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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 02.05.2005, RV/0497-W/05

Festsetzung einer Eingabegebühr und einer Gebührenerhöhung nach einer an den UVS NÖ gerichteten und von diesem als verspätet zurückgewiesenen Beschwerde

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0497-W/05-RS1
Bei einer an den UVS gerichteten Beschwerde einer Privatperson über Gendarmeriebeamte, in welcher schlüssig die Feststellung begehrt wird, die Person sei in Rechten verletzt worden, handelt es sich um eine gebührenpflichtige Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG. Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 11 Abs. 1 Z1 GebG mit der Zustellung der abschließenden Erledigung. Eine solche liegt auch dann vor, wenn der UVS nicht meritorisch entscheidet und die Beschwerde als verspätet zurückweist. Ein im Vorlageantrag enthaltener Antrag auf Aufhebung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides gemäß § 293 BAO entzieht sich mangels Zuständigkeit des Senates einer Würdigung im Rahmen des den Bescheid über die Gebührenfestsetzung betreffenden Berufungsverfahrens.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Gebühren und Erhöhung, St. Nr. 137/0229, Erf. Nr. 310124/2003, entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Sammelbescheid vom , St. Nr. 137/0229, Erf. Nr. 310124/2003, setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien Herrn Bw. (Bw) im Grunde des § 14 Tarifpost (TP) 6 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG) eine feste Gebühr in der Höhe von 13,00 € und gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung von 6,50 € fest.

In der dagegen eingebrachten Berufung vom , ergänzt mit der Eingabe vom , macht der Bw. geltend, die Gebührenvorschreibung entbehre jeder Rechtsgrundlage. Er verweist darauf, dass er schon viele Dutzend Male Eingaben beim UVS getätigt habe, die allesamt zu keiner Gebührenvorschreibung geführt hätten. Außerdem sei seine die Gebührenfestsetzung auslösende Beschwerde mehr als berechtigt gewesen. Der angefochtene Bescheid sei daher gemäß § 293 BAO aufzuheben. Darüber hinaus sei der Erlass des BMfF vom , Z 05 2201/14-IV/5/93, betreffend die Anwendung des § 206 lit. c BAO zu beachten.

Im Vorlageantrag vom verweist der Bw. ohne in der Sache selbst Neues vorzubringen auf seine o.a. Eingabe vom (richtig ).

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von 13,00 €.

Nach den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Z 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben, Beilagen und Protokollen gemäß § 14 TP 7 Abs. 1 Z 1 und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entricht wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

Dem vorliegenden Abgabenverfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Mit Eingabe vom (verbessert mit Eingaben vom 21. Jänner und ) hat der Bw. beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ (UVS NÖ) gegen eine von Beamten des Gendarmeriepostens Harmannsdorf geführte Amtshandlung Beschwerde geführt und - schlüssig - begehrt festzustellen, er sei in Rechten verletzt worden.

Mit Bescheid vom , Zl. Senat-MB-03-0005, wies der UVS NÖ diese Beschwerde gemäß § 67c Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz als verspätet zurück.

Der Bw. bestreitet die Rechtmäßigkeit der Abgabenvorschreibung zunächst mit dem Hinweis auf den Text des § 11 des GebG in der auf den Anlassfall nicht mehr anzuwendenden Fassung vor dem BGBl. I Nr. 144/2001.

Mit dieser Argumentation übersieht er allerdings, dass nach ständiger Rechtsprechung (vgl. ) mit einem Abgabenbescheid regelmäßig ein Leistungsgebot hinsichtlich einer Abgabenschuld ausgesprochen wird, die gemäß § 4 Abs. 1 BAO bereits - unabhängig vom behördlichen Tätigwerden - mit der Verwirklichung des Abgabentatbestandes entstanden ist. Für die Erlassung von Abgabenbescheiden ist daher jene Fassung der anzuwendenden Norm maßgeblich, innerhalb deren zeitlichen Geltungsbereiches der Sachverhalt gesetzt worden ist, der die Verwirklichung des Abgabentatbestandes bewirkt.

Bezogen auf den Anlassfall bedeutet dies, dass für den unbestritten im Jahr 2003 entstandenen Abgabenanspruch die Bestimmungen des § 11 GebG in der eingangs zitierten ab gültigen Fassung des BGBl. I Nr. 144/2001 anzuwenden sind. Die vom Bw. ins Treffen geführte Vorgängerbestimmung war daher im vorliegenden Verfahren nicht zu beachten und sein auf diese Norm gestützter Einwand der Rechtswidrigkeit des Abgabenbescheides geht daher ins Leere.

Der Bw. verweist in der Berufungsschrift darauf, dass er schon viele Dutzend Male Eingaben an den UVS gemacht habe, die zu keiner Abgabenvorschreibung nach dem Gebührengesetz geführt hätten und leitet daraus offensichtlich das Recht ab, auch im vorliegenden Fall keiner Vergebührung unterzogen zu werden. Abgesehen davon, dass der Senat über keinerlei Kenntnisse zur Beurteilung der gebührenrechtlichen Relevanz der erwähnten Eingaben verfügt, und somit nicht ausschließen kann, dass es sich dabei um gebührenfrei Anbringen handelte, lässt sich alleine damit die im Streitfall begehrte Abstandnahme von der Gebührenfestsetzung nicht erfolgreich begründen, zumal selbst aus einer mit den Rechtsvorschriften nicht in Einklang stehenden Verwaltungsübung ein Recht auf Beibehaltung dieser Übung nicht abgeleitet werden könnte (Doralt/Ruppe, Steuerrecht II3, 173 ff, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung von Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof).

Mit dem Vorbringen, seine Beschwerde gegen den Gendarmen habe sich als berechtigt erwiesen, vermag der Bw. ebenfalls nichts für sich zu gewinnen, zumal die Festsetzung einer festen Gebühr nach der anzuwendenden Norm völlig unabhängig von dem durch die Eingabe bewirkten Erfolg vorzunehmen ist.

Der Antrag auf Aufhebung des Abgabenbescheides gemäß § 293 BAO entzieht sich mangels Zuständigkeit des Senates einer Würdigung im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens. Zur Information wird allerdings darauf hingewiesen, dass ein Antragsrecht auf Bescheidaufhebung nach der bezogenen Gesetzesstelle nicht vorgesehen ist (vgl. ).

Weder hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen festen Gebühr noch hinsichtlich der festgesetzten Gebührenerhöhung besteht eine Bagatellbetragsregelung. Der vom Bw. in diesem Zusammenhang zitierte Erlass des BMfF vom , Z 05 2201/14-IV/5/93, betreffend die Abstandnahme von der Festsetzung bestimmter Abgaben im Sinne des § 206 lit. c BAO bezieht sich ausschließlich auf Verspätungszuschläge, Stundungs- und Aussetzungszinsen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen und bleibt, da derartige Abgaben nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides waren, alleine deshalb ohne Einfluss auf das vorliegende Abgabenverfahren.

Mit dem o.a. Anbringen vom hat der Bw. als Privatperson an den UVS NÖ, also an ein Organ der Gebietskörperschaft den Antrag gestellt, festzustellen er sei in Rechten verletzt worden. Der Einschreiter hat also erkennbar im privaten Interesse gehandelt. Der Schriftsatz erfüllt somit zweifellos alle Tatbestandsmerkmale, um als gebührenpflichtige Eingabe nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG gewertet zu werden.

Unbeschadet der Tatsache, dass der UVS NÖ keine meritorische Entscheidung traf, stellt sein Bescheid vom über die Zurückweisung dieses Antrages eine abschließende Erledigung (in Form einer Formalentscheidung) über das in der Eingabe enthaltende Anbringen dar. Mit der am erfolgten Zustellung des erwähnten Bescheides entstand daher gemäß § 11 Abs. 1 GebG die Gebührenschuld. Dass diese Gebühr nicht fristgerecht entrichtet worden ist, steht außer Streit. Es lagen daher auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung einer Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG vor.

Die Berufung erweist sich somit insgesamt als unbegründet und es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte
Eingaben
Eingabegebühr
Entstehung der Gebührenschuld
Gebührenerhöhung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at