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Zum rechtlichen Schicksal einer britischen Ltd mit Verwaltungssitz im Inland nach dem Brexit
Art 14 des BreBeG 2019, BGBl I 2019/25
Art 50 AEUV
Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, ABl L 444 vom , S 14
1. Das zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (vorläufig) abgeschlossene Handels- und Kooperationsabkommen vom regelt insb den Zugang britischer Unternehmen zum Binnenmarkt, gewährt aber keine Rechtsposition, die der Niederlassungsfreiheit in der Ausprägung der EuGH-Rspr zur freien Wahl von Sitz und anwendbarem Gesellschaftsrecht gleichkommt.
2. Aus österreichischer Sicht besteht infolge des Brexits kein Rechtsgrund mehr zur Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer britischen limited liability company mit Hauptverwaltungssitz in Österreich als eine solche Ltd.
3. Die Rechtsform einer Ltd, die bisher nach europarechtlichen Vorgaben als eigenständiger Rechtsträger anzuerkennen war, bei der diese Anerkennungsgrundlage brexit-bedingt aber weggefallen ist, ist dann, wenn der Sitz ihrer Verwaltungstätigkeit ein Inlandssitz ist, nach österreichischem Gesellschafterstatut nunmehr als GesBR anzusehen bzw ist im Falle eines Alleingesellschafters von der Zuordnung an ihn als Einzelunternehmer auszugehen (§ 142 UGB an...