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Sonstiger Bescheid, UFSZ2L vom 02.05.2006, ZRV/0119-Z2L/05

Festsetzung des Altlastenbeitrages gemäß § 201 BAO

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der A-GmbH, vertreten durch Bammer * Nussbaumer & Partner Wirtschaftstreuhand GmbH, 4810 Gmunden, Am Graben 9, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wels vom , Zahl x, betreffend Nacherhebung des Altlastenbeitrages für die Jahre 2000 bis 2004 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 85c Abs. 8 ZollR-DG unter Zurückverweisung der Sache an die Berufungsbehörde der ersten Stufe aufgehoben.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG) in Verbindung mit § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht der Beschwerdeführerin jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Begründung

Mit den Bescheiden vom , Zln. *, **, ***, **** und ***** setzte das Zollamt Wels für die Quartale I/2000 bis II/2004 den Altlastenbeitrag für den auf der Baurestmassendeponie Y abgelagerten Straßenkehricht gemäß § 201 BAO unter Anwendung des Beitragssatzes für die Kategorie "alle übrigen Abfälle" jeweils neu fest und erhob gleichzeitig einen Säumniszuschlag gemäß § 217 BAO.

In den jeweiligen Begründungen wurde im Wesentlichen gleichlautend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin (Bf.) am Firmensitz in Y unter anderem eine Baurestmassendeponie betreibe. Im Zuge einer durch die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll durchgeführten Nachschau sei festgestellt worden, dass deponierter Straßenkehricht in die Kategorie Baurestmassen eingereiht und auch der Altlastenbeitrag für diese Kategorie entrichtet worden sei. Der abgelagerte Straßenkehricht sei aber in die Kategorie "alle übrigen Abfälle" (§ 6 Abs. 1 Z 4 Altlastensanierungsgesetz - ALSaG bzw. § 6 Abs. 1 Z 3 ALSaG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000, gültig ab ) einzureihen gewesen, weil das Kehrgut in Ermangelung entsprechender Nachweise weder der Kategorie "Baurestmassen" noch der Kategorie "Abfälle, die den Kriterien einer Baurestmassendeponie entsprechen" zugeordnet werden könne.

Gemäß § 201 BAO sei unter anderem dann ein Abgabenbescheid zu erlassen, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabenpflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen und wenn der Abgabenpflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet ist, unterlässt, oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als unrichtig erweist.

Beginnend mit dem IV. Quartal 2000 hatte die Bf. den zu entrichtenden Altlastenbeitrag mit dem für Baurestmassendeponien geltenden Beitragssatz nach § 6 Abs. 4 Z 1 ALSaG berechnet und angemeldet und gleichzeitig für die vorhergehenden Zeiträume (1998 bis III. Quartal 2000) die Gutschrift des Differenzbetrages zwischen dem jeweils bis dahin angewendeten Beitragssatz gemäß § 6 Abs. 5 ALSaG zum Beitragssatz gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 leg cit beantragt.

In der Niederschrift betreffend der hierzu durchgeführten Nachschau wurde vom Prüfer unter Punkt 3.1 festgehalten:

"Bei der Überprüfung der Abfallarten wurde festgestellt, dass deponierter Straßenkehricht (in erster Linie Streusplitt aus der Frühjahrsreinigung bzw. Kehrgut, welches durch Straßenverunreinigungen im Zuge von Baustellen auftritt) in die Kategorie Baurestmassen eingereiht worden ist. Der Altlastensanierungsbeitrag ist auch für die Kategorie Baurestmassen entrichtet worden.

In Frage gestellt wird die Einreihung der unter Straßenkehricht angeführten Abfälle in die Kategorie Baurestmassen. Erläuternd dazu wird folgendes vermerkt:

Baurestmassen im Sinne des ALSaG sind Abfälle gemäß Deponieverordnung, Anlage 2, BGBl.Nr. 164/1996. In der Deponieverordnung ist die Baurestmassendeponie nicht nur für die Ablagerung von Baurestmassen vorgesehen, sondern auch für alle Abfälle, die ihre Kriterien erfüllen. Die Kategorie "Abfälle, die den Kriterien einer Baurestmassendeponie entsprechen" bezieht sich somit auch auf solche Abfälle - ausgenommen Erdaushub und Baurestmassen - welche die strengen Kriterien einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung einhalten (Anlage 1, Tabellen 3 und 4, geringe Schadstoffgehalte). Die gegenständliche Kategorie kann aber nur dann in Anspruch genommen werden, wenn ein Nachweis betreffend die Einhaltung der Kriterien durch eine Gesamtbeurteilung gemäß § 6 Deponieverordnung erbracht (und auf der Deponie eine Eingangskontrolle gemäß § 8 Deponieverordnung vorgenommen) wird, dh. wenn die für die Ablagerung vorgesehene Deponie in diesen Punkten bereits der Deponieverordnung entspricht. Die Eingangskontrolle ist ordnungsgemäß erfolgt. Eine entsprechende Gesamtbeurteilung, die der Nachweis für den Straßenkehricht wäre, dass er als "Abfall, der den Kriterien einer Baurestmassendeponie entspricht" auf einer Baurestmassendeponie deponiert werden darf, liegt nicht vor.

Der auf der Baurestmassendeponie der Bf.. abgelagerte Straßenkehricht ist in die Kategorie "alle übrigen Abfälle" (§ 6 Abs. 1 Z 3 ALSaG) einzureihen, weil das Kehrgut in Ermangelung entsprechender Nachweise weder der Kategorie "Baurestmassen" (Straßenkehricht ist keine Baurestmasse) noch der Kategorie "Abfälle, die den Kriterien einer Baurestmassendeponie entsprechen" zugeordnet werden kann"

Mit Eingabe vom erhob die nunmehrige Bf. gegen die oben angeführten Bescheide den Rechtsbehelf der Berufung. Nach Ergehen eines entsprechenden Mängelbehebungsauftrages wurde mit Schreiben vom die Begründung nachgereicht. Darin wurde ausgeführt, dass seit hinsichtlich der Deponierung von Abfällen nicht mehr die Abfallart sondern der Deponietyp entscheidend sei. Demnach betrage der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für die Ablagerung von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie EUR 7,20. Wenn eine Gesamtbeurteilung ergebe, dass Straßenkehricht den Anforderungen für Baurestmassendeponien entspricht, dürften diese Materialien gegen Entrichtung eines Altlastenbeitrages von EUR 7,20 auf einer Baurestmassendeponie gelagert werden.

Für die Jahre 2000 bis 2004 habe eine derartige Gesamtbeurteilung vorgelegen. Da in dieser jedoch keine negativen Parameter ausgewiesen worden seien, seien sie nicht zu den Akten gelegt worden und könnten demnach im Verfahren nicht mehr vorgelegt werden.

Allerdings liege für das Jahr 2005 ein aktueller Prüfbefund und Gesamtbeurteilung nach Anlage 6 zur Deponieverordnung über den Zustand des Kehrgutes (Straßenkehricht) vor. Diesem Gutachten sei zu entnehmen, dass die Ablagerung des untersuchten Materials auf der Baurestmassendeponie der Bf. zulässig sei. Da sich der Zustand von Straßenkehricht in den letzten Jahren nicht verändert habe, sei gegenständliche Gesamtbeurteilung 2005 auch für die Jahre 2000 bis 2004 als repräsentativ anzusehen.

Für das Jahr 2004 könne damit nachgewiesen werden, dass auch die Ablagerung des Straßenkehrichts auf der Baurestmassendeponie zulässig gewesen sei. Der dafür anfallende Altlastenbeitrag habe EUR 7,20 je angefangene Tonne betragen und sei auch vorschriftsmäßig im Gesamtausmaß von EUR 2.697,98 entrichtet worden. Der Differenzbetrag in Höhe von EUR 21.658,82 sowie der Säumniszuschlag in Höhe von EUR 866,35 sei somit nicht vorzuschreiben gewesen.

Für die Jahre 2000 bis 2003 werde geltend gemacht, dass es für Straßenkehricht keine Schlüsselnummer gegeben habe und der anfallende Kehricht zum Einstreuen für Straßenverbesserungen am Deponiegelände verwendet worden sei. Damit handle es sich aber um keinen Abfall, sondern um einen mineralischen Stoff, der zur Straßenverbesserung eingesetzt worden sei, weil keine Verunreinigungen vorhanden gewesen seien. Mangels der Eigenschaft als Abfall falle bei der Verwendung der Stoffe zur Straßenverbesserung auch kein Altlastenbeitrag an. Die für die Jahre 2000 bis 2003 vorgeschriebenen Altlastenbeiträge samt Säumniszuschlägen seien somit auch nicht vorzuschreiben gewesen.

Das Zollamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. Laut Bf. hätten für die Jahre 2000 bis 2004 jährlich Gesamtbeurteilungen vorgelegen, die keine negativen Parameter aufgewiesen hätten und daher nicht zu den Akten gelegt worden seien. Aus der Stellungnahme der von der Bf. zur Kenntnis genommenen Niederschrift gehe allerdings hervor, dass aufgrund der geringen Einzelanlieferungen gar keine Gesamtbeurteilung vorgenommen worden sei, da die jeweiligen Anlieferungen die vorgeschriebenen Mengenschwellen, welche eine Gesamtbeurteilung erforderlich gemacht hätten, um ein vielfaches unterschritten hätten.

Das vorliegende Gutachten bezeichne das als "stückig" beschriebene beprobte Material als "Streusplitt", während das deponierte Material ganzjährig eingelagert und nicht nur, wie aus der Niederschrift zu entnehmen sei, aus der Frühjahrsreinigung stamme. sondern auch Verunreinigungen aus Baustellenbereichen enthalte und überdies ganz allgemein als Straßenkehricht bezeichnet worden sei.

Auf Grund des gegebenen Sachverhaltes sei die Frage, ob das Ergebnis der Analyse auf das in Rede stehende, in den Jahren 2000 bis 2004 in Y deponierte Material bezogen werden könne, nach Ansicht des Zollamtes zu verneinen. Infolgedessen werde das als Beweismittel vorgelegte Dokument "Prüfbefund und Gesamtbeurteilung" vom 31. Mai (richtig wohl März) 2005 als untauglich erachtet, eine Überzeugung über eine geringere als die vorgeschriebene Abgabenschuld bzw. ein Nichtbestehen einer Altlastenbeitragspflicht zu bewirken.

Mit Eingabe vom wurde dagegen der Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben und begründend ausgeführt:

"Das Zollamt Wels hat in der hiermit bekämpften Berufungsvorentscheidung das angesprochene Gutachten als untaugliches Beweismittel erachtet. Diese Untauglichkeit des Beweismittels wird seitens des Zollamtes Wels damit begründet, dass das im Prüfbefund beprobte Material als "Streusplitt" bezeichnet wurde, während das deponierte Material ganzjährig eingelagert wurde und nicht nur aus der Frühjahrsreinigung stammt, sondern auch Verunreinigungen aus Baustellenbereichen enthält und überdies ganz allgemein als "Straßenkehricht" bezeichnet wurde. Nach Auffassung des Zollamtes Wels ist damit das Material, welches im Gutachten untersucht wurde, mit jenem Material, das auf der Deponie gelagert wurde, nicht vergleichbar.

Dazu führen wir zweierlei an:

Punkt 1:

In sämtlichen erstinstanzlichen Bescheiden betreffend nachträgliche buchmäßige Erfassung von Altlastenbeiträgen wird wörtlich ausgeführt, dass es sich beim deponierten Material um "Straßenkehricht" bzw. "Kehrgut" handelt (Seite 2 und 3 des Bescheides für 2000, Zahl *; Seite 2 des Bescheides für 2001, Zahl **; Seite 2 des Bescheides für 2002, Zahl ***; Seite 2 des Bescheides für 2003, Zahl ****; Seite 2 des Bescheides für 2004, Zahl *****).

Ferner wird in Punkt 3.1. der Niederschrift betreffend Ermittlungen gemäß §§ 5-8 ALSaG folgendes wörtlich ausgeführt (Zitat): "Bei der Überprüfung der Abfallarten wurde festgestellt, dass deponierter Straßenkehricht (in erster Linie Streusplitt aus der Frühjahrsreinigung bzw. Kehrgut welches durch Straßenverunreinigung im Zuge von Baustellen auftritt) in die Kategorie Baurestmassen eingereicht worden ist." In der Niederschrift wird damit ausdrücklich von "Straßenkehricht", "Kehrgut" und "Streusplitt" gesprochen.

Das Gutachten selbst bezieht sich - wie aus der Überschrift des Gutachtens zu entnehmen ist - ausdrücklich auf "Kehrgut" sowie auf "Streusplitt" (im Text des Gutachtens).

Die Bescheide sprechen somit von "Straßenkehricht" bzw. "Kehrgut", die Niederschrift von "Straßenkehricht", "Kehrgut" und "Streusplitt". Das Gutachten spricht von "Kehrgut" und "Streusplitt". Da somit idente Begriffe verwendet werden, ist offensichtlich, dass das im Gutachten beprobte Material ident mit dem in den Bescheiden und in der Niederschrift festgestellten Material ist. Jede andere Auslegung - und damit auch die Beweiswürdigung der Behörde - steht mit den logischen Denkgesetzen in Widerspruch.

Aus den genannten Gründen ist das als Beweismittel vorgelegte Dokument "Prüfbefund und Gesamtbeurteilung nach Anlage 6 zur Deponie-VO über den Zustand von Kehrgut" sehrwohl ein taugliches Beweismittel, sodass - wie in der ursprünglichen Berufung näher ausgeführt - nachgewiesen werden kann, dass die Ablagerung des Straßenkehrichts 2004 auf der Baurestmassendeponie zulässig war bzw. ist.

Punkt 2:

In unserer Berufung wurde weiters - und völlig unabhängig von den obigen Ausführungen - für die Jahre 2000 bis 2003 geltend gemacht, dass der anfallende Kehricht zum Eintreuen für Straßenverbesserungen verwendet wurde, sodass überhaupt kein Abfall vorliegt bzw. kein Altlastenbeitrag anfällt. Mit diesem Argument und diesen Ausführungen bereffend die Jahre 2000 bis 2003 hat sich die belangte Behörde überhaupt nicht auseinandergesetzt. Die Berufung wurde zwar insgesamt abgewiesen, aber - hinsichtlich der Jahre 2000 bis 2003 - ohne jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit der Berufung und ohne Begründung. Die Berufungsvorentscheidung ist daher rechtswidrig."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 Altlastensanierungsgesetz (ALSaG) beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für Abfälle, die auf einer Deponie abgelagert werden, die nach dem in der Deponieverordnung 1996 (DeponieV 1996), BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik genehmigt wurde (Neuanlage) oder deren Anpassung an den für den jeweiligen Deponietyp in der DeponieV festgelegten Stand der Technik, mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und das Deponiebasisdichtungssysem abgeschlossen wurde (Altanlage) für Baurestmassendeponien ATS 60,00 ab , ATS 80,00 ab , EUR 5,80 ab und € 7,20 ab .

§ 6 Abs. 4 ALSaG ist dabei dahin auszulegen, dass der Abschluss der Anpassung an den für den jeweiligen Deponietyp in der DeponieV 1996 festgelegten Stand der Technik für alle Vorgaben der DeponieV mit Ausnahme der in § 6 Abs. 4 ALSaG gesetzlich ausdrücklich ausgenommenen Anforderungen an den Deponiestandort und das Deponiebasisdichtungssystem bewirkt sein muss, was zur Folge hat, dass neben den deponiebautechnischen Anforderungen auch die auf die abzulagernden Abfälle abstellende Vorschriften der DeponieV und somit auch jene zur Abfallqualität und der Eingangskontrolle erfüllt sein müssen, um die in § 6 Abs. 4 ALSaG normierten niedrigeren Beitragssätze zur Anwendung kommen zu lassen (vgl. und ).

Im gegenständlichen Fall kommt es somit nicht darauf an, ob die strittigen Abfälle als Straßenkehrricht, Kehrgut oder Streusplitt zu bezeichnen sind, sondern nur ob die Deponie als Baurestmassendeponie nach der in der DeponieV festgelegten Stand der Technik genehmigt worden ist und die Bestimmungen der §§ 3 bis 10 DeponieV eingehalten werden. Soweit die Ausnahmebestimmungen des § 7 DeponieV nicht zutreffen, hat die erforderliche Gesamtbeurteilung dabei jedenfalls bereits bei der Eingangskontrolle vorzuliegen (vgl. § 6 Abs.3 DeponieV).

Insofern hat die belangte Behörde zu Recht, die im Zuge der Berufung vorgelegte Gesamtbeurteilung eines Abfallbesitzers aus dem Jahre 2005 zu Recht als nicht repräsentativ für die vorhergehenden Jahre anerkannt. Die belangte Behörde hat in ihren Bescheiden jedoch keine Feststellungen darüber getroffen, dass die Anpassung der Altanlage an den Stand der Technik als noch nicht abgeschlossen zu gelten hat. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, um die Anwendung des begünstigten Beitragsatzes mit Recht versagen zu können.

Sollte aber die Anpassung an den Stand der Technik nicht abgeschlossen sein, hätte dies andererseits wiederum zur Folge, dass für die betreffenden Zeiträume auch für die abgelagerten aber nicht beanstandeten Baurestmassen nicht der begünstigte Beitragssatz nach § 6 Abs. 4 Z 1 ALSaG angewendet werden hätte dürfen.

Durch die Herausnahme des als Straßenkehricht bezeichneten Abfalles bzw. der Abfälle aus der Straßenreinigung in Baustellenbereichen aus den jeweils nach § 6 Abs. 4 Z 1 ALSaG angemeldeten Gesamtabfallmengen ergibt sich somit ein Widerspruch bei der Anwendung der Beitragssätze. Dies trifft auch in Bezug auf die Feststellung unter Punkt 3.2. der Niederschrift zu, wonach die von der Bf. betriebene Baurestmassendeponie eine an den Stand der Technik angepasste Altanlage sei.

Allein aus der Nichtvorlage einzelner Gesamtbeurteilungen kann im Hinblick auf die Ausnahmebestimmungen des § 7 DeponieV - auch darüber sind im angefochtenen Bescheid mit Ausnahme des Hinweises auf die widersprüchliche Rechtfertigung seitens der Bf. keine Feststellungen getroffen worden - nicht geschlossen werden, dass keine an den Stand der Technik angepasste Baurestmassendeponie vorliegt. Hierzu hätte es entsprechender Feststellungen bedurft bzw. es wäre bei Vorliegen begründeter Zweifel, ob die Anpassung an den Stand der Technik bereits abgeschlossen ist, ein Feststellungsverfahren nach § 10 ALSaG bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuleiten gewesen.

Es sind somit in der gegenständlichen Sache Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen worden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung unterbleiben hätte können.

Gemäß § 289 Abs. 1 BAO iVm § 85 ZollR-DG kann in einem solchen Fall die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen.

Im Hinblick darauf, dass es nicht im Sinn des Gesetzes ist, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. Ritz, BAO Kommentar3 zu § 289 Tz 5 mwH), war im Rahmen des der Berufungsbehörde zukommenden Ermessens im vorliegenden Fall die Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Berufungsbehörde erster Instanz vorzunehmen.

Eine Zurückverweisung erweist sich weiters auch deshalb als zweckmäßig, weil die Kompetenz ein Feststellungsverfahren nach § 10 ALSaG einzuleiten - neben dem Beitragsschuldner - dem Zollamt nicht jedoch der Abgabenbehörde zweiter Instanz zukommt.

Abgesehen von den bisherigen Ausführungen hat die belangte Behörde hinsichtlich der Anmeldungszeiträume I. Quartal 2003 bis II. Quartal 2004 offensichtlich nicht die Neufassung des § 201 BAO berücksichtigt. Gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO kann eine Festsetzung unter anderem dann erfolgen, wenn in sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 leg cit die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden. In der Begründung des Festsetzungsbescheides ist das Vorliegen der Voraussetzungen für seine Erlassung darzulegen. Stützt sich die Behörde auf neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, so hat sie diese Tatsachen (Beweismittel) und ihr "Neuhervorkommen" in der Bescheidbegründung darzulegen (vgl. Ritz, BAO Kommentar3 zu § 201 Tz 39). Dies ist in den Bescheiden vom , Zln. **** und ***** jedoch unterlassen worden.

Im Übrigen besteht hinsichtlich der gemäß § 201 BAO erlassenen Bescheide und daher auch hinsichtlich der darüber ergangenen Berufungsvorentscheidung insofern eine inhaltliche Rechtswidrigkeit als dass sie nicht den gesamten Abgabenbetrag des betreffenden Zeitraumes umfassen, sondern nur die Abgabenhöhe (Nachforderung), um die sich nach Ansicht des Zollamtes die Selbstberechnung als zu niedrig erweist (vgl. vgl. Ritz, BAO Kommentar3 zu § 201 Tz 42 mit Hinweisen zur Rechtsprechung).

Die Berufungs- bzw. Beschwerdebehauptung der Bf., dass der anfallende Kehricht zum Einstreuen für Straßenverbesserungen verwendet worden sei und daher kein Abfall vorliege bzw. kein Altlastenbeitrag anfalle, erweist sich hingegen als unzutreffend.

Für die dafür bestehende Beitragspflicht sind im Beschwerdefall die §§ 2 Abs. 5 Z 1 und 3 Abs. 1 ALSaG maßgeblich.

Die §§ 2 Abs. 5 Z 1 und 3 Abs. 1 ALSaG wurden durch die Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 geändert. Diese Änderung trat mit in Kraft.

Der angefochtene Bescheid bezieht sich sowohl auf Zeiträume vor als auch nach Inkrafttreten dieser Änderung.

Die §§ 2 Abs. 5 Z. 1 und 3 Abs. 1 ALSaG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 lauten:

"§ 2 (1) ...

(5) Nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:1. Abfälle, die einer Wiederverwendung, thermischen oder stofflichen Verwertung zugeführt werden, ausgenommen Verfüllungen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen, einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen sowie Baumaßnahmen des Deponiekörpers (zB Deponiezwischenabdeckungen, Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle);"

§ 3 (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen:1. das langfristige Ablagern von Abfällen;2. das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (zB Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen)3. das Lagern von Abfällen;4. das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes."

Nach der Niederschrift der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll ist der Straßenkehricht in die Deponie eingebracht worden. Daraus ergibt sich, dass dieser Straßenkehricht jedenfalls als Abfall zu betrachten ist. Baumaßnahmen in einer Deponie selbst stellen aber auch keine "übergeordnete Baumaßnahme" iSd § 3 Abs. 1 Z 2 ALSaG dar und unterliegen daher auch dem Altlastenbeitrag.

Für einen Teil der vom angefochtenen Bescheid erfassten Zeiträume ist die Rechtslage nach der Novelle BGBl I Nr. 142/2000 anzuwenden.

Die für die zu klärende Frage relevanten Bestimmungen des ALSaG in der Fassung dieser Novelle lauten:

"§ 2 (1)(5) Nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:1. Abfälle, die einer Wiederverwendung, thermischen oder stofflichen Verwertung zugeführt werden, ausgenommena) Verfüllungen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen undb) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Zwischen- und Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten, Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle);"

"§ 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen:1. das langfristige Ablagern von Abfällen einschließlich des Einbringens von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind;2. das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (zB Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen);3. das Lagern von Abfällen;4. das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes"

Durch die erwähnte Novelle hat sich nichts geändert, was die Einstufung von Abfällen als beitragspflichtige Abfälle betrifft. Vielmehr wurde durch die Neufassung des § 2 Abs. 5 Z 1 ALSaG deutlicher als vorher zum Ausdruck gebracht, dass Abfälle, die für "Baumaßnahmen des Deponiekörpers" verwendet werden, nicht vom Abfallbegriff des ALSaG ausgenommen sind und die Neuformulierung des § 3 Abs. 1 Z. 1 ALSaG stellt unmissverständlich klar, dass das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper auch dann beitragspflichtig ist, wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind. (vgl. )

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 6 Abs. 4 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 6 Abs. 1 Z 3 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 2 Abs. 5 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 3 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 6 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996
Schlagworte
Baurestmassendeponie
Stand der Technik
Abfallqualität
Abfallkategorie
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at