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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 16.02.2010, ZRV/0056-Z3K/05

Kennzeichnung von Gasöl

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom , GZ. 700/22883/2004, betreffend Mineralölsteuer entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Mineralölsteuer für den Zeitraum September 2004 wird gemäß § 201 Bundesabgabenordnung (BAO) i.V.m. § 31 Abs. 3 Mineralölsteuergesetz 1995 (MinStG) für 5,302.228 Liter Gasöl mit einem Steuersatz nach § 3 Abs. 1 Z. 4 MinStG (€ 317,00/1000 L) mit € 1,705.553,20 und für 2,557.867 Liter gekennzeichnetes Gasöl mit einem Steuersatz nach § 3 Abs. 1 Z. 5 MinStG (€ 98,00/1000 L) mit € 250.670,97 festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Am hat das Zollamt Graz im Rahmen der amtlichen Aufsicht bei der Bf., welche berechtigter Empfänger i.S. des § 32 MinStG ist, in GP aus einem für sie bestimmten Kesselwaggon mit 78.066 Liter in Antwerpen gekennzeichnetem Gasöl eine Probennahme durchgeführt und der Technischen Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung (TUA) in Wien zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Kennzeichnung, des zum Verheizen bestimmten Gasöls, übermittelt.

Der Untersuchungsbefund der TUA vom , GZ. 3327/2004, ergab eine Beimengung des Kennzeichnungsstoffes "Solvent Yellow 124" in Höhe von 5,42 +- 0,19 mg/l und damit eine nicht ordnungsgemäße Kennzeichnung des zum Verheizen bestimmten Gasöls. Die Analyse erfolgte mittels Hochdruckflüssigkeitschromatographie (HPLC).

Mit Schreiben vom teilte das Zollamt Graz dieses Ergebnis der Bf. mit und ersuchte um Aufnahme und gesonderte Dokumentation der in Rede stehenden 78.066 Liter Gasöl zum Steuersatz von € 317,00/1000 L in der Steueranmeldung September 2004.

Mit Eingabe vom hat die Bf. die Mineralölsteueranmeldung für den Zeitraum September 2004 eingereicht und dabei die verfahrensgegenständliche Menge von 78.066 Liter Gasöl als gekennzeichnetes Gasöl i.S. des § 9 MinStG mit einem Steuersatz gemäß § 3 Abs. 1 Z. 5 MinStG in Höhe von € 98,00/1000 L erklärt. Insgesamt wurden mit der genannten Mineralölsteueranmeldung 5,302.228 Liter Gasöl mit einem Mineralölsteuerbetrag von € 1,680.806,28 (§ 3 Abs. 1 Z. 4 MinStG) und 2,635.933 Liter gekennzeichnetes Gasöl mit einem Mineralölsteuerbetrag von € 258.321,44 (§ 3 Abs. 1 Z. 5) erklärt.

Mit Bescheid des Zollamtes Graz vom , GZ. 700/18215/2004, wurde die Anmeldung und Selbstberechnung der Mineralölsteuer für den Zeitraum September 2004 gemäß § 201 BAO i.V.m. näher zitierten Bestimmungen des MinStG dahingehend berichtigt, dass für die streitgegenständlichen 78.066 Liter Gasöl ein Differenzbetrag von € 17.096,45 an Mineralölsteuer zur Entrichtung vorgeschrieben wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Überprüfung des gegenständlichen Gasöls eine nicht ordnungsgemäße Kennzeichnung für die steuerbegünstigte Qualifizierung als gekennzeichnetes Gasöl i.S. des § 9 MinStG ergeben habe.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. mit Eingabe vom fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und führte aus, dass die von der TUA analysierte Probe nach einer ungeeigneten Methode gezogen worden sei und damit nicht als repräsentativ bezeichnet werden könne. Darüber hinaus sei die von der TUA angewandte Analysemethode (HPLC-Analyse) noch nicht für offizielle Untersuchungen heranzuziehen. Die zum Analysezeitpunkt gültige Untersuchungsmethode sei jene nach DIN 51426-3b. Die Analyse durch die akkreditierte Untersuchungsanstalt "I" sei nach der zuletzt genannten Methode, welche den gültigen Untersuchungsstandard in der EU darstelle, durchgeführt worden und hätte bei der Analyse des Waggonmusters vor dem Versand am einen Gehalt an Solvent Yellow 124 von 6,4 mg/kg (gemeint wohl 6,4 mg/l) und bei Untersuchung des Rückstellmusters am von 6,2 mg/kg (gemeint wohl 6,2 mg/l) ergeben. Die Probennahme des Zollamtes Graz sei nach einer ungeeigneten Methode erfolgt und die Analyse nach einer nicht offiziellen Methode durchgeführt worden.

Mit Schreiben vom , GZ. ZT-4400/12-TUA/05, hat die TUA zum Berufungsvorbringen der Bf. Stellung bezogen und ausgeführt, dass der ursprünglich festgestellte Gehalt an Solvent Yellow 124 von 5,42 mg/l durch die Untersuchung der Gegenprobe unter ETOS-Zahl 508/2005, welche einen Wert von zwei mal 5,35 mg/l ergeben habe, bestätigt worden sei. Auch die Überprüfung des seinerzeitigen Analysewertes ergab einen Gehalt an Solvent Yellow 124 von 5,35 mg/l und 5,34 mg/l. Zu der im Beisein eines Firmenvertreters durchgeführten Probennahme des Zollamtes führte die TUA aus, dass bei der Entnahme von zwei Einzelproben aus dem Kesselwaggon über die obere, in der Mitte gelegene Kammeröffnung von einer normgerechten Probennahme auszugehen sei. Eine solche Einzelprobe sei bei dem im konkreten Fall zweifelsfrei vorliegenden homogenen Prüfgut als repräsentativ anzusehen, da die Markierungsstoffe Euromarker (Solvent Yellow 124) und roter Farbstoff im relevanten Konzentrationsbereich vollkommen mischbar seien. Überdies obliege es nach der Gasölkennzeichnungsverordnung dem Inhaber einer Kennzeichnungsbewilligung, die Markierungsstoffe mit geeigneten Dosiereinrichtungen und Rührwerken dem Gasöl homogen beizumengen. Zum Vorwurf, die Analysen nach einer nicht offiziellen Methode durchgeführt zu haben, bezog die TUA dahingehend Stellung, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt keine Regelungen über anzuwendende Untersuchungsmethoden bestanden hätten. Allerdings wurde im Jahr 2004 die von der TUA angewendete HPLC-Methode in einem europaweiten Ringversuch mit 20 teilnehmenden Laboratorien einer eingehenden Prüfung unterzogen und soll nach Bestätigung durch den Verbrauchsteuerausschuss der Europäischen Kommission in Zweifelsfällen als Schiedsmethode, auch gegenüber der vom Bf. genannten Methode nach DIN 51426-3b, herangezogen werden. Eingeräumt wurde von der TUA allerdings, dass Vergleichsuntersuchungen zwischen den beiden genannten Methoden aus dem Jahr 2003 ergeben hätten, dass die mittels HPLC-Methode erhaltenen Ergebnisse um 0,4 - 0,5 mg/l niedriger lagen. Aufgrund der höheren Abweichung sei jedoch mit hoher statistischer Sicherheit davon auszugehen, dass das Gasöl den Kennzeichnungsstoff Solvent Yellow 124 (Euromarker) in zu geringer Konzentration enthält.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , GZ. 700/22883/2004, hat das Zollamt Graz die Berufung als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass zweifelsfrei von einer ordnungsgemäßen Probennahme auszugehen sei, da ein homogenes Prüfgut vorliege, welchem die Kennzeichnungsstoffe mit geeigneten Dosiereinrichtungen und Rührwerken gleichmäßig verteilt beizumengen sind. Einer, wie vom Bf. ins Treffen geführten Probennahme durch das Zollamt nach ÖNORM C 1110, wird entgegengehalten, dass die genannte Norm bereits mit Wirkung vom ersatzlos zurückgezogen worden sei. Die von der TUA angewandte Untersuchungsmethode (HPLC-Methode) sei keinesfalls weniger geeignet als die von der Bf. angesprochene Methode nach DIN 51426-3b. Es sei weder der zu § 9 MinStG ergangenen Gasölkennzeichnungsverordnung, noch der Entscheidung 2001/574/EG der Kommission vom zur Bestimmung eines gemeinsamen Stoffes zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin, eine Untersuchungsmethode genannt, nach der solche Analysen zu erfolgen hätten. Nach Abschluss eines Ringversuches und einer Bestätigung durch den Verbrauchsteuerausschuss der Kommission sollte die HPLC-Methode aber als Schiedsmethode herangezogen werden. Abschließend argumentierte das Zollamt die Anwendung der HPLC-Methode mit dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und einer Ungleichbehandlung im Falle deren Nichtanwendung.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat die Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass der offensichtliche Schluss des Zollamtes, wonach die von der TUA angewandte Analysemethode genauer sei als die Analysemethode nach DIN 51426 und damit dieser vorzuziehen wäre, falsch sei. Die Methode nach DIN 51426 sei die zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt einzige standardisierte Methode gewesen. Die HPLC-Methode sei zu diesem Zeitpunkt keine Referenzmethode gewesen. Das die HPLC-Methode keinesfalls die genauere der beiden Methoden sei, wird von der Bf. durch einen auszugsweisen Verweis auf "Evaluation Report Proficiency Testing Solvent Yellow 124 in gasoil" dargelegt und dazu ausgeführt, dass bei einer Kennzeichnung mit 6 mg/l (Mindestkennzeichnung) die HPLC-Analysen viel stärker vom tatsächlichen Markierungswert abwichen, als die DIN Analysen und der Durchschnittswert der HPLC-Methode bei 5,63 mg/l lag, wonach der nach DIN ermittelte Durchschnittswert bei 6,0 mg/l lag. Es sei ersichtlich, dass der von der TUA festgestellte Wert absolut innerhalb der üblichen Streuung der Analysenwerte einer HPLC-Untersuchung liege. Ausgehend vom TUA-Ergebnis mit 5,42 mg/l und einer Abweichung von +- 0,19 mg/l, womit offensichtlich die Ungenauigkeit des Labors angegeben werde, zuzüglich der von der TUA eingestandenen Differenz der Messergebnisse zwischen den beiden Untersuchungsmethoden von 0,4 bis 0,5 mg/l, ergebe sich ohnehin ein Wert der den Kennzeichnungsvorschriften entsprechen würde. Es sei daher im bekämpften Bescheid auch zu einer falschen Interpretation der TUA-Analyse gekommen. Darüber hinaus führe die Analyse nach der HPLC-Methode nicht zu mehr Steuergerechtigkeit, wie im bekämpften Bescheid behauptet, sondern es entstehe durch die Nichtanerkennung einer nach der einzig standardisierten und genormten Analysemethode von einem renommierten, akkreditierten und zertifizierten Kontrollunternehmen durchgeführten Analyse und der damit verbundenen Inverkehrbringung von rot eingefärbtem Dieselkraftstoff, Steuerungerechtigkeit, Steuerunsicherheit und Chaos in der Überwachung.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Strittig im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat ist die von der TUA angewandte Analysemethode (HPLC-Methode) als solche bzw. die Interpretation des Analyseergebnisses durch das Zollamt. Einer gesonderten Begründung bedarf neben diesen Streitpunkten auch der Spruch dieser Berufungsentscheidung. Im Übrigen wird auf die Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Ausführungen des Zollamtes Graz im Bescheid vom , GZ. 700/18215/2004, und der Berufungsvorentscheidung vom , GZ. 700/22883/2004, verwiesen.

Die Bf. ist "Berechtigter Empfänger" i.S. des § 32 MinStG. Nach § 31 Abs. 2 MinStG entsteht die Steuerschuld mit der Aufnahme des Mineralöls in den Betrieb des berechtigten Empfängers. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 23 MinStG sinngemäß.

Gemäß § 201 Abs. 1 BAO kann, sofern die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe anordnen oder gestatten, nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Gem. Abs. 2 Z. 1 leg.cit. kann die Festsetzung innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages erfolgen.

Festsetzungsbescheide gem. § 201 BAO sind Abgabenbescheide und haben im Spruch die gesamte Abgabe festzusetzen und nicht nur eine eventuelle Nachforderung, um die sich die Selbstberechnung als zu niedrig erwiesen hat (z.B. ). Somit hat die Festsetzung der Mineralölsteuerschuld für den Zeitraum September 2004 die monatliche Gesamtsteuersumme und nicht nur den Differenzbetrag zu umfassen.

Die Festsetzung nach § 201 Abs. 1 i.V.m Abs. 2 BAO liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, welche die Ermessensübung auch zu begründen hat. Bei dieser Ermessensübung wird in erster Linie der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu berücksichtigen sein. Wenn die Bf. vermeint, die Analyse nach der von der TUA gewählten HPLC-Methode führe zu einer Steuerungerechtigkeit, übersieht sie, dass, wie unten näher ausgeführt, mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer unzuzreichenden Kennzeichnung des Gasöls auszugehen ist und die Besteuerung von nicht ordnungsgemäß gekennzeichnetem Gasöl mit einem höheren Steuersatz eine vom Gesetzgeber durchaus gewollte Rechtsfolge darstellt. Obwohl für die Bf. durch die beigelegte Analyse der "In." der Eindruck einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung entstand, kann keinesfalls von einer sachlichen Unbilligkeit i.S. eines vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigten Ergebnisses gesprochen werden.

Zu den in Frage kommenden Analysemethoden selbst ist anzumerken, dass den verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt betreffend (September 2004) weder der Gemeinschaftsgesetzgeber noch der nationale österreichische Gesetzgeber eine Methode zur Feststellung des Gehaltes des zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin bestimmten Markierstoffs "Solvent Yellow 124" bestimmt hatte. Lediglich der Kennzeichnungsstoff als solches wurde gestützt auf die Richtlinie 95/60/EG des Rates vom mit Entscheidung 2001/574/EG der Kommission vom zur Bestimmung eines gemeinsamen Stoffes zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin, mit "Solvent Yellow 124" mit eine Mindestkennzeichnung mit 6 mg pro Liter Mineralöl bestimmt. Mit Entscheidung 2003/900/EG der Kommission vom wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert den Gehalt an Kennzeichnungsstoff mit mindestens 6 mg und höchstens 9 mg pro Liter Mineralöl festzulegen. Dem ist der nationale, österreichische Gesetzgeber mit der Gasölkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. II 2003/617, entsprechend nachgekommen.

Obwohl zum Zeitpunkt der Probennahme und Analyse keine Regelungen über eine anzuwendende Analysemethode bestanden haben, ist darauf hinzuweisen, dass die von der TUA angewandte HPLC-Methode im Jahr 2004, somit zum Zeitpunkt der TUA-Analyse, in einem europaweiten Ringversuch mit 20 teilnehmenden Laboratorien (Anm.: auch der TUA) einer eingehenden technischen Prüfung unterzogen wurde, um in der Folge als sog. Referenzmethode bei Zweifelsfällen als Schiedsmethode herangezogen zu werden. Von der TUA wurde in der Stellungnahme vom glaubhaft dargelegt, dass die HPLC-Methode daher keinesfalls weniger geeignet sei, den Gehalt an Kennzeichnungsstoff zu ermitteln, als die Methode nach DIN 51426-3b.

Das auf der HPLC-Methode basierende Analyseverfahren ist nach der Leitlinie des Verbrauchsteuerausschusses der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom (CED Nr. 494 rev. 1) in Streitfällen als Referenzverfahren zur Untersuchung von gekennzeichneten, einem ermäßigten Verbrauchsteuersatz unterliegenden Energieerzeugnissen und Dieselkraftstoffgemischen anzuwenden. Beruhend auf "Validation of the Draft Community Reference Method for the determination of Solvent Yellow 124 in gas oil (Euromarker)" der "European Commission, Directorate-General, Joint Research Centre" ist von einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung bei einem vorgeschriebenen Wert von 6,0 bis 9,0 mg/l auszugehen, wenn der vom Labor ermittelte Gehalt an Euromarker zwischen 5,6 und 9,5 mg/l beträgt. Die diesbezügliche Originalschlussfolgerung lautet: "Based on these standart deviations, limits for exeeding the specifications of 6 and 9 mg/L were calculated to be < 5.6 and > 9.5 mg/L respectively."

Die, in der vorgenannten Validation dargelegten Toleranzgrenzen decken sich im Wesentlichen auch mit den diesbezüglichen Erfahrungen der TUA, wenn diese in ihrer Stellungnahme vom ausführt, dass eine Vergleichsuntersuchung zwischen den beiden in Rede stehenden Methoden für die HPLC-Methode einen um 0,4 bis 0.5 mg/l niedrigeren Analysewert ergab. Anzumerken ist jedoch, dass die Analysewerte der TUA im Verhältnis zu den Werten des belgischen Labors "In ." annähernd einen um 1 mg/l niedrigeren Analysewert ergaben (Erstanalyse: 5,42 mg/l zu 6,4 mg/l; Analyse der Gegenprobe: 5,35 und 5,34 mg/l zu 6,2 mg/l).

Gemäß § 166 BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Das Beweisverfahren wird vor allem beherrscht vom Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel (§ 166 BAO) und vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweise grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweislastregeln gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen ().

Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (z.B.: ).

Mit Leitlinie vom hat der Verbrauchsteuerausschuss der Kommission der Europäischen Gemeinschaften das Verfahren nach der HPLC-Methode zum Referenzanalyseverfahren zur Ermittlung des Markierstoffs Solvent Yellow 124 in Gasölen bestimmt. In Streitfällen ist damit das Ergebnis nach der HPLC-Methode maßgeblich. Die Untersuchung der Gegenprobe durch die TUA unter ETOS-Zahl 508/2005 wurde dem Zollamt Graz mit Schreiben vom mit dem wie oben dargestellten Ergebnis mitgeteilt. Im Zeitpunkt des Ergehens der Berufungsvorentscheidung () war die HPLC-Methode jedenfalls bereits als Referenzmethode genannt.

Der Unabhängige Finanzsenat hat daher nicht die geringsten Zweifel diese Analysemethode als geeignete Methode und im Streitfall sogar als maßgebliche Analysemethode anzusehen.

Aber selbst bei einer Gleichstellung der beiden in Rede stehenden Analysemethoden (HPLC-Methode, DIN 51426-3b) ist mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer nicht ordnungsgemäßen Kennzeichnung des gegenständlichen Gasöls auszugehen. Die TUA räumt hinsichtlich ihres Erstbefundes mit einem Ergebnis von 5,42 mg/l nur eine Schwankungsbreite von 0,19 mg/l ein. Dies würde rein rechnerisch im besten Fall einer Kennzeichnungsintensität von 5,61 mg/l, im schlechtesten Fall einer solchen von 5,23 mg/l entsprechen. Im Hinblick auf die oben genannte Validation wird der ermittelte Laborwert für eine ordnungsgemäße Kennzeichnung aber ohne Berücksichtigung der eigenen Schwankungsbreite mindestens 5,6 mg/l zu betragen haben, womit ohnehin eine weitaus höhere als von der TUA ermittelte Schwankungsbreite berücksichtigt wird. Selbst dann, wenn man den Ausführungen der TUA zu den um 0,4 bis 0,5 mg/l höheren Analyseergebnissen anlässlich von Vergleichsuntersuchungen bei Analyse nach DIN 51426-3b folgt, ergibt sich mit maximal 5,92 mg/l noch immer keine ausreichende Kennzeichnung. Bei dieser Betrachtung zusätzlich noch die Schwankungsbreite des einzelnen Labors, für die TUA im konkreten Fall 0,19 mg/l, wie von der Bf. argumentiert hinzuzurechnen, ist mit Sicherheit nicht das wahrscheinlichste Resultat, sondern vielmehr ein Ergebnis, bei dem alle nur irgendwie argumentierbaren Fakten zu Gunsten der Bf. ausgelegt werden müssten. Mit gleicher Wahrscheinlichkeit könnte die mit 0,19 mg/l angegebene Messtoleranz dem Analyseergebnis auch abgezogen werden und würde dann ein überaus eindeutiges Ergebnis für eine nicht ausreichende Kennzeichnung darstellen.

Stellt man rechnerisch auf die unterschiedlichen Analyseergebnisse der TUA und des belgischen Labors ab und betrachtet sowohl bei der Proben- als auch der Gegenprobenanalyse deren Durchschnittswerte - 5,42 zu 6,4 mg/l und 5,35 zu 6,2 mg/l - ergibt auch diese Betrachtung einen unzureichenden Kennzeichnungswert. Auch bei Hinzurechnung der TUA-Schwankungsbreite von 0,19 mg/l ergibt sich in Gesamtsumme eine unzureichende Kennzeichnung.

Der Unabhängige Finanzsenat betrachtet einerseits die Anwendung des von der TUA angewandten HPLC-Analyseverfahrens nicht nur als gerechtfertigt, sondern im Streitverfahren sogar als geboten. Dies, mit dem, wie oben dargestelltem Ergebnis einer unzureichenden Kennzeichnung. Andererseits ergibt auch eine vergleichende Betrachtung der Resultate der beiden in Rede stehenden Analysemethoden eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine unzureichende Kennzeichnung. Ein anders lautendes Ergebnis würde eine ausschließlich zu Gunsten der Bf. lautende Interpretation erfordern und damit dieses Ergebnis eher unwahrscheinlich erscheinen lassen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
gekennzeichnetes Gasöl
ordnungsgemäße Kennzeichnung
Euromarker
Analysemethoden
freie Beweiswürdigung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at