Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 22.12.2011, ZRV/0341-Z3K/10

Behandlung von Bodenaushub zur Errichtung eines Erdwalles als Abfall


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Miterledigte GZ:
ZRV/0328-Z3K/11

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf, vertreten durch Dr. Martin Eisenberger LL.M, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Hilmgasse 10, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zahl: 420000/00000/2010, betreffend Altlastenbeitrag sowie Säumnis- und Verspätungszuschlag entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass der Berufung vom vollinhaltlich stattgegeben und der Bescheid vom , Zahl: 420000/00000/2009, ersatzlos aufgehoben wird.

Entscheidungsgründe

Das Zollamt Klagenfurt Villach hat gegenüber der Beschwerdeführerin (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) mit Bescheid vom für das 3. Quartal 2009 gemäß § 201 Abs 1 und Abs 2 Z 3 BAO in Verbindung mit den §§ 3 Abs 1 Z 1 lit c, 4 Z 3, 6 Abs 1 Z 1 lit a und 7 Abs 1 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) erstmalig einen Altlastenbeitrag sowie einen Säumniszuschlag und einen Verspätungszuschlag festgesetzt. In der Begründung wird ausgeführt, auf Veranlassung der Bf seien auf den Grundstücken GST-Nr. 1 und 2 der KG unzulässiger Weise Dammschüttungen mit Bodenaushub durchgeführt worden. Zum Dammaufbau sei der Mutterboden der von der Bf gepachteten Grundstücke verwendet worden. Die Schüttung des Dammes diene der Sicht-, Lärm- und Diebstahlsicherung. Nach Ansicht der belangten Behörde sei der Mutterboden entfernt worden, um die Grundstücke als befahrbaren Lagerplatz für Container zu nutzen bzw einen stabilen Unterbau dafür zu schaffen. Da sich somit eine Entledigungsabsicht ergebe, handle es sich bei dem abgeschobenen Material um Abfall im Sinne von § 2 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002). Zudem liege der errichtete Erdwall laut vorliegender Stellungnahme des zuständigen Amtssachverständigen im Bauverbotsbereich. Im Hinblick darauf, dass im Fall einer Ausnahmebewilligung Auflagen hinsichtlich der Höhe und der Bepflanzung vorgeschrieben werden würden, lasse sich eine Gefährdung bzw eine Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ableiten. Damit sei auch ein Kriterium des objektiven Abfallbegriffes erfüllt.

Mit Schreiben vom wurde gegen den Bescheid das Rechtsmittel der Berufung erhoben und die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO beantragt. Die Bf bestreitet im Wesentlichen, dass der zur Dammschüttung verwendete Bodenaushub Abfall ist und bemängelt, dass das Zollamt keinen Bescheid gemäß § 10 Abs 1 Z 1 ALSAG beantragt hat. Die Bf habe daher am einen Feststellungsantrag gemäß § 6 Abs 1 Z 1 AWG 2002 bei der BH gestellt. Da nach Ansicht der Bf weder der objektive noch der subjektive Abfallbegriff gegeben sei, könne für das zur Herstellung des Erdwalles verwendete Material kein Altlastenbeitrag vorgeschrieben werden. Der angefochtene Bescheid möge daher aufgehoben werden.

Mit Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wird zusammenfassend ausgeführt, für die Abgabenbehörde erster Instanz bestehe kein Zweifel an der Abfalleigenschaft des gegenständlichen Bodenaushubs. Die Bf habe mit dem verfahrensgegenständlichen Material einen Erdwall angeschüttet, ohne zuvor bei der zuständigen AWG-Behörde den erforderlichen Antrag auf Änderung der Betriebsanlage einzubringen und die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung einzuholen. Darin sehe die belangte Behörde ein Indiz für die Entledigungsabsicht der Bf hinsichtlich des beim Abtragen des Mutterbodens angefallenen Materials. Damit sei der subjektive Abfallbegriff erfüllt und der Bodenaushub als Abfall im Sinne des AWG 2002 zu klassifizieren. Zur objektiven Abfalleigenschaft wird ergänzend angemerkt, dass die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs 1a Z 4 ALSAG für Bodenaushub entbehrlich wäre, wenn Bodenaushub, der für Geländeverfüllungen und -anpassungen verwendet wird, als "neu" anzusehen wäre.

Mit Schreiben vom hat die Bf dagegen durch ihren Vertreter Beschwerde eingebracht und insbesondere auch auf das bei der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt anhängige Verfahren verwiesen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Verfahrensgegenständlich ist der Sachverhalt unbestritten. Demnach hat die Bf auf den von ihr gepachteten Grundstücken den noch vorhandenen Mutterboden abgeschoben und damit einen Erdwall hergestellt. Hintergrund dafür war neben der Errichtung eines Lärmschutzdammes, der auch dem Sicht- und Diebstahlschutz dient, die Herstellung eines Containerabstellplatzes. Strittig ist einzig die Frage, ob das abgeschobene Material Abfall im Sinne des AWG 2002 ist, welcher dem Altlastenbeitrag unterliegt.

Ob eine Sache Abfall ist und ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt hat die Behörde (§ 21) gemäß § 10 Abs 1 Z 1 und Z 2 ALSAG in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen. Im vorliegenden Fall hat die Bf am einen entsprechenden Antrag an die BH gestellt.

Der österreichische Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beschreibt in seinem Erkenntnis vom , 2009/07/0103, das Feststellungsverfahren nach dem ALSAG wie folgt:

"Das Feststellungsverfahren nach § 10 Abs 1 ALSAG 1989 hat den Zweck, über strittige (Vor-)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Beitragsfestsetzungen zu klären. Es soll damit zur Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung beitragen. Ein Verfahren nach § 10 Abs. 1 ALSAG 1989 dient der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht (vgl. E , 97/07/0174; E , 2006/07/0150)."

Folglich ist sowohl das Zollamt als auch der Unabhängige Finanzsenat an den Spruch eines Feststellungsbescheides gemäß § 10 ALSAG gebunden.

Mit Bescheid vom , Zahl: ABF, hat die zuständige BH gemäß § 6 Abs 1 Z 1 AWG 2002 festgestellt, dass es sich bei dem für die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Lärmschutzwalles verwendeten Bodenaushub nicht um Abfall im Sinne des AWG 2002 handelt. Da somit in verbindlicher Weise geklärt ist, dass das betreffende Material nicht dem Altlastenbeitrag unterliegt, war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 201 Abs. 1 und 2 Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 1 AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002
§ 6 Abs. 1 Z 1 AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002
§ 10 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 3 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
Schlagworte
Abfall
Altlastenbeitrag
Bodenaushub
Mutterboden
Erdwall
Lärmschutzwall
Feststellungsbescheid
objektiver Abfallbegriff
subjektiver Abfallbegriff
Bindungswirkung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at