Rechtmäßigkeit eines Berichtigungsbescheides
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch RA Dr. Elmar Kresbach LL.M., Wipplingerstraße 29/9, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 6,Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht, Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom , MA 6/ARL-630446/19i betreffend Bescheidberichtigung nach § 293 BAO nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Beschwerdeführers und von Dr. Elmar Kresbach LL.M. für den Beschwerdeführer sowie von ***Vertreter1*** und ***Vertreter2*** für die belangte Behörde zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Schreiben vom richtete der Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde) einen Haftungsvorhalt an den Beschwerdeführer und forderte ihn zur Abgabe einer Stellungnahme auf. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit, dass hinsichtlich Dienstgeberabgabe und Kommunalsteuer von der Primärschuldnerin, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer war, nachfolgende Abgaben nicht entrichtet wurden:
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Kommunalsteuer lt GPLA Prüfung | 5-8/2017 | 8.334,63 | ||
Säumniszuschlag | hiezu | 166,69 | ||
Dienstgeberabgabe | 5-9/2017 | 1.204,00 | ||
Säumniszuschlag | hiezu | 24,08 | ||
9.729,40 |
Der Beschwerdeführer wurde in diesem Schreiben aufgefordert, sich innerhalb von zwei Wochen zu äußern.
Am langte bei der belangten Behörde eine Vollmachtsbekanntgabe, verbunden mit dem Antrag, in Hinkunft sämtliche Verständigungen und Ladung an den ausgewiesenen Rechtsvertreter zuzustellen, ein.
Mit Haftungsbescheid vom , zugestellt am Datum3, zog die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Haftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe für den Zeitraum 5-7/2017 samt Säumniszuschlägen in Höhe von € 6.744,25 zur Haftung heran. Der Bescheid lautet wie folgt:
"I. Gemäß § 6a des Kommunalsteuergesetzes 1993 - KommStG 1993, BGBI. Nr. 819/1993, in der derzeit geltenden Fassung, wird Herr ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, für den Rückstand an Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen der Primärschuldnerin, Adresse w.o., in der Höhe von Euro 6.191,87 für den Zeitraum Mai bis Juli 2017 haftbar gemacht und aufgefordert, diesen Betrag gemäß § 224 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBI. Nr. 194/1961, in der derzeit geltenden Fassung, binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten, widrigenfalls die zwangsweise Einbringung veranlasst wird.
II. Gemäß § 6a des Dienstgeberabgabegesetzes, LGBI. für Wien Nr. 17/1970, in der derzeit geltenden Fassung, wird Herr ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, für den Rückstand an Dienstgeberabgabe samt Nebenansprüchen der Primärschuldnerin, Adresse w.o., in der Höhe von Euro 552,38 für den Zeitraum Mai bis Juli 2017 haftbar gemacht und aufgefordert, diesen Betrag gemäß § 224 Abs. 1 BAO binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten, widrigenfalls die zwangsweise Einbringung veranlasst wird.
Begründung
Gemäß § 6a Abs. 1 des zitierten Kommunalsteuergesetzes haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Nach § 6a Abs. 1 des Dienstgeberabgabegesetzes haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 BAO gilt sinngemäß.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Datum1 zur Zahl GZ wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Konkursverfahren eröffnet. Die bereits vom Gesetzgeber als typischer Fall der erschwerten Einbringung angeführte Voraussetzung für die Haftung ist durch die Eröffnung des Konkursverfahrens jedenfalls erfüllt.
Herr ***Bf1*** war bis im Firmenbuch als Geschäftsführer der oben angeführten Gesellschaft eingetragen und hat weder die Bezahlung veranlasst, noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen. Er hat somit die ihm als Geschäftsführer der im Spruch genannten Gesellschaft auferlegten Pflichten verletzt und ist daher für den Rückstand haftbar, da dieser bei der Gesellschaft nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann.
Die Geltendmachung der Haftung entspricht auch den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit nach § 20 BAO, da nach der Aktenlage kein Hinweis darauf besteht, dass der nunmehr aushaftende Betrag bei der Primärschuldnerin überhaupt noch eingebracht werden könnte.
Der Rückstand setzt sich laut Abgabenkonto wie folgt zusammen:
"
Am langte per Fax eine mit datierte Beschwerde bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerde lautet:
"In dieser Angelegenheit erstattet der Einschreiter gegen den Heimgebescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 6, zu GZ MA 6/ARL-246137/18 E vom , zugestellt am Datum3, sohin binnen offener Frist nachfolgende
B E S C H W E R D E
und führt dazu aus wie folgt:
Mit dem hier angefochtenen Haftungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA6 zu GZ MA 6/ARL - 246137/18 E hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass der Einschreiter für den Rückstand an Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen der Primärschuldnerin in der Höhe von EUR 6.191,87 für den Zeitraum Mai bis Juli 2017 haftbar gemacht wird, ebenso für den Rückstand an Dienstgeberabgaben samt Nebenansprüchen der Primärschuldnerin in Höhe von EUR 552,38 für den Zeitraum Mai bis Juli 2017.
Die Behörde begründet dies damit, dass gem. § 6a Kommunalsteuergesetz 1993 die in §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die Kommunalsteuer insoweit haften, als diese in Folge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgeberechflichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle eines eröffneten Insolvenzverfahrens. Gem. § 6a DAG liege eine solche Haftung für die in §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter auch für Dienstgeberabgaben in solchen Fällen, insbesondere im Falle einer Konkurseröffnung, vor.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Datum1 zu GZ GZ war über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Konkursverfahren eröffnet und sei bereits vom Gesetzgeber als typischer Fall der erschwerten Einbringung angeführte Voraussetzung für die Haftung durch die Eröffnung des Konkursverfahrens erfüllt. Zumal der Einschreiter 2017 im Firmenbuch als Geschäftsführer der genannten Gesellschaft eingetragen war und keine Bezahlung der Abgaben veranlasst, noch sonstige Schritte zur Abdeckung des Rückstandes getätigt habe, sei ihm eine Pflichtverletzung anzulasten und sei er für die Rückstände haftbar, da diese bei der Gesellschaft nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können.
Auch entspreche die Geltendmachung der Haftung gegen den Einschreiter den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Einigkeit nach § 20 BAO, da aufgrund der Aktenlage kein Hinweis darauf bestehe, dass die aushaftenden Beträge bei der Primärschuldnerin überhaupt noch eingebracht werden könnten.
An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen Bedenken. Insgesamt wird der Bescheid wegen mangelnder Sachverhaltsermittlung, Begründungsmangel als auch unrichtiger rechtlicher Beurteilung zur Gänze angefochten.
Mit dem angefochtenen Haftungsbescheid wird der Einschreiter für eine Abgabenschuld des Unternehmens Primärschuldnerin in Höhe von insgesamt EUR 6.744,25 in Anspruch genommen, dies jedoch zu Unrecht.
Laut der belangten Behörde sei der Entscheider im maßgeblichen Zeitpunkt Geschäftsführer des genannten Unternehmens gewesen. Es sei die Kommunalsteuerabgabe als auch die Dienstgeberabgabe für Mai bis Juli 2017 nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sein. Im Hinblick auf die Eröffnung des Konkurses über das genannte Unternehmen sei daraus zu schließen, dass der Einschreiter nicht bemüht gewesen sei in seiner Funktion als Geschäftsführer die Beiträge zu entrichten bzw. hiefür Sorge zu tragen und treffe ihn daher eine entsprechende Haftung.
Fakt ist, dass die nunmehr geltend gemachten Beiträge für den Zeitraum Mai bis Juli 2017 jedoch an die damals zuständige Behörde in Klagenfurt entrichtet wurden. Wie aus dem Firmenbuchauszug ersichtlich hatte die Primärschuldnerin ursprünglich ihren Sitz in Kärnten und waren sohin sämtliche Kommunalsteuerabgaben als auch Dienstgeberabgaben an das Magistrat Klagenfurt bzw an die zuständige Behörde in Kärnten zu entrichten. Der Einschreiter bzw. das Unternehmen Primärschuldnerin hat für den Zeitraum Mai bis Juli 2017 ordnungsgemäß die Abgabenschulden an die zuständige Behörde bezahlt.
Schlussendlich kam es zu einer Sitzverlegung. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb nunmehr seitens des Magistrates der Stadt Wien, MA 6, zu einer Eintreibung einer - bereits beglichenen Forderung kommt, welche zu dem in den Zuständigkeitsbereich der genannten Behörde Kärnten fällt bzw. fiel.
Darüber hinaus ist auch aus dem gegenständlichen Akt ersichtlich, dass mit Beschluss vom Datum1 bekanntgegeben wurde, dass über das Unternehmen Primärschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet und Frau Dr. MV Rechtsanwältin, als Masseverwalterin eingesetzt wurde. Der Ediktsdatei ist zudem für die Öffentlichkeit, sohin auch für das Magistrat der Stadt Wien, zu entnehmen gewesen, dass in weiterer Folge für den eine Tagsatzung anberaumt wurde. Im Rahmen einer Tagsatzung im Zuge eines Insolvenz- oder Konkursverfahrens haben die Gläubiger die Möglichkeit teilzunehmen und auch zuvor ihre allfälligen Forderungen ordnungsgemäß anzumelden.
Die belangte Behörde hat es anscheinend unterlassen, ihre Forderungen im Verfahren vor dem Handelsgericht Wien zu GZ GZ geltend zu machen. Diese Versäumnis kann jedoch nicht zu Lasten des Einschreiters gehen.
Zwar war der Einschreiter in der Vergangenheit Geschäftsführer der Primärschuldnerin, jedoch hat er stets seine Verpflichtungen ordnungsgemäß wahrgenommen und auch keine Schritte veranlasst, welche schließlich zur Konkurseröffnung führten. Ohne fundierte Erhebung des tatsächlichen Sachverhaltes geht die belangte Behörde zu Unrecht davon aus, dass der Einschreiter nicht versucht habe, eine Bezahlung zu veranlassen oder Schritte unternommen habe, die zur Abdeckung des Rückstandes führten. Zu Unrecht verneint sie, dass nur weil er Geschäftsführer war, haftbar gemacht werden kann, dies jedoch ohne entsprechende Erhebung des Sachverhaltes.
Der Einschreiter hat keine Verfehlungen getätigt, die als Pflichtverletzung zu werten sind und ihm gemäß §§ 80 ff BAO für den Rückstand haftbar machen könnten. Das Magistrat der Stadt Wien, MA 6, vermeint, dass der offene Rückstand nicht ohne Schwierigkeiten eingebrachten werden könne und versucht nunmehr, Beträge beim Einschreiter aufgrund seiner Geschäftsführung zu holen. Hierbei verkennt jedoch die belangte Behörde, dass es ihr keine Schwierigkeiten bereitet hätte, ordnungsgemäß ihre Forderung im Konkursverfahren anzumelden oder anderweitig bei der Gesellschaft zu versuchen, die Forderungen einzubringen.
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde dem Einschreiter ein Verschulden anzulasten vermag. Eine Pflichtverletzung oder ein haftungsrelevantes Verhalten durch den Einschreiter liegt nicht vor. Auch ist eine Geltendmachung der Haftung angesichts des öffentlichen Interesses an der Einbringung der Abgaben nicht gegeben.
Darüber hinaus ist der bekämpften Entscheidung zu entnehmen, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit den gesetzlichen Bestimmungen auseinander gesetzt hat, da sie zu Unrecht vermeint, dass die Geltendmachung der Haftung auf den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit nach § 20 BAO entspreche, da nach der Aktenlage kein Hinweis darauf bestehe, dass der nunmehr aushaftende Betrag bei der Primärschuldnerin überhaupt noch eingebracht werden könne. Der bekämpften Entscheidung lässt sich diesbezüglich keine weitergehende Begründung entnehmen, weshalb hierauf geschlossen wird - ein Begründungsmangel des bekämpften Bescheides ist evident.
Insgesamt leidet der Haftungsbescheid einerseits an einer mangelnden Sachverhaltsermittlung, einem Begründungsmangel als auch einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung und wird sohin zur Gänze angefochten.
Beweis: Einvernahme des Einschreiters
Ablichtung der Überweisung der Kommunalsteuer an das Magistrat Klagenfurt
Ablichtung des Kontoauszuges vom
Firmenbuchauszug vom
W.B.V.
Der Einschreiter stellt daher den
ANTRAG
1. der Beschwerde Folge zu geben und den hier angefochtenen Haftungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 6, vom , zu GZ MA 6/ARL-246137/18 E dahingehend abzuändern, dass von der Einbringung der Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen der Primärschuldnerin in Höhe von EUR 6.191,87 für den Zeitraum Mai bis Juli 2017 sowie für die Dienstgeberabgabe in Höhe von EUR 552,38 für den Zeitraum Mai bis Juli 2017 zur Gänze abgesehen und das Verfahren umgehend eingestellt wird;
in eventu
2. der Beschwerde Folge zu geben, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen;
in eventu
3. der Beschwerde Folge zu geben, den bekämpften Bescheid aufzuheben, eine Verhandlung anzuberaumen, die Beweise selbst aufzunehmen und in der Sache selbst zu entscheiden;
4. jedenfalls der Beschwerde bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
II.
Gleichzeitig stellt der Einschreiter den
ANTRAG
auf Aussetzung der Einhebung der mit der bekämpften Entscheidung vorgeschriebenen Abgabenschuldigkeit samt Zuschlägen bis zur rechtskräftigen Beendigung des gegenständlichen Verfahrens.
[…]"
Mit Schreiben vom richtete die belangte Behörde erneut einen Vorhalt zur Stellungnahme an den Beschwerdeführer mit folgendem Wortlaut:
"In Ihrer Beschwerde vom bringen Sie im Wesentlichen vor, die nunmehr geltend gemachten Beiträge für den Zeitraum Mai bis Juli 2017 seien an die damals zuständige Behörde in Klagenfurt entrichtet worden und es seien daher die Abgabenschulden ordnungsgemäß an die zuständige Behörde bezahlt worden. Des weiteren bringen Sie vor die Behörde hätte es versäumt allfällige Forderungen ordnungsgemäß anzumelden und vermeinen einen Begründungsmangel, wie die Geltendmachung der Haftung auf den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit nach § 20 BAO nicht entsprechend begründet worden sei.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Die Primärschuldnerin hat eine Betriebsstätte in ***Bf1-Adr2*** betrieben und für die in Wien tätigen Dienstnehmer die Kommunalsteuer zu entrichten. Die von ihnen der Beschwerde beigelegten 2 Belege (Kontoauszüge der Erste Bank?) sind unleserlich und daher nicht nachvollziehbar.
Sie werden daher aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens leserliche Unterlagen bzw. Beweise für lhr Vorbringen der Steuerpflicht in Klagenfurt sowie das Nichtvorliegen einer Steuerpflicht in Wien betreffend Kommunalsteuer vorzulegen.
Da die Dienstgeberabgabe nur für in Wien beschäftigte Dienstnehmer eingehoben wird, geht das Argument der Zuständigkeit für Klagenfurt diesbezüglich ohnehin ins Leere.
Die gegenständliche Gesellschaft wurde im Firmenbuch gemäß § 40 FBG am Datum3 amtswegig gelöscht, und nur die Massegläubiger anteilig befriedigt. Die Geltendmachung der Haftung entspricht daher den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit nach § 20 BAO, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der nunmehr aushaftende Betrag bei der Primärschuldnerin uneinbringlich ist.
Es wird Ihnen gemäß § 183 Abs. 4 BAO Gelegenheit gegeben, den vorliegenden Sachverhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen und sich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dazu zu äußern."
Mit Schreiben vom wurden vom Vertreter des Beschwerdeführers zwei Bankbelege vorgelegt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am , wurde die Beschwerde von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen - mit folgendem Wortlaut:
"Gemäß § 263 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der geltenden Fassung, wird die Beschwerde des Herrn ***Bf1***, vom gegen den Bescheid vom , Zahl MA 6/ARL - 292231/18 E, betreffend die Haftung für die Primärschuldnerin, wegen Rückständen an Kommunalsteuer in der Höhe von Euro 8.501,32 und an Dienstgeberabgabe in Höhe von Euro 1.228,08 für den Zeitraum Mai bis September 2017 als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Gemäß § 6a Abs. 1 des Kommunalsteuergesetzes 1993 - KommStG 1993, BGBl. Nr. 819/1993, in der derzeit geltenden Fassung, haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Gemäß § 6a Abs. 1 des Dienstgeberabgabegesetzes, LGBI. für Wien Nr. 17/1970, in der derzeit geltenden Fassung, haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 BAO gilt sinngemäß.
Nach § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen; sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Zu den im § 80 Abs. 1 BAO genannten Personen gehören auch die Geschäftsführer der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die gemäß § 18 Abs. 1 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten haben.
Voraussetzungen für die Haftung sind also:
Eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die erschwerte Einbringung der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringung.
Dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabenforderungen tatsächlich bestehen, steht nach der Aktenlage fest.
Weiters steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Gesellschaft zu dem im § 80 Abs. 1 BAO angeführten Personenkreis gehört. Ferner wird nicht bestritten, dass die angeführten Abgabenrückstände bei der Gesellschaft erschwert einbringlich sind.
Es ist ferner Aufgabe des Vertreters, nachzuweisen, dass ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich war, weil nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die Gründe darzutun hat, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden kann, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die nunmehr geltend gemachten Beiträge für den Zeitraum Mai bis Juli 2017 seien an die damals zuständige Behörde in Klagenfurt entrichtet worden und es seien daher die Abgabenschulden ordnungsgemäß an die zuständige Behörde bezahlt worden. Des weiteren wird vorgebracht, die Behörde hätte es versäumt allfällige Forderungen ordnungsgemäß anzumelden und vermeint einen Begründungsmangel. Es sei die Geltendmachung der Haftung auf den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit nach § 20 BAO nicht entsprechend begründet worden.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Wie bereits im Schreiben vom , das auch als Vorhalt gilt, mitgeteilt, hat die Primärschuldnerin eine Betriebsstätte in ***Bf1-Adr2*** betrieben, und daher für die in Wien tätigen Dienstnehmer die Kommunalsteuer zu entrichten.
Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass die als Nachweis vorgelegten Belege (Kontoauszüge der Erste Bank) unleserlich sind und daher nicht nachvollziehbar sind. Weiters wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Dienstgeberabgabe nur für in Wien beschäftigte Dienstnehmer eingehoben wird, und daher das Argument der Zuständigkeit für Klagenfurt bezüglich Dienstgeberabgabe ins Leere geht.
Die gegenständliche Gesellschaft wurde im Firmenbuch gemäß § 40 FBG am Datum3 amtswegig gelöscht, und nur die Massegläubiger anteilig befriedigt. Der Forderungsausfall an Konkursforderungen beträgt somit 100%.
Die Geltendmachung der Haftung entspricht daher den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit nach § 20 BAO, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der nunmehr aushaftende Betrag bei der Primärschuldnerin uneinbringlich ist.
Der Beschwerdeführer wurde mit dem Schreiben vom aufgefordert, einerseits lesbare Belege vorzulegen und eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom wurden bessere, aber immer noch schwer lesbare Belege vorgelegt.
Es erschließt sich aus den Belegen jedoch nicht, was mit Zahlungen an die GKK Wien, GKK Kärnten, Magistrat Klagenfurt und den Magistrat der Stadt Wien (Höhe 2.424,00 Euro) vom bewiesen werden soll, bzw. welche Abgaben oder Strafen damit bezahlt wurden. Für die Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe sind im Zeitraum Mai bis Juli 2017 6.744,22 Euro angefallen, ein Zusammenhang erschließt sich nicht.
Eine Stellungnahme zu den Vorbringen im Schreiben vom erfolgte nicht. Mit Bericht vom wurde von der Abgabenprüferin, Frau Riedl, mitgeteilt, dass nach unzähligen Anrufen und Ersuchen um Rückrufe des zuständigen Sachbearbeiters keine Rückmeldung seitens des rechtlichen Vertreters des Beschwerdeführers erfolgte bzw. auch keinerlei Unterlagen vorgelegt wurden. Daher ist das GPLA Prüfergebnis vom vollinhaltlich aufrecht zu erhalten. Somit ist auch die Behauptung, die Kommunalsteuer sei ordnungsgemäß nach Klagenfurt überwiesen wurden, mangels Nachweis ins Leere gegangen. Wie bereits im Schreiben vom dargelegt wurde, geht das Argument der Zahlung nach Klagenfurt für die Dienstgeberabgabe ohnehin ins Leere. Das Argument, das Versäumnis der Anmeldung von Forderungen im Konkursverfahren könne nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, geht, da keinerlei Konkursforderungen befriedigt werden können, ebenfalls ins Leere. Der Sachverhalt hiezu wurde ausreichend erhoben. Deshalb geht auch das weitere Vorbringen, die Behörde hätte sich nicht ausreichend mit den gesetzlichen Bestimmungen auseinander gesetzt und es läge ein Begründungsmangel vor, ins Leere. lm Übrigen wurden Konkursforderungen vom Magistrat der Stadt Wien im Konkursverfahren angemeldet.
Während Löhne und Gehälter wie in der gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben durch das Finanzamt in Wien im gegenständlichen Zeitraum angefallen sind und ausgezahlt wurden, wurden die dadurch anfallenden Abgaben Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe, mit Ausnahme der Bezahlung von Masseforderungen durch den Masseverwalter nicht entrichtet.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde somit nicht den Nachweis erbracht, dass ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich war. Die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Missachtung der abgabenrechtlichen Bestimmungen. Der Beschwerdeführer hätte Sorge tragen müssen, dass die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe für den Haftungszeitraum fristgerecht entrichtet wird.
Auf Grund dieser Tatsachen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."
Berichtigungsbescheid
Mit Bescheid vom , zugestellt am , wurde der Bescheid vom , Zl. MA 6/ARL-497320/18 berichtigt. Der Berichtigungsbescheid lautet:
""Gemäß § 263 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der geltenden Fassung, wird die Beschwerde des Herrn ***Bf1***, vom gegen den Bescheid vom , Zahl MA 6/ARL - 246137/18 E, betreffend die Haftung für die Primärschuldnerin, wegen Rückständen an Kommunalsteuer in der Höhe von Euro 6.191,87 und an Dienstgeberabgabe in Höhe von Euro 552,38 für den Zeitraum Mai bis Juli 2017 als unbegründet abgewiesen."
Begründung
Gemäß § 293 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.
Die im Bescheid vom ausgewiesene Unrichtigkeit beruht auf einem offensichtlichen Schreibfehler und es musste daher eine Berichtigung vorgenommen werden."
Beschwerde
Am langte die Beschwerde ´vom gegen den Berichtigungsbescheid vom bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerde lautet:
"Die belangte Behörde hat aufgrund der Beschwerde des Beschwerdeführers vom gegen den Haftungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 6, zu GZ MA 6/ ARL - 246137/ 18 E vom , zugestellt am Datum3, eine Beschwerdevorentscheidung vom zu MA 6/ ARL- 497320/18E erlassen, wie folgt:
"Gemäß § 263 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der geltenden Fassung, wird der Beschwerde des Herrn ***Bf1***, vorn gegen den Bescheid vom , Zahl MA 6/ARL - 292231/18E, betreffend die Haftung für die Primärschuldnerin, wegen Rückständen an Kommunalsteuer in der Höhe von Euro 8.501,32 und an Dienstgeberabgabe in Höhe von Euro 1.228,08 für den Zeitraum Mai bis September 2017 als unbegründet abgewiesen. "
In einem nachfolgenden Berichtigungs-Bescheid vom zu MA 6/ ARL - 245407/19E, zugestellt am , heißt es im Spruch:
"Gemäß § 263 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBI. Nr. 194/1961 in der geltenden Fassung, wird der Beschwerde des Herrn ***Bf1***, vom gegen den Bescheid vom , Zahl MA 6/ARL - 246137/18E, betreffend die Haftung für die Primärschuldnerin, wegen Rückständen an Kommunalsteuer in der Höhe von Euro 6.191,87 und an Dienstgeberabgabe in Höhe von Euro 552,38 für den Zeitraum Mai bis Juli 2017 als unbegründet abgewiesen."
In der Begründung dieses sog Berichtigungs-Bescheids vom zu MA 6/ARL - 245407/19E, zugestellt am , heißt es:
Gemäß § 293 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere ofienbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.
Die im Bescheid vom ausgewiesene Unrichtigkeit beruht auf einem offensichtlichenSchreibfehler und es musste daher eine Berichtigung vorgenommen werden. '
Dagegen richtet sich innert offener Frist vorliegende Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
II.
Da der genannte Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom (Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht, Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom zu GZ MA 6/ ARL - 245407/19E), zugestellt am , den Beschwerdeführer in seinen Rechten, insbesondere im Recht, von der spruchmäßigen Anordnung im genannten Bescheid nicht betroffen zu sein, sowie im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Art 83 Abs 2 B-VG verletzt, erhebt der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist laut Rechtsmittelbelehrung
BESCHWERDE
an das Verwaltungsgericht und stellt die
ANTRÄGE,
dieses möge
1. den genannten Bescheid vom ("Berichtigungs-Bescheid") - sowie die darauf basierende Beschwerdevorentscheidung vom - ersatzlos aufheben,
in eventu
2. den genannten Bescheid vom ("Berichtigungs-Bescheid") aufheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückverweisen
sowie
3. eine mündliche Verhandlung ansetzen.
III.
Seine Anträge begründet der Beschwerdeführer wie folgt:
Gem § 293 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.
Die belangte Behörde stützt sich in der Bescheidbegründung betreffend die angezogene Norm des § 293 BAO auf die Alternative eines offensichtlichen Schreibfehlers (arg: "auf einem offensichtlichen Schreibfehler").
Die vorgenommenen Korrekturen von "Juli" auf "Juni 2018, sowie weiters die Korrekturen "Euro 6.191,87" anstatt "Euro 8.501,32" und "Euro 552,38" anstatt "Euro 1.228,08" sowie weiters die Korrektur "4. Mai" anstatt "10. August" 2018 und auch die Korrektur "MA 6/ ARL - 246137/18 E" anstatt "MA 6/ ARL - 292231/18 E" betreffen jedoch allesamt keine offensichtlichen Schreibfehler, geschweige denn ausschließlich einen offensichtlichen Schreibfehler.
Zum einen können mehrere angenommene Schreibfehler nicht (nur) ein Schreibfehler - im Singular - betreffen, wie es fälschlich in der Bescheidbegründung heißt. Zum anderen waren die Wörter "Juli" oder "August" in der vorangegangenen Beschwerdevorentscheidung buchstabengetreu richtig geschrieben.
Ein offensichtlicher Schreibfehler liegt nicht vor. Das ist offensichtlich. Offensichtlich liegt kein offensichtlicher Schreibfehler vor. Die belangte Behörde liegt demgegenüber insofern daneben. Gleicher Befund gilt mutatis mutandis für die weiteren Korrekturen laut Berichtigungs-Bescheid vom .
Sämtliche Ziffern und Zahlen, welche nunmehr korrigiert wurden, wurden in der Beschwerdevorentscheidung richtig geschrieben.
Was die Korrektur von "Juli" (2018) laut Spruch der Beschwerdevorentscheidung vom auf "Juni" (2018) im nunmehr bekämpften Berichtigungs-Bescheid vom in Bezug auf eine genannte Beschwerde des Beschwerdeführers anlangt, so scheidet die Anwendung von § 293 BAO aus einem weiteren Grund aus.
Tatsächlich betrifft die Beschwerdevorentscheidung vom gar keine Beschwerde vom angegebenen "". Eine solche mag am eingebracht worden sein. Mangels Beschwerde vom "" kann es keine diesbezüglichen Beschwerdeanträge geben.
Die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsakts ohne zugrundeliegenden Antrag verletzt den Beschwerdeführer im Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Art 83 Abs 2 B-VG.
Diese Grundrechtsverletzung mag der Beschwerdeführer aufgreifen (aufgegriffen haben) oder auch nicht. Die Norm des § 293 BAO bildet jedenfalls keine Handhabe für die Behörde, um die Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter nach Art 83 Abs 2 B-VG zu sanieren oder zu kaschieren bzw eine solche Sanierung zu effektuieren.
"Auch" von daher durfte § 293 BAO nicht (derart) angewendet werden. Richtigerweise muss - gegebenenfalls von Amts wegen - die Beschwerdevorentscheidung vom als gegenstandslos aufgehoben werden, zumal deren Bezugnahme auf einen angeblichen Bescheid vom daneben ist und kein Berichtigungsfall nach § 293 BAO auf den "" vorliegt (vorsorglich wird "auch" entsprechend beantragt). Der Beschwerdeführer haftet demnach nicht."
Beigelegt war der Berichtigungsbescheid vom .
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am , hat die belangte Behörde die Beschwerde vom gegen den Berichtigungsbescheid vom als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung lautet:
"Gemäß §§ 262 Abs. 2 in Verbindung mit § 263 Abs. 1 und § 293 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der derzeit geltenden Fassung, wird die Beschwerde des Herrn ***Bf1***, gegen den Bescheid vom , Zahl MA 6/ARL - 245407/19 E, betreffend die Berichtigung der Kommunalsteuer- und Dienstgeberabgabehaftung für den Zeitraum Mai bis Juli 2017 in der Höhe von Euro 6.744,25 als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Gemäß § 262 Abs. 2 BAO ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
Gemäß § 293 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor sich in seinen Rechten, insbesondere im Recht von der spruchgemäßen Anordnung der im genannten Bescheid nicht betroffen zu sein, sowie im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Art. 83 Abs. 3 B-VG verletzt zu sein und ersucht
1. den genannten Bescheid vom sowie die darauf basierende Beschwerdevorentscheidung vom ersatzlos aufzuheben, in eventu
2. den genannten Bescheid vom aufzuheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen sowie 3. eine mündliche Verhandlung anzusetzen.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Die Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. MA6-ARL-497320/18 E, wurde am zugestellt. In dieser Beschwerdevorentscheidung wurde Herr ***Bf1*** für einen Haftungsbetrag von Euro 9.729,40 für den Zeitraum Mai bis September 2017 in Haftung gezogen.
Dazu wurde innerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat kein Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid vom daher am rechtskräftig.
Aufgrund der Feststellungen der Behörde wurden Schreib- und Übertragungsfehler festgestellt, und daher mit Berichtigungsbescheid vom , Zl. MA6/ARL-245407/19 E eine Richtigstellung der Zeiträume und Beträge zugunsten des Beschwerdeführers durchgeführt. Durch die Berichtigung verringert sich der Haftungsbetrag von EURO 9.729,40 auf EURO 6.744,25 und der Haftungszeitraum von Mai bis September 2017 auf Mai bis Juli 2017.
Aufgrund der bestehenden Rechtskraft des Bescheides vom gehen die Vorbringen betreffend ersatzloser Aufhebung dieses Bescheides ins Leere.
Auch die Argumentation des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verwendung der Einzahl oder Mehrzahl des Wortes Schreibfehler und die richtig geschriebenen Monatsnamen ändern nichts daran, dass es sich um einen offensichtlichen Irrtum gehandelt hat, da sowohl die Beträge als auch die Zeiträume im betreffenden Haftungsverfahren im Haftungsbescheid vom , Zl. MA6/ARL-246137/18 E, richtig dargestellt wurden, und in der Beschwerdevorentscheidung vom durch Schreibfehler falsch übertragen wurden.
Eine Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid kann sich jedoch inhaltlich nicht gegen einen anderen, bereits rechtskräftigen Bescheid richten, da Gegenstand der Beschwerde nur der Berichtigungsbescheid ist. Das Versäumnis des Beschwerdeführers einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom eingebracht zu haben, kann der Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Da dem Beschwerdeführer durch den Berichtigungsbescheid und die inhaltliche Richtigstellung eine Verbesserung sowohl in der Haftungssumme als auch im Haftungszeitraum widerfahren ist, kann die behauptete Rechtsverletzung nicht nachvollzogen werden, und ist die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen."
Vorlageantrag
Mit Faxnachricht vom stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag und brachte vor, dass seiner Beschwerde nicht Folge gegeben wurde und auf sein weiteres Vorbringen nicht wirklich Stellung genommen worden wäre. Daher wurde beantragt, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen, wobei die in der Beschwerde gestellten Anträge vollinhaltlich aufrecht erhalten bleiben.
Im Anschluss daran wurden die Beschwerdeakten dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und vom Magistrat der Stadt Wien als belangter Behörde im Vorlagebericht angeführt, dass entgegen der Behauptung im Vorlagebericht "in der Beschwerdevorentscheidung vom auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen" wurde.
Mündliche Verhandlung
Nach ausführlicher Schilderung des Sachverhaltes durch das Bundesfinanzgericht verwies der Vertreter des Beschwerdeführers zunächst auf sein schriftliches Vorbringen und ergänzte dies dahingehend, dass entscheidungswesentlich wäre, dass die Gesellschaft den Sitz in Kärnten hatte und dort schon Abgaben entrichtet wurden. Der Sachverhalt, nämlich die doppelte Haftung, hat sich durch den Berichtigungsbescheid nicht geändert, der ebenfalls auf einer unrichtigen rechtlichen Annahme basiert.
Dem hielt der Vertreter der belangten Behörde entgegen, dass die Beschwerdevorentscheidung vom rechtskräftig wurde und es keinen Vorlageantrag gab und diese auch nicht mehr anfechtbar ist. Etwaiges Vorbringen bezüglich der rechtlichen Beurteilung hätte in einem Rechtsmittel gegen die Beschwerdevorentscheidung vorgebracht werden müssen.
Nach Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers ist der Sachverhalt stets falsch. Die Grundlage dieses Bescheides, welcher der Beschwerdevorentscheidung vom zu Grunde liegt, ist unrichtig. Daher ist durch die Bekämpfung des Berichtigungsbescheides auch der zu Grunde liegende Sachverhalt angefochten und zu überprüfen.
Es gab einen Notariatsakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Erwerber der Primärschuldnerin, in dem festgehalten wurde, dass in Kärnten keine Abgaben offen geblieben sind. Vorgelegt wurde ein Abtretungsvertrag vom in dem festgehalten ist, dass die Primärschuldnerin keine offenen Verbindlichkeiten beim Finanzamt Klagenfurt und bei der Kärntner Gebietskrankenkasse hat.
Der Vertreter der belangten Behörde verwies zur fälschlichen Annahme des Sachverhaltes auf sein bisheriges Vorbringen und wies darauf hin, dass etwaiges Vorbringen dazu bereits im Verfahren betreffend den Haftungsbescheid erfolgen hätte müssen. Sollte der Berichtigungsbescheid vom Gericht aufgehoben werden, würden wieder die höheren Beträge der Beschwerdevorentscheidung dem Rechtsbestand angehören.
Der Vertreter des Beschwerdeführers entgegnete, dass nicht nur die Beträge, sondern auch die Zeiträume geändert wurden, beides zu Gunsten des Beschwerdeführers. Dennoch sind auch die zu Grunde liegenden rechtlichen Prämissen zu überprüfen.
Das Bundesfinanzgericht wies darauf hin, dass im Abtretungsvertrag nur auf Verbindlichkeiten beim Finanzamt und der Gebietskrankenkasse verwiesen wurden, Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe aber weder vom Finanzamt noch von der Gebietskrankenkasse erhoben werden.
Der Vertreter des Beschwerdeführers führte daraufhin aus, dass nach Informationen des Klienten auch bei der Stadt Klagenfurt alle Abgaben bezahlt wurden und stellte folgenden Beweisantrag: "Ich stelle folgenden Beweisantrag auf Anfrage sowohl bei der Kärntner Gebietskrankenkasse als auch beim Finanzamt Klagenfurt als auch bei der Stadt Klagenfurt zum Beweis dafür, dass im verfahrensgegenständlichen Haftungszeitraum sämtliche Abgabenverpflichtungen der Primärschuldnerin zur Gänze erfüllt worden sind und keine Rückstände bestehen und dass daher die nunmehr von der Stadt Wien geforderten Abgaben bereits für diese Zeiträume bei der damaligen Sitzstadt der Gesellschaft zur Gänze entrichtet worden sind. Der Beweis ist wesentlich, da sich daraus eine abschließende Klärung des Sachverhaltes, nämlich betraglich als auch dem Grunde nach ergibt und somit eine Inanspruchnahme des Beschwerdeführers durch die Stadt Wien nicht gerechtfertigt ist."
Der Vertreter der belangten Behörde beantragte, den Beweisantrag abzuweisen. Verfahrensgegenständlich wäre der Berichtigungsbescheid und nicht der Haftungsbescheid. Der Beweisantrag hat daher keine Relevanz für das gegenständliche Verfahren.
Weiteres Vorbringen seitens der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde nicht erstattet.
Die belangte Behörde beantragte, das Bundesfinanzgericht möge über die Beschwerden abweisend entscheiden.
Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde abschließend die Stattgabe ihrer Beschwerden beantragt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war von bis Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom Datum1 wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet und in der Folge mit Beschluss desselben Gerichtes vom ***Datum2*** bekannt gegeben, dass der Masseverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat. Die Uneinbringlichkeit der Haftungsschuldigkeiten bei der Primärschuldnerin steht auf Grund der am Datum3 erfolgten amtswegigen Löschung wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG fest.
Kommunalsteuern und Dienstgeberabgaben der Primärschuldnerin wurden gegenüber der belangten Behörde nicht entrichtet.
Im Haftungsvorhalt vom hat die belangte Behörde angeführt, dass sie beabsichtigt, den Beschwerdeführer zur Haftung für Kommunalsteuer, Dienstgeberabgabe und Säumniszuschläge in Höhe von € 9.729,40 für den Zeitraum Mai bis August/September 2017 heranzuziehen.
Mit Haftungsbescheid vom zog die belangte Behörde den Beschwerdeführer schließlich zur Haftung für Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen in Höhe von € 6.191,87 sowie für Dienstgeberabgabe samt Nebenansprüchen in Höhe von € 552,38 der Primärschuldnerin, jeweils für den Zeitraum Mai bis Juli 2017 heran. Die dagegen erhobene Beschwerde vom (datiert) wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Ein Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom wurde nicht gestellt. Im Spruch der Beschwerdevorentscheidung vom wird angeführt, dass
über eine Beschwerde vom , die sich gegen einen Bescheid vom mit der Zahl MA 6/ARL-292231/18E richtet und
Kommunalsteuer in Höhe von € 8.501,32 sowie Dienstgeberabgabe in Höhe von € 1.228,08 betrifft, wobei
als Zeitraum für diese Abgaben die Monate Mai bis September 2017, genannt sind,
abgesprochen werden soll und diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden soll.
Mit Berichtigungsbescheid vom berichtigte die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung vom dahingehend, dass
über die Beschwerde vom gegen einen Bescheid vom für einen Zeitraum von Mai bis Juli 2017 wegen
Rückständen an Kommunalsteuer in Höhe von € 6.191,87 und Dienstgeberbeiträgen in Höhe von € 552,38
abgesprochen werden soll und diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden soll.
Die Primärschuldnerin hat im Juli 2017 Kommunalsteuern an die belangte Behörde entrichtet. Es konnte nicht festgestellt werden, für welchen Zeitraum diese Abgaben entrichtet wurden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Primärschuldnerin auch Dienstgeberabgabe an die belangte Behörde entrichtet hätte.
Strittig ist, ob die Bescheidberichtigung bzw. die Haftungsinanspruchnahme zu Recht erfolgte.
Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen zum Insolvenzverfahren beruhen einerseits auf Eintragungen im Firmenbuchauszug der Primärschuldnerin und andererseits auf den Angaben des Beschwerdeführers und dem vorgelegten Verwaltungsakt, in dem auch ein Ausdruck aus der Insolvenzdatei enthalten ist. Darüber hinaus wurde in die Insolvenzdatei Einsicht genommen. Daraus geht hervor, dass die tatsächliche Anschrift der Primärschuldnerin ***Bf1-Adr2*** lautete, obwohl die Primärschuldnerin laut Firmenbuch stets ihren Sitz in Klagenfurt hatte. Allerdings hat der Beschwerdeführer sowohl in seinen schriftlichen Eingaben als auch in der mündlichen Verhandlung mehrfach erwähnt, dass der Sitz nach Wien verlegt worden wäre.
In den Verwaltungsakten ist auch der Haftungsbescheid vom mit der Zahl MA 6/ARL-246137/18E enthalten. Dieser Haftungsbescheid nennt sowohl im Spruch als auch in der Begründung, die eine genaue Aufgliederung der Beträge enthält, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum Mai bis Juli 2017 haftbar gemacht werden soll. Die Abgaben, die von der Primärschuldnerin nicht entrichtet wurden, werden mit Kommunalsteuer in Höhe von € 6.191,87 und Dienstgeberabgabe in Höhe von € 552,38 bezeichnet.
Der in den Verwaltungsakten enthaltenen Beschwerdevoretscheidung vom , die nachweislich am zugestellt wurde (siehe Übernahmebestätigung der Österreichische Post AG), ist zu entnehmen, dass über die Beschwerde des Herrn ***Bf1*** wegen Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe abgesprochen werden sollte. Allerdings enthält der Spruch dieser Beschwerdevorentscheidung die Aussage, dass über eine Beschwerde vom , die sich gegen einen Bescheid vom richtet, abgesprochen werden sollte.
Weder findet sich in den Verwaltungsakten ein Vorlageantrag gegen diese Beschwerdevorentscheidung vom , noch behauptet der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag eingebracht zu haben.
Die Feststellungen zum Berichtigungsbescheid vom gründen sich auf die Verwaltungsakten und auch auf die Beschwerde vom bzw. auf den Vorlageantrag vom .
Mit Urkundenvorlage vom legte der Vertreter des Beschwerdeführers der belangten Behörde zwei Kopien von Bankunterlagen vor. Bei der ersten Urkunde handelt es sich um die Daten einer Überweisung; daraus ist eine Zahlung in Höhe von € 56,41 der Primärschuldnerin an den Magistrat Klagenfurt am ersichtlich. Aus dem zweiten Bankbeleg, einer Kopie eines Teiles eines Kontoauszuges, sind sechs Zahlungen am "14.7." bzw. am "17.7." ersichtlich. Zahlungsempfänger sind etwa die Gebietskrankenkasse Wien mit dem Beitragskonto 40616845, die Gebietskrankenkasse Oberösterreich mit dem Beitragskonto 81599491, die Gebietskrankenkasse Kärnten mit dem Beitragskonto 2161451, der Magistrat Klagenfurt mit der Referenznummer 60303900128 und die Stadt Wien MA6 mit der Referenznummer 167972708077. Aus dem Kontoauszug geht hervor, dass an die Stadt Wien per 14.7. € 587,69 überwiesen wurden.
Im vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde befinden sich auch zwei Ausdrucke des Abgabenkontos für das Jahr 2017. Am Abgabenkontoauszug mit der Nummer 1679727 für die Kommunalsteuer findet sich am eine Gutschrift von € 587,69. Daher ist davon auszugehen, dass es sich um einen Kontoauszug der Primärschuldnerin handelt, auch wenn der Name oder die Bankkontonummer der Primärschuldnerin auf dieser Kontoauszugskopie nicht ersichtlich sind. Der zweite vorgelegte Kontoauszug, der die Dienstgeberabgab betrifft, weist im Jahr 2017 lediglich eine Gutschrift von € 4,-- per auf.
Gemäß § 30 ASVG idF BGBl I Nr. 162/2015 richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen grundsätzlich nach dem Beschäftigungsort des Versicherten. Eine Dienstnehmerauskunft, die vom Bundesfinanzgericht beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherung eingeholt wurde, weist für die Primärschuldnerin im Zeitraum bis zum Beitragskonto 11-04061684 insgesamt 74 angemeldete Dienstnehmer aus. Bei diesem Beitragskonto handelt es sich um das Beitragskonto der Wiener Gebietskrankenkasse, auf welches von der Primärschuldnerin - laut dem vorgelegten Kontoauszug - auch Beiträge entrichtet wurden. Somit ist evident, dass die Primärschuldnerin, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer im Zeitraum von bis war, in Wien Dienstnehmer beschäftigt hat.
Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind. Gemäß § 7 Abs 1 KommStG unterliegt das Unternehmen der Kommunalsteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte unterhalten wird.
Rechtsgrundlagen
§ 293 BAO (Bundesabgabenordnung) lautet:
B. Sonstige Maßnahmen.
1. Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung.
§ 293. Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.
Rechtliche Beurteilung
Die Berichtigung nach § 293 BAO erfolgt rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung des berichtigten Bescheides. Ein berichtigender Bescheid tritt - soweit sein Inhalt reicht - an die Stelle des berichtigten Bescheides (). Ein berichtigter Bescheid bildet mit dem Berichtigungsbescheid eine rechtliche Einheit. Der berichtigte Bescheid bleibt vielmehr aufrecht und erfährt lediglich eine Ergänzung durch den hinzutretend zu denkenden Berichtigungsbescheid (). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass mit einem Berichtigungsbescheid eine materielle Änderung des berichtigten Bescheides nicht zulässig ist, sondern die Berichtigung sich auf die Beseitigung solcher Unrichtigkeiten zu beschränken hat, die darin bestehen, dass der tatsächliche Inhalt des Bescheides vom erkennbaren Willen der Behörde abweicht und deren Entschluss unrichtig wiedergibt. Deshalb bildet der Berichtigungsbescheid mit dem berichtigten Bescheid eine Einheit ().
Abschreibfehler können grundsätzlich einen berichtigungstauglichen Schreibfehler darstellen. Schreib- und Rechenfehler können auch dann, wenn sie nicht "offenbar" sind, berichtigt werden; das Vorliegen eines Fehlers muss jedoch ausreichend nachgewiesen werden ().
Die Partei eines Abgabenverfahrens kann grundsätzlich auf den Verwaltungsakt der Abgabenbehörde vertrauen und ist insofern in ihrer Rechtssicherheit geschützt. Dieser Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit soll aber nach Ansicht des Gesetzgebers dort seine Grenze finden, wo Wille und Erklärung der Abgabenbehörde auseinander fallen. Die Einrichtung des § 293 BAO dient nämlich nur dazu, ein infolge bestimmter Fehlerquellen gegen den Willen der Abgabenbehörde entstandenes erkennbares Auseinanderklaffen von Bescheidinhalt und formeller Erklärung des Bescheidwillens zu beseitigen vgl Stoll, BAO-Kommentar, Seite 2827). Ob eine im § 293 BAO genannte Fehlerquelle vorliegt, kann immer nur nach den Verhältnissen des Einzelfalles beurteilt werden (). Auch Abschreibfehler können einen berichtigungstauglichen Schreibfehler darstellen ().
Eine Bescheidberichtigung dient nur der Bereinigung von Fehlern, die in einem Auseinanderklaffen von tatsächlichem Bescheidwillen und formeller Erklärung des Bescheidwillens bestehen. Nicht berichtigbar sind Fehler, die der Abgabenbehörde im Zuge ihrer Willensbildung unterlaufen. Bei der Bescheidberichtigung nach § 293 BAO geht es ausschließlich um die Beseitigung einer Diskrepanz zwischen tatsächlichem und erklärtem Bescheidwillen. Die Bescheidberichtigung nach § 293 BAO dient nicht der Beseitigung von allfälligen Subsumtionsfehlern der Behörde (). Das Auseinanderklaffen des Bescheidwillens und der formellen Erklärung ist im beschwerdegegenständlichen Sachverhalt evident. Zum einen sollte - laut Spruch der Beschwerdevorentscheidung vom - über eine Beschwerde abgesprochen werden, die am erhoben worden wäre und sich gegen einen Bescheid richtete, der erst am , also einen Monat später, erlassen worden wäre. Auch dem Beschwerdeführer musste auffallen, dass diese Daten nicht stimmen können, zumal er seine Beschwerde bereits am verfasst hatte und sich darin gegen einen genau bezeichneten Bescheid, nämlich den Haftungsbescheid vom wendet. In dieser Beschwerde vom geht der Beschwerdeführer auch konkret auf den Haftungsbescheid vom ein, in dem er darin schildert, dass er zur Haftung in Höhe von € 6.744,25 herangezogen wurde. Dieser Betrag ist erstmals im Haftungsbescheid vom genannt; im Haftungsvorhalt vom findet sich noch ein Betrag in Höhe von € 9.729,40. Es mag zwar möglich und auch rechtlich zulässig sein, eine Beschwerde schon vor der Erlassung des bekämpften Bescheides zu erheben, doch liegt ein solcher Sachverhalt hier nicht vor.
Schließlich zeigt sich das Auseinanderklaffen des Bescheidwillens von der formellen Erklärung auch im Inhalt der Beschwerdevorentscheidung vom , zumal in der Begründung dieser Beschwerdevorentscheidung auf Seite 3, ausdrücklich angeführt ist, dass in Wien für den Zeitraum Mai bis Juli 2017 Abgaben in Höhe von € 6.744,22 angefallen wären.
Die Beschwerde gegen einen Berichtigungsbescheid kann sich in der Regel nur gegen die Zulässigkeit der Berichtigung und nicht auch gegen den berichtigten Bescheid selbst richten. Nur ausnahmsweise, nämlich wenn erst aus der berichtigten Fassung des Bescheids zu erkennen ist, dass oder in welchem Ausmaß dieser einen Eingriff in die Rechte oder rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers bedeutet, besteht die Möglichkeit, in einem Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen den Berichtigungsbescheid nicht nur die Überprüfung der Zulässigkeit der Berichtigung, sondern auch die Überprüfung des Bescheids in seiner berichtigten Fassung zu begehren (). Es gilt zunächst zu beurteilen, ob dieser Ausnahmefall vorliegt.
Ausgangspunkt für die Frage, ob eine Bescheidberichtigung nach § 293 BAO möglich ist, ist zunächst der Haftungsbescheid vom . Mit diesem Bescheid wurde der Beschwerdeführer für Kommunalsteuern in Höhe von € 6.191,87 und Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 552,38 für den Zeitraum Mai bis Juli - jeweils samt Säumniszuschlägen haftbar gemacht. In der Begründung wurden diese Beträge auch genau aufgeschlüsselt, sodass dem Beschwerdeführer sowohl die Zeiträume als auch die jeweiligen Abgabenhöhen, zusammen € 6.744,25 bekannt.
Über die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit der Beschwerdevorentscheidung vom abgesprochen. Der Spruch der Beschwerdevorentscheidung nennt jedoch komplett andere Abgabenhöhen, einen anderen Zeitraum und einen anderen (angefochtenen) Bescheid samt anderer Geschäftszahl. Allerdings nennt der Spruch den Beschwerdeführer, der eine Beschwerde erhoben hatte wegen einer Haftung für die Primärschuldnerin und der Spruch nennt letztlich das Ergebnis der behördlichen Willensbildung, nämlich dass eine Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden sollte. In der Begründung dieser Beschwerdevorentscheidung führt die belangte Behörde zunächst an, was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unter anderem vorgebracht hatte. Auf der zweiten Seite der Erledigung vom heißt es: "Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die nunmehr geltend gemachten Beiträge für den Zeitraum Mai bis Juli 2017 seien an die damals zuständige Behörde in Klagenfurt entrichtet worden […]". Auf Seite drei der Beschwerdevorentscheidung wird schließlich noch festgehalten, dass für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe im Zeitraum Mai bis Juli 2017 6.744,22 Euro angefallen seien. Hätte die belangte Behörde mit der Beschwerdevorentscheidung vom eine Verböserung erwirken wollen, wäre dies in der Begründung darzulegen gewesen. Die Begründung bezieht sich jedoch nur auf das Beschwerdevorbringen, das auch nur eine Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe in Höhe von insgesamt € 6.744,25 für die Monate Mai bis Juli 2017 zum Gegenstand haben konnte. Die Fehlerhaftigkeit des Spruches der Beschwerdevorentscheidung vom war nicht nur wegen der Nennung von Bescheiden mit anderen Geschäftszahlen und Beschwerden mit einem anderen Datum, sondern auch aus der Begründung der Beschwerdevorentscheidung selbst ersichtlich und sogar offenbar. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass zwischen den Worten "Juni" und Juli" nur ein einziger Buchstabe anders ist und es nahezu auszuschließen ist, dass jemand bereits im Juli gegen einen Bescheid Beschwerde erhebt, der erst im August ergehen wird.
Im Vorlagebericht, dem wie etwa einer Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zukommt (; ; ), führt die belangte Behörde aus, dass auf Grund eines Übertragungsfehlers sowohl der falsche Zeitraum als auch der falsche Haftungsbetrag vom weiteren Geschäftsführer AB übernommen wurden. Diese Sachverhaltsdarlegung durch die belangte Behörde erscheint schlüssig, zumal dem Firmenbuch zu entnehmen ist, dass AB zumindest bis zur Bestellung einer Masseverwalterin im November 2017 nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers der alleinige Geschäftsführer der Primärschuldnerin war.
Sowohl das Vorliegen eines Eingriffs in die Rechte des Beschwerdeführers, nämlich das Heranziehen zur Haftung für Kommunalsteuern und Dienstgeberabgaben, als auch das Ausmaß ist bereits aus dem Haftungsbescheid vom erkennbar. Sowohl aus dem Spruch der Beschwerdevorentscheidung vom als auch aus der Begründung geht nachvollziehbar hervor, dass die Beschwerde abgewiesen werden sollte. Die Abweisung einer Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung bedeutet, dass die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abgabenvorschreibung nun auch Inhalt der Beschwerdevorentscheidung ist (Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 263 Anm 3 mwN). Es wurde somit durch den Berichtigungsbescheid nicht erstmals nachteilig in die Rechtspositionen des Beschwerdeführers eingegriffen. Darüber hinaus ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass gegen die zu berichtigende Beschwerdevorentscheidung vom , deren Spruch im Vergleich zum Haftungsbescheid vom sehr wohl nachteilig, weil verbösernd, war, kein Vorlageantrag erhoben wurde und diese Entscheidung somit in Rechtskraft erwachsen ist. Die Durchbrechung dieser Rechtskraft mit dem angefochtenen Berichtigungsbescheid hat die Rechtsposition des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Haftungsbeträge als auch hinsichtlich der Haftungszeiträume verbessert. Keinesfalls wurde durch den Berichtigungsbescheid ein zu berichtigender Bescheid in einer erstmals in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers eingreifenden Weise abgeändert.
Der Beweisantrag, der dahin geht, dass das Bundesfinanzgericht erheben soll, dass
-) bei der Kärntner Gebietskrankenkasse,
-) beim Finanzamt Klagenfurt und
-) bei der Stadt (Magistrat) Klagenfurt
sämtliche Abgabenverpflichtungen der Primärschuldnerin erfüllt wurden und keine Rückstände bestehen und "dass die nunmehr von der Stadt Wien geforderten Abgaben bereits für diese Zeiträume bei der damaligen Sitzstadt der Gesellschaft zur Gänze entrichtet worden sind" ist einerseits für die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid nicht relevant, weil - mangels nachteiligen Eingriffs in die Rechtsposition des Beschwerdeführers durch den Berichtigungsbescheid - eine Überprüfung des zu berichtigenden Bescheides nicht zulässig ist. Andererseits handelt es bei diesem Beweisantrag teilweise um einen Erkundungsbeweis, zumal der Magistrat der Stadt Klagenfurt gar nicht beurteilen kann, ob die von der Stadt Wien geforderten Abgaben bereits in Klagenfurt entrichtet wurden. Der Magistrat der Stadt Klagenfurt ist keine Abgabenbehörde der Gemeinde Wien hinsichtlich Dienstgeberabgabe, zumal der Ertrag dieser Abgabe zur Errichtung einer Untergrundbahn zu verwenden ist (§ 9 Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe) und auch keine Abgabenbehörde für Kommunalsteuern, die der Gemeinde Wien zufließen sollen. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass tatsächlich Wiener Abgaben an den Magistrat Klagenfurt überwiesen worden wären, so wären dieses Abgaben dadurch gegenüber dem Magistrat der Stadt Wien als Abgabenbehörde noch nicht getilgt worden und es käme allenfalls - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen und innerhalb der Verjährungsfristen - eine Rückzahlung durch jene Abgabenbehörde in Betracht, welche die Abgabe vereinnahmt hatte. Es ist nicht Aufgabe in einem Rechtsmittelverfahren, das die Frage der Richtigkeit eines Berichtigungsbescheides gem. § 293 BAO zum Gegenstand hat, einen solchen Sachverhalt zu erheben, um der beweisführenden Partei erst die Möglichkeit zu bieten, für sie relevante Tatsachen kennenzulernen.
Weiters ist noch zu bedenken, dass es sich sowohl bei der Kommunalsteuer als auch bei der Dienstgeberabgabe um Selbstbemessungsabgaben handelt (vgl ). Der Magistrat der Stadt Klagenfurt könnte somit auf eine Anfrage nur bekannt geben, ob ein selbstbemessener Abgabenbetrag auch entrichtet wurde. Gerade diesen Beweis hat der Beschwerdeführer schon mit seiner Urkundenvorlage vom erbracht, zumal daraus hervorgeht, dass Abgaben, nämlich Kommunalsteuern, in Klagenfurt bezahlt wurden. Somit erweist sich der Beweisantrag auch aus diesem Grund als ungeeignet.
Hinsichtlich der beantragten Anfrage beim Finanzamt Klagenfurt und bei der Kärntner Gebietskrankenkasse ist anzumerken, dass weder das Finanzamt Klagenfurt noch die Österreichische Gesundheitskasse (bzw. im Jahr 2017 die Kärntner Gebietskrankenkasse) zur Erhebung von Wiener Kommunalsteuer und/oder Wiener Dienstgeberabgabe zuständig ist. Ob diese Behörden - nach Abschluss des Konkursverfahrens - immer noch Forderungen gegen die Primärschuldnerin haben, ist für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht von Bedeutung.
Da die Frage, ob die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers vom Magistrat der Stadt Wien als Haftungspflichtiger für Kommunalsteuern und Dienstgeberabgabe nicht in diesem Verfahren zu klären war, sondern allenfalls in einem (Verwaltungsgerichts)Verfahren, das erst durch einen rechtzeitigen Vorlageantrag des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdevorentscheidung vom eingeleitet worden wäre, kommt dem Beweisantrag insgesamt keine Relevanz zu und es war diesem Anbringen daher nicht nachzukommen und der Beweisantrag war abzulehnen.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 293 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7400016.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at