Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 10.01.2011, RV/0066-W/10

Ne bis in idem

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des C, 1160, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17, vertreten durch Rausch Christine, vom betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum bis 39.8.2006 beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Am übermittelte der Bw. dem Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk drei Anträge auf Gewährung einer Ausgleichszahlung/Differenzzahlung für das Kalenderjahr 2005 und 2006 sowie für den Zeitraum September 2005 bis August 2006 betreffend seine beiden Kinder MK und CM.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag ab und führte begründend aus, dass für den beantragten Zeitraum vom bis bereits vom Finanzamt 3/11, Schwechat, Gerasdorf mit Bescheid vom abgesprochen wurde. Ein Rechtsmittel sei nicht zeitgerecht eingebracht worden, weshalb der Antrag vom abzuweisen war.

Gegen diesen Bescheid brachte der Bw am Berufung ein und führt aus, dass die Ausführungen im Abweisungsbescheid des Finanzamtes 3/11, Schwechat, Gerasdorf nicht den Tatsachen entsprächen. Er habe seit in Österreich einen Gewerbebetrieb gehabt.

Am erließ das Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung und führte wiederholend aus, dass das Finanzamt 3/11, Schwechat, Gerasdorf bereits einen Bescheid erlassen habe. Weiters werde festgehalten, dass aufgrund der im Vorhalteverfahren vorgelegten Unterlagen festzustellen sei, dass der Bw. ausschließlich für die Fa. Tischler KG gearbeitet habe, bei der er nunmehr nichtselbständig beschäftigt sei. Es läge daher mangels Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, keine gewerbliche Tätigkeit vor.

Am brachte der Bw einen Vorlageantrag ein und wiederholte, dass er im betroffenen Zeitraum einen Gewerbebetrieb innegehabt habe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Anträge sind unter anderem dann zurückzuweisen, wenn in ein und derselben Sache die Abgabenbehörde bereits einmal rechtskräftigentschieden hat (Grundsatz "ne bis in idem").

Der Grundsatz "ne bis in idem" besagt, dass eine Abgabenbehörde in ein und derselben Sache nicht zweimal entscheiden darf (Unwiederholbarkeit, Einmaligkeitswirkung). Dieser in der Bundesabgabenordnung nicht ausdrücklich verankerte Grundsatz gehört zu den grundlegenden Pfeilern der Verfahrensordnung (siehe , ) und ist mit dem Begriff "Rechtskraftwirkung von Bescheiden" untrennbar verbunden. Die formelle Rechtskraft ist ausschließlich prozessualer Natur und bedeutet die Unanfechtbarkeit eines Bescheides im ordentlichen Rechtsmittelverfahren. Die materielle Rechtskraft eines Bescheides (sie setzt die formelle Rechtskraft des Bescheides voraus), steht der Erlassung weiterer Bescheide in derselben Sache entgegen, dh das Verbot des "ne bis in idem" ist eine Folge der materiellen Rechtskraft (siehe Bichler, "Ne bis in idem", Das Problem der Rechtskraft im Abgabenverfahren, ÖStZ 1995, 233).

Anbringen, die etwa auf Abänderung oder Aufhebung eines nicht mehr mit Berufung unterliegenden Bescheides gerichtet sind, sind somit wegen entschiedener Sache (res iudicata) zurückzuweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe ) ist die Behörde nicht berechtigt, über einen Antrag eine Sachentscheidung zu fällen, wenn ein gleiches Ansuchen bereits einmal abgewiesen worden ist.

Das Finanzamt hat daher zutreffend erkannt, dass der neuerliche Antrag vom auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at