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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.07.2021, RV/7500410/2021

Unrichtige Erteilung einer Lenkerauskunft?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des Dr. ***1*** ***2*** ***3***, ***4***, ***5***, vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, vom , zugestellt am , Geschäftszahl MA67/***6***/2021, mit welchem wegen der Verwaltungsübertretung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 zu einer Geldstrafe von 60,00 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt, und Verfahrenskosten von 10,00 Euro vorgeschrieben wurden, zu zahlender Gesamtbetrag 70,00 Euro, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG i.V.m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG i.V.m. § 38 VwGG, § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgerichtbelangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang 2

Parkometerabgabe 2

Abstellen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entrichtung der Parkometerabgabe 2

Anonymverfügung vom 3

Strafverfügung vom 3

Einspruch vom 4

Lenkererhebung 4

Lenkererhebung vom 4

Auskunft vom 5

Lenkererhebung vom 5

Aufforderung zur Rechtfertigung vom 8

Aufforderung zur Rechtfertigung vom 9

Strafverfügung vom 10

Einspruch vom 10

Straferkenntnis vom 10

Beschwerde vom 14

Vorlage 14

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 15

Sachverhalt 15

Beweiswürdigung 15

Rechtsgrundlagen 16

Verfahrensgegenstand 19

Auskunftspflicht 19

Nennung der Person mit Name und Anschrift 22

Beweislast 22

Keine mündliche Verhandlung 23

Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides 24

Revisionsnichtzulassung 24

Verfahrensgang

Parkometerabgabe

Abstellen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entrichtung der Parkometerabgabe

Das Parkraumüberwachungsorgan A816 stellte am um 13:07 Uhr fest, dass ein PKW Toyota violett mit dem Kennzeichen W-***7*** (43 - Österreich, A), in Wien 1., Schallautzerstraße 6 ggü in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass hierfür Parkometerabgabe entrichtet wurde oder Befreiung von der Entrichtung der Parkometerabgabe bestand, da im Fahrzeug befindlich gewesenen Parkscheine mit den Nummern 789792KGB und 789893KGB nicht entwertet gewesen seien. Dies wurde auch fotografisch festgehalten.

Anonymverfügung vom

Mit Datum erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, zur Zahl MA67/***8***/2020 an den Beschwerdeführer (Bf) Dr. ***1*** ***2*** ***3*** als Halter und vermuteter Lenker des Fahrzeugs eine Anonymverfügung.

Dem Bf werde zur Last gelegt, am um 13:07 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-***7*** (A), in Wien 1., Schallautzerstraße 6 ggü in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein nicht entwertet war. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Es sei die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung verletzt wurden.

Durch Anonymverfügung werde eine Geldstrafe von 48,00 Euro gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 vorgeschrieben (Zahlungsreferenz ***8***).

Strafverfügung vom

Mit Datum erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, in weiterer Folge zur Zahl MA67/***8***/2020 an den Bf als Halter und vermuteter Lenker des Fahrzeugs eine Strafverfügung.

Dem Bf werde zur Last gelegt, am um 13:07 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-***7*** (A), in Wien 1., Schallautzerstraße 6 ggü in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein nicht entwertet war. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Es sei die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung verletzt wurden.

Über den Bf werde gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz eine Geldstrafe von 60,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden, verhängt.

Einspruch vom

Mit Telefax vom erhob der Bf Einspruch gegen die Strafverfügung vom ohne sich inhaltlich zur Sache zu äußern.

Lenkererhebung

Lenkererhebung vom

Mit Verfügung vom , MA67/***8***/2020, ersuchte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, den Bf als Zulassungsbesitzer um Auskunft, wem das Fahrzeug im Tatzeitpunkt überlassen worden sei:

LENKERERHEBUNG

Sie werden als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-***7*** gemäß § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, aufgefordert, der Behörde schriftlich (wenn möglich unter Benützung des beigelegten bzw. auf der Rückseite befindlichen Vordruckes) oder über das Internet mit Hilfe eines Web-Formulars unter https:/lvstv.gv.atlportaIIWSMX7LAHP

binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens

Auskunft darüber zu erteilen, wem Sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem oben genannten Kennzeichen in 1010 Wien, Schallautzerstraße gegenüber 6, überlassen gehabt haben, sodass es dort am um 13:07 Uhr gestanden ist.

Ihre Auskunft muss den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist. Die Lenkerauskunft ist auch dann zu erteilen, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben.

Beigefügt war folgender Vordruck:

Diese Verfügung wurde dem Bf mit Fensterkuvert übermittelt.

Auskunft vom

Mit Telefax vom teilte der Bf der belangten Behörde mit, er könne nicht sagen, wer am das Kraftfahrzeug gelenkt bzw. abgestellt habe, benannte aber Mde. ***9*** ***10***, ***11***, ***12***, Frankreich als die Person, der er als Zulassungsbesitzer das Fahrzeug überlassen habe und die weitere Auskünfte erteilten könnte.

Lenkererhebung vom

Mit Verfügung vom ersuchte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Mde. ***9*** ***10***, ***11***, ***12***, Frankreich um Auskunft, ob sie Lenkerin des Fahrzeugs im Tatzeitpunkt gewesen sei (das Fahrzeug geparkt habe) oder wem das Fahrzeug überlassen worden sei:

Monsieur/Madame ***10***,

Nous vous prions de bien vouloir nous indiquer si vous avez garé le véhicule imma-triculé W-***7*** à Vienne 01, Schallautzerstraße gegenüber 6 et qu'il stationnait donc á cet endroit le á 13:07 heures.

o oui
o non, le véhicule a été gare par:

Monsieur/Madame: ............................................................................................................

né(é) le: ................................................................................................................................

demeurant á: ........................................................................................................................

Signature: .............................................................................................................................

Veuillez compléter les cases pertinentes, signer la lettre et nous la retourner dans les trois semaines. Nous avons besoin de vos précisions pour I'instruction d'un dos-sier de stationnement irrequlier.

En vous remerciant de votre concours, je vous prie d'aqréer, Madame, Monsieur, I'expressionde mes meilleurs sentiments.

Diese Lenkererhebung wurde am zur Post gegeben.

Am langte die Sendung mit dem Vermerk "Destininataire inconnu à l'adresse" (Empfänger an dieser Adresse unbekannt) bei der belangten Behörde zurück.

Der Sendungsverlauf zur Sendungsnummer ***14*** stellt sich wie folgt dar:

Aufforderung zur Rechtfertigung vom

Mit Datum wurde folgende Aufforderung zur Rechtfertigung an den Bf abgefertigt:

Aufforderung zur Rechtfertigung

Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

Im Zuge einer Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers wurde bekannt gegeben, dass Frau/Herr Dr. Dr. iur. ***1*** ***2*** ***3***, wohnhaft in ***5***, ***4***, ***13***, die/der Lenker war.

Ein Schreiben der Behörde an die/den angeführten Lenkerln kam mit den postalischem Vermerk "Unbekannt" zum Amt zurück.

Sie werden daher unter Hinweis auf Ihre Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens, aufgefordert, bekannt zu geben, wie lange sich Frau/Herr Dr. Dr. iur. ***1*** ***2*** ***3*** in Wien aufgehalten, wo Sie/er gewohnt hat und zu welchem Zweck ihr/ihm das verfahrensgegenständliche Fahrzeug überlassen war.

Teilen Sie uns bitte ferner mit, wann bzw. wo Sie das Fahrzeug übergeben und wann Sie es wieder zurückbekommen haben.

Weiters werden Sie aufgefordert, Ihre Angaben durch geeignete Beweismittel (z. B. Namhaftmachung von Zeugen, ectc.) glaubhaft zu machen.

Sie können sich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich rechtfertigen und die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise bekannt geben.

...

Diese Aufforderung wurde dem Bf am zugestellt.

Aufforderung zur Rechtfertigung vom

Mit Datum wurde eine weitere Aufforderung zur Rechtfertigung an den Bf abgefertigt, da irrtümlich der Name des Zulassungsbesitzers statt der Person, der das Fahrzeug überlassen wurde, in das elektronisch erstellte Schreiben eingefügt wurde:

Aufforderung zur Rechtfertigung

Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

Im Zuge einer Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers wurde bekannt gegeben, dass Frau ***10*** ***9***, ***11***,***12***, Frankreich, die Lenkerin war.

Ein Schreiben der Behörde an die angeführte Lenkerin kam mit den postalischem Vermerk "Unbekannt" zum Amt zurück.

Sie werden daher unter Hinweis auf Ihre Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens, aufgefordert, bekannt zu geben, wie lange sich Frau ***10*** ***9*** in Wien aufgehalten, wo Sie gewohnt hat und zu welchem Zweck ihr das verfahrensgegenständliche Fahrzeug überlassen war.

Teilen Sie uns bitte ferner mit, wann bzw. wo Sie das Fahrzeug übergeben und wann Sie es wieder zurückbekommen haben.

Weiters werden Sie aufgefordert, Ihre Angaben durch geeignete Beweismittel (z. B. Namhaftmachung von Zeugen, ectc.) glaubhaft zu machen.

Sie können sich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich rechtfertigen und die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise bekannt geben.

...

Diese Aufforderung wurde dem Bf am zugestellt.

Eine Äußerung hierzu erfolgte nicht.

Strafverfügung vom

Mit Datum 14. Mai 2021erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, hierauf zur Zahl MA67/***6***/2021 an den Bf eine Strafverfügung.

Dem Bf werde zur Last gelegt, als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-***7*** dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA67 (Magistratsabteilung 67) vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am um 13:07 in 1010 Wien, Schallautzerstraße 6 gestanden ist, nicht entsprochen zu haben.

Es sei die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung verletzt wurden.

Über den Bf werde gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz eine Geldstrafe von 60,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden, verhängt.

Einspruch vom

Mit Telefax vom erhob der Bf Einspruch gegen die Strafverfügung vom ohne sich inhaltlich zur Sache zu äußern.

Straferkenntnis vom

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zahl MA67/***6***/2021, wurde der Bf folgender Verwaltungsübertretung für schuldig befunden:

1. Datum:

Ort: 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85

Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: W- ***7*** (A)

Als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-***7*** haben Sie dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA67 (Magistratsabteilung 67) vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem Sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt haben, sodass dieses am um 13:07 in 1010 Wien, Schallautzerstraße 6 gestanden ist, nicht entsprochen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBL für Wien Nr. 9/2006, idgF

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird(werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von 1. € 60,00, falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von 0 Tage(n) 14 Stunde(n) 0 Minute(n), Freiheitsstrafe von -, gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 70,00.

Begründend führte die Verwaltungsstrafbehörde aus:

Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde im Zuge einer Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers von Ihnen bekannt gegeben, dass Frau ***10*** ***9***, ***11***, ***12***, Frankreich, die Auskunftspflichtige Person wäre.

Ein Schreiben der Behörde an die Genannte kam mit den postalischem Vermerk "Unbekannt" zurück.

Mit Strafverfügung wurde Ihnen daher die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet, wogegen Sie einen unbegründeten Einspruch erhoben.

Im Schreiben vom (GZ MA67/***8***/2020) wurden Sie unter Hinweis auf Ihre Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren, aufgefordert, binnen zwei Wochen bekannt zu geben, wie lange sich Frau ***10*** ***9*** in Wien aufgehalten, wo Sie gewohnt hat und zu welchem Zweck ihr das verfahrensgegenständliche Fahrzeug überlassen war.

Sie sollten der Behörde auch mitteilen, wann bzw. wo Sie das Fahrzeug übergeben und wann Sie es wieder zurückbekommen haben. Weiters wurden Sie aufgefordert, Ihre Angaben durch geeignete Beweismittel (z. B. Namhaftmachung von Zeugen, etc.) glaubhaft zu machen.

Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt.

Dazu wird festgestellt:

Gegenständliches Verfahren ahndet die Übertretung nach § 2 des Parkometergesetzes. In diesem Verfahren wird Ihnen nicht die Abstellung des Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone vorgeworfen, sondern der Umstand, dass Sie dem Auskunftsbegehren des Magistrates der Stadt Wien nicht entsprochen haben.

Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBI. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBI. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 Parkometergesetz ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat (§ 2 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006).

Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (§ 2 Abs. 2 des Parkometergesetzes 2006).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer unrichtigen oder einer unvollständigen Auskunft der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten. Es handelt sich hierbei nicht um von einander zu unterscheidende strafbare Handlungen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , ZI. 93/17/0082, entschieden hat, ergibt sich aus § 2 Wiener Parkometergesetz die Verpflichtung, jene Person bekannt zu geben, der "das Lenken" eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen wurde. Sinn der Lenkerauskunft nach dem Parkometergesetz ist es, schnell und ohne weitere Nachforschungen den einer Verwaltungsübertretung Verdächtigen auszuforschen.

Der oben angeführten Auskunftspflicht wird nur dann entsprochen, wenn eine bestimmte Person (also Name und vollständige Adresse), der das Kraftfahrzeug zu einer bestimmten Zeit (zum Lenken) überlassenwurde, namhaft gemacht wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu der mit § 2 Wiener Parkometergesetz vergleichbaren Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG mehrfach ausgeführt hat, ist es Sinn und Zweck dieser Regelung, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Dies gilt auch für die hier anzuwendende Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz. Die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 2 Wiener Parkometergesetz erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft die Person, der das Kraftfahrzeug zum Lenken überlassen worden ist, ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann.

Kommt der Zulassungsbesitzer seiner verstärkten Mitwirkungspflicht auch nach entsprechender Aufforderung durch die Behörde nicht nach, wird die Behörde in der Regel berechtigt sein, die Angabe eines im Ausland befindlichen Lenkers, nicht zuletzt deshalb, da davon ausgegangen werden kann, dass ein Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug nur an Person überlässt, welche er näher kennt, als unrichtig zu qualifizieren (vgl. , , 88/03/0181, , 89/0210152,,89/18/0200).

Die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist daher als erwiesen anzusehen.

Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991.

Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.

Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.

Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten.

Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 VStG begründet...

Das Straferkenntnis wurde dem Bf am zugestellt.

Beschwerde vom

Mit Telefax vom erhob der Bf Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom :

Ich erhebe gegen obgenanntes Straferkenntnis nachstehende

Beschwerde

an das Verwaltungsgericht Wien.

Leider hat sich herausgestellt, dass Frau ***9*** ***10*** am verstorben ist, wie aus der beiliegenden Todesanzeige vom hervorgeht.

Folglich konnte die Zustellung offensichtlich nicht mehr vorgenommen werden.

Ich stelle daher die

Anträge

das Verwaltungsgericht Wien möge

das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verfahren gemäß §38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 VStG einstellen; in eventu:

gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und im Beweisverfahren die einschreitenden Beamten als Zeugen laden.

Beigefügt war ein Ausdruck einer Internet-Website, wonach Mde. ***9*** ***10*** am im 78. Lebensjahr verstorben ist und das Begräbnis am stattgefunden hat.

Vorlage

Mit Bericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, ohne sich zum Beschwerdevorbringen zu äußern.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf Dr. ***1*** ***2*** ***3*** ist Halter des PKW mit dem Kennzeichen W-***7*** (A).

Mit Verfügung vom , MA67/***8***/2020, ersuchte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, den Bf als Zulassungsbesitzer um Auskunft, "wem Sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem oben genannten Kennzeichen in 1010 Wien, Schallautzerstraße gegenüber 6, überlassen gehabt haben, sodass es dort am um 13:07 Uhr gestanden ist. Ihre Auskunft muss den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten."

Dieses Auskunftsersuchen wurde dem Bf ohne Zustellnachweis zugestellt.

Mit Telefax vom teilte der Bf der belangten Behörde mit, er könne nicht sagen, wer am das Kraftfahrzeug gelenkt bzw. abgestellt habe, benannte aber Mde. ***9*** ***10***, ***11***, ***12***, Frankreich als die Person, der er als Zulassungsbesitzer das Fahrzeug überlassen habe und die weitere Auskünfte erteilten könnte.

Ein am zur Post gegebenes Auskunftsersuchen des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, an Mde. ***9*** ***10***, ***11***, ***12***, Frankreich, kam am in Frankreich an und am mit dem Vermerk "Destininataire inconnu à l'adresse" (Empfänger an dieser Adresse unbekannt) zum Magistrat der Stadt Wien zurück.

Am ist Mde. ***9*** ***10*** verstorben.

Das Bundesfinanzgericht kann nicht feststellen, dass die am erteilte Auskunft unrichtig gewesen sei.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.

Die belangte Behörde hat nichts vorgebracht, aus dem sich ergeben würde, dass die vom Zulassungsbesitzer erteilte Auskunft falsch gewesen sei.

Dass das am zur Post gegebene Auskunftsersuchen Mde. ***9*** ***10*** nicht gestellt werden konnte, kann damit zusammenhängen, dass Mde. ***9*** ***10*** am verstorben ist. Zum Ableben von Mde. ***9*** ***10*** hat die belangte Behörde nicht Stellung genommen.

Es liegt die Aussage des Bf vor, dass er sein Fahrzeug am Mde. ***9*** ***10*** überlassen gehabt habe. Weitere Angaben des Bf über die näheren Umstände der Fahrzeugüberlassung und des Aufenthalts von Mde. ***9*** ***10*** in Wien sind zwar nicht erfolgt, ändern aber nichts daran, dass die Nichtbeantwortung des Auskunftsersuchens offenbar mit dem Tod von Mde. ***9*** ***10*** in Zusammenhang steht und Mde. ***9*** ***10*** dazu nicht mehr befragt werden kann. Erhebungen bei den französischen Behörden in Bezug auf Mde. ***9*** ***10*** hat die belangte Behörde ebenfalls nicht gepflogen.

Im Übrigen siehe im Folgenden zur Beweislast.

Rechtsgrundlagen

Das (Wiener) Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Wiener Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 9/2006 i. d. F. LGBl. für Wien Nr. 71/2018 lautet:

§ 1. (1) Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

(1a) Wird der Magistrat gemäß § 88 Abs. 3a der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 22/2003, zur Vornahme einer Wertanpassung der Abgabe nach Abs. 1 ermächtigt, so hat dieser die Anpassung nur vorzunehmen, wenn sich eine Erhöhung bzw. Verminderung der jeweils geltenden Abgabenhöhe für jede halbe Stunde Abstellzeit in der Höhe von mindestens 5 Cent ergibt. Die Änderung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verminderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni in Schritten von vollen 5 Cent zu erfolgen. Dabei sind Teilbeträge von weniger als 3 Cent auf die vorigen 10 Cent abzurunden; ebenso Teilbeträge von weniger als 8 Cent auf die vorigen 5 Cent. Teilbeträge von mindestens 3 Cent sind auf die nächsten 5 Cent aufzurunden; ebenso Teilbeträge von mindestens 8 Cent auf die nächsten 10 Cent.

(2) Die übrigen Bestimmungen des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005, bleiben unberührt.

(3) Die Vorschreibung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung.

(4) Ein Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn die Abgabepflicht bestritten wird.

(5) Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig.

§ 2. (1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

§ 3. Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung die Art der von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen auf das Stadtbild sowie unter Rücksichtnahme auf zur Überwachung von Parkzeitbeschränkungen vorgeschriebene Kontrolleinrichtungen zu bestimmen.

§ 4. (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

(2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

(3) Die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen.

(4) Bei allen gemäß Abs. 1 und 3 mit Strafe bedrohten Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu 36 Euro eingehoben werden.

(5) Bei den nach diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass

1. die Strafverfolgung des Lenkers aus in seiner Person gelegenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde und

2. es sich um mehrfache und in einem zeitlichen Zusammenhang stehende Übertretungen handelt,

die Organe der Straßenaufsicht technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um den Lenker am Wegfahren zu hindern. Der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz Zugang gewährt - wenn dies nicht möglich ist, sonst auf geeignete Weise -, anzubringenden Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen, hinzuweisen. Diese Verständigung hat in deutscher Sprache sowie in jener Sprache zu erfolgen, die der Lenker vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde zu enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen den Lenker des Fahrzeuges einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß §§ 37, 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, geleistet wurde.

(6) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz und sämtliche Übertretungen der auf Grund dieses Gesetzes sowie der auf Grund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung gemäß § 7 Abs. 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45, für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 erlassenen Verordnungen keine Anwendung.

§ 5. Die Überwachung der Einhaltung der mit Verordnung des Wiener Gemeinderates angeordneten Kontrollmaßnahmen erfolgt durch die Landespolizeidirektion Wien.

§ 6. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Vereinheitlichung kann die Gemeinde durch Verordnung Pauschalierungsrichtlinien festlegen, die die Höhe und die Form der Abgabenentrichtung regeln und auf das unterschiedliche Abstellverhalten der Wohnbevölkerung in Gebieten, die gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, verordnet sind, des Wirtschaftsverkehrs und des sonstigen Verkehrs Bedacht nehmen.

§ 7. Die Gemeinde hat die in § 15 Abs. 3 Z 5 des FAG 2005, BGBl. I Nr. 156/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 und die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 8. Soweit in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 9. Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch am , in Kraft. Gleichzeitig treten das Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 28/2000, sowie die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Wiener Landesregierung außer Kraft.

§ 45 VStG lautet:

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.

Verfahrensgegenstand

Verfahrensgegenständlich ist die Bestrafung des Bf wegen Nichterteilung einer Auskunft nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 i. V. m. § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006.

Über die dem Bf ursprünglich ebenfalls zur Last gelegte Verletzung der Abgabepflicht nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung i. V. m. § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 ist hier nicht abzusprechen

Auskunftspflicht

Gemäß § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960 abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat, wobei gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen sind.

Der maßgebliche Tatort bei den Unterlassungsdelikten nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 und nach § 1a Wiener Parkometergesetz 1974 bzw. nunmehr § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist der Ort, an dem der Täter hätte handeln sollen, also der Sitz der anfragenden Behörde (vgl. ; ; ; ). Dieser wurde im angefochtenen Straferkenntnis zutreffend bezeichnet.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis die Rechtslage ausführlich und zutreffend dargestellt:

"Zulassungsbesitzer" i. S. d § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist jene Person, welcher diese Eigenschaft in jenem Zeitpunkt zukam, auf den sich die behördliche Anfrage bezieht (vgl. ; ). Durch die Angabe des polizeilichen Kennzeichens des Kraftfahrzeugs in der behördlichen Anfrage wird ein zu einem bestimmten Zeitpunkt abgestelltes Kfz so individualisiert, dass es keiner weiteren Angaben bedarf, um den Zulassungsbesitzer in die Lage zu versetzen, die Lenkererhebung beantworten zu können (vgl. ).

Die Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 bezieht sich bei Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten auf jene Person, der "das Lenken" eines mehrspurigen Kraftfahrzeugs überlassen wurde, wobei als solche nur eine physische Person gemeint sein kann (vgl. ; ; ; ).

Die Auskunftspflicht besteht darin, Auskunft darüber zu erteilen, wem ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen wurde. Eine solche Fragestellung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht ident mit jener, wer ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt (oder geparkt) hat, muss doch nicht zwingend jene Person, der ein Fahrzeug überlassen wurde, dieses auch tatsächlich gelenkt (bzw. geparkt) haben (vgl. etwa ; ; ). Die Namhaftmachung zweiter oder mehrerer Personen mit dem Hinweis, die Behörde möge durch Vernehmung dieser Person selbst feststellen, wer das Fahrzeug tatsächlich gelenkt habe, kann nicht als Erfüllung der Auskunftspflicht angesehen werden (vgl. ).

Die nach dem Wiener Parkometergesetz erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein, sondern muss in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft die Person, der das Fahrzeug überlassen worden ist, bzw. der Lenker desselben ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges schnell, ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. ; ; ; ; ; ; ; ).

Einem Erhebungsersuchen nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 kann auch durch die Auskunft entsprochen werden, das fragliche Fahrzeug niemandem überlassen zu haben. In einem solchen Fall kann die Behörde - solange nichts Gegenteiliges behauptet wird - davon ausgehen, dass der Zulassungsbesitzer selbst das Kraftfahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt hat (vgl. ; ; ).

Die Einholung einer Lenkerauskunft ist dann nicht mehr zulässig, wenn sie infolge Verjährung des zugrundeliegenden Tatbestandes nicht mehr einer Strafverfolgung und ebenso wenig der Abgabeneinhebung dienen kann (vgl. ; ; ; ).

Die Delikte der Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 einerseits und der Verkürzung der Parkometerabgabe nach § 4 Wiener Parkometergesetz 2006 andererseits umfassen nicht denselben Tatbestand. Im ersten Fall ist die Nichterteilung einer Auskunft, die es der Behörde erst ermöglichen soll, ohne großen Aufwand den Fahrzeuglenker zu ermitteln, der letztlich als Täter der der behördlichen Anfrage zugrunde liegenden Anlasstat in Frage kommt, sanktioniert, im zweiten Fall die Nichtentrichtung der für das Abstellen eines Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone zu bezahlenden Abgabe (das ist die Anlasstat). Abgesehen vom unterschiedlichen Regelungsgegenstand ist Identität der Tathandlung auch mangels Übereinstimmung der Tatzeit zu verneinen (vgl. ), setzt doch ein behördliches Auskunftsbegehren nach § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 das Vorliegen einer Anlasstat bereits voraus, sodass das Abstellen eines Kraftfahrzeugs in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone der behördlichen Anfrage zwingend zeitlich vorgelagert ist (vgl. ).

Die Einholung einer Auskunft nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 unter Strafandrohung bei bereits anhängigem Verwaltungsstrafverfahren nach § 4 Wiener Parkometergesetz 2006 wegen Verkürzung der Parkometerabgabe gegen den Fahrzeughalter verstößt nicht gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK, zu schweigen und sich nicht selbst zu bezichtigen (vgl. m. w. N.).

Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein Ungehorsamsdelikt (vgl. zur Vorgängerbestimmung des § 1a Wiener Parkometergesetz 1974 oder ). Bei Ungehorsamsdelikten hat die Behörde dem Täter nur den objektiven Tatbestand nachzuweisen, weil nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG i. V. m. § 45 Abs. 1 AVG bei diesen Delikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Dieser hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und dabei initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl. ; ; ).

Nennung der Person mit Name und Anschrift

Der Bf hat mit Mde. ***9*** ***10*** eine physische Person benannt.

Der Bf hat Name und Anschrift derjenigen Person, an die er sein Fahrzeug überlassen gehabt hat, der Behörde mitgeteilt.

Der Bf ist der an ihn ergangenen Aufforderung gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, bekanntzugeben, wem er sein Fahrzeug überlassen hat, fristgerecht nachgekommen.

Beweislast

Die Behörde trifft die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes. Sie hat daher nachzuweisen, dass die erteilte Lenkerauskunft unrichtig war, und nicht der Beschuldigte hat zu beweisen, dass diese richtig war (vgl. ).

Gibt der Zulassungsbesitzer auf die behördliche Anfrage eine Auskunft, die unzweideutig eine bestimmte Person mit Namen und Anschrift bezeichnet hat, ist der Auskunftspflicht an sich genüge getan. Ob die Auskunft auch inhaltlich richtig ist, ist eine Sachverhaltsfeststellung in Würdigung der aufzunehmenden Beweise. Hiebei ist es Sache der Behörde, die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der Unrichtigkeit nachzuweisen (vgl. ; , m. w. N.).

Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. ), verpflichtet die Bezeichnung einer Person, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält und deren verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung, aber auch deren Heranziehung zur Mitwirkung an administrativen Ermittlungsverfahren zumindest erheblich erschwert ist, als Lenker den befragten Zulassungsbesitzer zu einer verstärkten Mitwirkung an dem Verwaltungsverfahren (Verwaltungsstrafverfahren). Die Behörde kann dann, wenn ihr Versuch, mit der als Lenker bezeichneten Person in Kontakt zu treten, scheitert, den Zulassungsbesitzer dazu verhalten, zumindest die Existenz dieser Person und deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt glaubhaft zu machen. Verweigert es der Zulassungsbesitzer grundlos, die Glaubhaftmachung im oben genannten Sinn zu versuchen, wird die Behörde in der Regel berechtigt sein, die Angabe eines im Ausland befindlichen Lenkers als unrichtig zu qualifizieren. Ist der Zulassungsbesitzer dazu grundsätzlich bereit, reichen aber dessen Behauptungen zur Glaubhaftmachung nach Auffassung der Behörde (noch) nicht aus, hat ihn die Behörde zu zweckdienlichen Ergänzungen zu verhalten und darüber hinaus selbstständige Ermittlungen anzustellen (vgl. ; ).

Die belangte Behörde war daher grundsätzlich im Recht, nach erfolglosem Versuch mit der vom Bf benannten Person in Verbindung zu treten, von diesem weitere Angaben zur Glaubhaftmachung der Überlassung zu verlangen.

Der Bf hat allerdings im Beschwerdeverfahren bekanntgeben, dass die von ihm benannte Person zwischenzeitig verstorben ist und durch Übermittlung der Todesanzeige glaubhaft gemacht, dass diese Person auch tatsächlich existiert hat.

Ermittlungen, die ergeben hätten, dass es sich um eine andere Person gleichen Namens handelt, hat die belangte Behörde nicht gepflogen.

Der Umstand, dass sich Mde. ***9*** ***10*** im Zeitpunkt der Abstellung des Kraftfahrzeuges im 77. oder 78. Lebensjahr befunden hat, steht der Annahme, dass ihr das Kraftfahrzeug überlassen wurde, nicht entgegen, ebenso nicht der Umstand, dass Mde. ***9*** ***10*** wenige Monate danach verstorben ist.

Das Bundesfinanzgericht vermochte daher nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Gewissheit festzustellen, dass die vom Bf fristgerecht erteilte Auskunft inhaltlich unrichtig gewesen ist.

Keine mündliche Verhandlung

§ 44 VwGVG verankert im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Strafsachen das Unmittelbarkeitsprinzip als i.d.R. unverzichtbaren Bestandteil eines fairen Verfahrens i. S. d. Art. 6 EMRK (vgl. etwa ). Ein allfälliges Absehen von der Verhandlung ist nach dieser Bestimmung zu beurteilen und zu begründen (vgl. ).

In der Formulierung, das Verwaltungsgericht möge "in eventu gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und im Beweisverfahren die einschreitenden Beamten als Zeugen laden", wird ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß gestellt. Es ist auch nicht ersichtlich, was die (wobei?) "einschreitenden Beamten" zur Frage, ob die Auskunft durch den Bf richtig erteilt worden ist, beitragen sollen.

Von einer mündlichen Verhandlung ist im gegenständlichen Fall gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abzusehen, da einerseits im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt und von keiner Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt wurde und andererseits (arg. "kann" in § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG) die Aktenlage einschließlich der vom Verwaltungsgericht selbst außerhalb der Verhandlung aufgenommenen Beweise erkennen lässt, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt und in Befolgung des Gebotes der Bedachtnahme auf die Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit(§§ 6, 16 BFGG) eine Verfahrenseinstellung gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verfügen ist.

Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides

Die dem Bf zur Last gelegte Tat ist als nicht erwiesen anzusehen.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), er ist ersatzlos aufzuheben. Von der Fortführung des Strafverfahrens ist abzusehen, dieses ist einzustellen (§ 45 Abs. 1 Z 1 VStG). Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR ist kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Revisionsnichtzulassung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 45 Abs. 1 Z 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 38 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 45 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500410.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at