Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 08.05.2007, RV/2814-W/06

Darlehen oder Schenkung?

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2814-W/06-RS1
Wird in Erwartung einer Gegenleistung zugewendet, nimmt dies die Unentgeltlichkeit nur, wenn bei deren Ausbleiben ein – zumindest bereicherungsrechtlicher – Rückforderungs- oder Abgeltungsanspruch besteht (siehe Binder in Schwimann, ABGB Praxiskommentar, Rz. 32 zu § 938 ABGB).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr., betreffend Schenkungssteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs. 2 BAO dahingehend abgeändert, dass der Satz "Die Festsetzung erfolgt gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig" entfällt.

Entscheidungsgründe

Mit "Beilage zur Einkommensteuererklärung 2004" vom erklärte die Berufungswerberin (Bw.) gegenüber dem für die Erhebung der Einkommensteuer zuständigen Finanzamt, sie habe ihren Lebensunterhalt und die entstandenen betrieblichen Verluste der Jahre 2003 und folgende nur durch ein von ihrem Vater im Jahr 2002 zugezähltes Bardarlehen von € 72.673,00 bedecken können.

Davon erlangte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) am durch eine Kontrollmitteilung Kenntnis.

Auf Grund einer Anfrage übermittelte die Bw. dem FAG mit Eingabe vom eine mit datierte und von der Bw. und ihrem Vater unterfertigte Vereinbarung die im Wesentlichen wie folgt lautet:

"VEREINBARUNG Zwischen <Bw.> ........................ und M. ........................ wird nachstehendes vereinbart:

<Bw.> bestätigt heute die Übernahme eines Betrages in der Höhe von ÖS 1.000.000,00 (Euro 72.672,83) als Vorauszahlung in Rahmen der Verlassenschaftsabwicklung (Erbangelegenheit) nach M..

<Unterschriften <Bw.> und M.>".

Dazu erklärte die Bw. ua., dass zweifelsfrei weder ein Darlehen noch eine Schenkung vorliege. Die Vereinbarung sei getroffen worden, da mangels ihrer unternehmerischen Erfolge in den nächsten Jahren eine Rückzahlung nicht möglich erschienen sei. Da heute das erbliche Vermögen des M. in Todeszeitpunkt nicht abgeschätzt werden könne, bestehe auch die Möglichkeit, dass im Todeszeitpunkt kein erbliches Vermögen mehr gegeben sei. In diesem Fall müsse sie zumindest je ein Drittel an ihre beiden Geschwister als Erbteil bezahlen.

In der Folge setzte das FAG gegenüber der Bw. mit vorläufigem Schenkungssteuerbescheid vom für die "Vereinbarung betr. Bardarlehen vom mit M." ausgehend von einem zugewendeten Geldbetrag von € 72.672,83 und nach Abzug eines Freibetrages gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG von € 2.200,00 von dem gemäß § 28 ErbStG abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von € 70.472,00 Schenkungssteuer mit 5%, somit in Höhe von € 3.523,60 fest.

In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Berufung hielt die Bw. ihr bisheriges Vorbringen aufrecht.

Erst im Vorlageantrag gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung vom erklärte die Bw., der Vater habe die Rückzahlung in Teilbeträgen samt Zinsen, wie sie für ein täglich fälliges Sparbuch bezahlt werden in den der Vereinbarung folgenden acht Jahren verlangt. Nur für den Fall, dass ihr die Rückzahlung bis 2010 nicht möglich wäre, habe sie die vorgelegte Vereinbarung unterschrieben, wonach eine (anteilige) Anrechnung auf eine Verlassenschaftsabwicklung erfolgen solle. Somit bestehe dem Grunde und der Höhe nach Ungewissheit hinsichtlich einer Schenkungssteuerpflicht.

Dazu beantragte die Bw. die Anhörung ihres Vaters.

Anlässlich eines am vor dem unabhängigen Finanzsenat stattgefundenen Erörterungsgespräches gab der nach § 13 Abs. 1 ErbStG als Gesamtschuldner in Betracht kommende Vater der Bw., Herr M., ua. an, dass es so gewesen sei, dass seine Tochter Schwierigkeiten bei der Bank gehabt habe und Geld benötigt habe. Er habe ihr dieses Geld gegeben, jedoch unter der Vereinbarung, dass sie dafür Zinsen wie bei einem Sparbuch zu zahlen habe. Nur dann, wenn sie es nicht bezahle und er nicht mehr leben würde, so müsste sie von diesem Geld den beiden Geschwistern sagen und hätte den Anteil an die Geschwister auszuzahlen, wobei die Geschwister das von Anfang an gewusst hätten. Zur Frage warum die Vereinbarung dann in der Form am beurkundet worden sei, wie sie hier vorliege, erklärte M., dass es ein Wunder sei, dass er sich überhaupt etwas unterschreiben habe lassen, jedenfalls sei die vollständige Vereinbarung entsprechend der jetzigen Erklärung. Dazu meinte der steuerliche Vertreter des Herrn M., dass daraus nicht abgeleitet werden könne, dass <Bw.>jedenfalls ein Drittel verbleibe. Das könne überhaupt nicht gesagt werden. Weiters erklärte M., dass keines seiner beiden anderen Kinder von ihm Geld erhalten habe, und es bestünde kein Grund, nur einem der drei Kinder etwas zu schenken. Zum Abschluss des Erörterungsgespräches, nachdem sich M. die seinerzeitige Vereinbarung nochmals angesehen hatte, erklärte er, dass die Vereinbarung lediglich zur Absicherung der anderen Kinder gedacht gewesen wäre. Die beim dem Erörterungsgespräch ebenfalls anwesende Bw. erklärte auf die Frage des Referenten, ob zwischenzeitig Rückzahlungen erfolgt seien, dass bis jetzt noch keine Rückzahlungen erfolgen konnten. Weiters legte die Bw. eine Kopie eines Beleges vom über eine Bareinzahlung von € 73.000,00 auf ein auf ihren Namen lautendes Konto bei der Oberbank vor. Daraus ist ersichtlich, dass der maschinell ausgefertigte Beleg als Buchungstext ausschließlich "Bareinzahlung" aufweist und dass sich daneben der handschriftliche Vermerk "Darlehen von M" befindet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Auf Grund des § 3 Abs. 1 ErbStG gilt ua. als Schenkung im Sinne des Gesetzes 1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes; 2. jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG entsteht bei Schenkungen unter Lebenden die Steuerschuld mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.

Im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer gilt das Stichtagsprinzip. Die Bewertung des erworbenen Vermögens erfolgt nach § 18 ErbStG grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld. Der Stichtag, auf den die Wertermittlung vorzunehmen ist, richtet sich also nach den Vorschriften des § 12 ErbStG, da dort der Zeitpunkt festgelegt wird, in dem die Schuld entsteht. Infolge der in § 18 ErbStG normierten Stichtagsbewertung können nach dem Stichtag liegende Wertänderungen nicht berücksichtigt werden. (siehe ; Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 1a zu § 18 ErbStG).

Die Bewertung richtet sich auf Grund des § 19 Abs. 1 ErbStG, soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften).

Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung erworben sind, werden nach § 5 Abs. 1 BewG wie unbedingt erworbene behandelt.

Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängen, werden gemäß § 6 Abs. 1 BewG nicht berücksichtigt.

Als Schenkung im Sinne des ErbStG gilt zunächst jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes. Der Begriff "Schenkung" setzt somit einen Schenkungsvertrag, also einen schuldrechtlichen Vertrag mit einem objektiven und einem subjektiven Tatbestand voraus (Fellner, aaO., RZ 4 zu § 3 ErbStG). Als Schenkung im Sinne des ErbStG gilt außer der in Z 1 des § 3 Abs. 1 ErbStG angeführten Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts auch jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten und mit Willen des Zuwendenden bereichert wird. Der Schenkungssteuer unterliegen also auch Vermögenszuwendungen ohne Schenkungsvertrag, durch die jemand, ohne eine Gegenleistung zu erbringen, auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Der Begriff der freigebigen Zuwendung schließt den der Schenkung iSd bürgerlichen Rechts ein (Fellner, aaO, RZ 7a zu § 3 ErbStG). In subjektiver Hinsicht ist es erforderlich, dass der Zuwendende den (einseitigen) Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern, das heißt, diesem unentgeltlich etwas zuzuwenden (Fellner, aaO, RZ 11 zu § 3 ErbStG).

Im gegebenen Fall liegt mit der schriftlichen Vereinbarung vom eine Urkunde über eine Vorwegnahme einer Erbschaft vor, woraus sowohl eine objektive Bereicherung der Bw. wie auch ein Schenkungswille abzuleiten sind. Dass eine Verpflichtung zur Leistung des Vaters an die Bw. gegeben gewesen wäre, wurde weder behauptet, noch kann dies auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes vermutet werden. Im Besondern spricht die Tatsache, dass es sich um eine Vorwegnahme einer Erbschaft handelt, sowie die Ansicht der Vertragsparteien, die Bw. habe den Geschwistern deren Teil wieder herauszugeben, gegen eine Leistungspflicht und für eine Bereicherungsabsicht des Zuwendenden.

Die Annahme eines Bereicherungswillens ist bei Zuwendungen an einen (kraft Gesetzes erbberechtigten) Angehörigen im Besonderen gerechtfertigt, weil Familienbande Gestaltungen nahe legen, zu denen gegenüber Fremden üblicherweise kein Anlass besteht, z.B. Vorwegnahme der Erbschaft durch freigebige Zuwendungen. (Fellner, aaO., Rz 11 zu § 3 ErbStG; ).

Die mündlichen Vereinbarungen, wie sie von der Bw. und ihrem Vaters dargelegt wurden, stehen weder der objektiven Bereicherung noch dem Schenkungswillen entgegen.

In der Anfragebeantwortung vom erklärte die Bw., die Vereinbarung sei getroffen worden, weil mangels ihrer unternehmerischen Erfolge eine Rückzahlung in den nächsten Jahren nicht möglich erschienen sei. Im Vorlageantrag erklärte die Bw., der Vater habe die Rückzahlung in Teilbeträgen samt Zinsen verlangt. Nur für den Fall, wenn die Rückzahlung bis 2010 nicht möglich wäre, habe sie die vorgelegte Vereinbarung unterschrieben. Anlässlich des Erörterungsgespräches am erklärte der Vater, er habe seiner Tochter das Geld unter der Vereinbarung gegeben, dass sie dafür Zinsen wie bei einem Sparbuch zu zahlen habe. Nur dann, wenn sie es nicht bezahle und er nicht mehr leben würde, so müsste sie von diesem Geld den beiden Geschwistern sagen, und hätte den Anteil an die Geschwister auszuzahlen, wobei die Geschwister das von Anfang an gewusst hätten.

Nach der von der Bw. und ihrem Vater behaupteten mündlichen Vereinbarung hätte die Bw. den zugezählten Betrag samt Zinsen nach Möglichkeit im Falle der Besserung ihrer wirtschaftlichen Lage zurückzuzahlen. Konkrete Bedingungen unter welchen diese Leistungen zu erfolgen hätten, wurden demnach nicht vereinbart. Vielmehr blieb bzw. bleibt es danach der Bw. überlassen, ob und wann sie Rückzahlungen und Zinsen leistet. Eine verbindliche Verpflichtung ist die Bw. nicht eingegangen und der Geschenkgeber hat bei Ausbleiben von Leistungen von vornhinein auf seine Ansprüche verzichtet. Bisher wurden lt. Angaben der Bw. keine Rückzahlungen geleistet.

Dazu ist auf Binder in Schwimann, ABGB Praxiskommentar, Rz. 32 zu § 938 ABGB zu verweisen, wonach wenn in Erwartung einer Gegenleistung zugewendet wird, dies die Unentgeltlichkeit nur nimmt, wenn bei deren Ausbleiben ein - zumindest bereicherungsrechtlicher - Rückforderungs- oder Abgeltungsanspruch besteht.

Selbst wenn man aus der Rückzahlungs- und Zinsenvereinbarung eine Last der Bw. ableiten würde, könnte es sich entsprechend der Angaben der Bw. und ihres Vaters lediglich um eine aufschiebend bedingte Last im Falle der Besserung der wirtschaftlichen Lage handeln, welche im gegenständlichen Verfahren betreffend die Festsetzung der Schenkungssteuer auf Grund des § 6 Abs. 1 BewG unbeachtlich wäre. Auch konnten lt. Auskunft der Bw. Rückzahlungen noch nicht erfolgen. Weitere Ermittlungen zum behaupteten Darlehen waren daher im gegenständlichen Verfahren nicht erforderlich. Ungeachtet dessen wird darauf hingewiesen, dass bei der steuerrechtlichen Beurteilung schuldrechtlicher Verträge, wie zB. bei einem Darlehensvertrag, zwischen nahen Angehörigen für ihre steuerliche Wirksamkeit die Vereinbarung nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen muss, weil sonst steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden könnten, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben muss und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre (siehe Fellner, aaO., Rz 17 zu § 3 ErbStG).

Zum Zusatz am Einzahlungsbeleg "Darlehen von M " ist zu sagen, dass es sich hier offensichtlich um eine nachträglichen händischen Zusatz handelt, zumal der Einzahlungsbeleg offensichtlich maschinell erstellt wurde und dieser Zusatz daher nicht beweist, dass anlässlich der Einzahlung von einem Darlehen ausgegangen wurde. Im Übrigen ist die Bezeichnung eines Rechtsgeschäftes nicht für dessen Beurteilung maßgeblich, sondern der Inhalt.

Zur behaupteten Herausgabeverpflichtung im Falle des Todes des Geschenkgebers ist zu sagen, dass, wenn damit eine vertragliche Herausgabepflicht gemeint war, es sich dabei lediglich um eine auflösende Bedingung der Zuwendung handeln könnte. Eine solche auflösende Bedingung steht weder der objektiven Bereicherung noch dem Bereicherungswillen entgegen und ist im Verfahren betreffend die Festsetzung der Schenkungssteuer bei der Bewertung nach § 19 ErbStG iV. mit § 5 Abs. 1 ErbStG nicht zu berücksichtigen. Weitere Ermittlungen dazu waren daher in diesem Verfahren nicht erforderlich. Ungeachtet dessen wird auch dazu bemerkt , dass für eine steuerliche Anerkennung die oa. Voraussetzungen erforderlich wären.

Eine gesetzlich begründete Herausgabepflicht könnte allenfalls nach § 33 ErbStG, wonach die Steuer zu erstatten ist, wenn und insoweit ein Geschenk herausgegeben werden musste, zu einer Erstattung führen.

Der Umfang des gegenständlichen Erwerbes ist auf Grund des im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer geltenden Stichtagsprinzips durch eine mögliche künftige Herausgabeverpflichtung nicht geschmälert und es ist daher der Umfang der Abgabepflicht auch nicht ungewiss.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Darlehen
Schenkungswille
Bereicherungsabsicht
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at