unbedingten Erbserklärung eingeantwortet. Aufgrund des mit vorliegenden Rechtsmittelverzichtes gegen den Einantwortungsbeschluss wurde die Einantwortung am rechtskräftig.
Der im Legatserfüllungsübereinkommen vom vereinbarte Abfindungsbetrag wurde nicht (fristgerecht) überwiesen.
Am ersuchte der Vertreter der Bw. als Erbenmachthaber das Abhandlungsgericht in der Verlassenschaftssache H.H. namens der Alleinerbin sowie namens der Bw. um Ausstellung einer Amtsurkunde, auf Grund derer im Grundbuch von der in dem Nachlass fallenden Liegenschaft EZ 182 Grundbuch O. das entsprechend dem Teilungsplan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl.Ing. G.M., das neu geschaffene Grundstück 182 unter Mitübertragung des Höchstpfandrechtes per S 572.000 für die R.B.(grundbücherliche Eintragung dieses Pfandrechtes: ), im übrigen aber lastenfrei abgeschrieben, hiefür eine neue Einlagezahl eröffnet und darob die Einverleibung des Eigentumsrecht der D.H., geboren am 00.00.00 vorgenommen werden könne.
Als Begründung dazu wurde angeführt, dass die Ausstellung einer Amtsurkunde erforderlich ist, da das Legatsübereinkommen vom mangels fristgerechter Überweisung des darin vereinbarten Abfindungsbetrages außer Kraft getreten ist.
Dem Ersuchen auf Ausstellung einer Amtsurkunde wurde vom Verlassenschaftsgericht am voll inhaltlich entsprochen.
F.M. verstarb am .
Am verzichtete die Bw. gegenüber dem in der Verlassenschaftssache H.H. zuständig gewesenen Abhandlungsgericht auf das in Rede stehende Vermächtnis.
Am wurde vor dem Handelsgericht Wien der Konkurs in der Verlassenschaftssache F.M. eröffnet.
Zum vorliegenden Fall ist, im Hinblick auf die im Berufungsverfahren ins Treffen geführten Einwendungen, nachstehendes festzustellen:
Nach § 553 ABGB ist unter einem Vermächtnis (Legat) zu verstehen, dass jemandem kein Erbteil das sich auf den ganzen Nachlass bezieht, sondern nur eine einzelne Sache oder mehrere Sachen, eine Summe oder ein Recht zugedacht wird. ().
Der Vermächtnisnehmer leitet seinen Anspruch zwar einerseits aufgrund einer letztwilligen Verfügung vom Erblasser ab, diese Berufung gibt ihm aber nur ein obligatorisches Forderungsrecht gegen den beschwerten Erben; der Erbe muss also erst die vermachte Sache durch Erfüllungshandlung auf den Vermächtnisnehmer übertragen (. 3 Ob 598/86,SZ 59/219; ).
Gemäß § 684 ABGB erwirbt der Legatar regelmäßig gleich nach dem Tod des Erblassers für sich und seine Nachfolger ein Recht auf das Vermächtnis. Dieses wird somit durch den Anfall ohne Rechtshandlung bzw. ohne besondere Erwerbshandlung des Vermächtnisnehmers erworben (VwGH vom 23 .April 1992,90/16/0214-0216).
Das Vermächtnis bedarf also keiner besonderen Annahme. Eine Annahme eines Vermächtnisses kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen. Wird ein Vermächtnis angenommen, so ist die Steuerschuld dann (mit dem Tod des Erblassers) entstanden und zwar ohne Rücksicht darauf, wann und ob der Vermächtnisnehmer über das ihm angefallene Vermögen frei verfügen können wird.
Allerdings steht dem Vermächtnisnehmer eine ausdrückliche Annahme oder Ausschlagung frei. (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 30 zu § 2) Die Ausschlagung eines Vermächtnisses ist ein Verzicht auf ein bereits erworbenes Recht und nicht auf eine bloße Anwartschaft. Dieser Verzicht wird durch einen einseitigen Akt, nämlich durch Erklärung vor dem Abhandlungsgericht oder, wenn das Abhandlungsverfahren schon beendet ist, also nach Rechtskraft der Einantwortung, gegenüber den Belasteten bewirkt. (Dorazil, Taucher Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz Rz 3.28 zu § 2).
Nur bei einem Verzicht auf ein Vermächtnis bei welchem alleine der beschwerte Erbe oder der Nachlass begünstigt wird, ist- im Hinblick auf das Erkenntnis des das Vermächtnis als nicht angefallen zu betrachten.
Im vorliegendem Fall wurde mit Legatserfüllungsübereinkommen vom vereinbart, dass der Bw. für das das ihr vermachte Grundstück sowie für die ihr im Zusammenhang damit auferlegten Verpflichtungen ein Abfindungsbetrag von € 15.000 zu überweisen ist. Die fristgerechte Überweisung dieses Betrages wurde ausdrücklich zur Bedingung für die Gültigkeit dieses Übereinkommens gemacht. Darüber hinaus wurde ausdrücklich eine Kürzung dieses Abfindungsbetrages mangels hinreichenden Nachlasses gemäß § 783 ABGB ausgeschlossen.
Diesem Inhalt nach kann nicht auf das Vorliegen eines den Anfall verhindernden Verzichtes geschlossen werden. Vielmehr geht daraus hervor, dass der Vermächtnisnehmerin der geltend gemachte Anspruch sowie die für sie damit verbundenen Verpflichtungen durch eine Leistung an Erfüllung statt getilgt werden sollte.
Nachdem sich die Ungültigkeit dieses Legatserfüllungsübereinkommens herausgestellt hatte, wurde Namens der Vermächtnisnehmerin und Namens der Erblasserin, somit mit der Zustimmung letzterer beim Verlassenschaftsgericht um Ausstellung einer Amtsurkunde angesucht. Die Bw, als Vermächtnisnehmerin, hat damit nicht auf ihr obligatorisches Forderungsrecht gegenüber der Erbin verzichtet, sondern den Vermächtnisanspruch weiterhin geltend gemacht. Mit der Zustimmung der Erblasserin zur Ausstellung einer Amtsurkunde lag bereits eine für die Besitznahme einer vermachten Liegenschaft erforderliche Erfüllungshandlung der Vermächtnisschuldnerin vor (Schwimann. ABGB Praxiskommentar;3; neu bearbeitete Auflage Rz 5 zu § 684).
Auch spricht die Duldung der Bw. zur testamentarisch verfügten Errichtung eines Teilungsplanes im Verlassenschaftsverfahren, um die Abtretung der ihr vermachten Liegenschaftsteilfläche vertraglich zu gestalten, nicht für einen den Anfall verhindernden Verzicht.
Aus den aufgezeigten Gründen wird davon ausgegangen, dass für die Bw. mit Tod der Erblasserin die Erbschaftssteuerschuld durch Annahme des Vermächtnisses, unabhängig davon ob sie letztendlich über den vermachten Liegenschaftsanteil frei verfügen konnte, entstanden ist und zwar vor dem Tod der Alleinerbin und lange vor dem ins Treffen geführten Konkursverfahren. Daran vermag die nachträglich abgegebene Verzichtserklärung vom , selbst wenn sie ausdrücklich gegenüber der Verlassenschaft nach der verstorbenen Erblasserin F.M. und nicht nur gegenüber dem Abhandlungsgericht nach Beendigung des Abhandlungsverfahrens nach H.H. ausdrücklich erklärt worden wäre, nichts zu ändern.
Gemäß § 12 Abs.1 Z 1 ErbStG sind Umfang und Zusammensetzung des erworbenen Vermögens im Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftssteuerschuld zu beurteilen. Änderungen in der Zusammensetzung des Nachlassvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers eintreten sind für die Erbschaftsbesteuerung grundsätzlich ohne Bedeutung. ( Zln 82/15/0143, 82/15/0145)
Auch bei Vermächtnissen ist die Steuerschuld nach Grund und Betrag auf den Zeitpunkt des Erbanfalles zurück zu beziehen. Zu besteuern ist somit der dem Vermächtnisnehmer angefallene und nicht ausgeschlagene Anspruch von den Erben den vermachten Gegenstand zu fordern. Es kommt deshalb auch für die erbschaftssteuerrechtliche Bewertung auf den Anspruch an, wie er mit dem Tode des Erblassers entstanden ist. ( Zl 83/15/0005)
Als Erwerb im Sinne des § 20 Abs.1 ErbStG gilt der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Ist eine Zuwendung unter einer Auflage gemacht worden, die in Geld veranschlagt werden kann, so ist die Zuwendung gemäß § 20 Abs.8 ErbStG nur insoweit steuerpflichtig, als sie den Wert der Leistung des Beschwerten übersteigt. Durch diese Bestimmung wird das Bereicherungsprinzip des Erbschaftssteuerrechtes besonders hervorgekehrt, wonach der Erwerb nur mit seinem "Nettowert" zu besteuern ist. (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Rz 44 zu § 20)
Auflage in § 709 ABGB Auftrag genannt ist die einer letztwilligen Verfügung beigefügte Nebenbestimmung, durch die der Zuwendungsempfänger zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet wird.(). Dieses kann in jeder Leistung bestehen, die als Inhalt eines Forderungsrechtes möglich ist.
Die letztwillig verfügte Auflage bedarf der Testamentsform; sie kann testamentarisch oder kodizilarisch angeordnet werden, beschwert ist der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer. Zur Durchsetzung der Auflage sind aktiv legitimiert die Auflageberechtigten, das sind zunächst ein vom Erblasser ernannter Testamentsvollstrecker, sodann die Erben als Gesamtrechtsnachfolger (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 60 zu § 2); dass die Erfüllung dem Erben selbst zum Vorteil gereicht nimmt ihm nicht die Legitimation.(,NZ 1998,109)
Bezogen auf den zu beurteilenden Fall bedeuten diese rechtlichen Ausführungen folgendes:
Aus dem Inhalt des vorstehend angeführten Testamtente geht eindeutig hervor, dass dem Willen der Erblasserin nach, die Bw, im Zusammenhang mit dem ihr zugewendeten Liegenschaftsanteil, die Verpflichtung auf sich zu nehmen hatte, zur Tilgung eines Drittels sämtlicher Nachlassverbindlichkeiten, ausgenommen Bestattungs- und Bestattungsnebenkosten, beizutragen.
Unter Nachlassverbindlichkeiten sind die Erblasserschulden (vererbliche Verbindlichkeiten des Erblassers, die bis zu dessen Tod entstanden sind), die Erbgangsschulden (Verbindlichkeiten, die durch die gerichtliche Abhandlungspflege entstehen) sowie die Erbfallschulden (Verbindlichkeiten erb- und familienrechtlicher Natur, die ihrem Wesen nach erst durch den Erbanfall ausgelöst werden) zu verstehen. Bei sämtliche dieser genannten Verbindlichkeiten handelt es sich um Leistungen auf deren Inhalt ein Forderungsrecht des Gläubigers gerichtet ist. Dieses Forderungsrecht bildet für den Gläubiger einen Vermögenswert, über den er grundsätzlich frei verfügen kann.
Die Verpflichtung zur Tilgung eines Teiles der Nachlassverbindlichkeit (im gegenständlichen Fall bestehen diese lt. Inventar vom und lt. Beschluss des Bezirksgerichtes Sankt Pölten vom , GZ 1A/400/03m-34 aus Erblasser- und Erbgangsschulden) ist daher als Auflage an einem Vermächtnisnehmer im Zusammenhang mit der Zuwendung eines Vermögenswertes als zulässig zu betrachten.
Unbeschadet des Umstandes, dass ohne eine derartige Auflage ein Vermächtnisnehmer- im Gegensatz zum Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers- grundsätzlich mit Nachlassverbindlichkeiten nicht beschwert ist, war im gegenständlichen Fall die Bw. zum Stichtag (Todestag der Erblasserin) einerseits durch Zuwendung des Liegenschaftsanteiles bereichert und andererseits durch die damit im Zusammenhang stehenden Verpflichtung zur Entrichtung eines Drittels sämtlicher Nachlassverbindlichkeiten (ausgenommen Bestattung und Bestattungsnebenkosten) beschwert. Gleichzeitig war die Erbin, als Gesamtrechtsnachfolgerin, berechtigt von der Beschwerten die Erfüllung dieser Auflage einzufordern. (Koziol, Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechtes, Band I,S 128) Davon, dass es sich bei der Auflage um eine aufgetragene Leistung gehandelt hatte, welche der damit Beschwerten selbst zugute kommt, kann keine Rede sein.
Daher ist ,in Beachtung des im Erbschaftssteuerrecht vorgegebenen Bereicherungsprinzips und des § 8 Abs.5 ErbStG wonach eine Mindeststeuer auch dann zu entrichten ist wenn sich im Übrigen eine Erbschaftssteuerschuld nicht ergibt ,die Erbschaftssteuer im vorliegenden Fall wie folgt zu bemessen:
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Steuerlich maßgebender Wert des Grundstückes (anteiliger dreifacher Einheitswert des mit Teilungsplan neu geschaffenen Grundstückes) |
€ 6.710,53 |
abzüglich 1/3 der Kosten der Regelung des Nachlasses (= 1/3 v. € 3.950,00) |
€ 1316,67 |
abzüglich 1/3 der Darlehensverbindlichkeiten (=1/3 v. € 85.366,27) |
€ 28.455,42 |
abzüglich 1/3 sonstiger Verbindlichkeiten(=1/3 v. € 12.934,13) |
€ 4.311,38 |
abzüglich 1/3 der Passiva des ruhenden Nachlasses nach J.H. verst., lt. Beschluss des Bezirksgerichtes Sankt Pölten vom , GZ 1A/400/03m-34 (=1/3 v. € 91.137,49 ) |
€ 30.379,13 |
abzüglich Kosten der Regelung des ruhenden Nachlasses nach J.H. verst., lt. Beschluss des Bezirksgerichtes Sankt Pölten vom , GZ 1A/400/03m-34 (= 1/3 v. € 1.719,90 |
€ 573,30 |
abzüglich Freibetrag gemäß
§ 14 Abs.1 ErbStG |
€ 2.200,00 |
Steuerpflichtiger Erwerb |
€ 0,00.- |
Gemäß
§ 8 Abs.5 ErbStG 2% vom gemäß
§ 28 ErbStG abgerundeten steuerlich maßgeblichen Wert des Grundstückes= € 6710,00 |
€ 134,20 |
Erbschaftssteuer |
€ 134,20 |
Der Unterschiedsbetrag zu der mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern festgesetzten Erbschaftssteuer beträgt € 180,40.
Aus den aufgezeigten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 8 Abs. 4 lit. a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 8 Abs. 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 20 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Schlagworte | Vermächtnis Anfall Ausschlagung Verzicht Annahme Vermögensanfall Auflage Bereicherungsprinzip Nettowert Gesamtrechtsnachfolger Nachlassverbindlichkeiten |
Verweise | Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 30 zu § 2 Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 44 zu § 20 Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 60 zu § 2 Dorazil/Taucher, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Rz 3.28 zu § 2 Schwimann, ABGB Praxiskommentar³, neu bearbeitete Auflage, Rz 5 zu § 684 Koziol, Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechtes, Band I, S 128 |
Anmerkung | Vermögensanfall, Auflage, Bereicherungsprinzip, Nettowert |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at