Praxishandbuch Hausdurchsuchung
2. Aufl. 2023
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S. 1194. Hausdurchsuchung im Finanzstrafverfahren
4.1. Gerichtliches Finanzstrafverfahren
Auch in Finanzstrafverfahren können Durchsuchungen durchgeführt werden. Als Rechtsgrundlagen sind die Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes (§ 93 ff FinStrG) von jenen der StPO zu unterscheiden. Letztere kommen bei Durchsuchungen durch die Finanzstrafbehörden zur Anwendung, die in die Zuständigkeit des Gerichts fallen. Das Verfahren wird auch gerichtliches Finanzstrafverfahren genannt. Gem § 195 Abs 1 FinStrG sind die Verfahrensbestimmungen der StPO anzuwenden.
Bei der gerichtlichen Zuständigkeit werden die Finanzstrafbehörden nur im Dienste der Strafrechtspflege tätig und haben die Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen, die die StPO im Allgemeinen zur Aufklärung und Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen der Kriminalpolizei zuweist (§ 196 Abs 1 FinStrG; Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG). Der Finanzstrafbehörde kommen Aufgaben und Befugnisse iSd StPO anstelle der Kriminalpolizei zu. Die Finanzstrafbehörden werden unter der Leitung und im Dienste der zuständigen Staatsanwaltschaft tätig. Sie haben in der Praxis einen wesentlichen Einfluss auf das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten.
Ein gerichtliches Finanzstrafverfahren liegt gem § 53 Abs 1 FinStrG vor, wenn das inkriminierte Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und es d...