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Gestaltung von Sonderzahlungsansprüchen durch die Kollektivvertragsparteien
Nach § 13 des Kollektivvertrages für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger berechnet sich ein dem Grunde nach zustehender Anspruch auf Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration im Betrag von jeweils 4,33 Wochenentgelten oder einem Monatsentgelt der Höhe nach auf Grundlage des Durchschnitts der vom Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen oder den letzten drei Kalendermonaten vor der jeweiligen Fälligkeit des Urlaubszuschusses (Mai-Lohnauszahlung, spätestens 15. 6.) und der Weihnachtsremuneration (Oktober-Lohnauszahlung, spätestens S. 400 15. 11.) bezogenen Wochen- bzw Monatsentgelte. Hatte der Arbeitnehmer in diesen Zeiträumen keinen Entgeltfortzahlungsanspruch, dann hat er der Höhe nach auch keinen Anspruch auf die kollektivvertraglichen Sonderzahlungen. – (§ 13 des Kollektivvertrages für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger)
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