Pendlerpauschale bei mehreren Wohnsitzen
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/3256-W/10-RS1 | wie RV/3257-W/10-RS1 Verfügt ein Steuerpflichtiger über mehrere Wohnsitze, liegt es innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass er überwiegend vom nächstgelegenen Wohnsitz zur Arbeitsstätte fährt. Es liegt in der Beweisführungspflicht des Steuerpflichtigen, diesen Anscheinsbeweis durch geeignete Nachweise zu widerlegen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., geb. XX.XX.19XX, A_whft., vom gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004, 2005, 2006, 2007 und 2008 des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom (Arbeitnehmerveranlagungen) entschieden:
Spruch
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (in der Folge Bw. genannt) ist seit 1996 in Wien berufstätig. Seit 1999 ist sie ununterbrochen bei einem Unternehmen der Baubranche vollzeitbeschäftigt. Ebenso ist ihr Ehegatte, O., als Polizeibeamter bei der Bundespolizeidirektion Wien im Schichtdienst tätig.
Der Ehegatte der Bw. hat seit seiner Geburt als einzigen Wohnsitz einen Hauptwohnsitz in seinem Elternhaus, A., B-Str. polizeilich gemeldet. Die Bw. ist ebenfalls seit Oktober 1999 an dieser Anschrift als Hauptwohnsitz und zudem in Wien, Ottakring (16. Bezirk) in einer Mietwohnung mit einem Nebenwohnsitz angemeldet. Die Bw. erklärte im Jahr 2001 in das gemeinsam mit der Ehegattin errichtete Eigenheim (beim elterlichen Anwesen) eingezogen zu sein. Seit diesem Zeitpunkt habe sie begonnen regelmäßig von ihrem Hauptwohnsitz im Burgenland zur Arbeitsstätte nach Wien und retour zu pendeln (Schreiben vom ). Die einfache Fahrtstrecke beträgt rund 120 km, wofür man mit dem Pkw eine Fahrtzeit von ca. 1,5 Stunden benötigt. Erst ab dem Jahr 2004 erklärte die Bw. Anspruch auf eine Pendlerpauschale für die Wegstrecke zwischen A. und ihrer Arbeitsstätte.
Von der Bw. erfolgte im August 2003 die polizeiliche Abmeldung des Nebenwohnsitzes an der Mietwohnung in Wien, 16. In unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dieser Wohnungsaufgabe (D-Str.), erhielt aber der Ehegatte der Bw. auf sein Ansuchen hin vom Unterstützungsinstitut der Bundessicherheitswache eine 56 m2 große Zweizimmerwohnung ebenfalls in Wien, Ottakring (E-Str.) als "Dienstwohnung" zugeteilt. Vom kinderlosen Ehepaar wurde somit eine Mietwohnung in Wien, 16 aufgegeben und dafür vom Ehegatten der Bw. zeitgleich (Anfang August 1999) eine andere Wohnung in Wien, 16 in vertragliche Nutzung genommen, sodass sich dieser Vorgang als Übersiedelung der Ehegatten am gemeinsamen Zweitwohnsitz in Wien darstellt.
Eine Wohnsitzmeldung, (z.B. als Nebenwohnsitz) an dieser nunmehrigen Wohnung in Wien erfolgte aber weder von der Bw. noch von ihrem Ehegatten. Die Bw. erklärte diese Wohnung in Wien niemals genützt zu haben. Sie diene dem Ehemann vereinzelt bei verlängerten Nachtdiensten oder spontanen Überstundendiensten.
Dem Finanzamt gelangte dieser Sachverhalt im Zuge einer Nachbescheidkontrolle zur Kenntnis und es forderte deshalb die Bw mit Vorhalt vom auf, nachzuweisen dass sie trotz langjährigen Bestehens einer Wohnung am Arbeitsort vom weiter gelegenen Wohnort zur Arbeit pendle. Dieser Nachweis könne durch Vorlage von Fahrausweisen für Massenbeförderungsmittel, Vorlage von Fahrtenbüchern, sowie Nachweis der mit dem eigenen Kfz zurückgelegten Kilometer (durch Serviceheft, Kfz-Begutachtungsbefunde, Kfz-Rechnungen mit Ausweis der Kilometerstände sowie Tankrechnungen) erbracht werden.
Von der Bw. wurde der verlangte Nachweis nicht erbracht, sondern lediglich in einem Schreiben () auf bloßer Behauptungsebene erklärt, im Jahr 2001 nach Fertigstellung des Eigenheimes am elterlichen Wohnort gemeinsam mit seiner Gattin dorthin gezogen zu sein. Seither habe sie begonnen regelmäßig zwischen ihrem Hauptwohnsitz im Burgenland und der Arbeitsstätte in Wien zu pendeln. Im Jahr 2003 sei dem Ehegatten eine Dienstwohnung in 1160 Wien zur Verfügung gestellt worden, die er aber nur bei verlängerten Nachtdiensten oder unvorhergesehenen, spontanen Überstundendiensten nutze.
In A. liege der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen und befindet sich daher im Streitzeitraum ihr Hauptwohnsitz.
Vom Finanzamt wurde bezüglich der Pendlerpauschale eine Lohnzettelberichtigung veranlasst und die Einkommensteuerveranlagungen der Jahre 2004 bis 2008 wurden gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen. In den hierbei berichtigten Einkommensteuerbescheiden 2004 bis 2008 vom wurde der Bw. der Anspruch auf eine Pendlerpauschale aberkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass auf Grund des Vorhandenseins einer Wohnung am Arbeitsort in Wien und dem Unterbleiben des geforderten Nachweises, dass tatsächlich vom weiter entfernten Wohnsitz zur Arbeitsstelle gependelt werde, ein solch ungewöhnlicher - nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechender - Sachverhalt als nicht glaubhaft erachtet worden ist.
In Folge der mit Zustellnachweis erfolgten Zustellungen an den Hauptwohnsitz des Bw. in A, kam hervor, dass die Bw. gegenüber der Post einen Nachsendeauftrag an die - dem Ehegatten zugeteilte Dienstwohnung, die sie niemals nütze - in Wien (16. E-Str. ) erteilt hat.
Gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2008 vom erhob die Bw. mit Schriftsatz vom form- und fristgerechte folgende Berufung:
" Wie ich Ihnen bereits in meinem Schreiben vom mitgeteilt habe ich die Dienstwohnung meines Ehegatten in Wien nie genutzt. Mein Mann nutzt diese Wohnung nur für verlängerte Nachtdienste oder unvorhergesehene Überstundendienste. Ansonsten haben wir in den letzten Jahren versucht, ständig gemeinsam unsere Fahrten vom Wohnsitz im Burgenland nach Wien zu unternehmen. Die meiste Zeit fahren wir gemeinsam mit einem Fahrzeug. In Wien selbst benötige ich kein Fahrzeug, da ich eine Jahreskarte für die Wiener Linien besitze. Zeitweise habe ich nur für Firmenfahrten mein Privatfahrzeug benötigt.
Wenn eine gemeinsame Fahrt mit meinem Mann nicht möglich war (Schichtdienst wodurch sich auch eine dienstfreie Zeit von ca. drei Monate ergibt) , fuhr ich entweder alleine mit dem Pkw und ich fuhr mit dem Bus. Manchmal konnte ich auch mit Freunden mitfahren. Manchmal verwendete ich auch das Fahrzeug meiner Schwiegermutter oder meiner Schwester für die Fahrten zum Arbeitsplatz.
Ich habe pro Jahr etwa 15 Tage von zu Hause Telearbeit für meine Firma geleistet.
Deswegen bin ich auch froh, dass ich diese Dienstwohnung zur Verfügung habe, um mich zwischen meinen Diensten einige Stunden erholen zu können.
Mein Mann und ich haben in den letzten 10 Jahren folgende Fahrzeuge besessen:
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Fahrzeug | Zeitraum | Kilometerleistung |
Toyota Carina | 1995 - 2005 | 280.000 |
VW Golf | 1994 - 2003 | 180.000 |
VW Transporter | 2000 - 2005 | 80.000 |
Ford Focus | 2007 - laufend | 67.000 |
Ford Mondeo | 2009 - laufend | 5000 |
Gesamtkilometerleistung | 612.000 |
Seit dem Jahr 1994 sind wir mit den oben angeführten Fahrzeugen eine Gesamtkilometerleistung von 612.000 km gefahren. Von 1994 bis 2009 durchgerechnet sind wir Jahr durchschnittlich ca. 41.000 Kilometer gefahren. Somit ergibt sich, dass ich im Zeitraum von 2003 bis 2008 ca. 205.000 Kilometer mit meinen Privatfahrzeugen gefahren bin.
Diese Kilometer hab ich auf der Autobahn zwischen meinem Wohnsitz in Markt Allhau und meiner Arbeitsstätte zurückgelegt. In Wien selbst fahre ich nicht mit meinem Fahrzeug. Wie bereits oben angeführt befinden sich die ersten drei Fahrzeuge nicht mehr in unserem Besitz. Die anderen Fahrzeuge besitzen wir noch und kann ich ihnen diese Kilometerangaben auch belegen. Ihre angestellte Vermutung, dass ich nicht regelmäßig von meinem Wohnsitz im Burgenland nach Wien pendle, kann ich nicht nachvollziehen. Sollten ihnen diese schriftlichen Ausführungen nicht ausreichen bin ich auch dazu bereit, meine Angaben notariell beglaubigen zu lassen."
Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung vom - auf deren ausführliche rechtliche Begründung verwiesen wird - stellte die Bw. mit Anbringen vom fristgerecht einen als Berufung bezeichneten Vorlageantrag. Darin gab sie folgende Stellungnahme ab:
"Zu den vorliegenden Bescheiden habe ich bereits am und am Berufung erhoben. Wie ich in meinem letzten Schreiben vom angeführt habe, habe ich die Wohnung meines Ehegatten nie genutzt.
Wie ich schon ausführlich geschildert habe, pendle ich regelmäßig zwischen meinem Arbeitsplatz und meinem Wohnsitz im Burgenland.
Ich habe in der Berufung vom die von mir mit meinen Privatfahrzeugen gefahrenen Kilometerleistungen aufgelistet. Teilweise habe ich noch Unterlagen von diesen Fahrzeugen (Prüfberichte, Servicerechnungen, Reparaturrechnungen, Versicherungen) welche jedoch keiner Einsicht unterzogen wurden.
Zur Anmeldung nach dem Meldegesetz führe ich an, dass ich mich in Wien nicht angemeldet habe, da diese Wohnung nicht der Mittelpunkt meiner Lebensinteressen ist und war. Ich bin gemeinsam mit meiner Ehegattin im Jahr 2001 in unser gemeinsam errichtetes Wohnhaus im Burgenland eingezogen. Seit diesem Zeitpunkt habe ich dann auch begonnen, regelmäßig von meinem Hauptwohnsitz aus nach Wien und retour zu pendeln. Mein Lebensmittelpunkt liegt eindeutig im Burgenland.
Zu dem Nachsendeauftrag führe ich an, dass dieser nur aus dem Grund von mir eingerichtet wurde, um wichtige Briefsendungen zu erhalten und möglichst Fristen nicht•zu versäumen. Es war mir leichter möglich, meine Postsendungen während meines Arbeitsaufenthaltes in Wien abzuholen. Von diesem Nachsendeauftrag haben Sie aber erst erfahren, nachdem Sie mir den ersten Bescheid zugestellt haben. Vorher wussten Sie davon nichts, da der Nachsendeauftrag auch nicht im Vorhalt angeführt wird.
Die von mir in meiner Berufung vom angeführten Punkte wurden keiner Beweiswürdigung unterzogen. Mir wurde trotz mehrmaligen Ersuchen bis heute keine Einsicht in den vollständigen Akt gewährt.
In die von meinem Ehegatten anlässlich einer Vorsprache im Finanzamt vorgelegten Unterlagen betreffend die angeführten Fahrzeug wurde nicht eingesehen.
Bei der Akteneinsicht in den recht dürftig ausgestatteten Finanzamtsakt war ein Schriftstück der Wien Energie. Aus diesem ging hervor, dass zwischen Wien Energie und meinem Ehegatten ein Strom- und Fernwärmeliefervertrag besteht. Es wurde jedoch nicht überprüft, welche Strom- und Fernwärmemenge für die Wohnung in Wien bezogen wurden. Mir wird vorgeworfen, dass sich mein Lebensmittelpunkt in der Wohnung meines Mannes in Wien befunden hat. Somit hätte ich diese Wohnung auch regelmäßig mit meiner Gattin bewohnen müssen, das heißt von Montag bis Freitag durchgehend und da mein Mann im Schichtdienst tätig bin, hätte die Wohnung auch an den Wochenenden sowie an Feiertagen benützt werden müssen. Somit wäre die Wohnung rund um die Uhr bewohnt gewesen.
Nun habe ich bei Wien Energie selbst eine Anfrage nach dem Durchschnittsverbrauch einer Wohnung in der Größe von 55,80 m2, bewohnt von zwei Erwachsenen, gestellt. Folgende errechnete Jahresdurchschnittswerte wurden mir von Wien Energie schriftlich mitgeteilt:
Der durchschnittliche Stromverbrauch für eine Wohnung meiner Größe, welche von zwei Erwachsenen ständig bewohnt wird beträgt 2300 kW /h pro Jahr. Der durchschnittliche Fernwärmeverbrauch für eine Wohnung meiner Größe, welche von zwei Erwachsenen ständig bewohnt wird beträgt 9500 kw/h pro Jahr.
Für die Warmwasseraufbereitung wird ein Fernwärmeverbrauch von 36,5 m3 pro Jahr errechnet.
Mein Mann hat für die Wohnung in Wien in den letzten Jahren folgende Energiemengen bezogen:
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Zeitraum | Strom kW/w | Zeitraum | Fernwärme kW/h | Warmwasser m3 |
6/2003-5/2004 | 869 | 9/2003-8/2004 | 2650 | 19,8 |
5/2004-6/2005 | 975 | 9/2004-8/2005 | 2790 | 21,2 |
6/2005-6/2006 | 878 | 9/2005-8/2006 | 2920 | 20,70 |
6/2006-12/2006 | 455 | 9/2007-8/2008 | 1590 | 15,20 |
1/2007-6/2007 | 302 | 9/2008-8/2009 | 1990 | 14,70 |
6/2007-7/2008 | 825 |
Diese Angaben kann ich mit den entsprechenden Abrechnungen belegen.
Wenn sie nun davon ausgehen. dass ich mit meinem Gatten ständig in Wien gewohnt hätte, hätten wir die Hälfte der Woche im Finsteren gesessen und im Winter nicht geheizt oder uns nicht mit warmen Wasser gewaschen. Sie können mit Sicherheit davon ausgehen, dass dies nicht der Fall war.
Meiner Ansicht nach sowie aus den oben angeführten Gründen stand mir daher in den Jahren 2004 - 2008 die Pendlerpauschale im gewährten Ausmaß zu und die Nachforderung erfolgt zu Unrecht."
Die Berufung wurde dem UFS mit Vorlagebericht vom Oktober 2010 zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
In Streit steht die Tatfrage, von welchen der beiden Wohnungen die Bw. im Streitzeitraum überwiegend im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG zur Arbeitsstätte und zurück gependelt ist.
1. Rechtslage zur Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG
Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (§ 16 Abs. 1 EStG). Nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 und § 57 Abs. 3 EStG ) abgegolten (lit. a leg. cit.).
Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich Pauschbeträge - gestaffelt nach der Entfernung - berücksichtigt (kleine Pendlerpauschale nach lit. b leg. cit.).
Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, gebühren bei einer einfachen Fahrtstrecke ab 2 km, anstelle der Pauschbeträge nach lit. b die höheren Pauschbeträge nach lit. c. leg.cit.
Gemäß § 77 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 ist der Lohnzahlungszeitraum - wenn der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber im Kalendermonat durchgehend beschäftigt ist - der Kalendermonat.
Ausgaben des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind beruflich veranlasst und zählen zu den Werbungskosten aus den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Auch wenn als Folge der Pauschalierung die tatsächlichen Aufwendungen nicht abziehbar sind, ändert dies nichts daran, dass die Fahrt zur Arbeitsstätte nicht zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehört (vgl. mit weiteren Nachweisen, Doralt, EStG9, § 16, Tz. 100).
Ehepartner haben an einer Wohnung des anderen Ehegatten einen sogenannten abgeleiteten Wohnsitz (VwGH, E. , 2019/78 sowie Ritz, BAO4, § 26 Tz. 12). Ein solcher abgeleiteter Wohnsitz liegt daher auch im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Wohnung des Bw. am gemeinsamen Arbeitsort der Ehepartner vor.
Im Fall des Bestehens mehrerer Wohnsitze ist nach den LStR 2002, Rz 259 unter Verweis auf die geltende Rechtsprechung des VwGH, E , 91/14/0227, 1996, 188 die Entfernung von der Arbeitsstätte zum nächstgelegenen Wohnsitz maßgeblich.
Der Wortlaut des Gesetzes spricht aber dafür, dass es bei der Pendlerpauschale darauf ankommt welche Fahrtstrecke der Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte "im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt. Damit kann nur die im Lohnzahlungszeitraum für die Fahrt zur Arbeitsstätte tatsächlich (überwiegend) genutzte Wohnung gemeint sein; dabei spielt es auch keine Rolle, ob ein besonderer Grund vorliegt, die Fahrt vom entfernteren Wohnsitz zu beginnen (siehe auch Werner/Schuch, Abschn 6 Tz 128 und ÖStZ 1975, 138; so auch , UFS 2006, 24). Der VwGH knüpft ebenfalls an die im Lohnzahlungszeitraum "überwiegend" zurückgelegte Fahrtstrecke an; gleichzeitig hält er zwar auch den nächstgelegenen Wohnsitz für maßgeblich, doch war dies im Entscheidungsfall auch der im Lohnzahlungszeitraum überwiegend benützte Wohnsitz (E , 91/14/0227, 1996, 188).
2. Begründung des Beweisergebnisses
Der UFS stimmt mit der Rechtsansicht des bescheiderlassenden Finanzamtes überein, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Steuerpflichtiger, der über eine am Arbeitsort befindliche Wohnung und über eine weit vom Arbeitsort entfernte Wohnung verfügt, üblicher Weise überwiegend vom nächstgelegenen Wohnsitz zur Arbeit pendelt.
Die Richtigkeit dieses Anscheinsbeweises wird gegenständlich noch durch die Umstände, dass nicht nur die Bw. sondern auch ihr Ehegatte in Wien vollzeitbeschäftigt ist, ein gemeinsames Pendeln der im Streitzeitraum kinderlosen Ehepartner auf Grund der wesentlich unterschiedlichen Arbeitszeiten oftmals nicht möglich ist (Fünftagewoche/Schichtdienst) und ohne zeitliche Unterbrechung über mehr als ein Jahrzehnt ein nicht unerhebliches Nutzungsentgelt für eine Wohnung am Arbeitsort bezahlt wird, zu sehr hoher Wahrscheinlichkeit verdichtet. In dieses Bild fügt sich, dass die Bw. einen Nachsendeauftrag von seinem Hauptwohnsitz im Burgenland zu dem Zweitwohnsitz am Arbeitsplatz erteilt hat und dabei bestreitet diese Wohnung je benutzt zu haben.
Der Bw. wurde mit Vorhalt vom sowie durch die BVE vom - die ebenfalls die Wirkung eines Vorhaltes hat - ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, ihrer Nachweisverpflichtung zu entsprechen und zu beweisen, dass sie bei seiner Berufsausübung in den einzelnen Kalendermonaten der Jahre 2003 bis 2008 tatsächlich überwiegend die Fahrtstrecke zwischen dem Wohnsitz im Burgenland und der Arbeitsstätte in Wien zurückgelegt hat.
Die Bw. ist dieser, ihrer Beweisführungspflicht weder im erstinstanzlichen noch im zweitinstanzlichen Abgabenverfahren nachgekommen. Ihre Ausführungen sind über die bloße Behauptungsebene nicht hinausgegangen, sie sind in relevanten Sachfragen unvollständig und widersprüchlich und ermöglichen überdies nicht die hinreichend wahrscheinliche Schlussfolgerung, dass sie überwiegend vom burgenländischen Hauptwohnsitz zur Arbeitsstätte gependelt sei.
Der mit Vorhalteverlangen aufgetragenen Nachweispflicht wird nicht dadurch entsprochen, dass mit dem Pkw gefahrene Kilometerleistungen oder der Energieverbrauch im Zweithaushalt mit der Bemerkung behauptet wird, dass entsprechende Belegnachweise- wenn es die Abgabenbehörde wolle - vorgelegt werden könnten. Einem behördlichen Vorhalteverlangen wird nämlich durch ein Beweisanbot in derselben Sache keinesfalls entsprochen. Die Behörde ist aus Gründen der Verfahrenseffizienz nicht dazu verhalten, ein Vorhalteverlangen gegenüber der Partei zu wiederholen, indem sie nochmals erklärt, der strittige Sachverhalt möge durch den angebotenen Beweis nun nachgewiesen werden. In Massenverfahren - wie der Arbeitnehmerveranlagung - ist das Vermeiden von Verfahrensverzögerungen, auch bewusst und taktisch eingesetzten werden - funktionsrelevant.
Auf den Punkt gebracht heißt das, mit der bloßen Behauptung von Kilometerleistungen oder eines Energieverbrauches im Zeithaushalt hat die Bw. ihrer Nachweispflicht über in ihrer Sphäre liegende entscheidungserhebliche Tatsachen nicht entsprochen. Der Steuerpflichtigen wurde diese Beweisführungspflicht bereits mehrmals durch Vorhalt aufgetragen, sodass der UFS zu weiteren Ermittlungen, um die Richtigkeit der Behauptung der Bw. zu überprüfen, nicht verhalten war. Das Vorbringen des Bw. war nicht geeignet den sich zur Gewissheit verdichteten Anscheinsbeweis zu widerlegen.
Wenn die Bw. vermeint, das Finanzamt habe in relevante Unterlagen, die zu einer Besprechung mit dem zuständigen Sachbearbeiter mitgenommen worden seien, nicht Einsicht genommen, so wäre es an ihr gelegen, diese als entscheidungserheblich bezeichneten Beweise doch im Rechtsmittelverfahren vorzulegen. Dieser Verpflichtung ist die Bw. nicht nachgekommen.
Die Bw. räumt ein, dass sie erst nach Fertigstellung des Eigenheimes in A. im Jahr 2001 gemeinsam mit seiner Gattin dort eingezogen sei und seit diesem Zeitpunkt begonnen habe regelmäßig zwischen diesem Hauptwohnsitz und der Arbeitsstätte zu pendeln. Die Bw erklärte aber erstmals im Jahr 2004 einen Anspruch auf eine Pendlerpauschale und hatte bis August 2003 einen Nebenwohnsitz an der früheren Wohnung in Wien, Ottakring. Daraus ist zu schließen, dass ihr diese Wohnung solange auch zur Nutzung zur Verfügung stand und sie auch genutzt hat.
Die von der Bw. dargestellten Kilometerleistungen bestätigen das behauptete regelmäßige Fernpendeln ab dem Jahr 2001 jedenfalls nicht. Die mit groben Jahreswerten angeführten Kilometerleistungen deuten eher auf eine erheblich höhere Fahrleistung in den Vorjahren von 1994 bis 2001 als in den nachfolgenden Streitjahren hin. Trotz gemeinsamen Einzugs ins neue Eigenheim 2001 wurde die Mietwohnung in Wien beibehalten. Der Wohnungswechsel in Wien durch Bezug der Dienstwohnung erfolgt im August 2003.
Die Bw. selbst nimmt in der Berechnung der durchschnittlichen Jahreskilometerleistung (612000 km : 15Jahr = rd. 41000 km [-=15 Jahre]) auf die erklärte Änderung im Pendlerverhalten ab dem Jahr 2001 überhaupt kein Rücksicht. Entsprechend ihren Angaben müssten in den Jahren 1994 bis zum Eigenheimbezug 2001 markant geringere Kilometerleistungen erkennbar sind.
Bei der Berechnung der durchschnittlichen Jahreskilometerleistungen sind auch unrealistisch keine Privatfahrten berücksichtigt worden. Trotzdessen können diese Kilometerleistungen das behauptete regelmäßige Fernpendeln der Ehegatten (Wegstrecke hin- und zurück rd. 240 km) nicht bestätigen, weil dafür eine jährliche Kilometerleistung von etwa 50.000 km erforderlich wäre (240x5x4x11=52800). Die Bw. zieht in ihrer Kalkulation einen Zeitraum von 15 Jahren heran, weist aber in der Tabelle offensichtlich Kilometerleistungen innerhalb von 16 Jahren aus (- = 16 Jahr = rd. 38.000km Jahresdurchschnittsfahrleistung ohne Privatfahrten).
Besonders springt diese offenkundig zu geringe Fahrleistung mit dem eigenen Pkw ab dem Jahr 2005 ins Auge. Nach den Angaben der Bw. hat das Ehepaar im Jahr 2006 über kein Fahrzeug verfügt. Die Kilometerleistung von 2007 bis Dezember 2009 wird lediglich mit 72000 km angegeben. Selbst die eigenen unbewiesenen Kilometerangaben der Bw. widersprechen ihrer Darstellung.
Für die Benutzung von Massenbeförderungsmittel wurde keine Nachweise vorgelegt, ebenso nicht für eine Nutzung von Mitfahrgelegenheiten.
Auch der erklärte Energieverbrauch widerspricht einer fallweisen deutlich untergeordneten Wohnungsnutzung, zumal die Zweitwohnung von zwei vollzeitbeschäftigten Personen benutzt wurde, die als unbestritten, typische Wochenendpendler die zusammenhängenden arbeitsfreien Tagen am Hauptwohnsitz im Burgenland verbrachten. Für den Zeitraum 9/2006 bis 8/2007 erfolgten zudem keine Angaben über Fernwärme und Warmwasserverbrauch.
Da von der Bw. das behauptete überwiegende Fernpendeln zwischen ihrem Wohnsitz im Burgenland und ihrer Arbeitsstätte in Wien - wo sie im Sinne eines abgeleiteten Wohnsitzes der Ehegatten ebenfalls über eine Wohnung verfügt - nicht nachgewiesen wurde, war der Berufung keine Folge zu geben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at