Kein Mehrkindzuschlag bei Überschreitung des zu versteuernden Einkommens.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Antrag auf Mehrkindzuschlag auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2008 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin stellte am einen Antrag auf Erstattung des Mehrkindzuschlages auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2008. Der Antrag wurde mit Bescheid vom abgewiesen, da das Familieneinkommen im Jahr 2008 den in § 9a Abs. 1 FLAG 1967 normierten Grenzbetrag überstiegen hatte.
In einer gegen diesen Bescheid sowie gleichzeitig gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 eingebrachten Berufung wurde sinngemäß ausgeführt: Die Berufungswerberin hätte im betreffenden Jahr beruflich veranlasste Aufwendungen gehabt (aufgelistet wurden Beträge betreffend Arbeitskleidung, Arbeitsmittel, Reisekosten etc.), die als Werbungskosten beantragt würden. Der Mehrkindzuschlag würde nunmehr neuerlich beantragt, da die Werbungskosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2008 ursprünglich nicht im aufgelisteten Ausmaß anerkannt wurden.
Das Finanzamt anerkannte in einer teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung betreffend den Einkommensteuerbescheid 2008 einen Teil der beantragten Werbungskosten und wies mit Berufungsvorentscheidung die Berufung betreffend den Antrag auf Mehrkindzuschlag ab, da auch mit der teilweisen Anerkennung von Werbungskosten der maßgebliche Grenzbetrag des Familieneinkommens nicht unterschritten wurde.
In einem Vorlageantrag hielt die Berufungswerberin neuerlich ihre Anträge aufrecht. Bezüglich Einkommensteuerbescheid 2008 wurde durch den Unabhängigen Finanzsenat unter RV/0434-L/10 das Berufungsverfahren durchgeführt und mit Berufungsentscheidung vom das Mehrbegehren abgewiesen und die mit der Berufungsvorentscheidung anerkannten Werbungskosten geringfügig vermindert.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die für den gegenständlichen Streitfall maßgeblichen Gesetzesstellen in der für das Berufungsjahr geltenden Fassung lauten:
§ 9 FLAG 1967: Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter folgenden Voraussetzungen (§§ 9a bis 9d) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab beträgt der Mehrkindzuschlag 36,4 € monatlich für das dritte und jedes weitere Kind.
§ 9a Abs. 1 FLAG 1967: Der Anspruch auf Mehrkindzuschlag ist abhängig vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom Einkommen des Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages gestellt wird. Der Mehrkindzuschlag steht nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs.1 EStG 1988) des anspruchsberechtigten Elternteils und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten "55.000 €" nicht übersteigt. Das Einkommen des Ehegatten oder Lebensgefährten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser im Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Mehrkindzuschlag beantragt wird, mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
Nach dem eindeutigen Wortlaut der Gesetzesstelle besteht somit Anspruch auf Mehrkindzuschlag nur dann, wenn das zu versteuernde Gesamteinkommen der Berufungswerberin und ihres Ehegatten den genannten Betrag nicht übersteigt, wobei für den gegenständlichen Fall die Einkommensverhältnisse des Jahres 2008 maßgeblich sind.
Das nach § 33 Abs. 1 EStG 1988 zu versteuernde Einkommen des Ehegatten der Berufungswerberin betrug im Kalenderjahr 2008 49.796,84 €. Die Feststellungen im Berufungsverfahren RV/0434-L/10 ergaben ein zu versteuerndes Einkommen der Berufungswerberin von 7.521,66 €, woraus sich ein Gesamtbetrag von 57.318,50 € ergibt.
Da damit der in § 9a Abs. 1 FLAG 1967 normierte Grenzbetrag eindeutig überschritten ist, konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | |
betroffene Normen | § 9 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 9a Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Mehrkindzuschlag zu versteuerndes Einkommen |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at