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Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSF vom 04.04.2008, FSRV/0017-F/06

Im Rahmen einer Berufungsvorlage wird festgestellt, dass im erstinstanzlichen Spruchsenat ein Laienbeisitzer aus der falschen Interessensvertretung tätig war.


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Miterledigte GZ:
FSRV/0018-F/06


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
FSRV/0017-F/06-RS1
Der Umstand, dass jemand neben seiner unselbständigen Tätigkeit als Angestellter noch Einkünfte aus der Zurverfügungstellung eines Wirtschaftsgutes ohne sein Zutun bezieht, lässt nicht den Schluss zu, dass er neben seiner unselbständigen Berufstätigkeit eine selbständige Berufstätigkeit ausübt, weshalb in einem Finanzstrafverfahren betreffend seine Person sich die Zuständigkeit eines Spruchsenates im Sinne des § 68 Abs. 2 lit b FinStrG ergibt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Finanzstrafsenat Feldkirch 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Gerald Daniaux sowie die Laienbeisitzer Dr. Andreas Kickl und Mag. Renate Burtscher als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen 5, vertreten durch Dr. E. Igerz & Co, Wirtschaftstreuhandgesellschaft, Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 6850 Dornbirn, Goethestraße 5, wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufungen des Beschuldigten vom sowie des Amtsbeauftragten HR Dr. Walter Blenk vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Feldkirch als Organ des Finanzamtes Bregenz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr.097/2006/00000-001, in Anwesenheit der Schriftführerin Veronika Pfefferkorn in nichtöffentlicher Sitzung am

zu Recht erkannt:

Aus Anlass der Berufungen des Beschuldigten und des Amtsbeauftragten wird das angefochtene Straferkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Feldkirch als Organ des Finanzamtes Bregenz als Finanzstrafbehörde erster Instanz infolge sachlicher Unzuständigkeit des einschreitenden Senates von Amts wegen aufgehoben und die Finanzstrafsache zur Verhandlung und Entscheidungsfindung an einen Erstsenat im Sinne des § 68 Abs. 2 lit b FinStrG als Organ des Finanzamtes Bregenz als Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt Bregenz als Finanzstrafbehörde erster Instanz hat am gegen den Beschuldigten ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2004 in Höhe von € 68.577,62 nach § 33 Abs. 1 FinStrG eingeleitet.

In weiterer Folge hat der Spruchensenat I des Finanzamtes Feldkirch als Organ des Finanzamtes Bregenz als Finanzstrafbehörde erster Instanz am eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Wie der Niederschrift über die mündliche Verhandlung gemäß § 135 FinStrG zu entnehmen ist, war der an dieser Verhandlung teilnehmende Laienbeisitzer von der Berufsvertretung selbständiger Berufe entsendet.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Feldkirch als Organ des Finanzamtes Bregenz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 2006/00000-001, wurde 2 schließlich für schuldig erkannt, er habe im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Bregenz im Jahre 2005 fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch die Einreichung einer Arbeitnehmerveranlagungserklärung 2004, in welcher Einkünfte aus dem Abbau- und Bestandsvertrag (Kiesabbauzins) vom 4 nicht erklärt wurden, eine Verkürzung an Einkommensteuer für das Jahr 2004 in Höhe von € 68.577,62 bewirkt und hiemit das Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG begangen.

Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß § 34 Abs. 4 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 8.000,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen ausgesprochen.

Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 363,00 bestimmt.

Der Schuldspruch gründet sich im Wesentlichen darauf, dass der Beschuldigte einen nicht unerheblichen Posten in der Arbeitnehmerveranlagung 2004 nicht aufgezeigt habe, was belege, dass er nicht mit der entsprechenden Sorgfalt, die insbesondere von einem 3beamten zu erwarten gewesen wäre, vorgegangen sei. In diesem Zusammenhang müsse er sich zumindest fahrlässiges Verhalten zurechnen lassen, dies umso mehr, als er es ja auch unterlassen habe, der ihm obliegenden Anzeigepflicht des § 120 BAO nachzukommen.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten sowie des Amtsbeauftragten. Der Beschuldigte beantragt in seinem Schriftsatz, ihn vom Vorwurf der fahrlässigen Abgabenverkürzung freizusprechen, in eventu von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen; der Amtsbeauftrage beantragt, den Beschuldigten wegen vorsätzlicher Abgabenhinterziehung schuldig zu sprechen und eine deutlich höhere schuld-, tat- und täterangemessene Geldstrafe (einschließlich einer höheren Ersatzfreiheitsstrafe) zu verhängen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 65 Abs. 1 lit a FinStrG bestehen beim Finanzamt Feldkirch als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Vorarlberg Spruchsenate. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegt u.a. im Falle des Überschreitens bestimmter Wertgrenzen, soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit gemäß § 53 gegeben ist, einem derartigen Spruchsenat gemäß § 58 Abs. 2 als Organ der Finanzstrafbehörde erster Instanz.

Bei der Einrichtung der Spruchsenate ist vorzusehen, dass mindestens jeweils ein Senat eingerichtet ist, dessen Laienbeisitzer von gesetzlichen Berufsvertretungen selbständiger Berufe (§ 68 Abs. 2 lit a FinStrG) bzw. unselbständiger Berufe (§ 68 Abs. 2 lit b FinStrG) entsendet sind, wobei die Geschäfte für jedes Jahr im Voraus unter die Senate so zu verteilen sind, dass die Durchführung des Verfahrens und die Fällung der Entscheidung bei selbständig berufstätigen Beschuldigten einem nach Abs. 2 lit a bzw. bei unselbständig berufstätigen Beschuldigten einem nach Abs. 2 lit b zusammengesetzen Senat obliegt.

Gemäß § 64 Abs. 1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen.

In der Wissenssuchmaschine Wikipedia (de.wikipedia.org) ist folgende Definition zum Begriff Beruf zu finden: Unter dem Beruf versteht man diejenige institutionalisierte Tätigkeit, die ein Mensch für finanzielle oder herkömmliche Gegenleistungen oder im Dienste Dritter regelmäßig erbringt, bzw. für die er ausgebildet, erzogen oder berufen ist. Im Allgemeinen dient die Ausübung eines Berufes der Sicherung des Lebensunterhaltes. Die erwirtschafteten Geld-, Sach- oder Tauschleistungen dienen der Stillung der persönlichen Bedürfnisse oder denen der sozialen Gemeinschaft (z. B. der Familie), der der Ausübende angehört. Dazu gehören in erster Linie die Ernährung, die Bekleidung, der (häusliche) Schutz vor Gefahr und Krankheit und die Vorratsbildung. Darüber hinaus üben viele Menschen berufsähnliche Tätigkeiten aus, die nicht oder nur indirekt entlohnt werden (durch soziale Anerkennung oder persönliche Befriedigung). Ehrenämter, amateurhaft ausgeübte Tätigkeiten (z. B. Kunst oder Sport) und intensiv betriebene Hobbys bilden daher Schnittmengen zum "Beruf". Im Sinn des deutschen Grundgesetzes ist (beispielsweise) ein Beruf eine auf Dauer angelegte Erwerbstätigkeit, die zur Sicherung und Erhaltung der Lebensgrundlage dient (Art.12 GG).

Laut Meyers Lexikon (lexikon.meyers.de) versteht man unter Beruf ein Muster spezialisierter Tätigkeiten innerhalb einer bestimmten gesellschaftlichen Organisationsform von Arbeit, das zum Zwecke der (materiellen) Bedürfnisbefriedigung von Menschen übernommen wird (objektiver beziehungsweise äußerer Beruf). Zugleich meint Beruf die auf Ausbildung beziehungsweise auf spezielle Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen gegründete, auf Dauer angelegte, sinnerfüllte innere Bindung einer Person an einen Funktionsausschnitt aus der arbeitsteilig strukturierten Gesellschaft (subjektiverweise innerer Beruf): Objektiver und subjektiver Beruf sind aufeinander bezogen.

In diesem Sinne auch Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Band II, §§ 65-71 FinStrG, Tz 9a: Bei der Auslegung der im § 68 Abs. 3 FinStrG enthaltenen verba legalia ist davon auszugehen, dass unter dem Begriff "Berufe" jede erlaubte, (wirtschaftlich) sinnvolle, nachhaltige dh auf Dauer berechnete, also nicht nur vorübergehende Betätigung, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient, zu verstehen ist.

Im gegenständlichen Fall übt der Beschuldigte den Beruf eines 3angestellten aus und ist somit nach den obigen Ausführungen unselbständig berufstätig, nicht hingegen selbständig berufstätig. Das Faktum, dass er zusätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Form von Einkünften aus einem Kiesabbauvertrag erzielt, bringt ihn jedoch nicht dazu, neben seiner unselbständigen Berufstätigkeit eine selbständige Berufstätigkeit auszuüben. Selbständig berufstätig ist etwa ein Geschäftsführer einer GmbH, ein Angehöriger freier Berufe, nicht aber der Beschuldigte, der gleichsam ohne sein Zutun ein Entgelt für die Zurverfügungstellung eines Wirtschaftsgutes erzielt.

Dies hat konsequenterweise zur Folge, dass im anhängigen Finanzstraffall der Senat für die unselbständigen berufstätigen Beschuldigten zuständig gewesen wäre.

Tatsächlich ist aber der für selbständige berufstätige Beschuldigte zuständige Spruchsenat I beim Finanzamt Feldkirch als Organ des Finanzamtes Bregenz als Finanzstrafbehörde erster Instanz, somit ein sachlich unzuständiger Spruchsenat, eingeschritten. Bei diesem ist entgegen der Intention des Gesetzgebers daher ein Laienbeisitzer aus der falschen Interessensvertretung, nämlich aus der für selbständige Berufe, tätig geworden, womit nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates in das verfassungsrechtlich geschützte Recht des Beschuldigten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter eingegriffen worden ist.

Eine derartige Unzuständigkeit ist als wesentlicher Verfahrensmangel in jeder Lage des Verfahrens aufzugreifen und als solcher nicht behebbar (vgl. auch Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Band II, Rz 10 zu §§ 65 bis 71; 3/16/0060, u.a.).

Das Erkenntnis des sachlich unzuständigen Spruchsenates I beim Finanzamt Feldkirch als Organ des Finanzamtes Bregenz als Finanzstrafbehörde erster Instanz war demzufolge aufzuheben und die Finanzstrafsache zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Fällung der Entscheidung durch das gesetzlich zuständige Behördenorgan zurückzuverweisen.

Es erübrigt sich auf Grund des o.a. auf das Berufungsbegehren des Beschuldigten bzw. Amtsbeauftragten einzugehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 135 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 34 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 120 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 65 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 53 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 58 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 68 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 68 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 64 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 68 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 66 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 67 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 68 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 69 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 70 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 71 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Senatszuständigkeit
Berufstätigkeit
Verfahrensmangel

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at