Gebühr für eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, die nicht den Formerfordernissen entspricht.
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze | |
RV/1122-W/04-RS1 | Eine Eingabe ist auch dann gebührenpflichtig, wenn die Unterschrift des Einschreiters fehlt. Um so mehr muss dies gelten, wenn die Eingabe die Unterschrift des Einschreiters trägt, lediglich die anwaltliche Fertigung fehlt. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des P.F., gegen die Bescheide des Finanzamtes A. vom , --, betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom , beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am , erhob der Berufungswerber (Bw.) zur Zahl S . beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde gegen den Bundesminister für J. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend xxx und beantragte gleichzeitig Verfahrenshilfe.
Das Verfahren wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom eingestellt, da der Bw. der am an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen den vorbezeichneten Verwaltungsakt eingebrachten Beschwerde zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen war und auch kein Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe vorgelegt hatte.
Da der Bw. der Aufforderung in der Beschwerdesache die Eingabengebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG von 180,00 Euro zu entrichten nicht nachgekommen war, wurde die Eingabengebühr mit Gebührenbescheid vom vom zuständigen Finanzamt A. festgesetzt. Unter einem wurde gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 90,00 Euro festgesetzt.
In der fristgerecht eingebrachten Berufung wendet der Bw. ein, die Einreichung eines Schriftsatzes beim Verwaltungsgerichtshof löse nur dann eine Gebühr aus, wenn eine rechtswirksame Handlung gesetzt werden konnte. In seinem Fall sei er anwaltlich nicht vertreten gewesen, sodass eine "sog. Nachbesserung" eingefordert worden sei, worunter nicht mehr und nicht weniger als die Mandatsübergabe an einen niedergelassenen Rechtsanwalt zu verstehen sei, der für die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Rechtsmittels hafte. Ein derart komplexes Faktum könne nicht mit "nachbessern" oder "seine Unterschrift leisten" umschrieben werden.
Richtig sei hingegen, dass keine Gebühren entstehen konnten, weil der von ihm vorgelegte Schriftsatz nicht unterschrieben worden sei und ihm damit die notwendige Eigenschaft fehle, Rechtsverpflichtungen auszulösen. Zudem habe der Verwaltungsgerichtshof den eingereichten Antrag auf Gewähr der Verfahrenshilfe unbehandelt gelassen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag wendet der Bw. ein, die Berufungsvorentscheidung beschäftige sich nicht mit den vorgebrachten Argumenten, sondern zitiere nur Paragraphen und Worthülsen des eigenen Vorbringens und vertritt neuerlich die Auffassung, es liege auf Grund der fehlenden "Abzeichnung durch einen Rechtsanwalt als Parteienvertreter" keine "rechtswirksame Beschwerde" vor und es sei selbstverständlich, dass § 24 Abs. 3 VwGG von wirksamen Beschwerden ausgehe und erst dann auf den Zeitpunkt der Eingabe abstelle.
§ 24 Abs. 3 VwGG sei keine lex specialis gegenüber den allgemeinen Grundsätzen des Gebührenrechtes die besagen würden, dass Kostenrecht Folgerecht sei. Diese "Systemgerechtigkeit" sei beachtlich und in der MRK festgeschrieben. Die späteren Entscheidungen des EuGH würden somit "die nationale Vorrangigkeit des § 24 Abs. 3 VwGG zu Gunsten des EU-Verfassungsgebotes verdrängen und ließen auch die vormalige EuGH-Entscheidung wegen mangelnder Aktualität zum Europarecht zurücktreten".
Über die Berufung wurde erwogen:
Der h. o. Behörde liegt die Eingabe vom in Ablichtung vor, wonach der Bw. "Säumnisbeschwerde zum Verwaltungsgerichtshof " erhebt, sowie beantragt, unter gewissen Voraussetzungen einen Rechtsanwalt über das Institut der Verfahrenshilfe zu bestellen.
Dem Text der Eingabe folgend ist eindeutig von der Erhebung einer Beschwerde auszugehen.
Der Schriftsatz ist vom Berufungswerber unterfertigt.
Dem Finanzamt ist in seiner Argumentation, welche die bezughabenden Normen erläutert, die die rechtliche Grundlage für die gegenständliche Gebührenfestsetzung bilden, uneingeschränkt zu folgen. Das "Zitieren von Paragraphen" ist in diesem Zusammenhang kaum zu vermeiden.
Gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 VwGG in der Fassung des BGBl. I Nr. 136/2001 unterliegen Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den Verwaltungsgerichthof einer Eingabengebühr von 180 Euro. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkte fällig. Die Gebühr ist zu entrichten, indem sie mit Erlagschein unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien eingezahlt wird.
Unter Überreichung einer Eingabe ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (, vom , 99/16/0118, und vom , 99/16/0182).
Mit dem Einlangen der Beschwerde beim VwGH ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 24 Abs 3 VwGG erfüllt ().
Wie der Verwaltungsgerichtshof letztendlich mit der Beschwerde verfährt, ist auf das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss.
Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt hindert die Tatsache, dass die Beschwerde nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt war, nicht die Eingabenqualität.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise in seinem Erkenntnis vom , 87/15/0057, festgestellt, dass eine Unterschrift kein Merkmal einer Eingabe darstellt. Die Unterschrift ist in bestimmten Fällen ein Kriterium, wie eine Eingabe zu erledigen ist, nicht aber, ob überhaupt eine zu erledigende Eingabe vorliegt. Sind die sonstigen Voraussetzungen gegeben, ist eine Eingabe auch dann gebührenpflichtig, wenn die Unterschrift des Einschreiters fehlt.
In vorliegendem Fall ist die Eingabe - auch eine Beschwerde ist eine Eingabe - aber vom Einschreiter unterschrieben, lediglich die anwaltliche Mitzeichnung fehlt. Die Eingabenqualität ist somit gegeben, lediglich die Formerfordernisse sind nicht erfüllt.
Nach § 61 Abs. 1 VwGG gelten die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung einer Verfahrenshilfe sinngemäß.
Auf Grund des § 63 Abs. 1 ZPO ist einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen.
Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die Verfahrenshilfe ua. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden.
Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs. 3 leg. cit. Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind.
Da Verfahrenshilfe nie bewilligt wurde, konnte eine Befreiung von der Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG auch nie eintreten.
Das Verwaltungsgerichtshofgesetz weist im genannten Paragraphen darauf hin, dass im Übrigen - mit Ausnahme des § 14 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung - die auch für Eingaben maßgeblichen sonstigen Bestimmungen des Gebührengesetzes sinngemäß gelten.
Wird eine Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken oder in einer anderen im § 3 Abs. 2 VwGG vorgesehenen Weise entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben (§ 9 Abs. 1 GebG 1957 idF des BGBl. I Nr. 92/1999). Ermessen besteht hie bei keines.
Die Gebührenerhöhung ist unabhängig davon zu erheben, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht ().
Gegenständliche Beschwerde ist am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt. Somit ist die Gebührenschuld am entstanden.
Da die Vorschreibung der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG zu Recht erfolgte, war die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50 v.H. der verkürzten Gebühr als zwingende Rechtsfolge vorzuschreiben.
Auch die EU-rechtlichen Einwendungen können der Berufung nicht zu dem erstrebten Erfolg verhelfen.
Die Berufung gegen die Festsetzung von Gebühr und Erhöhung ist daher nach dem oben Gesagten als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 |
Schlagworte | Eingabengebühr Beschwerde Anwaltszwang Unterschrift Formerfordernis |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at