Der Jahresabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch, Band 1
18. Aufl. 2022
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S. 1744. Die Aktivposten der Bilanz im Einzelnen (§ 224 Abs 2)
Die allgemeinen Bewertungsvorschriften des UGB sowie das für Kapitalgesellschaften vorgeschriebene Bilanzgliederungsschema wurden bereits in den Abschnitten 3.4. und 3.7. dargestellt.
Der vorliegende Abschnitt beschäftigt sich mit dem Ansatz und der Bewertung der einzelnen Bilanzposten. Obwohl das Gliederungsschema des § 224 nur für Kapitalgesellschaften vorgeschrieben ist, wird es in der Regel auch von Einzelunternehmen und Personengesellschaften eingehalten, sodass die Ausführungen in diesem Abschnitt für alle Rechtsformen gelten, soweit die behandelten Posten nicht rechtsformabhängig sind.
4.1. Anlagevermögen
Was als Anlagevermögen auszuweisen ist, richtet sich nach der Definition des § 198 Abs 2.
Danach sind als
Anlagevermögen die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
In der Regel wird sich aus der Art des Vermögensgegenstandes schon die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen oder zum Umlaufvermögen ableiten lassen; wenn dies jedoch nicht möglich ist, muss die Zugehörigkeit aufgrund dieser allgemeinen Definition geklärt werden (so zB bei Wertpapieren oder bei von einem Bauunternehmen erworben...