Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 31.10.2012, RV/3466-W/11

Abzugsfähigkeit der Kosten als außergewöhnliche Belastung von dem, der diese tatsächlich getragen hat.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A, in W, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

In der Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2010 wird vom Bw. ein Ansatz von steuerlich absetzbaren Kinderbetreuungskosten nicht begehrt, weshalb im berufungsgegenständlichen Bescheid des Finanzamts vom diesbezügliche außergewöhnliche Belastungen keine Berücksichtigung fanden. In einer mit datierten Berufung wird die als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigende Ausgabe für Kinderbetreuung im Ausmaß von € 1.925,62 begehrt. Weiters wird die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages im Ausmaß von € 220,00 sowie die Berücksichtigung des Kirchenbeitrages in Höhe von € 144,33 beantragt. Der Berufung beigelegt ist eine Bestätigung der "K" vom lautend auf Frau SAG, die Gattin des Bw.

In der ersten Berufungsvorentscheidung vom finden seitens des Finanzamtes der Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind gem. § 106a Abs. 1 EStG 1988 in Höhe von € 132,00, der Kirchenbeitrag in Höhe von € 144,33 ihre Berücksichtigung. Die Bescheidbegründung lautet: "Der Kinderfreibetrag für das Kind mit der Sozialversicherungsnummer/mit dem Geburtsdatum X kann nur in Höhe von 132 € berücksichtigt werden, da für dieses Kind bereits bei Ihren/Ihrem (Ehe)Partner/in ein Kinderfreibetrag gewährt wurde.Kinderbetreuungskosten sind absetzbar von der Person, der der Kinderabsetzbetrag für dieses Kind für mehr als 6 Monate im Kalenderjahr zusteht, oder von dessen (Ehe-Partnerin/(Ehe-)Partner oder unter bestimmten Voraussetzungen vom unterhaltsverpflichteten Elternteil. Innerhalb dieses Personenkreises kann jeder die von ihm getragenen Kinderbetreuungskosten absetzen. Aus der vorgelegten Bestätigung über die Kinderbetreuungskosten geht hervor, dass ihre Gattin die diesbezüglichen Kosten getragen hat. Es ergibt sich somit keine Änderung in der Höhe der bisherigen Gutschrift". Mit erhebt der Bw. neuerlich Berufung in welcher ausgeführt wird: "Die Kinderbetreuungskosten wurden als außergewöhnliche Belastungen in der Höhe von € 1.925,62 bei meiner Gattin berücksichtigt. Sie hatten aber keinen steuermindernden Einfluss da meine Gattin nicht einkommensteuerpflichtig ist. Nach Anruf bei ihrem Auskunftsservice wurde mir geraten gegen meinen Bescheid vom zu berufen und bei mir die obigen Kinderbetreuungskosten geltend zu machen. dies wäre auch möglich wenn meine Gattin dies selbst bezahlen würde und wir in aufrechter Ehe leben und eine Familie sind. Weiters habe ich eine Unterhaltspflicht gemäß ABGB und habe zum Familieneinkommen beigetragen auch wenn vom Konto meiner Gattin die monatlichen Beträge abgebucht wurden."

In der Berufung vom wurde eine als "Originalbestätigung - Kinder in Wien" titulierte Beilage angeschlossen, welche allerdings undatiert geblieben ist und auf "F" ausgestellt ist.

Demgegenüber war die in der Berufung vom übermittelte Bestätigung des Kindergartens mit datierten und lautete diese Bestätigung auf "SAG".

In der zweiten Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO vom betreffend die Berufung vom , Bescheid vom wird die Berufung als unbegründet abgewiesen: "Wie im Berufungsschreiben vom bestätigt wurden die Kinderbetreuungskosten aus der Rechtsphäre (Girokonto) der Gattin bestritten. Die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung setzt grundsätzlich Geldausgaben jenes Steuerpflichtigen voraus, der diese Aufwendungen geltend macht.Der Umstand, dass es bei Ehegatten eine wechselseitige Unterhaltspflicht gibt, führt nicht automatisch dazu, dass faktische Aufwendungen eines Partners lediglich aus dem Blickwinkel einer günstigeren steuerlichen Wirkung beim anderen Partner als außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht werden können." Mit erfolgt seitens des Bw. der Vorlageantrag in welchem auf die Lohnsteuerrichtlinien 2002 RZ 884 d hingewiesen wird und nochmals der Antrag auf Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastungen im Rahmen seiner Veranlagung begehrt wird.

Über die Berufung wurde erwogen:

1).§ 34 Abs. 1 EStG 1988 i.d.F. BGBl I Nr. 71/2003 lautet:

"§ 34. (1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.

Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen

von höchstens 7 300 Euro ................................. 6%.

mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro ...................... 8%.

mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro ..................... 10%.

mehr als 36 400 Euro ..................................... 12%.

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt

- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,

- für jedes Kind (§ 106).

(5) Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.

(6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:

- Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.

- Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8.

- Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.

- Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).

- Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag das Kind (§ 106 Abs. 1 und 2) pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.

Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.

(7) Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:

1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.

2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b abgegolten.

3. Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) sind durch den Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten.

4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.

5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.

(8) Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt."

(9) Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis höchstens 2 300 Euro pro Kind und Kalenderjahr gelten unter folgenden Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung:

1. Die Betreuung betrifft - ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 oder - ein Kind im Sinne das § 106 Abs. 2, das sich nicht ständig im Ausland aufhält. 2. Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr oder, im Falle des Bezuges erhöhter Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 für das Kind, das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet. Aufwendungen für die Betreuung können nur insoweit abgezogen werden, als sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.

3. Die Betreuung erfolgt in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige.

4. Der Steuerpflichtige gibt in der Einkommensteuererklärung die Betreuungskosten unter Zuordnung zu der Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder der Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) des Kindes an.

Steuerfreie Zuschüsse, die gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b von Arbeitgebern geleistet werden, kürzen den Höchstbetrag von 2 300 Euro pro Kind und Kalenderjahr nicht. Soweit Betreuungskosten durch Zuschüsse gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b abgedeckt sind, steht dem Steuerpflichtigen keine außergewöhnliche Belastung zu.

2) Als außergewöhnliche Belastungen kommen nach den allgemeinen Grundsätzen nur tatsächlich erwachsene Belastungen des Steuerpflichtigen in Betracht (Doralt, EStG11, § 34 Tz 20 ff.), sodass weder Vermögensumschichtungen noch fiktive Belastungen in Abzug gebracht werden können () und die Aufwendungen vom Steuerpflichtigen endgültig und aus dem eigenen Einkommen getragen werden müssen (; v. , 87/14/0116, v. , 2001/15/0181; BFH, BStBl 1982 II 744, Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 34 Abs. 1 Tz 2). Dass nur derjenige Steuerpflichtige eine außergewöhnliche Belastung geltend machen kann, der die Ausgabe getätigt hat, gilt auch unter (Ehe)Partnern (§ 106 Abs. 3 EStG 1988)sowie im Verhältnis zu Kindern iSd § 106 EStG 1988, da eine dem § 18 Abs. 3 Z. 1 EStG 1988 vergleichbare Regelung nicht besteht (Jakom/Baldauf, EStG § 34 Rz 29).

3) Zum Nachweis der außergewöhnlichen Belastung verweist der Berufungswerber in den Rechtsmittelschriften auf eine Bestätigung der "K" vom in welcher die Gattin des Bw., Fr. SAG als Bestätigungsadressat genannt ist.

Diese Bestätigung ist im Übrigen mit einer laufenden Nummer versehen, und zeigt diese die Zahl 7961, wobei die mit vorgelegte Bestätigung, lautend auf F, die laufende Nummer 10801 aufweist, also eindeutig nach der Bestätigung vom ausgestellt wurde, abgesehen davon, dass nämliche Bestätigung mit keinem Datum versehen wurde.

Daraus ergibt sich für die Abgabenbehörde zweiter Instanz, dass es sich bei der zweiten Bestätigung nicht, wie der Bw. in den Berufungsvorbringen ausgeführt hat, um eine Originalbestätigung gehandelt hat. Überdies hat der Bw. im Berufungsvorbringen ausgeführt, dass vom Konto seiner Gattin die monatlichen Beträge abgebucht wurden (Berufung vom , 4. Absatz letzte Zeile).

Daraus ergibt sich, dass die Gattin des Bw. die Kinderbetreuungskosten tatsächlich getragen hat und dass diese nur bei demjenigen Steuerpflichtigen als eine außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können, der die Ausgabe getätigt hat. Dies gilt auch unter (Ehe)Partnern (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) sowie im Verhältnis zu Kindern iSd § 106 EStG 1988, da eine dem § 18 Abs. 3 Z. 1 EStG 1988 vergleichbare Regelung nicht besteht (Jakom/Baldauf, EStG § 34 Rz 29).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at