Der Jahresabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch, Band 1
18. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 4547. Anhang (§§ 236–241)
7.1. Funktion des Anhanges
Der Anhang stellt eine notwendige Ergänzung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung dar, um insgesamt ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln. Dabei ist besonders auf § 222 Abs 2, zweiter Satz, hinzuweisen, der vorsieht, dass dann, wenn dies aus besonderen Umständen nicht gelingt, im Anhang die erforderlichen zusätzlichen Angaben zu machen sind.
Im Einzelnen spricht die Kommentierung von folgenden Funktionen des Anhanges:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Interpretationsfunktion | – | zB Auslegung der Generalklausel |
Erläuterungsfunktion | ||
Begründungsfunktion | – | zB Änderung von Bewertungsmethoden |
Korrekturfunktion | – | zusätzliche Angaben iSd § 222 Abs 2, 2. Satz |
Entlastungsfunktion | – | wahlweise Aufnahme von Angaben in die Bilanz/ Gewinn- und Verlustrechnung oder in den Anhang |
Ergänzungsfunktion |
(Siehe dazu Nowotny in Straube/Ratka/Rauter, UGB II/RLG3 § 236 Rz 3 ff und Bertl/Königsmaier in Bertl/Mandl, Handbuch zum Rechnungslegungsgesetz21 § 236 Rz 4).
7.2. Vorschriften über den Anhang
Die § 236–242 beschäftigen sich ausschließlich mit dem Inhalt des Anhanges; in den vorhergehenden Abschnitten wird mehrmals auf Einzelvorschriften hinge...