Der Jahresabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch, Band 1
18. Aufl. 2022
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S. 272. Allgemeine Rechnungslegungsvorschriften nach dem RÄG 2014 idgF
2.1. Rechnungslegungspflicht für Unternehmer
Die im ersten Abschnitt des dritten Buches (§§ 189–216) enthaltenen allgemeinen Vorschriften gelten gem § 189 für nachstehend angeführte Unternehmer:
(1) Soweit in der Folge nicht anderes bestimmt wird, ist das dritte Buch anzuwenden auf
Kapitalgesellschaften
eingetragene Personengesellschaften, bei denen
alle unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafter mit ansonsten unbeschränkter Haftung tatsächlich nur beschränkt haftbar sind, weil sie entweder Kapitalgesellschaften im Sinne des Anhangs 1 der Richtlinie 2013/34/EU sind oder Gesellschaften sind, die nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen, aber über eine Rechtsform verfügen, die einer im Anhang I der Richtlinie 2913/34/EU in der Fassung der Richtlinie 2014/102 genannten vergleichbar ist; als Kapitalgesellschaften im Sinne des Anhangs 1 der Bilanzrichtlinie gelten auch solche, die mittels delegierter Rechtsakte der Kommission im Sinn des Art 1 Abs 2 dieser Richtlinie als solche erklärt werden; oder
kein persönlich haft...