Erstattung von Säumniszinsen gem. Art. 239 ZK
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
ZRV/0103-Z1W/04-RS1 | Bei Säumniszinsen handelt es sich gemäß § 98 Abs. 1 Z 2 ZollR-DG um Nebenansprüche. Über einen darauf bezugnehmenden Erstattungsantrag ist gemäß § 98 Abs. 3 ZollR-DG nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 239 ZK iVm Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO und § 83 iVm § 2 ZollR-DG zu entscheiden. Demnach kommt eine Erstattung nur dann in Betracht, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernsthaft gefährdet ist. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , Zl. 100/56876/2/2003, betreffend Erstattung von Säumniszinsen nach Artikel 239 ZK entschieden:
1.) Der Spruch des Bescheides des Hauptzollamtes Wien vom , Zl. 100/56876/1/2003, wird wie folgt geändert:
Die Wortfolge "und § 236 Bundesabgabenordnung (BAO)" wird ersetzt durch die Wortfolge "und § 83 iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG".
2.) Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom setzte das Hauptzollamt Wien gegenüber der SpeditionG (Bf.), zu Abgabenkontonummer zzz Säumniszinsen in der Höhe von € 295,06 fest.
Mit Eingabe vom beantragte die Bf. u.a. die Erstattung dieser Säumniszinsen im Billigkeitsweg gemäß Artikel 239 ZK.
Das Hauptzollamt Wien wies diesen Erstattungsantrag mit Bescheid vom , Zl. 100/56876/1/2003, ab. In der Bescheidbegründung stellte das Hauptzollamt fest, dass Unbilligkeit nach den persönlichen Verhältnissen nicht geltend gemacht worden sei und dass die Voraussetzungen für eine Abgabenerstattung aufgrund von sachlicher Unbilligkeit nicht vorlägen. Die Festsetzung der Säumniszinsen im vorliegenden Fall sei eine Auswirkung genereller Normen. Von diesen Normen seien alle Abgabepflichtigen in gleicher Weise betroffen.
Die Bf. erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom den Rechtsbehelf der Berufung und führte dazu u.a. aus:
"Es ist richtig, dass die Umbuchung der von uns geleisteten Barsicherheiten in Höhe von € 20.000,00 (vom ) und von € 61.831,07 (vom ) von uns aus Unwissenheit über die gewünschte Vorgangsweise verspätet veranlasst wurde. Tatsache ist jedoch, dass wir auf der Überweisung der per fälligen Eingangsabgaben den Vermerk angebracht hatten, dass diese Barsicherheiten zur Begleichung der Eingangsabgabenschuld ebenfalls heranzuziehen wären. Dass diese Verrechnung nicht möglich war, war uns zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt. Es ist uns auch nicht bewusst, dass diese Vorgangsweise konkret irgendwo in Erlässen oder sonstigen Veröffentlichungen bekannt gemacht ist.
Wir sind daher der Meinung, dass es nach Lage der Sache unbillig ist, wenn es uns zum Nachteil gereicht, dass uns dieser Umstand nicht bekannt war. Bei im kaufmännischen Leben üblichen Verrechnungen würde jeder Kaufmann derartige Gegenverrechnungen akzeptieren. Die Nichtkenntnis der internen Verrechnungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung dürfte nach unserer Meinung nicht dem Abgabenschuldner (Kunden) zur Last gelegt werden. Immerhin ist der Finanzbehörde keinerlei Zinsverlust hierdurch entstanden, sondern durch die Barsicherheit sogar ein Zinsgewinn.
Wir bitten daher um positive Erledigung unserer Berufung, da die Vorschreibung von Säumniszinsen in diesem Spezialfall nach unserer Meinung sachlich unbillig war."
Das Zollamt Wien wies diese Berufung mit Bescheid vom , Zl. 100/56876/2/2003, als unbegründet ab. Die von der Bf. als Sicherheit einbezahlten Beträge (€ 81.831,07) seien vom Hauptzollamt Wien antragsgemäß (eben als Sicherheit) verbucht worden. Ein entsprechender Antrag zur Umbuchung des Betrages auf das Abgabenkonto sei erst am eingebracht und vom Hauptzollamt Wien umgehend erledigt worden. Die Bf. sei in ihrer Geschäftsabwicklung als Spedition nahezu täglich im Zollverfahren tätig. Es könne als bekannt vorausgesetzt werden, dass das gesamte Zollverfahren ein Antragsverfahren sei und diese Anträge grundsätzlich schriftlich einzubringen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom . Die Bf. verweist darin auf ihre Berufung vom und führt ergänzend dazu aus, dass die internen Verrechnungsmodalitäten der Finanzbehörde auch einer täglich im Zollverfahren tätigen Spedition nicht unbedingt bekannt sein müssten, da sie nirgends veröffentlicht seien und auch in der täglichen Geschäftsabwicklung nicht anfielen. Daher müsse es auch einer Spedition nicht bekannt sein, dass ein neuerlicher Antrag für eine Umbuchung erforderlich sei und dass ein schriftlicher Antrag auf einem Erlagschein eine Umbuchung vorzunehmen, nicht als schriftlicher Antrag anerkannt werde.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die im Beschwerdefall anzuwendenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen haben nachstehenden Inhalt:
Artikel 239 ZK:
(1) Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben können in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden; diese Fälle
- werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt;
- ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen diese Bestimmung angewandt werden kann und welche Verfahrensvorschriften dabei zu beachten sind. Die Erstattung oder der Erlass kann von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
(2) Die Erstattung oder der Erlass der Abgaben aus den in Absatz 1 genannten Gründen erfolgt auf Antrag; dieser ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen.
Jedoch können
- in begründeten Ausnahmefällen die Zollbehörden diese Frist verlängern,
- in bestimmten Fällen kürzere Fristen im Ausschussverfahren festgelegt werden.
899 ZK-DVO:
(1) Stellt die Entscheidungsbehörde, bei der eine Erstattung oder ein Erlass nach Artikel 239 Absatz 2 Zollkodex beantragt worden ist, fest,
- dass die für diesen Antrag vorgebrachten Gründe einen der in den Artikeln 900 bis 903 beschriebenen Tatbestände erfüllen und keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, so erstattet oder erlässt sie die betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben;
- dass die für diesen Antrag vorgebrachten Gründe einen der in Artikel 904 beschriebenen Tatbestände erfüllen, so lehnt sie die Erstattung oder den Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben ab.
(2) In allen anderen Fällen, ausgenommen bei einer Befassung der Kommission gemäß Artikel 905, entscheidet die Entscheidungsbehörde von sich aus, die Einfuhr oder Ausfuhrabgaben zu erstatten oder zu erlassen, wenn es sich um besondere Fälle handelt, die sich aus Umständen ergeben, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind.
Ist Artikel 905 Absatz 2 zweiter Anstrich anwendbar, so können die Zollbehörden erst entscheiden, die in Frage stehenden Abgaben zu erstatten oder zu erlassen, wenn das nach den Artikeln 906 bis 909 eingeleitete Verfahren abgeschlossen ist.
(3) Als "Beteiligte(r)" im Sinn des Artikels 239 Absatz 1 Zollkodex und im Sinn dieses Artikels gelten die Person oder die Personen nach Artikel 878 Absatz 1 oder ihr Vertreter sowie gegebenenfalls jede andere Person, die zur Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die in Frage stehenden Waren tätig geworden ist oder die Anweisungen gegeben hat, die zur Erfüllung dieser Förmlichkeiten notwendig waren.
(4) Zur Durchführung der Absätze 1 und 2 leisten die Mitgliedstaaten einander Amtshilfe, insbesondere wenn eine Pflichtverletzung auf Seiten der Zollbehörden eines anderen als des entscheidungsbefugten Mitgliedstaats vorliegt.
Artikel 905 Abs. 1 ZK-DVO:
Lässt die Begründung des Antrags auf Erstattung oder Erlass gemäß Artikel 239 Absatz 2 Zollkodex auf einen besonderen Fall schließen, der sich aus Umständen ergibt, bei denen weder eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, so übermittelt der entscheidungsbefugte Mitgliedstaat den Fall der Kommission zur Entscheidung im Verfahren gemäß den Artikeln 906 bis 909,
- wenn diese Behörde der Auffassung ist, dass sich der besondere Fall aus Pflichtverletzungen der Kommission ergibt oder
- wenn der betreffende Fall im Zusammenhang steht mit Ergebnissen gemeinschaftlicher Ermittlungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 oder anderer gemeinschaftlicher Rechtsakte oder Abkommen, die die Gemeinschaft mit anderen Ländern oder Ländergruppen geschlossen hat und in denen die Möglichkeit der Durchführung derartiger gemeinschaftlicher Ermittlungen vorgesehen ist, oder
- wenn die Abgaben, die bei einem Beteiligten infolge desselben besonderen Umstandes, gegebenenfalls auch für mehrere Einfuhr- oder Ausfuhrvorgänge, nicht erhoben wurden, 500.000 EUR oder mehr betragen. Der Begriff "Beteiligter" ist in gleicher Weise wie in Artikel 899 auszulegen.
Die maßgebenden Bestimmungen des Zollrechts-Durchführungsgesetzes haben nachstehenden Inhalt:
§ 2 Abs. 1:
Das im § 1 genannte gemeinschaftliche Zollrecht, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen, (Zollrecht im Sinn des Artikels 1 des Zollkodex) gelten weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Im Falle einer Erstattung oder eines Erlasses der sonstigen Eingangs und Ausgangsabgaben nach den Bestimmungen des Artikels 239 ZK in Verbindung mit Artikel 899 Abs.2 ZK-DVO liegt ein besonderer Fall dann vor, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernsthaft gefährdet ist. Letzterenfalls stellt die betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten keinen Ausschließungsgrund für die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses dar, sofern alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen und eine Gesamtbetrachtung für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers spricht. Eine Vorlage an die Kommission hat zu unterbleiben.
Dem vorliegenden Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Bf. ist Inhaberin einer Zahlungsaufschubbewilligung nach Artikel 226 ZK. Für das der Bf. im Rahmen dieser Bewilligung zugeteilte Aufschub-Abgabenkontonummer zzz hat die Bf. entsprechend den Bestimmungen des Artikel. 225 ZK eine Gesamtsicherheit im Sinne des Artikels 191 ZK geleistet.
Dieses Konto wies per Zahlungstermin einen Abgabenrückstand in der Höhe von € 1.365.322.15 aus. Zu dieser Forderung überwies die Bf. verspätet aber innerhalb der Fünftagesfrist gemäß § 80 Abs. 1 ZollR-DG per Erlagschein einen Betrag von € 1.269.693,19. Die Deckung des sich daraus ergebenden Differenzbetrages wollte die Bf. durch Umbuchung eines Geldbetrages erreichen der von ihr in Form von zwei Einzahlungen in der Höhe von insgesamt € 81.831,07 als Sicherheit für das oben erwähnte Abgabenkonto überwiesen worden war. Zu diesem Zweck brachte sie die unten näher beschriebenen Vermerke auf dem erwähnten Erlagschein an.
Dem Abgabenkonto wurde zum (Teil-) Ausgleich der fälligen Eingangsabgaben aber nur der von der Bf. entrichtete Betrag in der Höhe von € 1.269.693,19 gutgeschrieben. Am erging daher zum Zahlungstermin ein Bescheid über die Festsetzung von Säumniszinsen in der Höhe von insgesamt € 295,06 für den Säumniszeitraum bis . Dieser Bescheid ist nach der Aktenlage in Rechtskraft erwachsen und die damit vorgeschriebenen Säumniszinsen sind Gegenstand des vorliegenden Erstattungs- bzw. Nachsichtsersuchens. Erst am (und somit nach dem vorerwähnten Zahlungstermin) brachte die Bf. einen formellen Antrag auf Umbuchung der von ihr als Sicherheit einbezahlten vorgenannten beiden Beträge auf das Abgabenkonto ein.
Nach den Bestimmungen des Art. 239 ZK iVm Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO und § 83 iVm § 2 ZollR-DG, die gemäß § 98 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 ZollR-DG auf die verfahrensgegenständlichen Säumniszinsen anzuwenden sind, können Nebenansprüche erstattet werden, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernsthaft gefährdet ist.
Persönliche Unbilligkeit in der Gestalt von Existenzbedrohung wird vom Bf. nicht geltend gemacht. Es erübrigt sich daher, darauf näher einzugehen. Es ist sohin zu prüfen, ob sachliche Unbilligkeit vorliegt.
Zur Klarstellung ist einleitend darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung (siehe ) ein Guthaben dann entsteht, wenn die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt. Die von der Bf. am und am eingezahlten Beträge in der Höhe von insgesamt € 81.831,07 wurden ihrem Antrag entsprechend als Barsicherheiten verbucht und entsprechend den Bestimmungen des Art. 225 ZK gezielt zu Besicherung des oben angeführten Abgabenkontos verwendet. Diese Beträge stellten daher zum Zeitpunkt der Fälligkeit der beschwerdegegenständlichen Abgabenschuld kein (auf einem Abgabenkonto der Bf. verfügbares) Guthaben dar. Daraus folgt, dass hinsichtlich dieser Beträge zu diesem Zeitpunkt auch eine Aufrechnung gemäß Art. 223 ZK iVm § 76 Abs. 2 ZollR-DG und § 215 Abs. 1 BAO nicht in Betracht kam.
Die Bf. räumt in ihrer Berufung gegen den o.a. abweislichen Erstattungsbescheid ein, dass sie die Umbuchung der von ihr geleisteten Barsicherheiten in der Höhe von € 81.831,07 (richtig: die teilweise Freigabe der von ihr geleisteten Sicherheit) zur Deckung der aushaftenden Zollschuld verspätet beantragt hat. Sie erblickt in der Festsetzung der Säumniszinsen jedoch insofern eine sachliche Unbilligkeit, als die von ihr auf dem Erlagschein angebrachten Vermerke entgegen ihrer Intention nicht zu einer "Gegenverrechnung" geführt haben.
Der betreffende Erlagschein trägt folgende Vermerke:
"ZZZ/div. Auszüge 09/2003,
XY - 7.946,46
Anpassung - 20.000,--
Rückstandssaldo v. 10.09. u. 02.10. - 61.831,07"
Der Ansicht der Bf., dass sie mit diesen Hinweisen das Hauptzollamt Wien darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass die oben erwähnten Barsicherheiten ebenfalls zur Begleichung der Eingangsabgabenschuld heranzuziehen sind, kann nicht gefolgt werden. Dies alleine deshalb, weil den erwähnten Vermerken, ein konkretes Anbringen nicht zu entnehmen ist. Darüber hinaus darf es als allgemein bekannt unterstellt werden, dass Hinweise auf Erlagscheinabschnitten nicht unbedingt den Zahlungsempfänger erreichen.
Der Bf., als einem im Zollverfahren seit Jahren tätigen Speditionsunternehmen und Inhaberin eines Abgabenkontos musste bekannt sein, dass es zur Vermeidung von Säumnisfolgen hinsichtlich der festgesetzten Eingangsabgaben im Hinblick auf den Bringschuldcharakter von Abgabenschuldigkeiten einer besonders genauen Beachtung der Zahlungsfristen bedarf.
Die Bf. versucht die durch den verspätet eingebrachten "Umbuchungsantrag" verursachte Säumigkeit dadurch zu rechtfertigen, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, dass derartige Mitteilungen vor Fälligkeit schriftlich einzubringen seien. Ergänzend bringt sie vor, dass dies nach ihrem Wissensstand auch nirgends klar dokumentiert sei.
Dem ist zu entgegnen, dass das Zollverfahren grundsätzlich ein Antragsverfahren ist, was der Bf., die seit Jahren gewerbsmäßig als Zollanmelderin auftritt, zweifellos bekannt sein muss. Dementsprechend sehen auch die Bestimmungen des Art. 199 Abs. 2 ZK vor, dass es zur teilweisen Freigabe einer geleisteten Sicherheit eines Antrages des Beteiligten bedarf.
Auch nach den allgemeinen Bestimmungen des § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 (mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen) schriftlich einzureichen.
Die Bf. musste wissen, dass die Anbringung der oben erwähnten Vermerke auf dem Erlagschein, keinen schriftlichen Umbuchungsantrag (bzw. einen Antrag auf Teilfreigabe der Sicherheit) darstellt und einen solchen auch nicht zu ersetzen vermag. Der Bf. ist daher vorzuwerfen, dass sie im Zusammenhang mit der von ihr intendierten Umbuchung alleine auf Grund der Art der Einbringung jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ihr als ordentlicher Kaufmann zuzumuten war.
"Umbuchungsanträge", die darauf abzielen, zur Deckung eines Abgabenrückstandes herangezogen zu werden, müssen selbstverständlich rechtzeitig und jedenfalls vor dem Fälligkeitstermin der Abgabenschuld eingebracht werden. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass nur dadurch eine Vermeidung von Säumigkeiten denkmöglich ist. Die von der Bf. auf dem Erlagschein angebrachten Vermerke, die zur teilweisen Tilgung der bereits am fällig gewordenen Abgaben führen sollten, stammen vom und waren schon deshalb ungeeignet, zu einer fristgerechten Entrichtung der gegenständlichen Eingangsabgabenschuld beizutragen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 95/13/0049, entschieden, dass die Einhebung eines Säumniszuschlages dann unbillig ist, wenn dessen Festsetzung ausschließlich durch die verzögerte Erledigung eines Umbuchungsantrages entstanden ist und den Abgabepflichtigen an der Verzögerung kein Verschulden trifft oder wegen einer für den durch die Umbuchung zu Begünstigenden unvorhersehbaren kontokorrentmäßigen Verrechnung nichts oder weniger umgebucht werden konnte, als im Zeitpunkt der Einbringung des Umbuchungsantrages an Guthaben des Antragstellers zu Buche stand.
Unter teleologischer Auslegung dieses Erkenntnisses kommt daher die begehrte Nachsichtsmaßnahme auch deshalb nicht in Betracht, weil es im vorliegenden Fall zur Säumigkeit nicht etwa wegen einer verzögerten Erledigung des "Umbuchungsantrages" sondern ausschließlich wegen dessen verspäteter Einbringung gekommen ist.
Zur Vermeidung von Säumigkeiten bedarf es im Übrigen auch nicht "der Kenntnis der internen Buchungsvorgänge der Zollverwaltung" sondern bloß der fristgerechten Entrichtung der fälligen Abgabenschuldigkeiten. Der diesbezügliche Einwand der Bf. geht daher ins Leere.
Auch mit dem Einwand, der Finanzbehörde sei durch ihre Vorgangsweise ein Zinsgewinn entstanden, vermag die Bf. nicht durchzudringen. Die von der Bf. am und am eingezahlten Beträge in der Höhe von € 20.000,00 bzw. € 61.831,07 wurden ihrem Antrag entsprechend als Barsicherheiten verbucht und entsprechend den Bestimmungen des Art. 225 ZK gezielt zu Besicherung des oben angeführten Abgabenkontos verwendet. Da eine Verzinsung von Barsicherheiten gemäß Art. 858 ZK-DVO nicht vorgesehen ist, führt auch der von der Bf. behauptete Zinsgewinn als Auswirkung der allgemeinen Rechtslage zu keiner sachlichen Unbilligkeit.
Die Belastung mit Säumniszinsen wegen nicht fristgerechter Entrichtung von Abgabenbeträgen ist die vom Gesetzgeber beabsichtigte allgemeine Auswirkung des Art. 232 ZK iVm § 80 Abs. 1 ZollR-DG. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Unbilligkeit nach Lage der Sache dann nicht gegeben, wenn sie die Auswirkung genereller Normen betrifft (siehe ). Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage, die alle vom allgemeinen Anwendungsbereich einer oder mehrerer zusammenwirkender Normen erfassten Abgabenpflichtigen und damit alle konkret Betroffenen in gleicher Weise berühren, begründen keine Unbilligkeit nach Lage der Sache und führen damit nicht zur Nachsicht im Einzelfall ().
Der unabhängige Finanzsenat erachtet es zusammenfassend als erwiesen, dass es im vorliegenden Fall zur Säumigkeit nur deshalb gekommen ist, weil es die Bf. unterlassen hat, mit der gebotenen und ihr als seit Jahren im Zollbereich tätigen und mit der laufenden Entrichtung von Eingangsabgaben beschäftigten Speditionsunternehmen auch zumutbaren Sorgfalt geeignete Vorkehrungen für eine fristgerechte Deckung der fälligen Abgabenschuld zu treffen. Konkrete Umstände, die sie daran gehindert hätten, für eine fristgerechte Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen Sorge zu tragen, werden von der Bf. weder geltend gemacht noch sind solche dem Aktenvorgang zu entnehmen.
Der durch die verspätete Entrichtung entstandenen Verpflichtung zur Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Säumniszinsen liegt daher entgegen der Ansicht der Bf. kein besonderer Spezialfall zu Grunde. Sie stellt sich vielmehr als Folge der (für alle Abgabepflichtigen in gleicher Weise gültigen) gesetzlichen Bestimmungen betreffend die verspätete Entrichtung von Eingangsabgaben dar, die noch dazu auf einen objektiv sorglosen Umgang mit den von ihr zu beachtenden Zahlungsfristen zurückzuführen ist. Mangels Vorliegens einer sachlichen Unbilligkeit konnte daher dem Begehren auf Erstattung der Säumniszinsen im Grunde des Artikels 239 ZK nicht entsprochen werden.
Die mit dieser Entscheidung vorgenommenen Änderungen des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides der durch die abweisende Berufungsvorentscheidung vom Zollamt Wien als Berufungsbehörde der ersten Stufe unverändert übernommen worden ist, dienen zur Klarstellung.
Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 239 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 899 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 Art. 905 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 § 83 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 |
Schlagworte | Erstattung Säumniszinsen sachliche Unbilligkeit |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at