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GesRZ 3, Juni 2022, Seite 132

Zur Haftung eines Geschäftsführers einer GmbHG nach § 25 GmbHG

§ 22 Abs 1 und § 25 GmbHG

1. Die Haftung des Geschäftsführers nach § 25 GmbHG ist eine Verschuldenshaftung. Eine Erfolgshaftung trifft den Geschäftsführer nicht (Fortschreibung der Rspr).

2. Arbeitnehmer der Gesellschaft sind nicht seine Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen, sondern Gehilfen der Gesellschaft. Eine Eigenhaftung des Geschäftsführers kommt allerdings in Betracht, wenn er seine Organisations- und Überwachungspflichten schuldhaft verletzt hat (Fortschreibung der Rspr).

3. Den Geschäftsführer trifft die Beweislast, dass er die ihm nach § 25 GmbHG obliegende Sorgfalt angewendet hat (Fortschreibung der Rspr).

4. Zum Sorgfaltsmaßstab eines Geschäftsführers bei Ermessensentscheidungen betreffend verschiedene Möglichkeiten der Ausgestaltung von Kontrollsystemen ist die Orientierung an der Business Judgment Rule angebracht (§ 84 Abs 1a AktG; § 25 Abs 1a GmbHG). Der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft hat nur für ein ex ante pflichtwidriges Verhalten einzustehen.

5. Zu den abstrakten Anforderungen an die nach § 22 Abs 1 GmbHG zu beobachtende Sorgfalt eines Geschäftsführers.

6. Zur Haftung des Geschäftsführers bei Angriffen auf die Gesellschaft in der Betrugsform des fake president fraud.

(OLG Linz 12 Ra 42/20p; LG Ried im I...

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