Der Jahresabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch, Band 1
18. Aufl. 2022
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S. 2915. Die Passivposten der Bilanz im Einzelnen (§ 224 Abs 3)
5.1. Eigenkapital der Kapitalgesellschaft
Untergliederung
A. Eigenkapital:
Eingefordertes Nennkapital (Grund-, Stammkapital);
Kapitalrücklagen:
gebundene;
nicht gebundene;
Gewinnrücklagen:
gesetzliche Rücklage;
satzungsmäßige Rücklagen;
andere Rücklagen (freie Rücklagen);
[Rücklage für eigene Anteile, Rücklage für Anteile an herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen gem § 225 Abs 5]
Bilanzgewinn (Bilanzverlust),
davon Gewinnvortrag/Verlustvortrag.
5.1.1. Eingefordertes Nennkapital
Das Grundkapital der AG beträgt mindestens € 70.000. Darauf sind bei Bareinlagen mindestens 1/4 und das volle vereinbarte Agio einzuzahlen. Sacheinlagen sind grundsätzlich zur Gänze einzubezahlen.
Bezüglich des Stammkapitals der GmbH siehe Abschnitt 5.1.3.
Das eingeforderte Nennkapital ergibt sich aus dem satzungsmäßigen Nennkapital (übernommene Einlagen) abzüglich der nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen.
Gem § 229 Abs 1 sind auch der Betrag der übernommenen Einlagen (Nennkapital) und das einbezahlte Nennkapital anzugeben. Dieser mit dem APRÄG 2016 neu eingefügte Passus verpflichtet den Bilanzierenden nunmehr, das eingeforderte Nennkapital und ergänzend...