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Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSL vom 19.10.2004, FSRV/0054-L/04

Strafmilde gegenüber einer Steuer hinterziehenden Gastwirtin aufgrund besonderer Umstände

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Finanzstrafsenat Linz 3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer Ing. Josef Peterseil und Dr. Ernst Grafenhofer als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen MM, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gernot Müller, Mozartstraße 11/9, 4020 Linz, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung und der Finanzordnungswidrigkeit gemäß §§ 33 Abs. 2 lit. a und 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 046-2002/00629-001, nach der am in Abwesenheit der Beschuldigten, in Anwesenheit ihres Verteidigers, des Amtsbeauftragten Dr. Dieter Baumgartner sowie der Schriftführerin Veronika Schauer durchgeführten mündlichen Verhandlung,

zu Recht erkannt:

I. Der Berufung der Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene, im Übrigen unverändert bleibende Bescheid in seinem Ausspruch über Schuld und Strafe wie folgt abgeändert:

I.1. Der Schuldvorwurf zu Pkt. A) des angefochtenen Straferkenntnisses lautet auf die Begehung des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG.

I.2. Die Wortfolge "Juli 2002" laut Pkt. B) des angefochtenen Straferkenntnisses wird durch die Wortfolge "Juni 2002" ersetzt.

I.3. Die gemäß §§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 iVm. 21 Abs. 1 und 2 FinStrG über die Beschuldigte zu verhängende Geldstrafe wird mit

4.500,-- €

(in Worten: viertausendfünfhundert Euro)

und die gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe mit

23 Tagen

bestimmt.

II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom , StrNr. 046-2002/00629-001, hat das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz durch den angeführten Spruchsenat die Beschuldigte MM in dem mit Bescheid vom eingeleiteten Finanzstrafverfahren für schuldig erkannt, als Abgabepflichtige im Bereich des Finanzamtes Linz in den Jahren 2001 und 2002 vorsätzlich

A) unter Verletzung der Pflicht zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate Juni bis Dezember 2001 und Jänner bis Juni 2002 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von 30.365,-- €, davon 2001: 14.592,-- € (richtig wohl: 14.592,60 €) und 2002: 15.772,45 €, bewirkt zu haben, indem sie keine Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet und die in diesem Fall einzureichenden Umsatzsteuervoranmeldungen nicht abgegeben habe, wobei sie dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe und weiters

B) Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nämlich Lohnsteuer (L), Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) samt Zuschlägen (DZ) für die Monate Mai bis November 2001 und Jänner bis Juli 2002 in Höhe von 4.353,84 € (L 2001: 708,58 €, DB 2001: 1.293,88 €, DZ 2001: 123,68 €; L 2002: 360,10 €, DB 2002: 1.718,64 € und DZ 2002: 148,96 €) nicht entrichtet und auch nicht bis spätestens fünf Tage nach Fälligkeit bekannt gegeben zu haben

und dadurch die Finanzvergehen zu Pkt. A) der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 2 lit. a iVm. 38 Abs. 1 lit. a FinStrG und zu Pkt. B) der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben.

Aus diesem Grund wurde über sie gemäß §§ 38 Abs. 1 (ergänze: iVm. § 33 Abs. 5) und 49 Abs. 1 (richtig wohl: Abs. 2) FinStrG (ergänze: iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG) eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000,-- € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen ausgesprochen.

Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 363,-- € bestimmt.

In ihrer Begründung verwies die Erstinstanz im Wesentlichen darauf, dass sich die Tatbildmäßigkeit des Verhaltens der Beschuldigten MM aus deren Geständnis anlässlich der Beschuldigteneinvernahme im Unersuchungsverfahren und aus dem übrigen Akteninhalt, demzufolge sie ab Mai 2001 zwei, zuvor ihrem Bruder gehörende gastgewerbliche Betriebsstätten übernommen bzw. einen weiteren Standort betrieben habe und entsprechenden Einblick in die Geschäfte sowie in die kaufmännischen und insbesondere auch in die umsatzsteuerlichen Pflichten gehabt habe, ergeben habe. Auf Grund finanzieller, letzten Endes die Insolvenz nach sich ziehender Probleme habe die Beschuldigte sowohl die Bezahlung als auch die Meldung der entsprechenden Umsatzsteuerzahllasten unterlassen bzw. auch Lohnsteuer samt Nebengebühren im angeführten Ausmaß nicht entrichtet. Sie habe im Hinblick auf die Umsatzsteuervorauszahlungen jeweils um die bewirkten Abgabenverkürzungen gewusst bzw. sich mit ihren Taten jeweils billigend abgefunden und - ebenfalls im Hinblick auf die Umsatzsteuerverkürzungen - insgesamt auch mit dem Tatplan gehandelt, sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.

Ausgehend von einem, sich aus den festgestellten Verkürzungsbeträgen bzw. den nicht entrichteten Abgabenbeträgen ergebenden Strafrahmen in Höhe von insgesamt 62.906,92 €, den Milderungsgründen des Geständnisses, der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit der MM und der schwierigen finanziellen Situation (welche sie offenkundig zu ihrem Verhalten verleitet habe) sowie dem Erschwerungsgrund des langen Tatzeitraumes, erschienen die ausgesprochenen Strafen jeweils tat- und schuldangemessen.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung der Beschuldigten vom , wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Abgesehen davon, dass sie weder die Ladung zu der in ihrer Abwesenheit durchgeführten Verhandlung vor dem erkennenden Spruchsenat noch eine Mitteilung über die Beendigung des sie betreffenden (gerichtlichen) Insolvenzverfahrens (Konkursabweisung mangels kostendeckenden Vermögens) erhalten habe, sei zum strafgegenständlichen Sachverhalt festzustellen, dass sie von Juli 2001 bis Ende Juli 2002 die zuvor ihrem Bruder gehörenden Imbissstände bzw. Gastgewerbebetriebe selbständig geführt habe. Nach diesem Zeitpunkt seien die Lokale von ihrem (guten) Bekannten bzw. Lebensgefährten Jürgen Franz H übernommen worden. In der Praxis habe dieser aber schon zuvor den Betrieb geführt und sei insbesondere für sämtliche finanziellen und abgabenrechtlichen Belange zuständig gewesen. Auf mehrmaliges Nachfragen ihrerseits, ob diesbezüglich alles in Ordnung sei, habe H dies stets bejaht bzw. auch nach ihrem Ausscheiden erfolgte Fragen ihrerseits nach eventuell noch offenen Abgabenforderungen stets verneint. Offenbar habe H nach ihrem Ausscheiden noch Bestellungen in ihrem Namen getätigt bzw. offene Rückstände beim Finanzamt nicht beglichen.

Die auf Grundlage einer abgabenbehördlichen Schätzung ermittelten Verkürzungsbeträge seien insofern zu hoch, als die entsprechenden Bemessungsgrundlagen jedenfalls überhöht (geschätzt worden) seien und nicht dem tatsächlichen Geschäftsverlauf entsprächen. Ihr Schuldenstand belaufe sich derzeit auf ca. 160.000,-- € und sie sei grundsätzlich bemüht, ihre finanziellen Angelegenheiten zu ordnen, sodass die vorgenommene Strafausmessung jedenfalls zu hoch ausgefallen sei. Da es nicht zuletzt auf Grund der Verfahrensmängel notwendig sei, weitere Beweise durchzuführen (u. a. Einvernahme des Jürgen Franz H), ihr Verschulden geringer zu bewerten sei, da sie auf die (unzutreffenden) Aussagen des Jürgen H vertraut habe, der Strafrahmen jedenfalls zu hoch gegriffen sei und die persönlichen bzw. wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechend zu berücksichtigen seien, werde die Herabsetzung der ausgesprochenen Strafen beantragt.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Nach der neben dem Finanzstrafakt StrNr. 046-2002/00629-001 den Veranlagungsakt sowie den Lohnsteuer- und den Einbringungsakt des Finanzamtes Linz zur StNr. 436/5451, den Finanzstrafakt zur StrNr. 046-2002/00384-001 betreffend RM (den Bruder der Beschuldigten), den Gewinnfeststellungsakt zur StNr. StNr. 234/3658 (betreffend RM) sowie den dazugehörigen Lohnsteuer- und Einbringungsakt umfassenden Aktenlage ist unter Berücksichtigung der Ergebnisse des vor der erkennenden Behörde durchgeführten Berufungsverfahrens bei der Beurteilung der gegenständlichen Berufung bzw. für die (neuerliche) Sachentscheidung im Sinne des § 161 Abs. 1 FinStrG von nachstehend angeführtem Sachverhalt auszugehen:

Die zuvor im Betrieb ihres Bruders RM am Standort AHS beschäftigte, auf Grund ihres Ausbildungsstandes (Matura an einer Fremdenverkehrsschule) über entsprechendes buchhalterisches bzw. abgabenrechtliches Grundwissen verfügende Beschuldigte MM (die nunmehrige Bw.) betrieb von Mai 2001 (vgl. Veranlagungsakt StNr. 436/5451, Seite 7) bis (Betriebseinstellung/Endigung der Gewerbeberechtigung bzw. Konkursabweisung mangels Vermögen laut Landesgericht Linz AZ. X) als Einzelunternehmerin den Gastgewerbebetrieb mit den (von ihrem Bruder übernommenen und jeweils angemieteten) Betriebsstandorten AHS und IO (jeweils in Linz) bzw. dem weiteren Standort W in A und tätigte entsprechende Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994. Sie beschäftigte an den angeführten Standorten insgesamt sieben (gemäß Einkommensteuergesetz [EStG] 1988 lohnsteuerpflichtige) Dienstnehmer, darunter auch ihren Lebensgefährten, Herrn Jürgen Franz H.

Nachdem von der von Oktober 2001 bis März 2003 steuerlich vertretenen Bw. bis zum Juli 2002 zur StNr. StNr. 436/5451 keinerlei (Selbstbemessungs)abgaben (Umsatzsteuer bzw. Lohnabgaben) entrichtet worden waren, fand am im ihrem Betrieb eine (abgabenbehördliche) Nachschau (§ 144 BAO) statt, bei der sie hinsichtlich vorhandener Aufzeichnungen bzw. auf die Frage nach dem Grund für die ausgebliebenen Abgabenzahlungen lediglich auf die beim Steuerberater befindlichen Unterlagen verwies.

Am wurde aus Anlass einer von der Abgabenbehörde unter der ABNr. ABNr. 204063/02 hinsichtlich der (Umsatzsteuervoranmeldungs-)Zeiträume Juni 2001 bis Juni 2002 durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung in Übereinstimmung mit dem Verrechnungskonto zur angeführten StNr. festgestellt, dass von der Bw. für die genannten Prüfungszeiträume weder Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet, noch Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht worden waren.

Weiters wurde an Hand der vom Prüforgan im Unternehmen vorgefundenen Unterlagen für die Monate Februar bis April 2002 bisher nicht im steuerlichen Rechenwerk erfasste betriebliche Lebensmitteleinkäufe (Schwarzeinkäufe) festgestellt. Das Prüforgan ermittelte unter Heranziehung der für die Standorte AHS und W vorliegenden aufgebuchten Belege und Monatsumsätze bzw. auf Grund der für den Standort IO lediglich für Mai 2002 vorliegenden Unterlagen (Tageslosungen) im Wege einer sowohl die festgestellten Schwarzeinkäufe als auch einen Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 % beinhaltenden Umsatzzuschätzung gemäß § 184 der Bundesabgabenordnung (BAO) die der anschließenden bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 vom zu Grunde gelegten Bemessungsgrundlagen bzw. Zahllasten (06-12/01: 16.214,04 € bzw. 01-06/02: 17.525,44 €).

Weiters stellte die Abgabenbehörde am (bescheidmäßig im Sinne der §§ 201 f BAO) fest, dass von der Bw. für die Zeiträume Mai bis November 2001 und Jänner bis Juni 2002 (selbst zu berechnende) Lohnabgaben (L, DB und DZ) in Höhe von insgesamt 4.353,84 € (L 2001: 708,58 €, DB 2001: 1.293,88, DZ 2001: 123,68 €; L 2002: 360,10 €, DB 2002: 1.718,64 € und DZ 2002: 148,96 €), jeweils ermittelt an Hand der auf Anfrage vom Steuerberater übermittelten Lohnverrechnung, bis zu den gesetzlichen Fälligkeitstagen weder entrichtet noch der Abgabenbehörde bekannt gegeben worden waren.

In der mündlichen Berufungsverhandlung vom gab der Vertreter der Bw. - in Abänderung bzw. Ergänzung zum bisherigen Berufungsbegehren - an, dass die Ergebnisse der abgabenbehördlichen Schätzungen der Höhe nach auch für das gegenständliche Strafverfahren anerkannt würden und bei der Beurteilung der subjektiven Tatseite insbesondere zu berücksichtigen sei, dass die mit Verbindlichkeiten im Ausmaß von ca. 200.000,-- € belastete MM sich weitgehend auf ihren aktiv und eigenverantwortlich in dem von ihr nach außen hin allein geführten Unternehmen tätigen Lebensgefährten verlassen habe. Auf eine (zeugenschaftliche) Einvernahme des vom Berufungssenat geladenen, aber (entschuldigterweise) nicht erschienenen Jürgen Franz H wurde seitens des Verteidigers nicht weiter bestanden.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung u. a. schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist es nicht erforderlich, dass das (lediglich) hinsichtlich des angeführten Taterfolges geforderte Wissen des Täters auch den (betragsmäßig hinterzogenen) Abgabenbetrag umfasst (vgl. z. B. ).

Eine derartige Abgabenverkürzung ist u. a. dann bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet wurden (vgl. § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG).

Gemäß § 38 Abs. 1 lit. a leg. cit. handelt im Hinblick auf die Abgabenhinterziehung der gewerbsmäßig, dem es darauf ankommt, sich durch eine wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird.

Im Hinblick auf die objektive Tatbildlichkeit des der Bw. zur Last gelegten Verhaltens ist sowohl im Hinblick auf § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als auch § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG festzustellen, dass die oben dargestellte Aktenlage keinen Zweifel einerseits an der Tätereigenschaft der MM und andererseits an den von ihr gesetzten objektiven Tathandlungen im Sinne der angeführten Bestimmungen erkennen lässt.

Was die Umstände bzw. die Höhe der eingetretenen, von der Erstbehörde in Anlehnung an die abgabenbehördliche Schätzung zu ABNr. 204063/02 mit insgesamt 30.365,-- € (06-12/01: 14.592,60 €; 01-06/02: 15.772,45 €) ermittelten Abgabenverkürzungen (Umsatzsteuervorauszahlungen) angeht, ist zum Einen darauf zu verweisen, dass durchaus die in einem ordnungsgemäßen Verfahren von der Abgabenbehörde gewonnenen Ergebnisse einer Schätzung der Steuerbemessungsgrundlagen bzw. der daraus nach § 184 BAO errechneten Abgabenbeträge geeignet sein können, als Grundlage einer den exakten Tatumfang und damit den verfahrensgegenständlichen Abgabenbetrag beziffernden abschließenden Strafentscheidung herangezogen werden können, sofern sie einer nach dem Grundsatz des § 98 Abs. 3 FinStrG gebotenen (zusätzlichen) von der Finanzstrafbehörde durchzuführenden Plausibilitätsprüfung standhalten bzw. wenn sie insbesondere im Lichte des die Höhe der ermittelten Bemessungsgrundlagen in Abrede stellenden Beschuldigtenvorbringens eine weitaus überragendere Wahrscheinlichkeit für sich haben (vgl. dazu etwa Fellner, Finanzstrafgesetz6, Band 1, § 33 FinStrG, Anm. 24, bzw. Stoll, BAO-Kommentar, S 1909 ff).

Zu der abgabenbehördlichen Schätzung im Einzelnen ist festzustellen, dass entgegen der Formulierung im Prüfbericht die in die Berechnung der Umsatzsteuer-Zahllasten eingeflossenen Betriebskennzahlen nicht das Ergebnis einer Hochrechnung schlechthin darstellen, sondern sich die vom Prüforgan ermittelten Werte in Wahrheit vielmehr auf die für die Betriebsstandorte AHS bzw. W im Zuge der Prüfung vorgefundenen (nicht aufgebuchten) Belege für den Prüfungszeitraum zurückführen lassen. Einzig und allein für den (weiteren) Betriebsstandort IO wurden im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung, mangels weiterer Anhaltspunkte, bei der sich der Methodik des inneren Betriebsvergleiches bedienenden Schätzung vom Prüforgan die (lediglich) für Mai 2002 vorgefundenen Umsatzkennzahlen auch für den restlichen Prüfungszeitraum herangezogen und, zusammen mit den Daten der beiden anderen Standorte, einer monatlichen Zuschätzung für die für den Zeitraum Februar bis April 2002 laut Belegmaterial nachgewiesenen Schwarzeinkäufe sowie einem Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 % (vgl. ), bei der bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung im Sinne des § 21 Abs. 3 UStG 1994 vom zu Grunde gelegt.

Diese Berechnung legte mit der Maßgabe der Nichtberücksichtigung des (nicht mit der für das Strafverfahren nach § 98 Abs. 3 FinStrG erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit zu erweisenden) Sicherheitszuschlages (vgl. dazu z. B. ) die Erstbehörde im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren ihrer Ermittlung des Verkürzungsausmaßes entsprechend dem § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu Grunde und kann dem, angesichts des Umstandes, dass sich das Berufungsvorbringen mehr oder weniger in der pauschalen Bestreitung der im Abgabenverfahren ermittelten Umsätze erschöpft und die Bw. aus Eigenem nicht in der Lage war, diese, teils auf vorgefundenes Belegmaterial und teils auf einen in sich schlüssig und nachvollziehbar erscheinenden inneren Betriebsvergleich zurückgehende Feststellungen durch ein nur einigermaßen substanziiertes Vorbringen zu entkräften bzw. in Zweifel zu ziehen, nicht wirksam entgegengetreten werden, sodass auch unter Berücksichtigung der im Finanzstrafverfahren geltenden Beweislastumkehr dieser im Erstverfahren angenommene Verkürzungsbetrag auch der gegenständlichen Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden kann.

Gleiches lässt sich mit der für das Strafverfahren erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit (vgl. ) auch hinsichtlich des nicht zeitgerecht entrichteten (bzw. bekannt gegebenen), auf Lohnverrechnungsdaten aus dem Betrieb der Bw. zurückgehenden Betrages an lohnabhängigen Abgaben feststellen, wobei jedoch hier der Tatzeitraum des Jahres 2002 entsprechend den Feststellungen im Abgabenverfahren von Jänner bis Juli auf Jänner bis Juni (2002) zu korrigieren ist.

Was die subjektive Tatkomponente hinsichtlich der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG angeht, ergibt sich aus der dargestellten Fakten- bzw. Erhebungslage hinreichend, dass MM, die im Erstverfahren (Beschuldigteneinvernahme vom ) ausgesagt hat, dass sie aus existenziellen Gründen bzw. mangels hinreichender Liquidität die an sich notwendige Bezahlung bzw. Anmeldung der Umsatzsteuervorauszahlungen nicht durchgeführt habe (vgl. Seite 42 des Strafaktes), wissentlich vorsätzlich sowohl im Hinblick auf die Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten entsprechend § 21 UStG 1994 als auch im Hinblick auf die mit der Nichtentrichtung eingetretene Abgabenverkürzung gehandelt hat (vgl. ). Wenngleich der Bw. nicht zuletzt auf Grund der Ergebnisse des Berufungsverfahrens wohl zuzubilligen ist, dass sie in ihrem Tatentschluss von ihrem ebenfalls im Unternehmen mitarbeitenden und über die angespannte wirtschaftliche Lage hinreichend informierten Lebensgefährten bestärkt worden ist, vermag dies am grundsätzlichen Schuldvorwurf im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nichts Entscheidungswesentliches zu ändern.

Ein darüber hinausgehender Tatvorsatz der Bw. entsprechend § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG kann jedoch im gegenständlichen Berufungsverfahren nicht mit der erforderlichen Gewissheit nachgewiesen bzw. aufrechterhalten werden.

MM bzw. ihr Vertreter machten - erstmals bereits im erstinstanzlichen Untersuchungsverfahren - zwar glaubhaft geltend, dass es der Bw. bei der (in Absprache mit ihrem Lebensgefährten erfolgten) Nichtentrichtung bzw. Nichtmeldung der Umsatzsteuervorauszahlungen um die (vorläufige) Bestandssicherung des in seiner Existenz ernsthaft bedrohten Einzelunternehmens gegangen sei und erschiene daraus allein das Kriterium der (zumindest vorläufigen) nicht unerheblichen Vorteils- bzw. Mittelzuwendung aus der Tat bzw. den auf Grund der hervorgekommenen Umstände wohl als Einzeltaten und nicht als Gesamttat zu qualifizierenden Umsatzsteuerverkürzungen ableitbar, doch kann an Hand des zu Tage getretenen Erscheinungsbildes des deliktischen Verhaltens, dem zufolge die jeweilige Entscheidung, ob für einen einzelnen Voranmeldungszeitraum Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet bzw. der Abgabenbehörde bekannt gegeben werden, offenbar vom jeweiligen aktuellen Geschäftsverlauf bzw. von der Finanzlage des von der Bw. vom Bruder schon überschuldet übernommenen Unternehmens abhängig waren, im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf eine (jeweilige) Wiederholungsabsicht der Bw. Im Sinne einer Gewerbsmäßigkeit geschlossen werden.

Einer allfälligen sich aus dem objektiven und subjektiven Täterverhalten (scheinbaren) Realkonkurrenz bzw. einer möglichen Korrelation von Vor- und Nachtat zwischen der (vollendeten) Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und der durch die (ebenfalls hier nicht erfolgte) Nichteinreichung der Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Veranlagungsjahre 2001 bzw. 2002 denkmöglich erscheinenden (versuchten) Hinterziehung des gleichen Betrages gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm. 13 FinStrG (vgl. z. B. ), steht hier die mangelnde Erweisbarkeit eines auf die Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer gerichteten Tatvorsatzes der Bw., die gegenüber der Finanzstrafbehörde erklärt hat, stets vorgehabt zu haben, die gegenständlichen Abgaben später zu zahlen, entgegen (vgl. Seite 42 des Strafaktes).

Was schließlich den Schuldvorwurf im Sinne des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG betrifft, so ist auch hier auf Grund der festgestellten Tat- bzw. Täterumstände (hinreichendes Wissen der Bw. um die Abfuhrverpflichtung bzw. die Fälligkeit der angeführten Selbstberechnungsabgaben und Inkaufnahme der möglichen Begehung eines Finanzvergehens) auf eine zumindest bedingt vorsätzliche Vorgangsweise der Bw. zu erkennen.

Insgesamt ergibt sich - unverändert gegenüber dem Ersterkenntnis (vgl. Seite 4 oben) - aus den der Bw. anzulastenden Finanzvergehen und den Bestimmungen der §§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 und 21 Abs. 1 und 2 FinStrG für die auszusprechende Geldstrafe ein oberer Strafrahmen in Höhe von 62.906,92 € bzw. für die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG zwingend auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe eine Strafobergrenze von drei Monaten.

Gemäß § 23 Abs. 1 bis 3 FinStrG bildet neben den nicht schon die Strafdrohung bestimmenden Erschwerungs- und Milderungsgründen im Sinn der §§ 33 f StGB und den für die Bemessung der Geldstrafe heranzuziehenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters, die Schuld des Täters die Grundlage für die Strafausmessung innerhalb des vorgegebenen gesetzlichen Strafrahmens.

In Ergänzung zu den diesbezüglichen (zutreffenden) Spruchsenatsfeststellungen (vgl. Seite 4 des Straferkenntnisses vom oben) fällt hier neben dem bisher offenbar nicht berücksichtigten zusätzlichen Erschwerungsgrund der Deliktsmehrheit gemäß § 33 Z. 1 StGB ins Auge, dass die Bw. nach den Ergebnissen des Berufungsverfahrens in ihrem Tatentschluss nicht unwesentlich durch ihren Lebensgefährten bestärkt wurde bzw. die wenngleich ihr als unmittelbar gegenüber der Abgabenbehörde Verpflichtete eigenverantwortlich anzulastenden Taten unter seiner Einwirkung begangen hat (vgl. § 34 Abs. 1 Z. 4 StGB).

Zieht man zu dem angesichts der dargestellten Tatumstände nicht als atypisch im Sinne der angezogenen Tatbestände erscheinenden Schuldverhalten der Bw. einerseits die als strafmildernd zu erkennenden Umstände nach § 34 Abs. 1 Z. 2 (finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit), Z. 10 (finanzielle Notlage zu den jeweiligen Tatzeitpunkten) und jenen des - hier allerdings nur in eingeschränkter Form vorliegenden - Z. 17 (Tatsachengeständnis bzw. Mitwirkung an der Ermittlung des Sachverhaltes) StGB bzw. als straferschwerend den langen Tatzeitraum und andererseits (für die Bemessung der Geldstrafe) die nunmehrige, gegenüber dem Ersterkenntnis in Form von Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 200.000,-- € noch deutlicher hervorgetretene angespannte wirtschaftliche Situation der Bw. sowie die bei der Sanktionsverhängung nach dem FinStrG ebenfalls nicht außer Acht zu lassende General- bzw. Spezialprävention in Betracht, erscheint eine nochmalige Reduzierung des Ausmaßes der im angefochtenen Straferkenntnis mit annähernd 8 % des Strafrahmens ausgesprochenen Geldstrafe auf annähernd 7,15 % der möglichen Strafobergrenze vertretbar bzw. (gerade noch) ausreichend, um den vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafzwecken zum Durchbruch zu verhelfen.

Gleiches gilt grundsätzlich auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei allerdings hier dem (bei der Ausmessung der Geldstrafe wesentlichen) Umstand der angespannten wirtschaftlichen Situation der Bw. keine Bedeutung zukommt, da eine Ersatzfreiheitsstrafe ja gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe war daher in begrenztem Ausmaß einer Reduzierung zugänglich.

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle, ist rechtens und war daher unverändert zu belassen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht der Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Steuerberater unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Zahlungsaufforderung

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Linz zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Abgabenhinterziehung
Vorsatz
Gewerbsmäßigkeit
Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben
Berücksichtigung abgabenbehördlicher Schätzungen im Strafverfahren
Gastwirt
Beeinflussung durch andere
Strafausmessung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
NAAAC-90440