Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 23.03.2009, RV/0056-I/08

Ist es möglich, eine Forderung gegen den Nachlass mit einem Erwerb gem. § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG (aus Lebensversicherung) aufzurechnen?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A, Adr, vertreten durch Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Erbschaftssteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Laut Verlassenschaftsabhandlung (Abhandlungsprotokoll vom ) nach dem am verstorbenen G hat die ehemalige Lebensgefährtin A (= Berufungswerberin, Bw) ihr testamentarisches Erbrecht ausgeschlagen. Gesetzliche Erben sind damit je zur Hälfte die beiden mj. Kinder D und P. Laut aufgestelltem Inventarium war der Nachlass überschuldet. Die Bw hat unter Punkt II. der Passiva folgende Forderungen von gesamt € 33.861,36 geltend gemacht: A) auf Bezahlung einer mit dem Erblasser mündlich vereinbarten Ablösesumme von € 30.000 betr. eine gemeinsam gekaufte Wohnung; B) Hälftebetrag des zum Todestag in Höhe von € 7.722,73 aushaftenden Bauspardarlehens, welches der Erblasser in seine alleinige Zahlung übernommen hatte, sohin der Betrag von € 3.861,36. Anschließend haben die Erben, vertreten durch den Kollisionskurator, und die Bw eine "Vereinbarung" (siehe Protokoll S. 8) auszugsweise folgenden Inhaltes getroffen: Zur Gutmachung der auf € 33.800 abgerundeten Forderung der Bw sind die beiden Erben zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig. Der erste Hälftebetrag € 16.900 ist am , der zweite Teilbetrag am zur Zahlung fällig. Es werden Verzugszinsen, Wertsicherung und die grundbücherliche Sicherstellung der Forderung auf der geerbten Wohnung (123/355-Miteigentumsanteile an EZ1) sowie ein Belastungs- und Veräußerungsverbot vereinbart. Zufolge einer Mitteilung der S-Versicherung hat die Bw aus einer Lebensversicherung des Erblassers den Betrag von netto € 8.612,19 als Bezugsberechtigte erhalten.

Das Finanzamt hat daraufhin der Bw mit Bescheid vom , StrNr, betr. die Versicherungssumme gemäß § 8 Abs. 1 (Stkl. V) Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl 1955/141, idgF, die 16%ige Erbschaftssteuer im Betrag von € 1.360,32 vorgeschrieben (im Einzelnen: siehe Bescheid vom ).

In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, bei Auflösung der Partnerschaft 2002 sei vereinbart worden, dass G die gemeinsam angeschaffte Wohnung behalte und der Bw die von ihr beigetragenen Leistungen ersetzt würden; diesbezüglich habe man sich auf € 30.000 geeinigt. Dieser Betrag sowie das anteilig noch offene Bauspardarlehen stellten Forderungen der Bw gegenüber dem Nachlass dar. Die erhaltene Versicherung € 8.612,19 kürze lediglich diese Forderung, sodass noch der Betrag von € 25.249,17 ausstehe. Es liege sohin kein erbschaftssteuerpflichtiger Erwerb, sondern nur eine Teilzahlung einer Schuld vor.

Nach abweislicher Berufungsvorentscheidung wurde am 29. Feber 2008 die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz ohne weitere Begründung begehrt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Darlegung des Sachverhaltes beantragt, welcher Antrag mit Schreiben (Mail) vom zurück gezogen wurde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG (idF noch vor BGBl 2007/9 ab ) unterliegen der Erbschaftssteuer die Erwerbe von Todes wegen und gelten als solche nach § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG die Erwerbe durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.

Nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG gilt als ein Erwerb von Todes wegen auch der Erwerb von Vermögensvorteilen, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tod des Erblassers unmittelbar gemacht wird (= Ersatztatbestand).

Zu den in § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG bezeichneten Verträgen zählen nach der Rechtsprechung insbesondere auch Versicherungsverträge (Kapitalversicherungen) auf Ableben (vgl. u.v.a.). Bei Kapitalversicherungen ist dem Versicherungsnehmer nach § 166 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG) vorbehalten, einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen. Dieser erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers, dh. gegenüber dem Versicherer, mit dem Eintritt des Versicherungsfalles, das ist mit dem Ableben des Versicherungsnehmers, und tritt damit die Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG ein (vgl. ).

Gemäß § 11 Abs. 1 ErbStG sind mehrere innerhalb der letzten 10 Jahre von derselben Person anfallende Vermögensvorteile zusammen zu rechnen.

Im Berufungsfalle ist die Bw zum Einen aufgrund ihrer Erbsausschlagung zugunsten der beiden mj. Kinder nicht Erbin, sondern im Hinblick auf die von ihr gegenüber dem Nachlass geltend gemachten, unbestrittenen Forderungen bloß Nachlassgläubigerin. Zwecks Abstattung dieser Forderung wurde im Abhandlungsprotokoll (siehe eingangs) eine umfassende Regelung dahin getroffen, wann und in welcher Höhe die beiden Erben die Forderung insgesamt zu tilgen haben. Die gesamte Forderung samt Nebengebühren wurde pfandrechtlich besichert.

Auf der anderen Seite wurde anhand der bezogenen Versicherungssumme ein Erwerb von Todes wegen iSd § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG verwirklicht. Zufolge dieses Erwerbes ist aber - wie auch eine Einsichtnahme in das Grundbuch erweist - im Umfang der pfandrechtlich besicherten Forderung der Bw gegen den Nachlass bzw. die Erben sowie der diesbezüglich vereinbarten Modalitäten keinerlei Änderung eingetreten, dh. diese Forderung bleibt weiterhin in vollem Umfang bestehend aufrecht.

Eine Art "Aufrechnung" zwischen einerseits der Forderung als Nachlassgläubigerin und andererseits dem Erwerb von Todes wegen kann diesfalls nicht stattfinden. Eine Zusammenrechnung von mehreren (allenfalls steuerlich positiven und negativen) Erwerben seitens der Bw käme überhaupt nur dann in Betracht, wenn iSd § 11 ErbStG auf Seiten der Bw in einem einheitlichen Rechtsvorgang mehrere Erwerbe von Todes wegen (dh. verschiedene Tatbestände nach § 2 ErbStG) verwirklicht worden wären, was gegenständlich nicht zutrifft, da als einziger Erwerbsvorgang jener nach § 2 Abs. 1 Z 3 verwirklicht worden ist.

In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der Berufung kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

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