Nachsicht von Aussetzungszinsen, keine sachliche Unbilligkeit bei Nichtanwendung von Richtlinien
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/3586-W/07-RS1 | wie RV/3107-W/07-RS1 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können aus Richtlinien keine Rechte abgeleitet werden. Die Nichtanwendung der Rz 1831 der Umsatzsteuerrichtlinien, die eine Rechnungsberichtigung während des laufenden Betriebsprüfungsverfahrens zulässt, jedoch im Widerspruch zu § 16 Abs. 1 UStG steht, begründet keine sachliche Unbilligkeit. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch TPA Horwath Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungs GmbH, 8010 Graz, Münzgrabenstraße 36, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom verfügte das Finanzamt den Ablauf der Aussetzung der Einhebung betreffend die Umsatzsteuer 1999 und 2000 und setzte gleichzeitig gemäß § 212a Abs. 9 BAO Aussetzungszinsen in Höhe von € 3.598,03 fest.
Am wurde dieser Bescheid gemäß § 295 Abs. 3 BAO abgeändert und die Aussetzungszinsen nunmehr auf € 1.291,37 vermindert.
Mit Schreiben vom beantragte die Berufungswerberin (Bw.) die Nachsicht der mit Bescheid vom verminderten Aussetzungszinsen. Begründet werde der Antrag damit, dass die festgesetzten Aussetzungszinsen im Zusammenhang mit der Berufungserledigung betreffend die Umsatzsteuer der Kalenderjahre 1998 bis 2000 vom bzw. und die nach dieser Berufungserledigung verbleibende Umsatzsteuernachbelastung, für welche nunmehr Aussetzungszinsen angelastet worden wären, im Zusammenhang mit einem mangelhaften Verfahren stünden.
Im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens wären bisher zum Abzug gebrachte Vorsteuerbeträge auf Grund der Bestimmungen des § 11 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 UStG nicht gewährt worden, weil den zu Grunde liegenden Rechnungen kein Leistungszeitraum zu entnehmen gewesen wäre. Im Ergebnis resultiere die gesamte Umsatzsteuernachbelastung aus der Streichung des Vorsteuerabzuges aus diesen mangelhaften, mit fehlendem Leistungszeitraum ausgestellten Rechnungen.
Grundsätzlich werde aber im Betriebsprüfungsverfahren dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit eingeräumt, die Rechnungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes entsprechend zu berichtigen. Ausdrücklich vorgesehen wäre das auch in den Umsatzsteuerrichtlinien 2000, Randziffer 1831, welche damit quasi rückwirkend eine Sanierung des Vorsteuerabzuges ermöglichen würden.
Im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens wäre der Bw. die Möglichkeit jedoch nicht eingeräumt worden. Eine Berichtigungsmöglichkeit der Rechnungen wäre erst im Berufungsverfahren vor dem UFS thematisiert worden und hätte dieser in seiner Berufungsentscheidung auch ausdrücklich festgehalten, dass eine Berichtigung der Rechnungen möglich und zulässig gewesen wäre.
Die Umsatzsteuerrichtlinien würden aber eine quasi rückwirkende Berichtigungsmöglichkeit jedoch nur für den Zeitraum des Betriebsprüfungsverfahrens vorsehen. Der Unabhängige Finanzsenat hätte daher keine Möglichkeit gehabt, es beim ursprünglichen Vorsteuerabzug zu belassen, weshalb die Berufung in diesen Punkten abschlägig entschieden worden wäre. Mit der Umsatzsteuervoranmeldung 01-03/2007 wäre auf Basis der zu Grunde liegenden berichtigten Rechnungen die Vorsteuern wiederum beantragt und dem Abgabenverrechnungskonto gutgebucht worden.
Eine effektive Umsatzsteuernachzahlung aus den geprüften Jahren verbleibe daher nicht. Der gegenständliche Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen führe daher gegenüber anderen Abgabepflichtigen, welchen im Sinne der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 die Möglichkeit einer quasi rückwirkenden Rechnungsberichtigung im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens eingeräumt worden wäre, zu einer anormalen und unverhältnismäßigen Belastung und im Vergleich zu einem atypischen Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt das Nachsichtsansuchen ab und führte begründend aus, dass gemäß § 236 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen fällige Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden könnten, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Die Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO könne persönlicher oder sachlicher Natur sein.
Eine persönliche Unbilligkeit liege insbesondere vor, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen gefährden würde oder mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuld trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer Verschleuderung gleichkäme.
Eine sachliche Unbilligkeit liege bei der Einhebung der Abgaben insbesondere vor, soweit die Geltendmachung des Abgabenanspruches unter Anderem von Rechtsauslegungen des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verfassungsgerichtshofes abweiche, wenn im Vertrauen auf die betreffende Rechtsprechung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt worden wären.
Die in Rede stehenden Aussetzungszinsen wären als zwangsweise Folge des Systems, von dem alle übrigen Abgabepflichten gleichermaßen betroffen wären, die einen solchen Tatbestand verwirklichen würden, anzusehen. Von einer unbilligen, ausschließlich auf diesen einzelnen Fall bezogenen Härte, die die Grundvoraussetzung für die Bewilligung einer Nachsicht wäre, könne daher keine Rede sein.
Der Einwand, dass die in Rede stehenden Aussetzungszinsen im Zusammenhang mit der Berufungserledigung betreffend die Umsatzsteuer 1998 bis 2000 und mit einem "mangelhaft" durchgeführten Betriebsprüfungsverfahren stehen würden und nur deswegen dem Abgabepflichtigen angelastet worden wären, wäre nicht zielführend, da der Abgabepflichtige jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, vor Beendigung des Berufungsverfahrens die ausgesetzten Beträge ganz oder teilweise zu tilgen, sodass Aussetzungszinsen in geringerem Ausmaß festgesetzt worden wären.
Außerdem komme eine Gesellschaft der vorliegenden Größenordnung durch die Einziehung eines Betrages von € 1.291,37 nicht in wirtschaftliche oder finanzielle Bedrängnis.
Dagegen brachte die Bw. fristgerecht am das Rechtsmittel der Berufung ein und führte in der Begründung Folgendes aus:
Am hätte eine abgabenbehördliche Außenprüfung hinsichtlich der Einkünfte- und Umsatzsteuerfestsetzung der Jahre 1998 bis 2000 für die Bw. begonnen.
Als Ergebnis der Außenprüfung wäre Umsatzsteuer (Bescheide vom ) in Höhe von € 101.548,29 und € 8.943,50 für die Kalenderjahre 1999 und 2000 vom Finanzamt nachbelastet worden. Gegen die Umsatzsteuerbescheide als auch gegen die Bescheide über die Festsetzung der Einkünfte der betreffenden Jahre hätte die Bw. ein Rechtsmittel eingebracht, weil sich die Feststellungen der Betriebsprüfung als unrichtig erwiesen hätten.
Daraufhin wären unzählige Stellungnahmen und Berechnungen, in denen gegenüber der Betriebsprüfung und später auch gegenüber dem Finanzamt klar und unmissverständlich aufgezeigt worden wäre, dass die in der Außenprüfung festgestellten Mängel überhaupt nicht existiert hätten, gefolgt. Unter wiederholter Vorlage von Unterlagen und eindeutiger Beweismittel, sowie in einer Reihe von Besprechungen mit den zuständigen Personen wäre immer wieder versucht worden, auf die tatsächlichen Gegebenheiten hinzuweisen und die unrichtigen Feststellungen der Betriebsprüfung zu entkräften.
Zu einer Berufungsvorentscheidung über die von der Bw. eingebrachte Berufung wäre es allerdings nicht gekommen, die Berufung wäre am dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt worden. In der Entscheidung des bzw. wäre dem Berufungsbegehren weitgehend Rechnung getragen und die Feststellungen der Betriebsprüfung zum Großteil wieder aufgehoben worden. An Umsatzsteuernachforderungen gegenüber den von der Bw. eingereichten Umsatzsteuererklärungen wäre für 1999 ein Betrag in Höhe von € 1.059,86 und für 2000 ein Betrag in Höhe von € 10.934,70 verblieben. Die Nachforderungen wären aus bisher zum Abzug gebrachten Vorsteuerbeträgen, welche auf Grund der Bestimmungen des § 11 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 UStG im Berufungsverfahren aberkannt worden wären, also auf Grund von diversen Mängel in der Rechnungslegung (fehlender Leistungszeitraum, unrichtiger Firmenname, welche allerdings erst vom UFS im Berufungsverfahren festgestellt worden wären) resultiert. Allerdings wäre auch auf die Möglichkeit einer Rechnungsberichtigung mit anschließendem Vorsteuerabzug hingewiesen worden.
In einer Besprechung mit der zuständigen UFS - Referentin wäre auch die grundsätzliche Berichtigungsmöglichkeit von mangelhaften Rechnungen im Betriebsprüfungsverfahren erörtert worden, allerdings wäre auch festgehalten worden, dass diese Möglichkeit einer Berichtigung nach den UStRL 2000 in RZ 1831 (somit eine Berichtigung der Rechnungen unter Beibehaltung des ursprünglichen Vorsteuerabzuges) nur während der Dauer des Betriebsprüfungsverfahrens vorgesehen und damit vom UFS die Gewährung dieser Begünstigung im Berufungsverfahren nicht mehr möglich wäre.
Auch die Problematik der Nebengebühren (insbesondere Aussetzungszinsen), welche zweifellos nur auf Grund einer in diesem Verfahrensstand nicht mehr anwendbaren Möglichkeit der Rechnungsberichtigung unter Beibehaltung des seinerzeitigen Vorsteuerabzuges entstünde, wäre erörtert worden. Die Tatsache, dass die Berichtigungsmöglichkeit einer mangelhaften Rechnung im Betriebsprüfungsverfahren in der Verwaltungspraxis üblich wäre und auch in nahezu allen derartigen Fällen angewendet werde, hätte zur übereinstimmenden Meinung geführt, dass die Einhebung der Abgaben aus den zweifellos zu erlassenden Nebengebührenbescheiden zu einer undifferenzierten Ungleichbehandlung von Abgabepflichtigen führen würde. Alle Rechnungen wären in der Folge berichtigt und die Vorsteuern im Voranmeldungszeitraum 3/2007 berücksichtigt worden und hätten damit sämtliche Umsatzsteuernachforderungen zu den eingereichten Erklärungen beseitigt werden können.
In der Folge hätte die Bw. für die festgesetzten verbleibenden Aussetzungszinsen ein Nachsichtsansuchen nach § 236 BAO gestellt, weil durch die nachfolgenden Rechnungsberichtigungen keine effektive Umsatzsteuernachbelastung verblieben wäre und sich durch eine von der Verwaltungspraxis übliche Vorgangsweise der Betriebsprüfung die Festsetzung von Nebengebühren erübrigt hätte.
Hätte die Betriebsprüfung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit einer Rechnungsberichtigung, wie dies in der RZ 1831 der UStRL 2000 vorgesehen wäre, eingeräumt, so wäre die Vorsteuer für die mangelhaften Rechnungen überhaupt nie bescheidmäßig nachgefordert worden, es wäre darüber hinaus für diese Vorsteuerbeträge keine Berufung und vor allem auch kein Aussetzungsantrag notwendig gewesen. Als Folge wäre eine Festsetzung von Nebengebühren auf diese Teile der Umsatzsteuernachbelastungen überhaupt nicht nötig oder möglich gewesen.
Aus diesem Blickwinkel wäre daher den Ausführungen im Bescheid über die Abweisung des Nachsichtsansuchens, wonach die in Rede stehenden Aussetzungszinsen als zwangsweise Folge des Systems, von dem alle übrigen Abgabepflichtigen gleichermaßen betroffen wären, zu widersprechen. Denn unter genau den selben Tatbestandsvoraussetzungen wären nämlich demjenigen, dem die Möglichkeit der Rechnungsberichtigung im Betriebsprüfungsverfahren eingeräumt werde, keine weiteren Zinsen oder sonstigen Nebengebühren für die Vorsteuerbeträge aus den unrichtigen Rechnungen erwachsen, wohingegen im gegenständlichen Fall diese Nebengebühren anfallen würden.
Für eine Abgabennachsicht nach § 236 BAO wäre Voraussetzung, dass die Einhebung der Abgabenschuldigkeit nach Lage des Falles unbillig wäre. Die Unbilligkeit könne persönlich oder sachlich bedingt sein.
Die persönliche Unbilligkeit liege dann vor, wenn gerade die Einhebung der Abgabe die Existenz des Abgabepflichtigen gefährde oder die Abstattung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Die deutlichste Form einer persönlichen Unbilligkeit liege in der Existenzgefährdung.
Es wäre richtig, dass die Höhe der festgesetzten Aussetzungszinsen von € 1.291,37 keine Existenzgefährdung darstelle und damit hier auch keine persönliche Unbilligkeit vorliege. Weiters sei auch angemerkt, dass die Bw., wie dies richtigerweise im Abweisungsbescheid angeführt worden wäre, auch die Möglichkeit gehabt hätte, vor Beendigung des Berufungsverfahrens die ausgesetzten Beträge ganz oder teilweise zu tilgen. Allerdings wäre es auch richtig, dass die Bw. dann einen Betrag von rund € 110.000,00 dem Finanzamt für völlig zu Unrecht festgesetzte Abgaben, welche auf teilweise unvertretbare Rechtsansichten der Betriebsprüfung basiert wären, gezahlt hätte und damit die Existenz der Gesellschaft sehr wohl gefährdet gewesen wäre, insbesondere da die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt nur noch zwei zu 100% fremdfinanzierte Wohnungen in ihrem Eigentum gehabt hätte.
Zudem hätte die Gesellschaft auf Grund des mangelhaft durchgeführten Betriebsprüfungsverfahrens (zum Teil hätte die Bw. vom UFS die Auskunft erhalten, dass diverse Unterlagen wie insbesondere Kreditverträge, Rechnungen, deren ordnungsgemäße Vorlage von Seiten der Betriebsprüfung immer wieder bestritten worden wäre, im übermittelten Prüfungsakt mehrfach abgelegt gewesen wären) hohe Rechtsberatungskosten in Kauf nehmen müssen, sodass eine Begleichung der angelasteten Umsatzsteuerbeträge ohne Veräußerung des Restvermögens und massiven Eigenmitteleinsatz nicht möglich gewesen wäre.
Das Ansuchen auf Nachsicht der Einhebung der festgesetzten Aussetzungszinsen wäre darüber hinaus auch gar nicht auf eine persönliche Unbilligkeit gestützt, weil sich die angelasteten Aussetzungszinsen durchaus nicht in einer existenzgefährdenden Höhe bewegt hätten.
Vielmehr stütze sich die beantragte Nachsicht darauf, dass es für einen identischen Sachverhalt (bei Vorliegen der selben Rechnungsmängel) in einem Fall keine Nebengebühren anfallen würden und es im gegenständlichen Fall, offensichtlich aus einem außergewöhnlichen, vom Abgabepflichtigen nicht zu beeinflussenden Geschehensablauf, zur Belastung des Abgabepflichtigen mit Zinsen und Säumniszuschlägen gekommen wäre.
Nicht die Festsetzung von Aussetzungszinsen selbst wäre unbillig, sondern die Einhebung der festgesetzten Zinsen, und zwar auf Grund einer Ungleichbehandlung des Steuerpflichtigen gegenüber einer gängigen Verwaltungspraxis. Für ein und den selben Sachverhalt entstehe im Regelfall keine Nebengebührenbelastung, im speziellen Fall jedoch durch die besonderen Umstände des Einzelfalls solle es zu einer Belastung kommen. Die Festsetzung resultiere zwangsläufig, jedoch liege ihrer Meinung nach unzweifelhaft eine sachliche Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO der Einhebung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Gesetzgeber geforderte Tatbestand der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen dann gegeben, wenn die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben, also ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgaben und den im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt.
Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein.
Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleich käme. Einbußen an vermögenswerten Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden gleich berühren, stellen eine Unbilligkeit nicht dar.
Eine "sachliche" Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als "persönlichen" Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt.
Mit Rücksicht auf das Erfordernis eines Antrages und in Anbetracht der Interessenslage hat bei Nachsichtsmaßnahmen der Nachsichtswerber einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann. Wenn das Antragsvorbringen des Nachsichtswerbers nicht die gebotene Deutlichkeit und Zweifelsfreiheit aufweist, so kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () eine mangelnde Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde nicht als Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden.
Sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Es geht dabei um die Anwendung jener gesetzlichen Bestimmungen, die zu den nachsichtsgegenständlichen Abgaben führten. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist eine sachliche Unbilligkeit anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit anderen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuldigkeit ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist.
Dass die Einhebung von Aussetzungszinsen im Hinblick darauf, dass diese Zinsen durch den vom Abgabepflichtigen eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung strittiger Abgaben ausgelöst werden, nicht sachlich unbillig ist, hat der VwGH schon wiederholt ausgesprochen. Auch im gegenständlichen Fall hat die Bw. durch ihre gem. § 212a BAO gestellten Anträge auf Aussetzung der Einhebung das Entstehen der Aussetzungszinsen ausgelöst und in der Folge während des über längere Zeit laufenden Berufungsverfahrens von der Entrichtung der Abgabenschuld Abstand genommen. Damit lag aber in Bezug auf den Anfall der Aussetzungszinsen eine nach der Rechtslage in Kauf genommene Abgabenschuld vor. Außerdem enthält ein Bescheid, mit dem die Aussetzung der Einhebung gewährt wird, regelmäßig den Hinweis, dass Aussetzungszinsen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen mit gesondertem Bescheid angefordert werden.
Liegt eine Rechnung zwar vor, entspricht sie aber nicht den Anforderungen des § 11 UStG und wird sie in der Folge berichtigt, so ist gemäß § 16 Abs. 1 UStG der Vorsteuerabzug erst in dem Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die berichtigte Rechnung vorliegt (keine Rückwirkung - ) [vgl. Ruppe, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2005, § 12, Tz 59 und die dort zitierte Judikatur und Literatur, sowie RV/0142-I/02 in ecolex 2005/419 und ].
Soweit in der Berufung die Rechnungsberichtigung im Zusammenhang mit Betriebsprüfungen sowie auf die Umsatzsteuerrichtlinien 2000, RZ 1831, hingewiesen wurde, wonach fehlerhafte oder mangelhafte Rechnungen, welchen im Verlauf einer finanzbehördlichen Prüfung die Vorsteuerabzugsberechtigung grundsätzlich versagt wird, innerhalb einer vom Prüfer festzusetzenden, angemessenen Frist berichtigt werden können und bei Berichtigung innerhalb dieser Frist in weiterer Folge der ursprünglich vorgenommene Vorsteuerabzug zu belassen sei, ist anzumerken, dass diese Auffassung in den Bestimmungen des UStG 1994 keine Deckung findet und darüber hinaus nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus Richtlinien keinerlei Rechte abgeleitet werden können. Dazu kommt noch, dass aus RZ 1831 der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 zweifelsfrei hervorgeht, dass die dort angeführte Vorgangsweise nur im Verlauf des Betriebsprüfungsverfahrens zulässig ist.
Die Nichtanwendung der im Widerspruch zu § 16 Abs. 1 UStG stehenden RZ 1831 der Umsatzsteuerrichtlinien begründet somit keine sachliche Unbilligkeit.
Im Hinblick auf die o.a. Rechtslage ist zweifelsfrei erkennbar, dass die Aussetzungszinsen für die hier nachsichtsgegenständlichen Aussetzungszinsen vermeidbar waren, zumal im Falle der Berichtigung der Vorsteuerabzug erst für den Voranmeldungszeitraum vorgenommen werden kann, in dem die Berichtigung erfolgt ist.
Die Vorschreibung der Aussetzungszinsen stellt daher eine Folge der allgemeinen Rechtslage dar, die gerade im Hinblick auf den Antrag des Bw. vorhersehbar waren, jedoch unter Berücksichtigung der Berichtigungsmöglichkeit der Rechnung außerhalb eines Berufungsverfahrens auch vermeidbar gewesen wären.
Wenn der Bw. vorbringt, dass er nicht vorhersehen hätte können, dass die Versagung des Vorsteuerabzuges aus einem anderen als von der Betriebsprüfung festgestellten Grund erfolgt wäre, kann daraus keine Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO abgeleitet werden, da ein Berufungsverfahren stets mit einem gewissen Risiko behaftet ist.
Davon abgesehen, ist in § 11 Abs. 1 UStG normiert, dass Rechnungen unter Anderem den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt, zu enthalten hat. Da ein Unternehmer den Vorsteuerabzug nur bei Rechnungen, die den Anforderungen des § 11 Abs. 1 UStG entsprechen, geltend machen darf, kann von einer Nichtvorhersehbarkeit keine Rede sein.
Da die Bw. mit ihrem Begehren auf Anerkennung des Vorsteuerabzuges für einige Rechnungen nicht durchgedrungen ist und für diese Abgaben einen Zahlungsaufschub erhalten hat, wäre eine Gewährung einer Nachsicht auch unter dem Aspekt des Zinsengewinnes durch den Zahlungsaufschub unbillig gegenüber jenen Abgabepflichtigen, die die Abgaben bei Fälligkeit entrichten.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass ein Nachsichtsverfahren nicht dazu dient, das Aussetzungsverfahren neu aufzurollen. Einwendungen gegen die Richtigkeit des Bescheides über die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind daher im Nachsichtsverfahren unbeachtlich.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen konnte dem Antrag auf Nachsicht der Aussetzungszinsen nicht entsprochen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 16 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | Nachsicht sachliche Unbilligkeit Umsatzsteuerrichtlinien Aussetzungszinsen |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
NAAAC-91571