Zollschuldnereigenschaft eines Vertreters ohne Vertretungsmacht
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Folgerechtssätze | |
ZRV/0300-Z3K/09-RS1 | wie ZRV/0195-Z2L/02-RS1 Bei fehlender Vertretungsmacht wird der Vertretene weder berechtigt, noch verpflichtet. Die Wirkungen des Vertreterhandelns treffen dann nur den Vertreter, der gem. Art. 5 Abs. 4 ZK als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd gilt. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf, Adresse1, vertreten durch Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt, Mariahilfer Straße 76/2/23, 1070 Wien, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Eisenstadt/Flughafen Wien vom , Zl. 320000/xxxxx/2009-9, betreffend Eingangsabgaben entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes Eisenstadt/Flughafen Wien vom wurde festgestellt, dass für die Beschwerdeführerin (Bf) Eingangsabgaben entstanden sind.
Dagegen richtete sich die Berufung vom , in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, die Zollforderung wäre aus dem Titel einer für die Berufungswerberin (Bw) nicht erkennbaren gefälschten Vollmach an die A Kft., die ein stärkeres Verhältnis zur Ware gehabt hätte, zu richten.
Das Zollamt Eisenstadt/Flughafen Wien hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom . Die Bf wendet im Wesentlichen ein, die Behörde habe die Ermessensübung nicht begründet. Es habe im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung sehr wohl eine Vertretungsmacht vorgelegen.
Mit Eingabe vom hat die Bf die Anberaumung einer Berufungsverhandlung beantragt.
Nach dem Hinweis auf das Erkenntnis des GZ. 2008/15/0046, wonach ein Abgabepflichtiger, der es verabsäumt hat, die Durchführung der mündlichen Verhandlung in der Beschwerde zu beantragen, kein subjektives Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe, hat die Bf erklärt, den Antrag als gegenstandslos zu betrachten.
Mit Eingabe vom hat die Bf nach Einsichtnahme in die Verwaltungsakten zur Sache ergänzend Stellung genommen.
Dem Zollamt Eisenstadt/Flughafen Wien wurde mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern.
Das Zollamt Eisenstadt/Flughafen Wien hat sich zu den Ausführungen der Bf in deren Stellungnahme vom in seiner Stellungnahme vom geäußert.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Bescheid des Zollamtes Eisenstadt/Flughafen Wien vom , Zl. 320000/xxxxx/2009, wurden der B KG, Adresse2, über deren Antrag vom die ihr mit Mitteilung nach Art. 221 ZK unter Anwendung von § 26 Abs. 3 Z 2 UStG (5EV-Buchung) vorgeschriebene Einfuhrumsatzsteuer in der Höhe von € 8.003,10 gemäß Art. 236 Abs. 1 ZK erlassen. Es wurde festgestellt, dass die B KG nicht Empfänger der Sendung war.
Die Eingangsabgaben an Zoll (A00) in der Höhe von € 4,216,23 wurden von der Bf im Rahmen des bewilligten Zollschuldbeitrittes (Art. 231 ZK) über das Zahlungsaufschubkonto entrichtet.
Mit Bescheid des Zollamtes Eisenstadt/Flughafen Wien vom , Zl. 320000/xxxxx/2009-2, wurde festgestellt, dass für die Bf bei der Überführung von eingangsabgabenpflichtigen Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit Anmeldung CRN-Nr. xy vom die Eingangsabgabenschuld (Einfuhrumsatzsteuer) gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 ZK in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG als Anmelder im Rahmen des bewilligten Zollschuldbeitrittes in der Höhe von € 8.003,10 entstanden ist. Das Zollamt hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, die Vollmacht der B KG an die A Kft. sei ebenso wie der Firmenstempel und die Unterschrift des Inhabers der B KG gefälscht gewesen.
Dagegen wendete sich die Berufung vom . Von der Bw wurde im Wesentlichen vorgebracht, sie habe sich aufgrund der ihr vorliegenden Urkunden auf die Ordnungsgemäßheit der Vollmacht der B KG verlassen können. Für sie sei es eindeutig gewesen, dass die B KG als Empfänger der Ware auftritt. Eine Fälschung der Vollmacht sei nie im Raum gestanden und sei eine solche auch nicht erkennbar gewesen. Die Zollforderung wäre daher bei der A Kft., die ein stärkeres Verhältnis zur Ware hatte, geltend zu machen.
Das Zollamt Eisenstadt/Flughafen Wien hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 320000/xxxxx/2009-9, als unbegründet abgewiesen. Das Zollamt begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, durch die Bf als direkter Vertreter der B KG sei mit Anmeldung CRN-Nr. xy die Abfertigung einer Containersendung diverser Textilien zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr beantragt worden. Der Abgabenbetrag an Zoll (A00) im Betrage von € 4.216,23 sei durch die Mitteilung des Abgabenbetrages nach Art. 221 ZK auf das Zahlungsaufschubkonto des Vertreters (der Bf) vorgeschrieben worden. Der Betrag an Einfuhrumsatzsteuer (EV / EUSt-Vorsteuerabzug) im Betrage von € 8.003,10 sei auf das zuständige Finanzamtskonto des Empfängers, der B KG, ausgewiesen durch die UID-Nummer ATUyz, gebucht worden. In ihrer Eingabe vom habe die B KG dargelegt, die auf ihr Finanzamtskonto erfolgte Vorschreibung der EUSt in Höhe von € 8.003,10 sei zu unrecht erfolgt, da sie nicht Empfänger der gegenständlichen Sendung sei. Als Nachweis habe die B KG eine Strafanzeige vorgelegt. In dieser habe der Geschäftsführer der B KG erklärt, sein Unternehmen habe an die A Kft. keinen Abfertigungsauftrag erteilt, sein Firmenstempel bzw. seine Unterschrift auf den, dem Anmelder (Bf) vorliegenden Unterlagen (Aufträge), seien gefälscht worden. Aufgrund der Aktenlage sei es in der Folge mit Bescheid des Zollamtes Eisenstadt/Flughafen Wien vom , ZI. 320000/xxxxx/2009-2, zur Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer an die Bf gemäß Art. 201 Abs. 3 ZK gekommen. Mit Eingabe vom habe die Bw gegen den Eingangsabgabenbescheid des Zollamtes Eisenstadt/Flughafen Wien frist- und formgerecht den Rechtsbehelf der Berufung eingebracht und diesen damit begründet, die der Bw seitens der B KG vorgelegten Urkunden und Vollmachten seien eindeutig gewesen und daher akzeptiert worden. Weiters habe die Bw beantragt, die Zollforderung an die A Kft. zu stellen, da diese ein viel stärkeres Naheverhältnis zur Ware hatte, als sie selbst. Dem Berufungsbegehren wurde entgegengehalten, dass eine Vertretungsmacht einer schriftlichen Vollmacht durch den richtigen Empfänger bedürfe. Die seitens des Anmelders vorgelegten Datenblätter (Aufträge) würden die Voraussetzungen einer Vollmacht, aus der der Inhalt und Umfang der Bevollmächtigung eindeutig hervorzugehen habe, jedoch nicht erfüllen. Die besagte Vollmacht liege beim Anmelder nicht im Original, sondern lediglich als pdf-file auf. Somit habe im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung keine Vertretungsmacht des direkten Vertreters vom Empfänger bestanden. Es sei zu einer Vertretung ohne Vertretungsmacht gekommen. Das Vertreterhandeln habe keinerlei Fremdwirkung gehabt. Der Vertretene werde damit nicht verpflichtet oder berechtigt. Der Vertreter gelte gemäß Art. 5 Abs. 4 zweiter Unterabsatz ZK als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd. Er werde Zollschuldner gemäß Art. 201 Abs. 3 ZK.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom . Die Bf wendet im Wesentlichen ein, mit dem angefochtenen Bescheid habe das Zollamt Eisenstadt/Flughafen Wien die Berufung vom (richtig wohl: , eingereicht am ) als unbegründet abgewiesen und sich in der Begründung der angefochtenen Entscheidung darauf beschränkt, dass zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung seitens des Empfängers keine Vertretungsmacht des direkten Vertreters vorgelegen habe. Dies sei unrichtig und durch die den Zollbehörden vorliegenden Unterlagen und Dokument eindeutig widerlegt. Demnach sei die Bf bevollmächtigt gewesen, gegenüber den Zollbehörden für die B KG einzuschreiten. Der Umfang der Vollmacht sei genau definiert gewesen. Entgegen der Darstellung des Zollamtes habe daher sehr wohl eine Vertretungsmacht zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung vorgelegen. Die Frage, warum die Bf iVm Art. 213 ZK bzw. § 6 BAO als Gesamtschuldnerin in Anspruch genommen werde, sei eine Ermessensentscheidung, die gemäß § 20 BAO zu begründen sei. Andernfalls sei nicht überprüfbar, ob sich die Ermessensentscheidung in den Grenzen bewegt, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Übt die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes aus, könne eine Rechtswidrigkeit vorliegen, die bis in die Verfassungssphäre reiche. Das Zollamt sei der Begründungspflicht nicht nachgekommen. Es habe die Bf zu unrecht mit dem angefochtenen Bescheid in Anspruch genommen, da die A Kft. ein viel stärkeres Naheverhältnis zur Ware hatte, als sie selbst. Die A Kft. habe genau gewusst, welche Waren eingeführt werden und welche Maßnahmen zu ergreifen seien. Die Bf habe sich zu recht auf die ihr übergebenen Informationen verlassen können. Sie habe sich auf die Richtigkeit der in der ihr übergebenen Vollmacht gemachten Angaben insbesondere über die B KG verlassen können.
Mit Eingabe vom hat die Bf nach Einsichtnahme in die Akten zur Sache ergänzend Stellung genommen und ausgeführt, sie sei im anhängigen Fall aufgrund einer völlig unbedenklichen Vollmacht eingeschritten. Aufgrund der ihr damals vorliegenden unbedenklichen Urkunden sei die Eigenschaft der B KG als Rechnungsadressat eindeutig gegeben gewesen. Die Daten der ihr vorliegenden Urkunden würden mit jenen in der Vollmacht übereinstimmen. Für sie hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, an der Echtheit und Richtigkeit der Vollmacht zu zweifeln. Die A Kft., die offensichtlich in die Geschehnisse eingebunden gewesen und der die Ware letztendlich zugute gekommen sei, habe zur Ware das größere Naheverhältnis, weshalb ihr die Zahlung der gegenständlichen Abgaben vorzuschreiben gewesen wäre. Dies sei nach dem bisherigen Aktenstand nicht geschehen. Warum das Zollamt nur die Bf belange, ergebe sich aus dem gesamten Akt nicht. Die Behörde erster Instanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen.
Das Zollamt Eisenstadt/Flughafen Wien hat sich zu den Ausführungen der Bf in deren Stellungnahme vom in seiner Stellungnahme vom geäußert und beantragt, der Unabhängige Finanzsenat wolle dem Begehren der Bf nicht stattgeben und den Antrag abweisen.
Rechtliche Erwägungen:
§ 289 Abs. 2 BAO in Verbindung mit § 85c ZollR-DG lautet sinngemäß: Außer in den Fällen des Abs. 1 hat der Unabhängige Finanzsenat in Zollsachen als Abgabenbehörde zweiter Instanz immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Berufungsbehörde der ersten Rechtsstufe zu setzen und demgemäß die angefochtene Berufungsvorentscheidung nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Artikel 5 ZK lautet auszugsweise: Art. 5 (1) Unter den Voraussetzungen des Art. 64 Abs. 2 und vorbehaltlich der im Rahmen des Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b) erlassenen Vorschriften kann sich jedermann gegenüber den Zollbehörden bei der Vornahme der das Zollrecht betreffenden Verfahrenshandlungen vertreten lassen. (2) Die Vertretung kann sein - direkt, wenn der Vertreter in Namen und für Rechnung eines anderen handelt; - indirekt, wenn der Vertreter in eigenem Namen, aber für Rechnung eines anderen handelt. ..... (3) ..... (4) Der Vertreter muss erklären, für die vertretene Person zu handeln; er muss ferner angeben, ob es sich um eine direkte oder indirekte Vertretung handelt, und Vertretungsmacht besitzen. Personen, die nicht erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, oder die erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, aber keine Vertretungsmacht besitzen, gelten als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd. (5) Die Zollbehörden können von einer Person, die erklärt, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, den Nachweis für ihre Vertretungsmacht verlangen.
§ 38 ZollR-DG lautet auszugsweise: § 38. (1) ... (2) Im Sinn von Art. 5 Abs. 5 ZK hat der direkte Vertreter durch eine schriftliche Vollmacht und der indirekte Vertreter durch einen schriftlichen Auftrag seine Vertretungsmacht nachzuweisen, wenn sie nicht amtsbekannt ist oder für den betreffenden Vertreter eine abweichende gesetzliche Regelung gilt. Für die indirekte Vertretung zur Abgabe einer Anmeldung genügt die Glaubhaftmachung der Vertretungsmacht durch Vorlage der auf den Vertretenen lautenden Frachtpapiere und sonstigen die Waren betreffenden Papiere. (3)..."
Artikel 201 ZK lautet: Art. 201 (1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht, a) wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird oder b) ... (2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird. (3) Zollschuldner ist der Anmelder. Im Falle der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird. Liegen einer Zollanmeldung für ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Angaben zugrunde, die dazu führen, dass die gesetzlich geschuldeten Abgaben ganz oder teilweise nicht erhoben werden, so können nach den geltenden innerstaatlichen Vorschriften auch die Personen als Zollschuldner angesehen werden, die die für die Abgabe der Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert haben, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie unrichtig waren.
§ 71 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG): § 71. Nach Maßgabe des Art. 201 Abs. 3 zweiter Unterabsatz ZK entsteht die Zollschuld in dem nach Art. 201 Abs. 2 ZK genannten Zeitpunkt auch für jeden, der dem Anmelder unvollständige Angaben oder Unterlagen geliefert hat, die der Anmeldung zugrunde gelegt wurden.
§ 26 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) lautet auszugsweise: § 26. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß; ... (2) In der Zollanmeldung von einfuhrumsatzsteuerbaren Waren sind auch alle für die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer maßgeblichen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (3) 1. Für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer sind die Zollämter zuständig. 2. Abweichend davon sind für die Einhebung und zwangsweise Einbringung der Einfuhrumsatzsteuer unter folgenden Voraussetzungen die Finanzämter zuständig: - Die Einfuhrumsatzsteuerschuld ist nach Art. 201 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302/1) entstanden und es handelt sich um keine nachträgliche Berichtigung, - der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist Unternehmer (§ 2), im Inland zur Umsatzsteuer erfasst und die Gegenstände werden für sein Unternehmen eingeführt und - der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer erklärt in der Zollanmeldung, dass er von dieser Regelung Gebrauch macht. (4) ...
Neben der Erklärung, "für die vertretene Person zu handeln", verlangt Art. 5 Abs. 4 Unterabsatz 1 ZK, dass der Vertreter die entsprechende Vertretungsmacht besitzt.
Vertretungsmacht ist eine besondere Rechtsmacht, die eine Person in die Lage versetzt, durch Vertreterhandeln Rechtswirkungen unmittelbar für und gegen den Vertretenen zu begründen. Der Vertreter muss eine solche Vertretungsmacht besitzen, andernfalls sein Vertreterhandeln keine Fremd- oder Außenwirkung erzeugen kann. Das versteht sich eigentlich von selbst, wird in Art. 5 Abs. 4 Unterabsatz 2 aber ausdrücklich angesprochen (vgl. Reiche in Witte, Zollkodex 5, Art. 5 Rz 27), wenn es dort heißt, dass Personen, die nicht erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, oder die erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, aber keine Vertretungsmacht besitzen, als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd gelten.
Im Hinblick auf die Vertretungsmacht befinden sich in den Akten Kopien eines Datenblattes vom und eines weiteren Schreibens vom . Diese Unterlagen haben die Bf und vorerst auch die Zollbehörden augenscheinlich als völlig unbedenkliche Bevollmächtigung der Bf durch die B KG in Sinne von § 38 ZollR-DG angesehen.
Aus Feld 2 der zugrunde liegenden Anmeldung CRN-Nr. xy vom ergibt sich die C Co, Adresse3 als Versender/Ausführer. Die B KG ist in Feld 8 als Empfänger angeführt. Aus Feld 14 der Anmeldung ergibt sich die Bf als Anmelder/Vertreter. Die Anmeldung vom wurde gemäß Feld D/J am angenommen und die Ware überlassen. Im Header zur Anmeldung ist zur Anmelder/Vertreter-Indikation ausgeführt: Vertreter (direkte Vertretung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 erster Gedankenstrich des Zollkodex) des Empfängers. Aus dem Header zur Anmeldung ergibt sich ferner, dass die Anwendung von Art. 231 ZK (ausgen. EUSt) beantragt war.
Wie bereits ausgeführt, wurde der B KG mit Bescheid des Zollamtes Eisenstadt/Flughafen Wien vom die ihr mit Mitteilung nach Art. 221 ZK vorgeschriebene Einfuhrumsatzsteuer gemäß Art. 236 Abs. 1 ZK erlassen. Es wurde festgestellt, dass die B KG nicht Empfänger der Sendung war. Das Zollamt Eisenstadt/Flughafen Wien hat sich dabei vor allem auf die Ausführungen des Zeugen D gestützt. Der Zeuge hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Name seines Unternehmens missbraucht wurde. Die B KG ist nicht in der Textilbranche, sondern im Getränkegroßhandel tätig. Der Firmenstempel und seine Unterschrift wurden gefälscht.
Mangels einer tatsächlichen Bevollmächtigung bzw. eines Auftrages durch die genannte vermeintliche Warenempfängerin, die B KG, hat die Bf im bescheidgegenständlichen Abfertigungsfall nicht die erforderliche Vertretungsmacht besessen. Das Zollamt Eisenstadt/Flughafen Wien ist nach Überprüfung des Vollmachtsverhältnisses, welches der Verzollung zugrunde gelegt wurde, zu recht davon ausgegangen, dass seitens der B KG keine Bevollmächtigung zur Durchführung der Verzollung vorgelegen hat.
Die Bf wurde zu recht als Zollschuldnerin gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 ZK herangezogen. Aus rechtlicher Sicht gelten im Hinblick auf den zugrunde liegenden Sachverhalt gemäß Art. 5 Abs. 4 zweiter Unterabsatz Personen, die erklären im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, aber keine Vertretungsmacht besitzen, als im eigenen Namen und für eigene Rechnung handelnd. Das Gesetz fingiert hier eine Eigenschaft des Vertreters ohne Vertretungsmacht.
Daran, dass die Mitteilung der Einfuhrumsatzsteuerbetrages an die Bf zu recht erfolgte, vermag das Vorbringen der Bf nichts zu ändern, dass sie nicht habe erkennen können, dass die ihr zur Verfügung gestandenen Unterlagen und Dokumente gefälscht waren. Auf ein Wissen um die gefälschten Unterlagen kommt es nicht an, weil für die Anwendung der angeführten Gesetzesstelle in Ermangelung subjektiver Tatbestandselemente das objektive Nichtvorliegen einer Vollmacht genügt. Subjektive Elemente, wie guter Glaube gegenüber einem Geschäftspartner, der im Übrigen nicht einmal in der Zollanmeldung aufscheint und daher auch nicht gegenüber der Zollbehörde aufgetreten ist, sind nicht zu berücksichtigen. Die Eigenschaft Zollschuldner ist ausschließlich an die Förmlichkeit der Anmeldung geknüpft (). Zu beachten ist auch, dass nach der Rechtsprechung des EuGH die Tatsache, dass einem professionellen Zollspediteur von seinem Kunden Unterlagen vorgelegt werden, die sich im Nachhinein als falsch, gefälscht oder unzutreffend erweisen, ein normales Berufs- bzw. Geschäftsrisiko darstellt. Dieser Umstand fällt in die Kategorie der Handelsrisiken der Zollspediteure, da diese sowohl für die Entrichtung der Abgaben als auch für die Ordnungsmäßigkeit der Unterlagen, die sie den Zollbehörden vorlegen, haften (vgl. auch 98/83 und 230/83).
Das Fehlen der Vertretungsmacht ist im vorliegenden Fall erwiesen (siehe Ausführungen des Zeugen D als Vertreter der B KG). Die vermeintliche Warenempfängerin hat sich nach Zugang der entsprechenden Kontrolllisten, somit nach erstmaliger Kenntniserlangung, dass ihr Name und ihre UID-Nummer missbräuchlich verwendet wurden, sofort an die zuständigen Behörden gewendet und um Aufklärung ersucht.
Auch mit dem Hinweis, dass die Waren nach deren Abfertigungen zur Überführung in den zoll- und steuerrechtliche freien Verkehr ohne steuerbefreiende Lieferung nach Überführung in ein Zolllagerverfahren (Code 4071 in Feld 37 der Anmeldung) an die A Kft. in Ungarn/Budapest verbracht worden seien, die damit ein viel stärkeres Naheverhältnis zur Ware hätte, ist für die Bf nichts zu gewinnen. Die Einfuhrabgabenschuld entsteht gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 ZK durch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung. Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten gemäß § 26 Abs. 1 UStG 1994 mit hier nicht zutreffenden Ausnahmen die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß.
Eine danach erfolgte Lieferung oder Verbringung der Waren in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist beim gewählten Zollverfahren aus umsatzsteuerlicher Sicht getrennt zu beurteilen und hat auf die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuerschuld (Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung gemäß Art. 201 Abs. 2 ZK) im gegenständlichen Einfuhrfall keinen Einfluss. Der hier zu beurteilende Sachverhalt betrifft die Überführung einer Containersendung diverser Textilien in den zoll- und steuerrechtliche freien Verkehr ohne steuerbefreiende Lieferung und die damit verbundenen Rechtsfolgen und nicht die allenfalls danach erfolgte Lieferung oder Verbringung der Waren nach Ungarn/Budapest.
Neben der Vertretungsmacht mangelt es im gegenständlichen Abfertigungsfall außerdem auch noch an den Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994. Die Waren wurden nicht für das Unternehmen A Kft. eingeführt.
Zu den die Ermessensentscheidung betreffenden Ausführungen in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom ist zunächst auf Art. 213 ZK bzw. § 6 BAO zu verweisen, wonach in den Fällen, in denen es mehrere Zollschuldner gibt, diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet sind. Dies gilt gemäß § 26 Abs. 1 UStG 1994 und § 2 Abs. 1 ZollR-DG auch für die Einfuhrumsatzsteuer.
Die Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern liegt im Ermessen des Abgabengläubigers, der diese Auswahl nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen hat. Unter Billigkeit wird dabei die Angemessenheit in Bezug auf die berechtigten Interessen der Partei und unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben verstanden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt es auch im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will (vgl. Ritz, BAO 3, § 6 Rz 7 mwH zur Rspr).
Der Unabhängige Finanzsenat kann sich der Ansicht der Bf nicht anschließen, dass die Abgaben primär nicht ihr, sondern der A Kft. vorzuschreiben gewesen wären. Dem Zollamt Eisenstadt/Flughafen Wien kann ein Ermessensfehler bei der Auswahl der Zollschuldner nicht angelastet werden. Die rechtlich möglichen Zollschuldner werden in Art. 201 ZK abschließend angeführt. In Ermangelung der rechtlichen Möglichkeit - worauf noch näher einzugehen sein wird - auf eine Mehrzahl von Zollschuldnern zurückgreifen zu können, wird die Heranziehung der Bf als einzig möglichem Zollschuldner weder im verfahrensgegenständlichen Erstbescheid noch in der von diesem hergeleiteten zutreffenden Berufungsvorentscheidung weder auf Art. 213 ZK noch auf § 6 BAO gestützt.
Die Zollanmeldungen zur Überführung in den freien Verkehr, an welche die Zollschuldentstehung geknüpft ist, wurden ohne Zweifel von der Bf abgegeben.
Damit wurde die Bf kraft ihrer Anmelderstellung zum Zollschuldner im Sinne von Art. 201 Abs. 3 erster Satz ZK und ist schon deshalb (primär) zur Entrichtung der Eingangsabgaben heranzuziehen.
Lediglich in Fällen, in welchen das Vorliegen einer indirekten Vertretung erklärt wurde, tritt neben den Anmelder ein zweiter möglicher Zollschuldner, namentlich die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird. Im Gegenstande wurde jedoch direkte Vertretung erklärt.
Gemäß Art. 201 Abs. 3 zweiter Unterabsatz ZK hat der Unionsgesetzgeber den Mitgliedsaaten die Erlassung einer nationalen Bestimmung ermöglicht, nach der in dem Fall, dass einer Zollanmeldung für ein Verfahren im Sinne des Abs. 1 Angaben zugrunde liegen, die dazu führen, dass die gesetzlich geschuldeten Abgaben ganz oder teilweise nicht erhoben werden, auch noch die Personen als (dritter möglicher) Zollschuldner angesehen werden können, die die für die Abgabe der Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert haben, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie unrichtig waren. Der nationale Gesetzgeber hat dazu mit der Bestimmung des § 71 ZollR-DG das innerstaatliche Recht erlassen. Die A Kft. kann nach dieser Bestimmung jedoch nicht zur Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer verpflichtet werden, da eine Vollmacht nicht zu den für eine Anmeldung in dem Sinne erforderlichen Angaben zählt, die im Ergebnis die Waren in einer Art und Weise beschreiben, dass eine rechtsrichtige Einreihung in den Österreichischen Gebrauchszolltarif unter Zugrundelegung der Zollwerte möglich ist, dass sodann die Berechnung der rechtens auf der Ware lastenden Abgaben ermöglicht ist. Falsche Angaben, die dazu führen, dass die gesetzlich geschuldeten Abgaben - das subjektiver Moment vorausgesetzt - ganz oder teilweise nicht erhoben werden, wären beispielsweise falsche Wertangaben, gefälschte oder unzutreffende Präferenznachweise, falsche Ursprungszeugnisse, falsche Warennummer und andere.
Auch nach dem Zweck der Bestimmung des Art. 5 Abs. 4 ZK, wonach verhindert werden soll, dass im Falle der Erklärung eines nicht bestehenden Vollmachtverhältnisses, den Zollbehörden kein Zollschuldner zur Verfügung steht - die Inanspruchnahme des vermeintlich Vertretenen bleibt dem Zollamt ja verwehrt - ergibt sich, dass zumindest die Heranziehung eines Anmelders (im Gegenstande der Bf) als einzige Möglichkeit verbleiben soll, um überhaupt einen Zollschuldner in Anspruch nehmen zu können.
Aus den genannten Gründen kann die Bf nicht mit Erfolg für sich beanspruchen, das Zollamt Eisenstadt/Flughafen Wien habe bei der ihm unterstellten Ermessensübung in nicht sachgerechter Weise sie selbst in Anspruch genommen, anstelle rechtens richtig die A Kft. als Gesamtschuldner nach nationalem Recht zur Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer zu verpflichten.
Der Beschwerde vom war der Erfolg daher zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 5 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 5 Abs. 4 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 201 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 |
Schlagworte | Zollschuldner direkte und indirekte Vertretung Handeln ohne Vertretungsmacht Rechtswirkungen |
Verweise | 98/83 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
IAAAC-90433