Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 09.02.2010, RV/3385-W/09

Fehlende Rechnungsmerkmale schließen den Vorsteuerabzug aus.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dkfm. Mag. DDr. Wilhelm Kryda, 1170 Wien, Jörgerstrasse 37/2, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10, vertreten durch Dr. Bernadette Raffer, vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum November 2008 und Dezember 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) übt laut Gewerbeberechtigung das "Handelsgewerbe" und darüber hinaus noch das Gewerbe der "Aufstellung und Montage mobiler, statisch belangloser Trenn- und Ständerwände durch Schrauben oder Zusammenstecken von fertig bezogenen Elementen" aus.

Laut einer im Finanzamtsakt abgeheftenen Visitenkarte war der Bw. (als Einzelunternehmer) zuvor im Bereich "Altbausanierung - Instandhaltung" wie folgt tätig: "Generalunternehmer. Architektonische Planung. Baumeisterarbeiten. Innenausbau. Sanitär- und Heizungstechnik. Elektroninstallationen." Diese betriebliche Tätigkeit wurde mit eingestellt; ein über das Vermögen des Bw. eröffneter Konkurs wurde vom Handelsgericht Wien am aufgehoben.

Am beantragte der steuerliche Vertreter die Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Der Umfang des Geschäftsbetriebes werde im Jahr 2008 über ein Kleingewerbe hinausgehen.

Am reichte der steuerliche Vertreter eine Erklärung gem. § 6 Abs. 3 UStG 1994 (Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer) ab dem Kalenderjahr 2007 beim zuständigen Finanzamt ein.

Der steuerliche Vertreter teilte mit Schreiben vom mit, dass der neuerliche Betrieb mit eingestellt worden sei.

Über Aufforderung des Finanzamtes übermittelte die steuerliche Vertreter folgende "größere" Rechnungen, hinsichtlich derer in den Monaten November und Dezember 2008 Vorsteuer geltend gemacht werde. Diese Rechnungen lauten:

Rechnung 1 (2008288)

"R Bau & Personalbereitstellung GMBH

Handel mit Baustoffen und Ergänzungsmaterialien

A-1200 Wien, H-Gasse 4/19

FN 22xxxxx

UID ATU: 507XXXXXX

Firma OE

B-Gasse 36-38/2/3

A-1040 Wien

Kundenkonto: 1000xxxxxx

Datum:

UID/ATU: 49xxxxx

Auftrag: Personalbereitstellung-Abrechnung

Wien 1160

A-Gasse 52 Tür 18

Leistungsumfang-Lohnanteil Pauschal

Bar-Rechnung 2008288

>>> Pauschalverrechnung >>>

Sehr geehrter Auftraggeber!

Abrechnungsgemäß übermitteln wir Ihnen die Zweite Rechnung betreff-Arbeiten zum Lohnanteil.

Leistungen >>> Generalsanierung der Wohneinheit >>> Wie Kostenvoranschlag vereinbart.

Facharbeiter

Fachhelfer


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..

>>> Einheit pauschal
..
7.166,53 €
UST >> 20%
1.433,30 €
Endsumme
8.599,83 €

Bar-Rechnung

R Handels GmbH

H-Gasse 4/19

A-1200 Wien

Tel: 0043(1)33xxxxx

Internet:www.R-baufstoff.at"

Die Rechnung trägt ferner den Stempelaufdruck

"Bezahlt

R -Handel GmbH

UID/ATU: 49xxxxx"

Rechnung 2 (2008271)

Rechnung 2 lautet wie Rechnung 1 mit folgenden Unterschieden:

Auftrag: Personalbereitstellung-Abrechnung

Wien 1160

Ä-Gasse 46 Tür 15

Leistungsumfang-Lohnanteil Pauschal

Bar-Rechnung 2008271

>>> Pauschalverrechnung >>>

Sehr geehrter Auftraggeber!

Abrechnungsgemäß übermitteln wir Ihnen die Erste Rechnung betreff-Arbeiten zum Lohnanteil.

Leistungen >>> Generalsanierung der Wohneinheit >>> Wie Kostenvoranschlag vereinbart.

Facharbeiter

Fachhelfer


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>>> Einheit pauschal
UST
14.280,00 €
UST >> 20%
2.856,00 €
Endsumme
17.136,00 €

Die Rechnung trägt ferner den Stempelaufdruck

"Bezahlt

R -Handel GmbH

UID/ATU: 49xxxxx"

Rechnung 3 (2008262)

Rechnung 3 lautet wie Rechnung 1 mit folgenden Unterschieden:

Datum:

Auftrag: Personalbereitstellung-Abrechnung

Wien 1160

A-Gasse 52 Tür 18

Leistungsumfang-Lohnanteil Pauschal

Bar-Rechnung 2008262

>>> Pauschalverrechnung >>>

Sehr geehrter Auftraggeber!

Abrechnungsgemäß übermitteln wir Ihnen die Erste Rechnung betreff-Arbeiten zum Lohnanteil.

Leistungen >>> Generalsanierung der Wohneinheit >>> Wie Kostenvoranschlag vereinbart.

Facharbeiter

Fachhelfer


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>>> Einheit pauschal
8.520,43 €
UST >> 20%
1.704,08 €
Endsumme
10.224,51 €

Die Rechnung trägt ferner den Stempelaufdruck

"Bezahlt

R -Handel GmbH

UID/ATU: 49xxxxx"

Rechnung 4 (2008245)

Rechnung 4 lautet wie Rechnung 1 mit folgenden Unterschieden:

Datum:

Auftrag: Personalbereitstellung-Abrechnung

[keine weiteren Angaben]

Leistungsumfang-Lohnanteil Pauschal

Bar-Rechnung 2008245

>>> Pauschalverrechnung >>>

Sehr geehrter Auftraggeber!

Abrechnungsgemäß übermitteln wir Ihnen die Rechnung betreff-Arbeiten zum Lohnanteil.

Leistungen >>> Wiederherstellung der Installationsschlitze > Reparatur der Fassade

Wien 1020 > E-Gasse 3.25

Wien 1010 > St-Gasse 3.19

Facharbeiter

Fachhelfer


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>>> Einheit pauschal
6.708.33 €
UST >> 20%
1.341,66 €
Endsumme
8.49,99 €

Die Rechnung trägt ferner den Stempelaufdruck

"Bezahlt

R -Handel GmbH

UID/ATU: 49xxxxx"

Rechnung 5 (2008244)

Rechnung 5 lautet wie Rechnung 1 mit folgenden Unterschieden:

Datum:

Auftrag: Personalbereitstellung-Abrechnung

[keine weiteren Angaben]

Leistungsumfang-Lohnanteil Pauschal

Bar-Rechnung 2008244

>>> Pauschalverrechnung >>>

Sehr geehrter Auftraggeber!

Abrechnungsgemäß übermitteln wir Ihnen die Rechnung betreff-Arbeiten zum Lohnanteil.

Leistungen >>> Wiederherstellung der Installationsschlitze > Reparatur der Fassade

Wien 1070 > L-Gasse

Wien 1180 > K-Gasse 52.1.9

Wien 1180 > K-Gasse 52.2.3

Wien 1180 > K-Gasse 52 > Fassade STG1>2

Wien 1020 > E-Gasse 3.25

Facharbeiter

Fachhelfer


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>>> Einheit pauschal
14.341,66 €
UST >> 20%
2.868,33 €
Endsumme
17.209,99 €

Die Rechnung trägt ferner den Stempelaufdruck

"Bezahlt

R -Handel GmbH

UID/ATU: 49xxxxx"

Rechnung 2 (2008271)

Rechnung 2 lautet wie Rechnung 1 mit folgenden Unterschieden:

Auftrag: Personalbereitstellung-Abrechnung

Wien 1160

Ä-Gasse 46 Tür 15

Leistungsumfang-Lohnanteil Pauschal

Bar-Rechnung 2008271

>>> Pauschalverrechnung >>>

Sehr geehrter Auftraggeber!

Abrechnungsgemäß übermitteln wir Ihnen die Erste Rechnung betreff-Arbeiten zum Lohnanteil.

Leistungen >>> Generalsanierung der Wohneinheit >>> Wie Kostenvoranschlag vereinbart.

Facharbeiter

Fachhelfer


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>>> Einheit pauschal
14.280,00 €
UST >> 20%
2.856,00 €
Endsumme
17.136,00 €

Die Rechnung trägt ferner den Stempelaufdruck

"Bezahlt

R -Handel GmbH

UID/ATU: 49xxxxx"

Rechnung 6 (2008243)

Rechnung 6 lautet wie Rechnung 1 mit folgenden Unterschieden:

Datum:

Auftrag: Personalbereitstellung-Abrechnung

Wien 1120

F-Gasse 1A Tür 10 und 9>Gangflächen

Leistungsumfang-Lohnanteil Pauschal

Bar-Rechnung 2008243

>>> Pauschalverrechnung >>>

Sehr geehrter Auftraggeber!

Abrechnungsgemäß übermitteln wir Ihnen die Erste Rechnung betreff-Arbeiten zum Lohnanteil.

Leistungen >>> Mauerer>Malerleistungen

Mauerwerk>Abschlagen>Wiederherstellung>Spachteln>Malen>Durchscheren>Decken> Wände

Facharbeiter

Fachhelfer


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>>> Einheit pauschal
19.250,00 €
UST >> 20%
3.850,00 €
Endsumme
23.100,00 €

Die Rechnung trägt ferner den Stempelaufdruck

"Bezahlt

R -Handel GmbH

UID/ATU: 49xxxxx"

Rechnung 7 (2008318)

Rechnung 7 lautet wie Rechnung 1 mit folgenden Unterschieden:

Datum:

Auftrag: Personalbereitstellung-Abrechnung

Wien 1120

F-Gasse > Sanierung

Leistungsumfang-Lohnanteil Pauschal

Bar-Rechnung 2008318

>>> Pauschalverrechnung >>>

Sehr geehrter Auftraggeber!

Abrechnungsgemäß übermitteln wir Ihnen die Schluss Rechnung betreff-Arbeiten zum Lohnanteil.

Leistungen >>> Wie Kostenvoranschlag vereinbart

Facharbeiter

Fachhelfer


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>>> Einheit pauschal
15.120,00 €
UST >> 20%
3.924,00 €
Endsumme
18.144,00 €

Die Rechnung trägt ferner den Stempelaufdruck

"Bezahlt

R -Handel GmbH

UID/ATU: 49xxxxx"

Rechnung 8 (2008310)

Rechnung 8 lautet wie Rechnung 1 mit folgenden Unterschieden:

Datum:

Auftrag: Personalbereitstellung-Abrechnung

Wien 1050

Ä-Gasse 46 > Sanierung

Leistungsumfang-Lohnanteil Pauschal

Bar-Rechnung 2008310

>>> Pauschalverrechnung >>>

Sehr geehrter Auftraggeber!

Abrechnungsgemäß übermitteln wir Ihnen die Zweite Rechnung betreff-Arbeiten zum Lohnanteil.

Leistungen >>> Wie Kostenvoranschlag vereinbart

Facharbeiter

Fachhelfer


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>>> Einheit pauschal
19.280,00 €
UST >> 20%
3.856,00 €
Endsumme
23.136,00 €

Die Rechnung trägt ferner den Stempelaufdruck

"Bezahlt

R -Handel GmbH

UID/ATU: 49xxxxx"

Rechnung 9 (2008305)

Rechnung 9 lautet wie Rechnung 1 mit folgenden Unterschieden:

Datum:

Auftrag: Personalbereitstellung-Abrechnung

Wien 1120

F-Gasse > Sanierung

Leistungsumfang-Lohnanteil Pauschal

Bar-Rechnung 2008305

>>> Pauschalverrechnung >>>

Sehr geehrter Auftraggeber!

Abrechnungsgemäß übermitteln wir Ihnen die Erste Rechnung betreff-Arbeiten zum Lohnanteil.

Leistungen >>> Wie Kostenvoranschlag vereinbart

Facharbeiter

Fachhelfer


Tabelle in neuem Fenster öffnen
>>> Einheit pauschal
14.829,32 €
UST >> 20%
2.965,86 €
Endsumme
17.795,19 €

Die Rechnung trägt ferner den Stempelaufdruck

"Bezahlt

R -Handel GmbH

UID/ATU: 49xxxxx"

Rechnung 10 (2008297)

Rechnung 10 lautet wie Rechnung 1 mit folgenden Unterschieden:

Auftrag: Personalbereitstellung-Abrechnung

Wien 1160

D-Gasse 38 Tür 4

Leistungsumfang-Lohnanteil Pauschal

Bar-Rechnung 2008297

>>> Pauschalverrechnung >>>

Sehr geehrter Auftraggeber!

Abrechnungsgemäß übermitteln wir Ihnen die Erste Rechnung betreff-Arbeiten zum Lohnanteil.

Leistungen >>> Generalsanierung der Wohneinheit >>> Wie Kostenvoranschlag vereinbart.

Facharbeiter

Fachhelfer


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>>> Einheit pauschal
9.000,00 €
UST >> 20%
1.800,00 €
Endsumme
10.800,00 €

Die Rechnung trägt ferner den Stempelaufdruck

"Bezahlt

R -Handel GmbH

UID/ATU: 49xxxxx"

Das Finanzamt Wien 4/5/10 setzte daraufhin mit Bescheiden vom die Umsatzsteuer 11/2008 und 12/2008 mit 5.163,56 € bzw. 2.818,35 € fest.

Begründend wurde ausgeführt, die Rechnungen der Firma R Bau & Personalbereitstellung GmbH entsprächen nicht den Bestimmungen des § 11 UStG und berechtigten daher nicht zum Vorsteuerabzug. Die in diesen Rechnungen ausgewiesene UID-Nummer des Rechnungsausstellers sei im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung nicht gültig gewesen. Außerdem sei die UID-Nummer des Rechnungsempfängers nicht richtig ausgewiesen. Darüber hinaus enthielten die Rechnungen keine ausreichende, den Bestimmungen des § 11 UStG entsprechende Leistungsbeschreibung. Ferner sei kein Leistungszeitraum angeführt.

Mit Schreiben vom erhob der Bw. durch seinen steuerlichen Vertreter Berufung gegen den "Umsatzsteuerbescheid 11/2008 und den Umsatzsteuerbescheid 12/2008". Begehrt werde die Durchführung der Veranlagung wie in der abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung. Es werden berichtigte Rechnungen nachgereicht.

Außerdem werde gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 1-3/2009 mit dem Antrag auf Veranlagung laut Umsatzsteuervoranmeldungen berufen.

Mit Schreiben vom wurden vom steuerlichen Vertreter erneut Kopien der Rechnungen 2008244, 2008243, 2008245, 2008288, 2008262, 2008271, 2008318, 2008305, 2008310, 2008297 - ergänzt um den Monat Oktober 2008 betreffende Rechnungen - übermittelt.

Beigefügt waren "Baustellenbestandsblätter" mit Angaben unter anderem über die jeweilige Baustelle, den Abrechnungszeitraum, den Leistungserstellungszeitraum und einer Leistungsbeschreibung.

Mit Berufungsvorentscheidungen vom wie das Finanzamt Wien 4/5/10 die Berufungen gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide 11/2008 und 12/2208 als unbegründet ab und führte aus:

"Die im Erstbescheid nicht zum Vorsteuerabzug anerkannten Rechnungen wurden im Berufungsverfahren ergänzt um diverse Baustellenbestandsblätter erneut in Kopie eingereicht. Die in diesen Beilagen angeführte Leistungsbeschreibung (zB Mauer verputzen, 3x spachteln, tw unleserlich) ohne Angaben von Mengen, Quadratmetern und Preisen entspricht nicht den Bestimmungen des § 11 UStG. Teilweise ist in diesen Baustellenbestandsblättern nicht einmal angeführt, welche Baustelle diese betreffen (zB "Div. Baustellen in ... (unleserlich) ... K-Gasse und E-Gasse"). Die Rechnungen berechtigen somit nach wie vor nicht zum Vorsteuerabzug.

Mit Schreiben vom beantragte der Bw. durch seinen steuerlichen Vertreter die Vorlage der Berufung gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide 11/2008 und 12/2008 an die Abgabenbehörde zweiter Instanz "zur Wahrung des Rechtsschutzinteresses". "Vorab wird bis spätestens direkt beim Finanzamt vorsprechen um eine positive Erledigung zu erreichen. Es wird daher Zustimmendenfalls auch mit dem Erlassen einer zweiten Berufungsvorentscheidung das Verfahren beendet werden können."

Über eine derartige Vorsprache ist im Finanzamtsakt nichts ersichtlich.

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Wien 4/5/10 die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Im Vorlagebericht verweist das Finanzamt darauf, dass die Rechnungsausstellerin eine R Bau & Personalbereitstellung GmbH sei, es an der angeführten Adresse laut Firmenbuch nur die R Handels GmbH bestehe. Somit sei die Bezeichnung des leistenden Unternehmers falsch.

Im übrigen enthielten die Rechnungen nach wie vor keine genaue Leistungsbezeichnung.

Aus dem Firmenbuch ist ersichtlich, dass zur Firmenbuchnummer FN 22xxxxx die R Handels GmbH mit der Adresse 1200 Wien, H-Gasse 4/19, eingetragen ist. Über die Gesellschaft ist mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom der Konkurs eröffnet worden, demzufolge ist die Gesellschaft aufgelöst. Eine Gewerbeberechtigung ist im Zentralen Gewerberegister nicht ersichtlich.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gegenstand des Verfahrens vor dem UFS ist die Berufung vom gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide 11/2008 und 12/2008.

Die Berufung gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide 1-3/2009 vom gleichen Tag wurde dem UFS vom Finanzamt weder vorgelegt noch wurde vom Bw. Vorlageerinnerung erstattet.

§ 11 Abs. 1 UStG 1994 lautet:

"§ 11. (1) Führt der Unternehmer Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 aus, ist er berechtigt, Rechnungen auszustellen. Führt er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, aus, ist er verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung oder Werkleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer aus, ist er verpflichtet eine Rechnung auszustellen. Der Unternehmer hat seiner Verpflichtung zur Rechnungsausstellung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes nachzukommen.

Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten:

1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;

2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;

Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird;

3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;

4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (zB Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;

5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt;

6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.

Weiters hat die Rechnung folgende Angaben zu enthalten:

- das Ausstellungsdatum;

- eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;

- soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgeltes für eine noch nicht ausgeführte steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung, so gelten die ersten drei Sätze sinngemäß.

Wird eine Endrechnung erteilt, so sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne des zweiten und dritten Satzes ausgestellt worden sind."

§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 lautet:

"§ 12. (1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1. Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Wurde die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft;..."

Die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug sind in § 12 UStG 1994 geregelt. Das Fehlen auch nur einer Voraussetzung führt zur Versagung des Vorsteuerabzugs, ohne dass es der Behörde möglich wäre, das fehlende Tatbestandselement in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen (vgl. ; sowie ; Ruppe, UStG, 3. Auflage, § 12 Tz. 13).

Nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer nur eine Steuer als Vorsteuer abziehen, die der leistende Unternehmer in einer Rechnung gemäß § 11 leg. cit. an ihn gesondert ausgewiesen hat. Das Vorliegen einer Rechnung i. S. d. § 11 leg. cit. ist eine materiellrechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug zu (vgl. Kanduth-Kristen/Payerer in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig [Hrsg.], UStG-Kommentar 1.06 § 12 Rz. 35).

Werden Formmängel in der Rechnung erst nachträglich berichtigt, so steht der Vorsteuerabzug erst im Berichtigungszeitpunkt zu (vgl. Kanduth-Kristen/Payerer in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig [Hrsg.], UStG-Kommentar 1.06 § 12 Rz. 12).

Eine Urkunde, in der der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung bzw. der Leistungszeitraum nicht angegeben ist, stellt keine Rechnung i. S. d. § 11 leg. cit. dar und berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. ; ; ; ; -G/05; ).

Es ist nicht ausreichend, dass sich der Leistungszeitraum bloß aus dem übrigen Sachverhalt hervorgeht (vgl. zur Ausstellung von Teilrechnungen).

Die erforderlichen Angaben können aber auch in anderen, vom Rechnungsaussteller stammenden Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird (zB in Lieferscheinen, Auftragsbestätigungen und Frachtbriefen). Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (zB Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraums, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt (vgl. Kanduth-Kristen/Payerer in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig [Hrsg.], UStG-Kommentar 1.06 § 12 Rz. 39/1).

Sämtliche streitgegenständlichen Rechnungen enthalten, worauf das Finanzamt in den angefochtenen Bescheiden zutreffend hingewiesen hat, keinerlei Angaben über den Leistungszeitraum. Da dieses von § 12 Abs. 1 i. V. m. § 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994 vorgeschriebene Rechnungsmerkmal fehlt, liegen schon deswegen keine zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnungen vor.

Die - erst 2009 vorgelegten - "Baustellenbestandsblätter" sind in diesem Zusammenhang unbeachtlich, da in den als Rechnungen intendierten Urkunden nicht auf sie verwiesen wurde.

Da der Vorsteuerabzug schon mangels Ausweis des Leistungszeitraums in den gegenständlichen Urkunden nicht zusteht, war die Berufung als unbegründet abzuweisen, ohne dass es einer Auseinandersetzung mit den übrigen vom Finanzamt ins Treffen geführten Argumenten gegen einen Vorsteuerabzug bedarf.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Rechnung
Rechnungsberichtigung
Vorsteuer
Vorsteuerabzug
Leistungszeitraum
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at