Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 02.05.2007, RV/0638-G/05

Säumniszuschlag, automationsunterstützter Bescheid

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0638-G/05-RS1
Auch ein lediglich automationsunterstützt erzeugter Bescheid ist ein Bescheid (hier: betreffend Säumniszuschlag).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der AG, vertreten durch HW, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Liezen vom betreffend Säumniszuschlag - Einkommensteuer 2001 - 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Nebengebührenbescheiden vom setzte das Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 78,04, € 54,53 sowie € 65,20, insgesamt daher € 197,77, fest, da die Einkommensteuer des Jahres 2001 in Höhe von € 3.901,81, des Jahres 2002 in Höhe von € 2.726,58 und des Jahres 2003 in Höhe von € 3.259,86 nicht bis zum entrichtet wurde.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin (Bw.) aus, dass dem Nebenanspruchsbescheid keine Bescheidqualität zukomme. Es handle sich um einen rein automationsunterstützt erlassenen Bescheid. Es fehle an den notwendigen Bescheidmerkmalen, insbesondere mangle es am Behördenwillen des Finanzamtes, weil diesem jede Eingriffsmöglichkeit in den automationsunterstützt ablaufenden Vorgang genommen sei.

Nach Lehre und Rechtsprechung werde gefordert, dass Bescheide Schriftstücke seien, die mit normativem Inhalt auf Grund einer entsprechenden Willensbildung bei jener Behörde entstanden seien, die als bescheiderlassende Behörde aufscheine. Auch nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates () liege kein rechtswirksamer Bescheid vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 96 BAO müssen alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt.

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Das in der Berufung angeführte Argument, dem angefochtenen Bescheid fehle das wesentliche Kriterium, dass er auf eine Willensbildung von Organen der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, ist zu entgegnen, dass nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2005/14/0014 gegen die vom einfachen Gesetzgeber getroffene Regelung des § 96 letzter Satz BAO keine verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, die zu einer Antragstellung nach Art. 140 Abs. 1 B-VG Anlass geben könnten. Vor allem konnte der Gesetzgeber berücksichtigten, dass im Bereich der Massenverfahren durch die automationsunterstützte Bescheiderstellung Beschleunigungs- und Einsparungseffekte erzielt werden sollen. Dazu kommt, dass es sich bei diesen Nebengebühren um Ansprüche handelt, welche bereits durch gesetzliche Vorgaben weitgehend determiniert sind. Auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzes ist in Bezug auf den letzten Satz des § 96 BAO insoweit kein Defizit auszumachen, weil es dem Abgabepflichtigen nicht verwehrt ist, seine Rechte im Rechtszug gegen die bescheiderlassende Behörde wahrzunehmen.

Unter der Zahl 2005/14/0014 wurde auch das Verfahren 2005/14/0017, welches Grundlage für die Aussetzung nach § 281 BAO bildete, miterledigt.

Dem Hinweis in der Berufung auf die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0014-L/04, ist entgegenzuhalten, dass auch diese Berufungsentscheidung betreffend Festsetzung eines Verspätungszuschlages mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2005/14/0015, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben wurde.

Auf Grund der zwingenden Bestimmung des § 217 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Festsetzung eines Säumniszuschlages im Ausmaß von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Säumniszuschlag
automationsunterstützter Bescheid
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at