Unterhaltszahlungen an geschiedene Gattin und an Sohn, Fahrtkosten des Berufungswerbers; Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung ja oder nein?
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung Bw., vertreten durch RA,vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte vom betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Im berufungsgegenständlichen Fall ist die Abzugsfähigkeit folgender Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen strittig:
1.Unterhaltszahlungen an die geschiedene Gattin des Bw. in Höhe von € 3.492.-
2. Folgende Zahlungen an den Sohn des Bw. N.N. a.) Lebensmittel, Kleidung, Fahrtgelder b.) Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Wohnung des N.N. c.) Arztkosten Hinsichtlich der unter a.) bis c.) angeführten Kosten bringt der Bw. vor, dass die diesbezüglichen Zahlungen im Jahre 2003 insgesamt den Betrag von € 5.000.- überstiegen hätten.
3. Fahrtkosten des Bw.
Über die Berufung wurde erwogen:
Zu Pkt 1.) Unterhaltszahlungen an die geschiedene Gattin des Bw.
Gemäß § 34 Abs. 7 EStG 1988 sind laufende Unterhaltszahlungen an geschiedene Ehegatten von der Berücksichtigung gemäß § 34 EStG 1988 ausgenommen (siehe dazu ). Die im Streitjahr vom Bw. in Höhe von € 3.492.- an die geschiedene Ehegattin geleisteten Unterhaltszahlungen können daher nicht als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden.
Zu Pkt 2 a und b)
Gemäß § 34 Abs. 7 Z. 4 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen nur insoweit als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Bei den unter Pkt. 2 a und b) angeführten Zahlungen handelt es sich jedoch durchwegs um Aufwendungen, die unter das steuerliche Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG (sog. Kosten der privaten Lebensführung) fallen. Diese Zahlungen fallen daher beim Bw. nicht unter den Tatbestand der außergewöhnlichen Belastung. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Verpflichtung erfolgt (siehe hiezu Doralt, EStG, [4], § 34, Tz 60). Festzuhalten ist weiters, dass die Zahlungen im Zusammenhang mit der Wohnung des Sohnes des Bw. beim Bw. auch nicht als Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 abzugsfähig sind, wobei hinsichtlich der diesbezüglichen Gründe auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der Berufungsvorentscheidung vom (Seiten 3 und 4) verwiesen wird.
Zu Pkt. 2 c)
Hinsichtlich der Aufwendungen für die "ärztliche Versorgung" des Sohnes des Bw. ist festzuhalten, dass derartige im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht getätigte Aufwendungen grundsätzlich unter den Tatbestand der außergewöhnlichen Belastung fallen. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung ist jedoch, dass der Selbstbehalt im Sinne des § 34 Abs. 4 EStG überstiegen wird. Im berufungsgegenständlichen Fall beträgt dieser Selbstbehalt € 4.518,02.-. Da der Bw. den angeführten Betrag übersteigende Arztkosten (für seinen Sohn) weder belegt noch glaubhaft gemacht hat, ist auch diesbezüglich die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung nicht möglich.
Zu Pkt. 3
Vorweg ist ist zu diesem Punkt zu bemerken, dass der Vertreter des Bw. anlässlich seiner persönlichen Vorspache beim Referenten vom angegeben hat, dass der Bw. im Streitjahr 2003 über keinen eigenen Pkw mehr verfügt habe. Die Ehegattin des Bw. verfüge allerdings über einen auf sie zugelassenen Pkw. Bei einem Gehbehinderten mit einer mindestens 50 %igen Erwerbsminderung , der über kein eigenes Kfz verfügt, sind Aufwendungen für Taxifahrten bis zu einem Betrag von monatlich € 153 zu berücksichtigen (siehe § 3 Abs. 2 der VO des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF). Die Berücksichtigung eines höheren Betrages ist daher aus Rechtsgründen jedenfalls nicht zulässig. Da der angeführte Höchstbetrag bereits von der Vorinstanz berücksichtigt wurde (siehe BVE vom , S 3, 1. Absatz), muss der Berufung daher auch in diesem Punkt ein Erfolg versagt bleiben.
Im Zuge des Verfahrens vor dem UFS brachte der Bw. ergänzend vor, dass er von seiner Ehegattin mit deren Privat- Pkw zu diversen Arztterminen gebracht worden, wobei insgesamt 1.596 Pkw- Kilometer zurückgelegt worden seien. Eine detaillierte Aufstellung dieser Fahrten wurde der Berufungsbehörde vorgelegt (Bl. 93 und 94 des VA-Aktes 2003). Die angeführten Fahrtkosten stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Heilbehandlung des Bw. und fallen daher unter § 4 der vorhin angeführten Verordnung. Der Berufung war daher insoweit teilweise Folge zu geben, als die Kosten für insgesamt 1.596 Pkw- Kilometer ohne Abzug eines Selbstbehaltes zusätzlich als krankheitsbedingte außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen waren (1.596 km x 0,356 € = 568,18 €). Hinsichtlich der Neuberechnung der Einkommensteuer wird auf das beigeschlossene Berechnungsblatt verwiesen. Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage: 1 ESt- Berechnungsblatt
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 3 Abs. 2 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 § 4 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 |
Schlagworte | Unterhaltszahlungen an die geschiedene Gattin und an Sohn eigene Fahrtkosten des Berufungswerbers Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung ja oder nein ? |
Zitiert/besprochen in |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at